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Erlass zum Sonn- und Feiertagsgesetz

vom 26. Juni 1989

(ABl. 1989, S. 194)

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  1. Wir weisen die Kirchengemeinden darauf hin, dass gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes während des Hauptgottesdienstes öffentliche Veranstaltungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, unzulässig sind. Hierunter fallen grundsätzlich auch Sportveranstaltungen, Volksläufe, Volksmärsche und Volksradfahrten (Regierungspräsidium Freiburg, Erlass vom 10. Dezember 1984; Innenministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 6. Juni 1986).
  2. Die Durchführung derartiger Veranstaltungen ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 12 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsgesetz) stellt gem. § 13 FTG eine Ordnungswidrigkeit dar.
  3. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden, hinsichtlich derer gemäß den zitierten Erlassen und der dazu ergangenen Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen ist.
  4. Gemäß § 12 Abs. 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören. Wir weisen darauf hin, dass die Zuständigkeit im Anhörungsverfahren in der Erzdiözese Freiburg auf die Dekane übertragen worden ist (Amtsblatt 1987, S. 141).
  5. Hinsichtlich der geltenden Rechtslage des Sonntagsschutzes hat das Erzbischöfliche Ordinariat eine Handreichung „Sonn- und Feiertagsrecht in Baden-Württemberg. Hinweise zur Gesetzeslage und pastoralen Praxis“ herausgegeben. Diese in 3. Auflage vorliegende Handreichung kann – soweit Bedarf besteht – beim Erzbischöflichen Ordinariat angefordert werden.