.Förderrichtlinie zum Klimaschutzfonds
Förderrichtlinie zum Klimaschutzfonds
der Erzdiözese Freiburg
vom 8. Dezember 2020
(ABl. 2021, S. 25)
#1. Der Klimaschutzfonds
Die Erzdiözese Freiburg hat auf Beschluss der Kirchensteuervertretung vom 23. November 2019 einen Klimaschutzfonds eingerichtet und zunächst mit 6,3 Mio. Euro ausgestattet. Grundlage für diese bereit gestellten Gelder ist die Bewertung des aktuellen CO2-Ausstoßes mit einem Preis von 100 Euro je Tonne CO2.
Aus dem Klimaschutzfonds sollen Projekte und Vorhaben zur Erreichung der „Klimaneutralen Erzdiözese“ angeschoben oder initial unterstützt werden. Von der Förderung soll der Klimaschutz in den Kirchengemeinden, den kirchlichen Einrichtungen und die Klimaschutzarbeit der Bildungsanbieter in der Erzdiözese Freiburg profitieren.
Die Förderung aus dem Klimaschutzfonds soll eine große Reichweite und eine breite Klima- und Umweltschutzwirkung erzielen. Diese Förderrichtlinie soll einen verlässlichen Rahmen bieten und eine Aufbruchsstimmung erzeugen, sodass möglichst viele ermutigt werden, eigenverantwortlich ein Projekt, ein Programm oder ein Vorhaben auf den Weg zu bringen.
#2. Grundzüge der Förderung
Laut Gründungserlass vom 7. Dezember 2018 (Amtsblatt 28/2018) ist die Kommission Schöpfung und Umwelt für die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutzfonds zuständig.
In erster Linie sollen die Mittel aus dem Klimaschutzfonds für übergreifende Projekte, Vorhaben und Maßnahmen eingesetzt werden, die hinsichtlich des Ziels der Klimaneutralität eine größere Wirkkraft entfalten.
Die Kommission vergibt finanzielle Mittel an Projektträger, die entweder diözesanweite oder regional-vernetzte Projekte, Vorhaben, Programme und Aktionen mit dem Ziel anbieten, einzelne Kirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger im Klima- und Umweltschutz zu unterstützen. Diese Projektträger zeichnen sich durch eine fachliche Kompetenz aus und/oder kennen die regional spezifischen Gegebenheiten. Sie können so die Fördermittel zielgenau und subsidiär passend einsetzen.
Die Kommission Schöpfung und Umwelt möchte auch Einzelmaßnahmen fördern, die den Zielen des Klimaschutzfonds dienen.
#3. Auswahlkriterien, Fördertatbestände und Antragsverfahren
Die Fördermittel des Klimaschutzfonds werden in wiederkehrenden und rechtzeitig kommunizierten Ausschreibungen ausgelobt und vergeben. Dazu führt die Kommission jährlich bis zu zwei Ausschreibungen durch, bei denen Projektträger sich in den Themenfeldern Gebäude und Energie, erneuerbare Energien (Produktion), Mobilität, Beschaffung sowie explizit Bildung um Projektbudgets bewerben können. Bewilligte Projekte oder Programme werden von den Projektträgern eigenständig und in Eigenverantwortung durchgeführt.
#3.1. Auswahlkriterien
In den Ausschreibungsverfahren werden die eingehenden Bewerbungen anhand eines Kriterienkatalogs von der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt bewertet und der Kommission Schöpfung und Umwelt zur Auswahl und Entscheidung vorgelegt.
Mit Blick auf die Enzyklika „Laudato si“ von Papst Franziskus wird folgende Auswahl von Kriterien angelegt und gewichtet:
Treibhausgas-Minderung | Sichtbarkeit |
Energieeinsparung | Transferfähigkeit |
Treibhausgas-Vermeidungskosten | Reichweite |
Nachhaltiger Lebensstil | Verstetigung |
Natur- und Umweltschutz |
Überschreitet die Zahl der insgesamt eingereichten Projekte den ausgeschriebenen Förderrahmen, kann als ein weiteres Kriterium der Zeitpunkt der Einreichung herangezogen werden.
#3.2. Allgemeines Antragsverfahren
##3.2.1. Antragsberechtigte als Projektträger
Antrags- und zuschussberechtigt als Projektträger sind
- Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden,
- kirchliche Körperschaften sowie deren Organisationseinheiten (z. B. Hauptabteilungen, Diözesanstellen, Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Verrechnungsstellen, …),
- Anstalten und Stiftungen im Erzbistum Freiburg sowie
- kirchliche Verbände und Vereine
wenn sie Projekte, Programme und Vorhaben mit Zielrichtung Kirchengemeinden und diözesane Einrichtungen umsetzen.
Ausdrücklich erwünscht sind Kooperationen zwischen diesen Rechtspersonen und Einheiten zur Umsetzung von Vorhaben und Projekten.
##3.2.2. Ausschreibungen
Projektträger können in der Regel zweimal pro Jahr bei der Kommission Schöpfung und Umwelt Projektbudgets für Vorhaben, Programme und Projekte beantragen. Das Verfahren und die Zeitfenster orientieren sich an den Sitzungsterminen der Kommission und sind transparent kommuniziert und im Internet (https://www.ebfr.de/co2frei2030) verfügbar.
Die Kommission legt für jede Ausschreibung individuelle Rahmendaten fest. Dies können u. a. die Höhe des Fördervolumens, die Reichweite (diözesanweit und/oder regional-vernetzt) oder Themenschwerpunkte für die Förderung sein.
Die Anträge werden an die Kommission gerichtet und bei der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt eingereicht. Die Diözesanstelle unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Beantragung und legt der Kommission die bewerteten Beschlussvorlagen zur Beratung und Entscheidung der Mittelfreigabe vor.
##3.2.3. Art der Projektmittel für die Projektträger
Auf der Ebene der Projektträger werden die Projektbudgets zur Durchführung der beschlossenen Programme und Vorhaben als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
Die Gelder können
- sowohl als Zuwendungen zur Weitergabe an die Zielgruppe,
- zur Finanzierung von Sach- und Honorarkosten sowie
- zur Gegenfinanzierung von Personalkosten
eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Weitergabe von Zuwendungen an die Zielgruppe(n) ist, dass mit den Zuwendungsempfängern Weiterleitungsvereinbarungen getroffen werden. Näheres wird in der Zuschusszusage bzw. im Bewilligungsbescheid geregelt (siehe 3.2.5).
Die Gelder (Projektmittel) können bei Kirchengemeinden und eigenständigen kirchlichen Rechtspersonen als Drittmittel angesetzt werden. Bei Rechtsträgern der Erzdiözese haben die bewilligten Gelder ebenfalls den Charakter von Drittmitteln.
Die Gewährung von Projektmittel für Personal ist zustimmungspflichtig durch die zuständige Personalabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat und wird nur für dezidiert befristete Stellen mit eindeutigem Projektbezug gewährt. Über Projektmittel finanziertes Personal wird nach den geltenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
Sofern aus einem Projekt eine Regelaufgabe erwächst, sind die dann anfallenden Kosten und Lasten auf Beschluss der jeweiligen Gremien aus den üblichen Haushaltsmitteln zu tragen.
##3.2.4. Art der Zuwendung an die Zielgruppen
Bei der Vergabe von Zuwendungen durch den Projektträger an die jeweiligen Zielgruppen wird bei den Empfängern in der Regel ein Eigenanteil eingefordert. Über Ausnahmen entscheidet nach Antragstellung die Kommission.
##3.2.5. Bewilligungsbescheid und Abwicklung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuschussbewilligung aus dem Klimaschutzfonds. Es gelten die Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von diözesanen Zuschüssen (Dallinger & Jurina, Rechtssammlung der Erzdiözese Freiburg; Amtsblatt 11. Oktober 1982) mit einem Prüfungsrecht durch den Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg.
Die Projektträger erhalten eine Zuschusszusage bzw. einen Bewilligungsbescheid. Darin sind auch Regelungen zur Rückforderung von Geldern angeführt, falls die Mittel zweckwidrig eingesetzt worden sind.
Die Auszahlungsmodalitäten an die Projektträger werden zum Projektbeginn vereinbart. Zu Anfang werden jedoch maximal 2/3 des Projektbudgets ausbezahlt. Zur Schlussabrechnung muss eine Evaluation (inhaltlicher Erfahrungs- und finanzieller Rechenschaftsbericht) vorgelegt werden. Ohne Verwendungsnachweis kann keine Schlusszahlung erfolgen.
#3.3. Erfolgskontrolle
Eine Erfolgskontrolle wird durchgeführt. Sie untersucht und stellt dar, inwieweit und auf welchen Wegen die Ziele einer Maßnahme erreicht wurden.
#3.4. Funktion der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt
Die Diözesanstelle wacht in ihrer Rolle als Geschäftsführung für die Kommission darüber, dass die Mittel zweckgemäß, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Sie berät die Interessenten bei der Erstellung von Bewerbungen, bereitet die Bewerbungen zur Entscheidungsfindung für die Kommission vor und erteilt im Auftrag der Kommission die Zuschusszusage bzw. den Bewilligungsbescheid. Sie übernimmt die Controlling- und Prüfungsfunktion gegenüber den Projektträgern zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Außerdem weist sie die Projektbudgets an, nimmt die Finanz- und Rechenschaftsberichte entgegen und rechnet die Projektbudgets ab. Zudem evaluiert sie die Projekte und die Richtlinie auf ihre Zielfunktion.
Die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt kann zusätzlich auch als Projektträgerin agieren, Förderanträge bei der Kommission stellen und bewilligte Projekte und Programme durchführen.
Die Kommission ihrerseits beauftragt die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt, ein eigenes Programm für kleinere Projekte, Maßnahmen und Vorhaben zu entwickeln, um auch Einzelmaßnahmen fördern zu können.
#3.5. Anpassung und Gültigkeit dieser Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Diese Richtlinie ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 gültig, längstens jedoch soweit Mittel aus dem Klimaschutzfonds zur Verfügung stehen.
Die Kommission behält sich vor, diese Förderrichtlinie vor dem Ende der Laufzeit anzupassen, insbesondere dann, wenn sich aus der Klimaberichterstattung zeigt, in welchen Bereichen die Einsparungen die anfangs gesteckten Ziele nicht erreichen.
Nach Evaluation der eingesetzten Mittel und der bewilligen Projekte entscheidet die Kommission für Schöpfung und Umwelt über die Verlängerung oder Anpassung der Richtlinie.
#3.6. Die Ausschreibungen
Die einzelnen Ausschreibungen mit Details zu Zielgruppen, Fördervolumen, Förderthemen und Bewerbungsfristen werden gesondert veröffentlicht.