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Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg

vom 21. September 2023

(ABl. 2023, S. 315)

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Präambel

Kirchliches Leben wird wesentlich von ehrenamtlich Engagierten getragen. Sie haben am Sendungsauftrag der Kirche teil, zu dem die Gläubigen durch Taufe und Firmung berufen sind.
Die Förderung ehrenamtlichen Engagements ist ein Grundauftrag aller kirchlichen Stellen. Zur Umsetzung der Diözesanstrategie („Als engagementfreundliche Erzdiözese sind wir offen und attraktiv für alle Menschen guten Willens.“ – Strategisches Ziel 4), um Standards für eine engagementfreundliche Erzdiözese zu schaffen und eine optimale Zusammenarbeit zwischen hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen zu gewährleisten, werden die folgenden Regelungen erlassen.
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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Statut regelt das ehrenamtliche Engagement für die Erzdiözese Freiburg und für deren Pfarreien und Kirchengemeinden. Kirchlichen Verbänden, Werken und Vereinen in der Erzdiözese wird empfohlen, das Statut ebenfalls anzuwenden.
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§ 2 Begriffsklärung

( 1 ) Ehrenamtliches Engagement ist ein Dienst unter dem Dach der Kirche, der freiwillig und grundsätzlich unentgeltlich erfolgt. Er bedarf der Zustimmung der Einrichtung ebenso wie der Zustimmung der Person, die sich ehrenamtlich engagieren will; in manchen Fällen ist überdies eine bischöfliche Beauftragung nötig.
( 2 ) Freiwilligkeit bedeutet: Niemand muss eine ehrenamtliche Tätigkeit übernehmen; niemand darf daran gehindert werden, ehrenamtliches Engagement zu beenden, unbeschadet eingegangener Verpflichtungen.
( 3 ) Unentgeltlich meint, dass – unbeschadet einer Erstattung von Auslagen – der im Ehrenamt geleistete Zeitaufwand nicht eigens vergütet wird. In Ausnahmefällen kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in den Grenzen der gesetzlichen Freibeträge für Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit (sogenannte Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale) gewährt werden.
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§ 3 Schutz der Würde und Integrität der Person

Die ehrenamtlich Engagierten setzen sich für den Schutz der Würde und Integrität der Personen in ihren Handlungsfeldern ein, wie ihnen auch selbst Schutz von Würde und Integrität zusteht; insbesondere gilt das für Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt.
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§ 4 Vielfalt im ehrenamtlichen Engagement

( 1 ) Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle ehrenamtlich Engagierten können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Grundordnung des kirchlichen Dienstes – GrO). Bestimmte pastorale, liturgische und katechetische Tätigkeiten setzen die Zugehörigkeit zu einer christlichen bzw. zur katholischen Kirche voraus.
( 2 ) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf kein Ausschlusskriterium für ehrenamtliches Engagement sein.
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§ 5 Rahmenbedingungen für ehrenamtlich Engagierte

( 1 ) Für Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren möchten, werden Ansprechpersonen benannt, die sie informieren und beraten.
( 2 ) Die konkrete ehrenamtliche Tätigkeit ist genau zu beschreiben. Dies umfasst insbesondere Ziele, Verantwortung, Inhalt und Umfang der Aufgabe, erforderliche Zeit, Kompetenzen, gegebenenfalls Beginn und Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Festlegung kann durch eine Tätigkeitsbeschreibung erfolgen. Tätigkeitsfelder für ehrenamtlich Engagierte sind so zu definieren, dass sie mit Erwerbs- und Familienarbeit vereinbar sind.
( 3 ) Ehrenamtlich Engagierte werden in geeigneter Weise eingeführt und in ihr Tätigkeitsfeld eingearbeitet. Während ihres Einsatzes haben sie Anspruch auf einen inhaltlichen und persönlichen Austausch miteinander und mit den jeweils Verantwortlichen.
( 4 ) Ehrenamtlich Engagierte werden in Entscheidungen, die ihren Bereich betreffen, einbezogen, insbesondere, wenn sie diesen Bereich verantworten.
( 5 ) Den ehrenamtlich Engagierten stehen verlässliche Ansprechpersonen zur Verfügung, die sie begleiten und sowohl fachlich als auch in Verwaltungsangelegenheiten unterstützen. Es ist darauf zu achten, dass ehrenamtlich Engagierte nicht überbeansprucht werden.
( 6 ) Ehrenamtlich Engagierte haben, soweit notwendig, Zugriff auf die Ressourcen der Einrichtung.
( 7 ) Ehrenamtlich Engagierte haben Anspruch auf Qualifizierung sowie gegebenenfalls Supervision und geistliche Begleitung.
( 8 ) Ehrenamtlich Engagierte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; Kosten für Fortbildungsmaßnahmen werden erstattet, sofern die Teilnahme von den Verantwortlichen der beauftragenden Stelle genehmigt war.
( 9 ) Ehrenamtlich Engagierte sind soweit möglich und nötig gegen Schadensereignisse zu versichern – unbeschadet anderer Regelungen im Bereich der organschaftlichen Vertretung. Der bestehende Versicherungsschutz ist ihnen am Anfang ihrer Tätigkeit zu erläutern.
( 10 ) Ehrenamtliches Engagement wird in geeigneter Form anerkannt und gewürdigt. Insbesondere können ehrenamtlich tätige Personen verlangen, dass ihnen die geleistete Tätigkeit schriftlich bescheinigt wird.
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§ 6 Förderung von Projekten

Die Erzdiözese Freiburg fördert gezielt projektorientiertes ehrenamtliches Engagement. Sie unterstützt die Pfarreien und Kirchengemeinden bei der Entwicklung, Durchführung und Auswertung von Projekten.
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§ 7 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Ehrenamtliches Engagement in der Pfarrei sucht die Zusammenarbeit mit anderen lokalen Institutionen, insbesondere mit Institutionen der verbandlichen Caritas, anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften sowie der politischen Gemeinde.
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§ 8 Haushaltsmittel

Bei der Aufstellung des Haushaltes der beauftragenden Stelle werden Mittel für die Arbeit der ehrenamtlich Engagierten eingeplant.
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§ 9 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. November 2023 in Kraft und ersetzt die „Rahmenrichtlinien für ehrenamtliches Engagement im Erzbistum Freiburg“ vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 206, Nr. 195).