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Regelung über Wegstreckenentschädigung für Geistliche

vom 19. Oktober 1992

(ABl. 1992, S. 466), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (ABl. 2001, S. 175)

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Die für die Erzdiözese Freiburg tätigen Geistlichen (Priester und Diakone) erhalten für Dienstfahrten, die sie mit ihrem privateigenen Kraftfahrzeug oder Fahrrad zurücklegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Wegstreckenentschädigung:
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1.
Grundsätzliches
1.1
Geistliche erhalten für Dienstfahrten mit dem privateigenen Kraftfahrzeug eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer.
1.2
Für Dienstfahrten, die mit einem privateigenen Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 10 Pfennig je Kilometer gewährt.
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2.
Sonstige Vorschriften
2.1
Die von der betreffenden katholischen Kirchengemeinde zu leistende Wegstreckenentschädigung der hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätigen Geistlichen anlässlich von Fahrten für die eigene Pfarrei einschließlich Filialen kann unter sinngemäßer Anwendung von § 12 der Reisekostenordnung für den kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg (ABl. 1984 S. 297, 1985 S. 122) und § 18 Landesreisekostengesetz anstelle einer Einzelvergütung als Pauschalvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
Die Festsetzung einer Monatspauschvergütung setzt voraus, dass die Höhe der Pauschvergütung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten durch exakte Führung eines Fahrtenbuchs ermittelt wird. Pauschvergütungen werden grundsätzlich nachträglich gewährt, da das Landesreisekostengesetz nur die Erstattung entstandener Auslagen regelt; dieser Grundsatz führt auch dazu, dass für die Urlaubs- und Krankheitstage die Monatspauschvergütung entfällt oder anteilig zu kürzen ist. Pauschvergütungen sind in regelmäßigen Abständen darauf zu überprüfen, ob hinsichtlich der Voraussetzungen wesentliche Änderungen eingetreten sind, die zu einer Neufestsetzung oder zum Wegfall der Pauschvergütung führen. Im Fahrtenbuch müssen die Dienstfahrten für die Pfarrei unter Angabe des Datums, des Zwecks der Dienstfahrt und des Tachometerstandes eingetragen sein.
2.2
Die Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten im Rahmen der Mitverwaltung einer oder mehrerer Pfarreien bzw. des Einsatzes in einer zweiten oder in weiteren Pfarreien oder auf Pfarrverbandsebene wird nach Maßgabe des Erlasses vom 29. Mai 1990 (ABl. S. 410) geregelt. Danach wird für Fahrten im vorstehenden Sinne statt einer Einzelabrechnung eine steuerfreie monatliche Aufwandsentschädigung aus der Bistumskasse bezahlt.
Abweichend hiervon wird auch künftig die Wegstreckenentschädigung zur Wahrnehmung kurzfristiger Vertretungsfälle sowie für Dienstfahrten zu Schulen außerhalb der Pfarrgrenzen nur auf schriftlichen Antrag gegen Nachweis aus der Bistumskasse vergütet.
2.3
Geistliche, die mit der Seelsorge in verschiedenen Krankenhäusern oder Altenheimen beauftragt sind, erhalten Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten zwischen den verschiedenen zu betreuenden Einrichtungen. Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen Wohnung und der Einrichtung wird nur für Fahrten außerhalb der üblichen Dienstzeit gewährt.
2.4
Sind hauptamtlich im Dienst des Erzbistums tätige geistliche Religionslehrer an mehreren Schulen tätig, so erhalten sie Wegstreckenentschädigung für Fahrten während der Unterrichtszeit zwischen den Einsatzschulen.
2.5
Die unter Ziff. 2.3 und 2.4 genannten Geistlichen erhalten ferner für Fahrten von der Wohnung zu einer zweiten Einrichtung (kleinerer Deputatsteil bzw. Beschäftigungsumfang) Kostenersatz für die Kilometer, welche die Strecke Wohnung – erste Einrichtung (z. B. Stammschule, Stammkrankenhaus oder Altenheim) übersteigt, sofern die Strecke Wohnung – zweite Einrichtung mehr als fünf Kilometer beträgt.
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3.
Antragstellung und Ausschlussfrist
Soweit keine Monatspauschvergütung gewährt wird, ist die Wegstreckenentschädigung im allgemeinen vierteljährlich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. Nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachte Ansprüche verfallen.
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4.
Übergangs- und Schlussvorschriften
4.1
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 1993 in Kraft.
4.2
Der Erlass über die Wegstreckenentschädigung für Geistliche vom 15. April 1985 (ABl. S. 135) in der Fassung der Änderung vom 21. Mai 1990 (ABl. S. 413) wird aufgehoben.
4.3
Ziffer 1.1 des Erlasses vom 15. April 1985 findet im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 30. Dezember 1992 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wegstreckenentschädigung für hauptamtlich tätige Geistliche 52 Pfennig je Kilometer – sofern diesen unentgeltlich eine Garage überlassen ist: 49 Pfennig je Kilometer – beträgt. Ab 1. Januar 1993 wird die Garage im Zuge der Neufestsetzung der Mietwerte der Pfarrhäuser steuerlich erfasst, so dass ab diesem Zeitpunkt die Wegstreckenvergütung allgemein 52 Pfennig je Kilometer beträgt.