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Krankenhaus-Datenschutzordnung
vom 20. November 2014
(ABl. 2014, S. 442)
1 Für die Erzdiözese Freiburg wird in Ergänzung der Ordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der vorstehend verkündeten Neufassung vom 1. Dezember 2014 für den Datenschutz in kirchlichen Krankenhäusern die nachfolgende Krankenhaus-Datenschutzverordnung in Kraft gesetzt. 2 Sie tritt ebenfalls am 1. Dezember 2014 in Kraft.
#Krankenhaus-Datenschutzordnung – Datenschutz in kirchlichen Krankenhäusern
1 In kirchlichen Krankenhäusern (§ 107 Absatz 1 SGB V) und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des siebten Abschnitts des Landeskrankenhausgesetzes (§§ 43 bis 51) entsprechend anzuwenden. 2 Im Übrigen gilt für den Datenschutz in kirchlichen Krankenhäusern die Ordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013, für die Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzt am 1. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung.