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Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau

vom 4. März 2015

(ABl. 2015, S. 209)

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Präambel

Das Metropolitankapitel Freiburg wurde durch die Zirkumskriptionsbulle Papst Pius’ VII. „Provida solersque“ vom 16. August 1821, ergänzt durch die Supplementsbulle Papst Leos XII. „Ad Dominici gregis custodiam“ vom 11. April 1827, zugleich mit der Erzdiözese Freiburg errichtet und durch Dotationsurkunde des Großherzogs von Baden vom 11. April 1827 gestiftet. Mit dem Breve „Re sacra“ vom 28. Mai 1827 bevollmächtigte der Papst Erzbischof Bernard Boll zur Konstituierung des Kapitels, die dieser am 30. Juli 1827 durch die Ernennung des Domdekans, der Domkapitulare und der Dompräbendare vollzog.
Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden (BadK) vom 12. Oktober 1932 hat das Metropolitankapitel bestätigt.
Auf dieser konkordatsrechtlichen Grundlage und gemäß den cann. 503-510 CIC sowie der Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz vom 22., 23. und 26. September 1995 gibt sich das Metropolitankapitel die folgende Satzung:
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1. Abschnitt: Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Verfassung und Zweck

( 1 ) Das Metropolitankapitel der Erzdiözese Freiburg ist ein Kollegium von sieben Diözesanklerikern mit Priester- oder Bischofsweihe im Sinn von c. 115 § 2 CIC.
( 2 ) Das Metropolitankapitel ist eine öffentliche juristische Person des kirchlichen Rechts (c. 116 § 1 CIC) und Körperschaft des staatlichen öffentlichen Rechts (Art. 13 Reichskonkordat, Art. V Ziff. 1 BadK).
( 3 ) In brüderlicher Gemeinschaft untereinander und in Einheit mit dem Erzbischof nimmt das Metropolitankapitel teil an dessen Hirtensorge. Es wirkt mit an den feierlichen Gottesdiensten in der Metropolitankirche „Unserer Lieben Frau“ in Freiburg, nimmt die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahr (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz) und übt die in Art. II und III BadK umschriebenen Rechte aus.
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2. Abschnitt: Mitgliedschaft

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§ 2
Mitglieder

( 1 ) Das Metropolitankapitel Freiburg hat zwei Dignitäten und fünf Kanonikate.
( 2 ) Die Dignitäten sind Dompropst und Domdekan. Die Kanonikate haben die Domkapitulare inne.
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§ 3
Berufung der Mitglieder

( 1 ) Der Dompropst und Domdekan werden abwechselnd vom Erzbischof nach Anhörung des Metropolitankapitels ernannt und vom Metropolitankapitel durch Wahl, die der Bestätigung des Erzbischofs bedarf, bestimmt.
( 2 ) Die Besetzung der Kanonikate geschieht durch freie Ernennung seitens des Erzbischofs abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels.
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§ 4
Installation

( 1 ) Vom Zeitpunkt der Berufung an besitzt das neue Kapitelsmitglied alle mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten.
( 2 ) Die Installation nimmt der Erzbischof oder ein von ihm Beauftragter in der Regel in der Metropolitankirche vor.
( 3 ) Bei der Installation legt das neue Mitglied des Metropolitankapitels das Glaubensbekenntnis ab.
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§ 5
Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel

( 1 ) Jedes Mitglied des Metropolitankapitels hat mit Vollendung des 75. Lebensjahres dem Erzbischof den Verzicht auf seine Dignität bzw. sein Kanonikat anzubieten.
( 2 ) Jedes Mitglied des Metropolitankapitels kann dem Erzbischof aus einem gerechten Grund den Verzicht auf seine Dignität bzw. sein Kanonikat anbieten.
( 3 ) Der Verzicht bedarf in jedem Fall der Annahme durch den Erzbischof.
( 4 ) Mit der Annahme des Verzichts scheidet der Dignitär oder der Domkapitular aus dem Metropolitankapitel aus.
( 5 ) Auf Antrag des Metropolitankapitels oder mit dessen Einvernehmen kann der Erzbischof einem Dignitär oder einem Domkapitular die Dignität bzw. das Kanonikat entziehen, wenn er wegen Gebrechlichkeit, schwerer körperlicher oder geistiger Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund seinen Dienst nicht mehr wahrnehmen kann.
( 6 ) Wer gemäß Abs. 1 oder 2 aus dem Metropolitankapitel ausscheidet, erhält den Titel eines „Emeritus“.
( 7 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel verlieren die Dignitäre und Domkapitulare alle Ämter, die sie in der Erzbischöflichen Kurie innehatten. Zugleich erlöschen alle in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Pflichten und Rechte.
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3. Abschnitt: Pflichten und Rechte

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§ 6
Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels sind verpflichtet, ein ihnen vom Erzbischof übertragenes Amt oder eine Aufgabe in Leitung und Verwaltung der Erzdiözese zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen.
( 2 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels sind in der Wahrnehmung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe dem Erzbischof gegenüber verantwortlich.
( 3 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels sind zu dienstlicher Verschwiegenheit hinsichtlich aller in den Kapitelssitzungen erworbenen Kenntnisse verpflichtet, soweit diese nicht veröffentlicht werden. Das Dienstgeheimnis bindet auch nach dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel.
( 4 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels sind verpflichtet, über ihren Nachlass testamentarisch zu verfügen. Dem Dompropst ist eine eigene letztwillige Verfügung verschlossen auszuhändigen, in der Anweisungen bezüglich des Begräbnisses sowie der Aufbewahrungsort des Testamentes angegeben sind.
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§ 7
Rechte der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels haben vom Tag ihrer Ernennung an Anspruch auf Besoldung nach diözesaner Ordnung sowie Anspruch auf eine Dienstwohnung. Beim Freiwerden einer Wohnung steht ihnen das Optionsrecht in der Reihenfolge ihres Dienstalters zu.
( 2 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels haben das Recht zum Tragen der Domherrenkleidung. Sie besteht aus Talar, Zingulum und Mozetta in violetter Farbe, schwarzem Birett mit violetter Quaste sowie dem Chorrock und dem Kapitelskreuz am schwarz-weißen Seidenband. Das Kapitelskreuz bleibt Eigentum des Metropolitankapitels und wird dem neuen Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Metropolitankapitel zur Verfügung gestellt. Beim Ausscheiden oder nach dem Tod eines Mitgliedes ist das Kapitelskreuz zurückzugeben.
( 3 ) Die Domherrenkleidung kann in der ganzen Erzdiözese getragen werden; außerhalb der Erzdiözese bei Vertretung des Metropolitankapitels oder im Auftrag bzw. bei Vertretung des Erzbischofs.
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§ 8
Rangfolge

Die Rangfolge für die Sitzordnung im Chor der Metropolitankirche sowie für die Aufstellung zu Prozessionen richtet sich nach dem Dienstalter im Metropolitankapitel. Mitglieder mit Bischofsweihe und der Generalvikar haben den Ehrenvorrang vor den übrigen Mitgliedern.
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4. Abschnitt: Besondere Ämter

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§ 9
Dompropst

( 1 ) Der Dompropst ist Vorsitzender des Metropolitankapitels und erster Dignitär.
( 2 ) Er beruft die Mitglieder des Metropolitankapitels zu den Kapitelssitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf, leitet die Sitzungen und unterzeichnet die Sitzungsprotokolle. Er trägt Sorge für deren Vorlage an den Erzbischof und für die Ausführung der Beschlüsse.
( 3 ) Er vertritt das Metropolitankapitel gerichtlich und außergerichtlich und führt den Geschäftsverkehr des Metropolitankapitels. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten und rechtmäßigen Gewohnheiten.
( 4 ) Er übernimmt Repräsentationsaufgaben des Metropolitankapitels in der Öffentlichkeit.
( 5 ) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung wird der Dompropst vom Domdekan vertreten. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle der dienstälteste Domkapitular.
( 6 ) Das Vermögen des Metropolitankapitels wird vom Dompropst verwaltet. Nähere Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung.
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§ 10
Domdekan

( 1 ) Der Domdekan hat zusammen mit dem Dompropst die Rechte und Interessen des Metropolitankapitels innerkirchlich und außerkirchlich zu vertreten.
( 2 ) Der Domdekan trägt insbesondere Sorge für die Gottesdienste des Metropolitankapitels.
( 3 ) Der Domdekan vertritt den Dompropst bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung in allen Kapitelsangelegenheiten.
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§ 11
Bußkanoniker

( 1 ) Der Bußkanoniker wird vom Erzbischof aus dem Kreis der Domkapitulare bestimmt.
( 2 ) Bezüglich seiner Befugnisse gilt c. 508 § 1 CIC.
( 3 ) Mit den Ämtern des Generalvikars und des Bischofsvikars ist das Amt des Bußkanonikers nicht vereinbar.
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§ 12
Kapitelssekretär

( 1 ) Sekretär des Metropolitankapitels ist der dienstjüngste Domkapitular.
( 2 ) Der Kapitelssekretär steht dem Dompropst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Seite.
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5. Abschnitt: Personen in Zuordnung zum Metropolitankapitel

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§ 13
Emeritierte Mitglieder

( 1 ) Mit Annahme des Verzichtes gem. § 5 Abs. 1 und 2 wird ein Dignitär oder Domkapitular zum emeritierten Mitglied des Metropolitankapitels.
( 2 ) Emeritierte Mitglieder behalten das Recht, Domherrenkleidung zu tragen und an den Gottesdiensten in der Metropolitankirche und an den liturgischen Funktionen des Metropolitankapitels ohne Verpflichtung teilzunehmen, wobei sie ihren Platz im Chor der Metropolitankirche nach den im Amt befindlichen Domkapitularen einnehmen.
( 3 ) Emeritierte Mitglieder haben Anspruch auf Versorgungsbezüge entsprechend der diözesanen Ordnung.
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§ 14
Nicht residierende Ehrendomkapitulare

( 1 ) Dem Metropolitankapitel sind vier nicht residierende Ehrendomkapitulare zugeordnet. Sie werden vom Erzbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels ernannt. Ihre Aufgabe beschränkt sich ausschließlich auf die Mitwirkung bei den in Art. II Abs. 5,6 und 7 sowie in Art. III BadK genannten Aufgaben.
( 2 ) Eine Installation der Ehrendomkapitulare findet nicht statt, doch haben sie Anspruch auf einen Platz im Chor der Metropolitankirche.
( 3 ) Die Ehrendomkapitulare tragen dieselbe Chorkleidung wie die residierenden Domkapitulare, aber ein besonderes Kreuz. Das Kreuz bleibt Eigentum des Metropolitankapitels und geht beim Ausscheiden des Inhabers an das Metropolitankapitel zurück. Sie nehmen ihren Platz im Chor der Metropolitankirche nach den emeritierten Domkapitularen ein.
( 4 ) Die Ehrendomkapitulare können aus einem gerechten Grund gegenüber dem Erzbischof schriftlich auf dieses Amt verzichten. Der Verzicht bedarf der Annahme durch den Erzbischof.
( 5 ) Die Ehrendomkapitulare scheiden mit Beendigung ihres aktiven Dienstes, spätestens aber mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus diesem Amt aus. Sie erhalten dann den Status eines Ehrendomherrn.
( 6 ) Auf Antrag des Metropolitankapitels oder mit dessen Einvernehmen kann der Erzbischof einem nicht residierenden Ehrendomkapitular das Amt entziehen, wenn er wegen Gebrechlichkeit, schwerer körperlicher oder geistiger Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund seinen Dienst nicht mehr wahrnehmen kann.
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§ 15
Dompräbendare

( 1 ) Dem Metropolitankapitel sind sechs Dompräbendare zugeordnet, die entsprechend ihrem jeweiligen Auftrag das Metropolitankapitel bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Sie werden vom Erzbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels frei ernannt.
( 2 ) Die Installation der Dompräbendare nimmt der Erzbischof oder ein von ihm Beauftragter vor.
( 3 ) Die Dompräbendare haben das Recht zum Tragen der Dompräbendarskleidung. Sie besteht aus Talar, Zingulum und Mozetta in schwarzer Farbe sowie Chorrock und Birett.
( 4 ) Unbeschadet ihrer anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen sind die Präbendare gehalten, an den feierlichen Gottesdiensten des Metropolitankapitels teilzunehmen. Sie nehmen ihren Platz im Chor der Metropolitankirche nach den Ehrendomherren ein.
( 5 ) Sie scheiden aus ihrem Dienst aus durch Stellenverzicht, der der Annahme durch den Erzbischof bedarf, sowie bei Übertragung einer Pfarrei oder eines anderen Amtes.
( 6 ) Spätestens bei Vollendung des 75. Lebensjahres bieten sie ihren Stellenverzicht an, über den der Erzbischof entscheidet.
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§ 16
Ehrendomherren

( 1 ) Verdienten Priestern kann der Erzbischof den Titel „Ehrendomherr“ verleihen.
( 2 ) Ehrendomherren tragen die gleiche Chorkleidung wie die Domkapitulare, mit einem besonderen Kreuz. Das Kreuz bleibt Eigentum des Metropolitankapitels und geht beim Ausscheiden des Inhabers an das Metropolitankapitel zurück. Ehrendomherren können an den Gottesdiensten in der Metropolitankirche sowie an den öffentlichen Veranstaltungen des Metropolitankapitels ohne Verpflichtung teilnehmen und nehmen ihren Platz im Chor der Metropolitankirche nach den nicht residierenden Ehrendomkapitularen ein.
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6. Abschnitt: Aufgaben des Metropolitankapitels

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§ 17
Liturgische Aufgaben

Das Metropolitankapitel erfüllt seine liturgischen Aufgaben in der Metropolitankirche „Unserer Lieben Frau“ zu Freiburg durch
( 1 ) Teilnahme an den feierlichen Gottesdiensten des Erzbischofs an den Hochfesten und anderen festgelegten Tagen;
( 2 ) Turnusmäßige Feier des Kapitelsamtes an Sonn- und Feiertagen sowie am Tag der Erwählung oder Konsekration des Erzbischofs;
( 3 ) Feier des Festes der Darstellung des Herrn, des Aschermittwochs, Feier der Ölweihe, des Gründonnerstags, Karfreitags und der Osternacht, der Aufnahme Mariens in den Himmel sowie des Fronleichnamsfests;
( 4 ) Chorgebet an den drei letzten Tagen der Karwoche; Feier der Vespergottesdienste an Weihnachten, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam;
( 5 ) Mitfeier des Pontifikalrequiems für die verstorbenen Bischöfe und Domkapitulare.
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§ 18
Leitungs- und Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Das Metropolitankapitel wirkt als Kollegium in der Leitung der Erzdiözese mit durch
  1. Teilnahme an der Diözesansynode,
  2. Teilnahme an der Ordinariatskonferenz,
  3. Entsendung von zwei Mitgliedern des Metropolitankapitels zu einem Provinzialkonzil.
( 2 ) Das Metropolitankapitel wählt den Domkustos und erlässt für ihn mit Zustimmung des Erzbischofs eine Dienstordnung.
( 3 ) Das Metropolitankapitel ernennt mit Zustimmung des Erzbischofs den Domkapellmeister und den Domorganisten.
( 4 ) Das Metropolitankapitel verwaltet zusammen mit dem Erzbischof den Domfabrikfonds. Darüber hinaus verwaltet das Metropolitankapitel den Interkalarfonds und die „Stiftung des Erzbischofs Bernard“.
( 5 ) Das Metropolitankapitel ist vom Erzbischof vor der Ernennung des Pfarrers der Dompfarrei anzuhören.
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§ 19
Aufgaben als Konsultorenkollegium

( 1 ) Als Konsultorenkollegium nimmt das Metropolitankapitel folgende Aufgaben wahr:
  1. Wahl des Diözesanadministrators bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls, und – sofern es keinen Auxiliarbischof gibt – Leitung der Erzdiözese bis zur Wahl des Diözesanadministrators sowie Information des Apostolischen Stuhls über den Tod des Erzbischofs,
  2. Entgegennahme der Professio fidei des Diözesanadministrators,
  3. Übernahme der Aufgaben des Priesterrates in der Zeit der Sedisvakanz bis zur Neubildung des Priesterrates,
  4. Mitwirkung bei der Besitzergreifung vom Erzbistum durch den Erzbischof,
  5. Mitwirkung bei der Besitzergreifung eines Koadjutorbischofs von seinem Amt,
  6. Mitwirkung bei der Besitzergreifung eines Auxiliarbischofs von seinem Amt bei Behinderung des Diözesanbischofs,
  7. Wahl eines interimistischen Leiters der Diözese bei Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls in den durch c. 413 § 2 CIC beschriebenen Fällen.
( 2 ) Als Konsultorenkollegium hat das Metropolitankapitel ein Zustimmungsrecht
  1. bei Akten der außerordentlichen Vermögensverwaltung (c. 1277 CIC),
  2. bei der Veräußerung von Vermögen der Diözese oder bestimmter anderer juristischer Personen (c. 1292 CIC),
  3. bei Rechtsgeschäften, die zur Verschlechterung der Vermögenslage der Erzdiözese oder bestimmter anderer juristischer Personen führen könnten (c. 1295 CIC),
  4. bei der Gewährung von Exkardination, Inkardination und der Erlaubnis zum Wechsel eines Klerikers in eine andere Teilkirche durch den Diözesanadministrator,
  5. bei der Amtsenthebung des Kanzlers oder eines Notars durch den Diözesanadministrator,
  6. bei der Ausstellung von Weiheentlassschreiben durch den Diözesanadministrator.
( 3 ) Als Konsultorenkollegium hat das Metropolitankapitel ein Anhörungsrecht
  1. bei Ernennung oder Absetzung des Diözesanökonomen,
  2. bei Akten der Vermögensverwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 CIC).
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§ 20
Wahl des Erzbischofs

( 1 ) Nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhls reicht das Metropolitankapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein (Art. III Abs. 1 BadK).
( 2 ) Aus der vom Heiligen Stuhl übermittelten Dreierliste wählt das Metropolitankapitel in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof.
( 3 ) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nicht residierenden Ehrendomkapitulare gleichberechtigt neben den residierenden Domkapitularen mit (Art. III Abs. 3 BadK).
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§ 21
Aufgaben beim Tod des Erzbischofs

( 1 ) Das Metropolitankapitel trägt Sorge für die würdige Bestattung des verstorbenen Erzbischofs.
( 2 ) Offiziant ist der Dompropst oder gegebenenfalls der bereits gewählte Diözesanadministrator.
( 3 ) Das Metropolitankapitel lädt zur Beisetzung des Erzbischofs die Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz, die ausländischen Nachbarbischöfe sowie die Domkapitel in der Oberrheinischen Kirchenprovinz ein.
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§ 22
Aufgaben beim Tod von Dignitären, Domkapitularen und Dompräbendaren

( 1 ) Das Metropolitankapitel trägt Sorge für die würdige Bestattung der Mitglieder des Metropolitankapitels, der emeritierten Domkapitulare, der nicht residierenden Ehrendomkapitulare und der Dompräbendare.
( 2 ) Die Bestattung nimmt der Dompropst oder sein Stellvertreter vor.
( 3 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels und dessen Emeriti werden in der Regel in der Chorkleidung aufgebahrt.
( 4 ) Die Mitglieder des Metropolitankapitels und dessen Emeriti haben Anspruch auf Beisetzung auf dem Begräbnisplatz des Metropolitankapitels.
( 5 ) In der Metropolitankirche ist ein Requiem zu feiern, auch wenn ein anderer Bestattungsort letztwillig verfügt ist.
( 6 ) Die Kosten für Bestattung und Grabpflege für Mitglieder des Metropolitankapitels und dessen Emeriti werden vorbehaltlich anderer Nachlassregelungen vom Metropolitankapitel übernommen.
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7. Abschnitt: Willensbildung des Metropolitankapitels

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§ 23
Sitzungen des Metropolitankapitels

( 1 ) Die Willensbildung des Metropolitankapitels erfolgt in der Kapitelssitzung.
( 2 ) Eine Kapitelssitzung findet aus gegebenem Anlass statt. Das Metropolitankapitel ist wenigstens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Eine Sitzung ist anzuberaumen, wenn wenigstens drei Mitglieder dies beantragen.
( 3 ) Zu einer Kapitelssitzung sind sämtliche Mitglieder durch den Dompropst – bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter – rechtzeitig schriftlich einzuladen. In den durch § 20 dieser Statuten geregelten Fällen sind außerdem die nicht residierenden Ehrendomkapitulare zur Sitzung einzuladen.
( 4 ) Die Teilnahme an den Sitzungen ist Pflicht. Nur ein gerechter, vom Vorsitzenden anzuerkennender Grund entschuldigt.
( 5 ) Die Leitung der Kapitelssitzung obliegt dem Dompropst oder dessen Vertreter.
( 6 ) Der Kapitelssekretär verfasst ein Sitzungsprotokoll, das von ihm und vom Dompropst zu unterzeichnen ist.
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§ 24
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

( 1 ) Das Metropolitankapitel ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, die die Rechte einzelner Mitglieder betreffen, müssen einstimmig gefasst werden.
( 3 ) Rechtsverbindliche Erklärungen sind vom Dompropst zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Metropolitankapitels zu versehen.
( 4 ) Der Dompropst führt die Beschlüsse des Metropolitankapitels aus.
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§ 25
Wahlen und Abstimmungen

( 1 ) Auf Wahlen und Abstimmungen des Metropolitankapitels sind die Bestimmungen der cann. 119,1, 164-173,176-179 CIC anzuwenden.
( 2 ) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Teilnahme an einer Wahl verhindert, so kann es seine Stimme brieflich abgeben. Stimmabgabe durch Stellvertreter und Auftragswahl sind unzulässig.
( 3 ) Bei der Wahl des Erzbischofs ist eine Briefwahl nicht möglich.
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8. Abschnitt: Metropolitankapitel, Metropolitankirche, Dompfarrei

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§ 26
Metropolitankapitel und Dompfarrei

( 1 ) Die Metropolitankirche „Unserer Lieben Frau“ zu Freiburg ist zugleich Pfarrkirche der Dompfarrei.
( 2 ) Der Aufwand für Gottesdienste und Veranstaltungen, die in die Zuständigkeit des Erzbischofs oder des Metropolitankapitels fallen, wird vom Domfabrikfonds getragen.
( 3 ) Die Gottesdienstordnung im Münster darf nur mit Zustimmung des Metropolitankapitels geändert werden. Der Dompropst setzt den Dompfarrer rechtzeitig von Gottesdiensten und Veranstaltungen des Metropolitankapitels in der Metropolitankirche in Kenntnis.
( 4 ) Konflikte zwischen Metropolitankapitel und Dompfarrei sind gütlich zu regeln. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der Erzbischof.
( 5 ) Ohne Zustimmung des Metropolitankapitels dürfen keine baulichen Veränderungen an und in der Metropolitankirche vorgenommen und keine Kunst- und Kultgegenstände zu anderen als gottesdienstlichen Zwecken benutzt werden.
( 6 ) Zuwendungen an die Metropolitankirche, die nicht ausdrücklich dem Metropolitankapitel gewidmet sind, kommen dem Münsterfabrikfonds zugute.
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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§ 27
Beschlussfassung und Rechtskraft

( 1 ) Das Metropolitankapitel Freiburg hat diese Statuten in der Kapitelssitzung vom 4. März 2015 gem. c. 94 und c. 505 CIC beschlossen.
( 2 ) Sie erlangen zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Erzbischof Rechtskraft.
( 3 ) Gleichzeitig treten die Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau vom 11. September 1995, oberhirtlich genehmigt am 11. Oktober 1995, außer Kraft.
Freiburg, den 4. März 2015
Dompropst Dr. Bernd Uhl
Domdekan Andreas Möhrle
Dr. Eugen Maier
Generalvikar Dr. Axel Mehlmann
Dr. Peter Kohl
Dr. Peter Birkhofer
Weihbischof Dr. Michael Gerber
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§ 28
Genehmigung durch den Erzbischof

Vorstehende Statuten genehmige ich gemäß c. 505 CIC