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Satzung des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg

vom 1. August 2020

(ABl. 2020, S. 388)

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Präambel

Der Pensionsfonds der Erzdiözese Freiburg wurde für den badischen Teil der Erzdiözese gemäß Erlass des Badischen Staatsministeriums vom 11. September 1908 Nr. 983 von Erzbischof Thomas Nörber zum 1. Januar 1908 errichtet. Seine Satzung wurde am 29. April 1955 neu gefasst und zum 1. April 1955 in Kraft gesetzt. Mit Inkrafttreten der Satzung vom 04. Juni 1998 am 01. Juli 1998 wurde der „Pensionsfonds der Priester der Erzdiözese Freiburg badischen Teils“ umbenannt in „Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg“. Gleichzeitig fand eine Zweckerweiterung statt, so dass es Aufgabe des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg ist, die Erzdiözese Freiburg bei ihrer Aufgabe, der Versorgung sämtlicher Priester, zu unterstützen.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Anstalt hat den Namen „Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg“.
( 2 ) Sitz der Anstalt ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Anstalt ist nach kirchlichem Recht gem. can. 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Anstalt mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Anstalt hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
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§ 3
Zweck

( 1 ) Zweck der Anstalt ist, die Erzdiözese Freiburg, bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Versorgung der Priester, die ihr gegenüber Anspruch auf Versorgung haben, sicherzustellen. Unmittelbare gegen die Anstalt gerichtete Ansprüche bestehen nicht.
( 2 ) Die Anstalt stellt der Erzdiözese Freiburg den Jahresüberschuss zur Verfügung. Die Erzdiözese Freiburg kann darauf ganz oder teilweise verzichten. In diesem Fall stehen die nicht ausgeschütteten Erträge für spätere Ausschüttungen zur Verfügung oder werden dem Grundstock des Vermögens zugeführt.
( 3 ) Falls erforderlich, ist die Anstalt berechtigt, den Grundstock des Vermögens anzugreifen; dies gilt insbesondere, wenn die Erzdiözese in eine finanzielle Notlage gerät, die die Erfüllung der laufenden Versorgungsverpflichtungen gefährdet. Beschlüsse, den Grundstock des Vermögens anzugreifen, bedürfen der Genehmigung durch den Erzbischof.
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§ 4
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Organe

Organe der Anstalt sind:
  1. der Vorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 6
Vorstand, Vertretung und Verwaltung

( 1 ) Der Vorstand wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Ordinarius kann den Vorstand jederzeit vorzeitig abberufen.
( 2 ) Der Vorstand ist Verwalter der Anstalt. Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Vorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
( 5 ) Der Vorstand kann schriftlich Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 7
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
  1. zwei Priester aus der Erzdiözese Freiburg,
  2. zwei oder drei nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
  3. ein Mitglied aus der Kirchensteuervertretung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenten Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie Freiburg sein. Die Mitglieder nach Satz 1 a) werden auf Vorschlag des Erzbischofs vom Priesterrat gewählt. Die Mitglieder nach Satz 1 b) und c) werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 b) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) bis c) eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Aufsichtsrat führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Zwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
( 5 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 7 Absatz 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
Im Fall des § 7 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
( 7 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung
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§ 8
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
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§ 9
Geschäftsordnung

Die Organe der Anstalt geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Anhörung durch den Priesterrat und der Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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§ 10
Prüfung

( 1 ) Die Anstalt unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 11
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Warentermingeschäfte;
  3. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  4. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte;
  5. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechende § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
Die unter Absatz 2 benannten Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 12
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks trifft der Erzbischof von Freiburg nach Anhörung des Aufsichtsrates. Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Priesterrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates, und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Anstalt trifft der Erzbischof von Freiburg. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Priesterrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg sowie des Aufsichtsrates und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Zwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke der Priesterversorgung zu verwenden hat.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Juni 1998, geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2000 und vom 1. August 2018, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 1. August 2020
Erzbischof Stephan Burger