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Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien
für pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

vom 21. Mai 2002

(ABl. 2002, S. 289)

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Abschnitt I: Anwendungsbereich

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§ 1

Diese Richtlinie gelten für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen sowie Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen im Dienst der Erzdiözese Freiburg nach der Berufseinführung.
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Abschnitt II: Begriffsbestimmungen

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§ 2

( 1 ) Fort- und Weiterbildung im Sinne dieser Richtlinien sind Bildungsmaßnahmen, die auf einer Ausbildung, einem Studium oder einer erworbenen Berufspraxis aufbauen und diese tätigkeitsbezogen weiterführen und vertiefen1#. Die Fort- und Weiterbildung dient dazu, die erworbene Qualifikation zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu erhalten und zu verbessern2#.
( 2 ) Verpflichtende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Veranstaltungen, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme kann sich aus einer arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung, einer arbeitsrechtlichen Regelung oder einer Anordnung des Dienstgebers ergeben3#.
( 3 ) Förderliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Veranstaltungen, die für die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin nützlich sind, zu deren Teilnahme er/sie aber nicht verpflichtet ist4#. Als solche gelten insbesondere die Veranstaltungen, die im Auftrag der Erzdiözese zusätzlich zu den für die jeweiligen Berufsgruppen verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
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§ 3

Zusatzausbildung im Sinne dieser Richtlinien ist eine Bildungsmaßnahme, die eine aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit herausführende, neue berufliche Qualifikation zum Ziel hat5#.
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Abschnitt III: Grundsätze

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§ 4

Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach dieser Ordnung liegt beim Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 5

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Zusatzausbildung sind vorrangig bei den damit beauftragten Einrichtungen der Erzdiözese wahrzunehmen.
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§ 6

Die Teilnahme an förderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, an Maßnahmen der Zusatzausbildung, an einer Praxisberatung sowie an Exerzitien bedarf des Einvernehmens mit dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
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§ 7

Um die Kooperation zwischen den verschiedenen pastoralen Diensten zu fördern, empfiehlt sich die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die für alle pastoralen Diente angeboten werden.
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§ 8

Für die Teilnahme an förderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie an Zusatzausbildungen gewährt die Erzdiözese im Rahmen dieser Richtlinien Zuschüsse. Diese sind durch die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt.
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Abschnitt IV: Fort- und Weiterbildung

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

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§ 9

( 1 ) Die Zeit der Teilnahme an einer verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist Arbeitszeit6#.
( 2 ) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die auf eigenen Antrag an für die Berufsausübung geeigneten und förderlichen Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen, erhalten unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr, soweit dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Wird für eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme in einem Jahr eine längere Zeit der Dienstbefreiung benötigt, können die Fort- und Weiterbildungszeiten für zwei Jahre in einem Kalenderjahr zusammengefasst werden.
( 3 ) Hat ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im laufenden Kalenderjahr bereits an verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen oder ist er/sie für die Teilnahme an solchen vorgesehen, werden maximal drei der dafür angeordneten oder vorgesehenen Tage auf den Anspruch nach Absatz 2 angerechnet.
( 4 ) Ist einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin auf seinen/ihren Wunsch hin eine spezifische Aufgabe übertragen worden oder beabsichtigt dieser/diese, eine solche Aufgabe zu übernehmen, für die eine zusätzliche Qualifikation erforderlich ist, welche eine längere Dienstbefreiung erfordert, wird hierüber im Einzelfall entschieden.
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Unterabschnitt 2: Genehmigung

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§ 10

( 1 ) Die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, wenn die Maßnahme innerhalb der Arbeitszeit erfolgt oder ein Zuschuss gewährt wird.
( 2 ) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin sich zu einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung anmeldet, die im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt wird und für die nicht mehr als fünf Tage Dienstbefreiung im Jahr benötigt werden, und er/sie bis spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme keine Absage erhält. Hat der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin im selben Jahr bereits an einer verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen oder ist er/sie für eine solche vorgesehen, bedarf auch die Teilnahme an der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung, die im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt wird, einer eigenen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 11

( 1 ) Die Genehmigung zur Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist rechtzeitig, d. h. in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formblatts zu beantragen.
( 2 ) Handelt es sich um eine Fort- und Weiterbildung, die nicht im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt wird, ist der Antrag für Veranstaltungen, die im ersten Halbjahr durchgeführt werden oder beginnen, bis zum 1. Januar, und für Veranstaltungen, die im zweiten Halbjahr durchgeführt werden oder beginnen, bis zum 1. August des Veranstaltungsjahres einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
  • eine genaue Beschreibung der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung (einschließlich Veranstalter, Referenten/Referentinnen, Veranstaltungsformen etc.);
  • eine ausführliche und hinreichende Begründung, warum eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme beantragt wird, die nicht im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt wird, besonders wenn von Einrichtungen der Erzdiözese vergleichbare Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden;
  • eine detaillierte Aufstellung über die anfallenden Kosten (Kurskosten, Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Kosten der in diesem Zusammenhang anfallenden Supervisionen, anfallende Fahrtkosten) sowie über die notwendigen Dienstbefreiungszeiten.
( 3 ) Der Antrag ist über den unmittelbaren Dienstvorgesetzten/die unmittelbare Dienstvorgesetzte beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 4 ) Der/die für die Fort- und Weiterbildung der jeweiligen Berufsgruppe zuständige Referent/Referentin gibt eine Stellungnahme ab. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Genehmigung des Antrags und die Höhe eines Zuschusses.
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Unterabschnitt 3: Finanzierung

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§ 12

Die notwendigen Kosten verpflichtender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Reisekosten werden vom Dienstgeber getragen7#.
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§ 13

( 1 ) Für förderliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt werden, sind die jeweils angegebenen Kurskosten als Selbstbeteiligung von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen zu entrichten. Zu den Reisekosten erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin einen Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der nach der Reisekostenordnung für den kirchlichen Dienst erstattungsfähigen Kosten.
( 2 ) Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt, jedoch als für den Dienst förderlich anerkannt werden, beträgt die Selbstbeteiligung des Teilnehmers/der Teilnehmerin 50 v. H. der gesamten Kurskosten (Kursgebühr, Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, einschließlich evtl. anfallender Kosten für zur Maßnahme gehörender Supervisionen).
( 3 ) Zu der nach den vorstehenden Absätzen verbleibenden Selbstbeteiligung kann das Erzbischöfliche Ordinariat einen Zuschuss in Höhe der Hälfte gewähren, wenn es sich um eine pastorale Fort- und Weiterbildung handelt und ein überwiegend dienstliches Interesse an der Teilnahme besteht.
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Abschnitt V: Zusatzausbildung

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

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§ 14

Für die Teilnahme an einer Zusatzausbildung kann ein Mitarbeiter einen Antrag auf Dienstbefreiung stellen.
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Unterabschnitt 2: Genehmigung

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§ 15

Die Teilnahme an einer Zusatzausbildung bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, sofern die Teilnahme die dienstlichen Belange beeinträchtigt oder hierfür ein Zuschuss gewährt werden soll.
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§ 16

( 1 ) Die Genehmigung zur Teilnahme an einer Zusatzausbildung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag für Veranstaltungen, die im ersten Halbjahr durchgeführt werden oder beginnen, ist bis zum 1. Januar des Vorjahres, und für Veranstaltungen, die im zweiten Halbjahr durchgeführt werden oder beginnen, bis zum 1. August des Veranstaltungsjahres beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 2 ) Der Antrag ist über den unmittelbaren Dienstvorgesetzten/die unmittelbare Dienstvorgesetzte beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 3 ) Handelt es sich um eine Zusatzausbildung, die nicht im Auftrag der Erzdiözese durchgeführt wird, sind dem Antrag die unter § 11 Absatz 2 aufgelisteten Angaben beizufügen.
( 4 ) Der/die für die Fort- und Weiterbildung der jeweiligen Berufsgruppe zuständige Referent/Referentin gibt eine Stellungnahme ab. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Genehmigung des Antrags und die Höhe eines Zuschusses.
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Unterabschnitt 3: Finanzierung

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§ 17

( 1 ) Bei einer Zusatzausbildung, die von Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg veranstaltet wird, gelten in der Regel die für den jeweiligen Kurs festgesetzten Sätze im Sinne einer Eigenbeteiligung des Teilnehmers/der Teilnehmerin.
( 2 ) Bei sonstigen Zusatzausbildungen, die im Interesse des Dienstgebers liegen, kann die Erzdiözese auf Antrag einen Zuschuss bis zur Hälfte der gesamten Kurskosten (Kursgebühren, Unterkunft und Verpflegung), höchstens jedoch EUR 40,- pro Kurstag, gewähren.
( 3 ) Zur Finanzierung der in diesem Zusammenhang anfallenden Supervisionen findet § 23 entsprechend Anwendung.
( 4 ) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten in Höhe von EUR 0,15 pro km für Fahrten zwischen Wohnung und Veranstaltungsort, sofern diese Strecke 100 km übersteigt. Der Zuschuss wird für die 100 km übersteigende Strecke für eine Fahrt (hin und zurück) pro Kurseinheit gewährt und ist auf einen Höchstbetrag von EUR 90,- begrenzt.
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Abschnitt VI: Pastorale Praxisberatung

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

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§ 18

( 1 ) Pastorale Praxisberatung soll pastoralen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen helfen, ihre seelsorglichen Aufgaben mit ihren vielfältigen Anforderungen, insbesondere bei arbeitsfeldbezogenen oder personellen Veränderungen, besser zu erkennen und wahrzunehmen. Sie dient der besseren Qualifizierung für die berufliche Aufgabe und leistet einen Beitrag zur Lösung von pastoralen Problemen.
( 2 ) Pastorale Praxisberatung wird als Einzel-, Team- oder Gruppenberatung durchgeführt.
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§ 19

( 1 ) Pastorale Praxisberatung kann von jedem hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter/jeder hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterin in Anspruch genommen werden.
( 2 ) In der Erzdiözese stehen Praxisberater/Praxisberaterinnen zur Verfügung. Sie werden nach Erwerb einer entsprechenden Qualifikation vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellt.
( 3 ) Das Referat Pastoralpsychologie und Praxisberatung im Institut für Pastorale Bildung vermittelt auf Anfrage dem/der Ratsuchenden einen Praxisberater/eine Praxisberaterin. Es ist jedem/jeder Ratsuchenden unbenommen, sich direkt an einen Berater/eine Beraterin zu wenden.
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§ 20

Die Inanspruchnahme einer genehmigten pastoralen Praxisberatung wird nicht auf die dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zustehenden 5 Tage Fortbildungszeit pro Jahr angerechnet.
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Unterabschnitt 2: Genehmigung

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§ 21

( 1 ) Die Teilnahme an einer pastoralen Praxisberatung bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates, wenn sie innerhalb der Arbeitszeit erfolgt oder für sie ein Zuschuss gewährt wird.
( 2 ) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
  • der pastorale Mitarbeiter/die pastorale Mitarbeiterin erstmalig an einer pastoralen Praxisberatung teilnimmt und
  • die pastorale Praxisberatung durch einen vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannten Praxisberater/eine vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannte Praxisberaterin durchgeführt wird und
  • für die Dauer der pastoralen Praxisberatung zwischen dem Praxisberater/der Praxisberaterin und dem/der Ratsuchenden ein Zeitraum von nicht mehr als eineinhalb Jahre veranschlagt wird und
  • für die pastorale Praxisberatung einschließlich der notwendigen Fahrtzeiten nicht mehr als 3 Stunden Dienstzeit pro Monat und nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr in Anspruch genommen werden.
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§ 22

( 1 ) Beabsichtigt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, eine pastorale Praxisberatung in Anspruch zu nehmen, die nicht den in § 21 Absatz 2 genannten Voraussetzungen entspricht sowie innerhalb der Dienstzeit erfolgen soll, und möchte er/sie für diese pastorale Praxisberatung einen Zuschuss beantragen, führt er/sie mit dem Referat Pastoralpsychologie und Praxisberatung im Institut für Pastorale Bildung ein Vorgespräch. Danach stellt er/sie über das Referat einen Antrag auf Genehmigung der pastoralen Praxisberatung beim Erzbischöflichen Ordinariat. Das Referat Pastoralpsychologie und Praxisberatung im Institut für Pastorale Bildung gibt hierzu eine Stellungnahme ab.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Genehmigung des Antrags.
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Unterabschnitt 3: Finanzierung

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§ 23

( 1 ) Für Praxisberatungen, die durch die vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannten Praxisberater/Praxisberaterinnen durchgeführt werden, erbringen die Ratsuchenden folgende Selbstbeteiligung:
  • Für eine Einzelberatung bezahlen Ratsuchende EUR 15,- pro Stunde.
  • Der Eigenanteil für drei Stunden Gruppen- oder Teamberatung entspricht dem für eine Stunde Einzelberatung. Entstehen bei Gruppen- oder Teamberatung Fahrtkosten auf Seiten des Beraters/der Beraterin, gehen diese zu Lasten der Ratsuchenden.
( 2 ) Die Abrechnung der Pastoralen Praxisberatung erfolgt direkt zwischen dem/der Ratsuchenden und dem Praxisberater/der Praxisberaterin.
( 3 ) Wird eine genehmigte pastorale Praxisberatung durch Berater/Beraterinnen oder Supervisoren/Supervisorinnen durchgeführt, die nicht vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellt sind, kann auf Antrag ein Zuschuss bis zur Hälfte der Kosten, höchstens jedoch EUR 20,- pro Beratungseinheit (45 Minuten), gewährt werden.
( 4 ) Die Kosten für Fahrten zwischen seiner/ihrer Wohnung und dem Ort des Beratungsgespräches bis 50 km, einfache Fahrt, zahlt der/die Ratsuchende selbst. Für Fahrten ab 50 km, einfache Fahrt, kann er/sie auf Antrag einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Dieser wird für die 50 km übersteigende Strecke gewährt und beträgt EUR 0,15 pro km.
( 5 ) Nimmt ein Seelsorgeteam gemeinsam pastorale Praxisberatung als Teamberatung durch einen vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannten Praxisberater/eine vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannte Praxisberaterin in Anspruch, werden die den Mitgliedern des Seelsorgeteams entstandenen Kosten der Selbstbeteiligung von den jeweiligen Kirchengemeinden bzw. der Seelsorgeeinheit ersetzt.
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Abschnitt VII: Exerzitien

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Bedingungen

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§ 24

( 1 ) Die regelmäßige Teilnahme an Exerzitien wird für alle Berufsgruppen im pastoralen Dienst nachdrücklich empfohlen.
( 2 ) Für die Teilnahme an Exerzitien wird pro Jahr bis zu fünf Tagen Dienstbefreiung gewährt. Dienstbefreiungszeiten für mehrere Jahre können nicht auf ein Jahr zusammengefasst werden.
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Unterabschnitt 2: Finanzierung

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§ 25

Nimmt ein Weihekurs von Priestern oder Ständigen Diakonen bzw. ein Ausbildungskurs von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen oder ein Berufseinführungskurs von Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen kursweise an Exerzitien teil, wird ein Zuschuss für das Honorar des Referenten/der Referentin gewährt. Ein entsprechender Antrag ist frühzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
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Abschnitt VIII: Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen

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Unterabschnitt 1: Priester

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§ 26

( 1 ) Die Priester sind verpflichtet, an folgenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen:
  • im 7. bzw. 8. Dienstjahr an einer für sie durchgeführten Fortbildungsmaßnahme sowie im 12. bzw. 13. Dienstjahr an einer dreitägigen Veranstaltung zu einem theologisch-pastoralen Thema;
  • im 10., 15. und 20. Dienstjahr jeweils an einem ein- bis zweiwöchigen theologischen Aufbaukurs innerhalb der Erzdiözese.
( 2 ) Die Priester sind anlässlich ihres 25. und 30. Weihejubiläums sowie danach nach jeweils 10 Dienstjahren zu einwöchigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen ihres Kurses eingeladen. Die Kosten dieser Maßnahmen können von der Erzdiözese übernommen werden, sofern die Veranstaltung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat abgesprochen wurde und innerhalb der Erzdiözese stattfindet.
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§ 27

Die Priester, die in der Pfarr- oder Sonderseelsorge eingesetzt sind, sind verpflichtet, an den Frühjahrs- und Herbstkonferenzen des Dekanats, in dem der Schwerpunkt ihres Einsatzes liegt, teilzunehmen.
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Unterabschnitt 2: Ständige Diakone

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§ 28

Die Ständigen Diakone sind verpflichtet, an folgenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen:
  • zwischen dem 5. und dem 10. Dienstjahr an einer drei- bis fünftägigen Fortbildungsmaßnahme, die der Stellenumschreibung entsprechen soll;
  • im 10. Dienstjahr und danach nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren an einem dreitägigen Kurs für die Mitglieder der einzelnen Weihejahrgänge; die Thematik dieses Kurses wird in Absprache mit den Betroffenen festgelegt.
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§ 29

Hauptberufliche Ständige Diakone sind verpflichtet, an den Frühjahrs- und Herbstkonferenzen des Dekanats, in dem der Schwerpunkt ihres Einsatzes liegt, teilzunehmen. Ständige Diakone mit Zivilberuf sind dazu eingeladen.
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Unterabschnitt 3: Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen und Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen

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§ 30

Die Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen und Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen sind verpflichtet, an folgenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen:
  • im 1. und 2. Dienstjahr als Pastoralreferent/Pastoralreferentin bzw. Gemeindereferent/Gemeindereferentin an einer fünftägigen Fortbildung zu einer aktuellen Thematik aus Theologie und Pastoral;
  • im 10. und 20. Dienstjahr als Pastoralreferent/Pastoralreferentin bzw. Gemeindereferent/Gemeindereferentin jeweils an einem ein- bis zweiwöchigen Aufbaukurs innerhalb der Erzdiözese; die Thematik dieses Kurses wird in Absprache mit den Betroffenen aus dem Bereich der Theologie, der Pastoral oder der Spiritualität festgelegt.
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§ 31

Die Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen und die Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen sind verpflichtet, an den pastoralen Arbeitskonferenzen (Pastoralkonferenzen) des Dekanats, innerhalb dessen der Schwerpunkt ihres Einsatzes liegt, teilzunehmen.
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§ 32

Um bei der Planung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Anliegen der beiden Berufsgruppen miteinzubeziehen, werden gemäß § 29 Absatz 1 Ziffer 6 MAVO die Mitarbeitervertretungen beider Berufsgruppen beteiligt.
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Abschnitt IX: Schlussbestimmungen

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§ 33

( 1 ) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung für hauptamtliche Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg vom 5. Juni 1984, die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 20. Oktober 1992 sowie die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 20. Dezember 1992 außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. § 4 Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter (Amtsblatt 1996 S. 464), Nr. 680 dieser Sammlung.
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2 ↑ Vgl. § 8 S. 1 Rahmenordnung (a. a. O.).
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3 ↑ Vgl. § 5 Rahmenordnung (a. a. O.).
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4 ↑ Vgl. § 6 Rahmenordnung (a. a. O.).
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5 ↑ Vgl. § 7 S. 2 Rahmenordnung (a. a. O.).
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6 ↑ Vgl. § 19 Rahmenordnung (a. a. O.).
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7 ↑ Vgl. § 15 Rahmenordnung (a. a. O.).