Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 01.07.2019

Geltungszeitraum bis: 04.02.2025

Satzung der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg

vom 19. Juni 2019

(ABl. 2019, S. 98)1#

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Präambel

1Von alters her bestehen im Bereich des Erzbistums Freiburg in den meisten Pfarrorten sogenannte Pfarr- und Kaplaneipfründen. 2Diese Benefizien hatten die Aufgabe, den Lebensunterhalt von Pfarrern und Kaplänen zu sichern. 3Mit Wirkung zum 1. April 1961 wurden jedoch die Pfründeinhaber in Baden mit unmittelbaren Bruttoeinkommen aus allgemeinen Kirchensteuermitteln besoldet und die Pfründeerträge, die auch heute noch zur teilweisen Deckung des Besoldungsaufwandes beitragen, mit dem Besoldungsaufwand zentral verrechnet.
4In Erfüllung des Regelungsauftrages aus can. 1274 § 1 CIC wurde das Benefizialsystem wirtschaftlich und rechtlich durch eine tragfähige und langfristig beständige Regelung abgelöst, die auf der Besoldung der Geistlichen aus Mitteln des Bistums beruht und die Zusammenfassung der Erträge des Pfründevermögens zur teilweisen Deckung des Besoldungsaufwandes in wirtschaftlich optimaler Weise ermöglicht. 5Daher wurden die Pfarrpfründen aufgelöst und ihr Vermögen in eine einzige bistumsweit tätige Stiftung, die das Erzbistum bei der Erfüllung seiner originären Besoldungsverpflichtung unterstützt, eingebracht.
6Für die Erfüllung dieser Aufgabe wurde der „Breisacher Katholische Präbendefonds“ vorgesehen, der über Jahrhunderte eine vergleichbare Aufgabe erfüllt hatte, und diesem eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Zweckbestimmung und einen neuen Namen gegeben. 7 Durch Verordnung des Erzbischofs vom 22. November 2001 (ABl. S. 151) wurde für die Stiftung eine neue Satzung erlassen (ABl. S. 151) und der „Breisacher Katholische Präbendefonds“ mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 in die „Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg“ umbenannt. 8Die Satzung der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg wurde dem Ministerium für Kultus und Unterricht am 27. Dezember 2001 angezeigt.
9Mit erster Verordnung vom 9. August 2004 (ABl. S. 389) und mit zweiter Verordnung vom 20. Januar 2016 (ABl. S. 349) wurde die Satzung der Pfarrpfründestiftung geändert. 10Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Änderung der Satzung der Pfarrpfründestiftung mit Verfügung vom 29. Februar 2016 genehmigt.
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§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stiftung hat den Namen „Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg“.
(2) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

(1) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gem. cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und dient i. S. d. §§ 25 Abs. 2 und 29 Abs. 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
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§ 3
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist, die Erzdiözese Freiburg bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Besoldung der Priester, die ihr gegenüber Anspruch auf Besoldung haben, sicherzustellen.
(2) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung

(1) 1Der Stiftungsvorstand wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. 2Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person. 3Der Ordinarius kann den Stiftungsvorstand vorzeitig aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung. 2Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
(4) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
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§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen. 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeiter der Erzbischöflichen Kurie Freiburg sein. 3Zwei Mitglieder sind Priester der Erzdiözese, die auf Vorschlag des Erzbischofs vom Priesterrat gewählt werden. 4Alle anderen Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt.
(2) 1Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte,
  • Vorschläge zu Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks gem. § 14 Abs. 1.
2Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks i. S. v. Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
(5) 1Der Wirtschaftsplan wird dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem genehmigt. 2Der Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht wird vom Aufsichtsrat festgestellt, der zugleich über die Entlastung des Stiftungsvorstands entscheidet. 3Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
(6) 1Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
(7) 1Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 8 Abs. 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
2Im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(8) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) 1Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies in Textform verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
(4) 1Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen gültig zustande, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
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§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

(1) 1Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums,2# die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als fünf Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht. Maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss;
  2. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  3. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  4. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  5. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  6. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  7. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
2§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Pfarrpfründestiftung benachrichtigt jede Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde, in deren Territorium ein Grundstück der Pfarrpfründestiftung gelegen ist, rechtzeitig jeweils vor einer Veräußerung oder einer Vergabe eines Erbbaurechts. 2Ein besonderer Bezug einer Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde oder des Ortsfondsvermögens zu dem Grundstück und besondere örtliche pastorale Zielsetzungen, insbesondere pastorale Gebäudekonzeptionen, werden im Rahmen einer wirtschaftlichen Verwaltung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. 3Bei einem Widerspruch durch die Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde, wird eine einvernehmliche Lösung durch eine Schlichtung bei der kirchlichen Rechtsaufsicht angestrebt.
(4) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge i. S. d. Abs. 2 d) kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

(1) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks trifft auf Vorschlag des Aufsichtsrats der Erzbischof von Freiburg.
(2) 1Entscheidungen gem. Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Priesterrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Priesterrates und des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. 2§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Falle der Aufhebung der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i. S. d. § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die Satzung tritt am 1 Juli 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. November 2001, zuletzt geändert am 20. Januar 2016, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. Juni 2019
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Red. Anm.: Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 12. September 2022, Az.: RA-0562.3-12, die Änderung der Stiftungssatzung der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg in der Fassung vom 19. Juni 2019 genehmigt.
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2 ↑ Insbesondere finden die Beispruchsrechte nach cann. 1292 § 1, 1295 und 1281 § 2 CIC Anwendung.
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