.Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg
für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung
für den Dienst als Religionslehrer/Religionslehrerin
an allgemein bildenden Gymnasien
vom 17. Mai 2010
(ABl. 2010, S. 367)
Inhaltsübersicht
Für die Ausbildung von Diplomtheologen, die gemäß § 97 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. Juli 2003 zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an allgemein bildenden Gymnasien (APrOGymn) vom 10. März 2004 (K. u. U. 2/2004), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2007 (K. u. U. 14-15/2007) und durch die Verordnung vom 17. November 2009 (K. u. U. 1/2010, 45-55) folgende Ordnung erlassen:
#1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
(
1
)
1 Im Vorbereitungsdienst erweitert und vertiefen die kirchlichen Referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Ausbildungsphase erworben haben, sodass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Religionslehrer an allgemein bildenden Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. 2 Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik fächerübergreifend thematisiert.
(
2
)
1 Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an allgemein bildenden Gymnasien wird in der Ausbildung reflektiert. 2 Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung des kirchlichen Referendars während der Ausbildung an der Schule.
(
3
)
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Ausbildungsleiter, Bewerber, Direktor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Kirchlich Beauftragter, Mentor, Mitarbeiter, Prüfer, Schulleiter, kirchlicher Referendar, Religionslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
#2. Abschnitt: Vorbereitungsdienst
###§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(
1
)
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
- die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt,
- ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen berechtigt,
- im Hauptfach Katholische Theologie eine Diplomprüfung, eine Master- oder eine Hauptprüfung oder eine Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder eine vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg als gleichartig und gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung in Katholischer Theologie bestanden hat,
- in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat,
- ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat,
- der katholischen Kirche angehört und die kirchlich geforderten Voraussetzungen zur Verleihung der Missio canonica erfüllt.
(1a) 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat ist berechtigt, sich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn durch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen zu lassen. 2 Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat kann bei Bedarf andere Studienabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst anerkennen.
(
3
)
1 Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. 2 Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
(
4
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt für die Überprüfung eine Kommission. 2 Sie besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg als Vorsitzendem und aus einem Fachvertreter eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar) für das Fach Katholische Religionslehre. 3 Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten. 4 Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
(
5
)
1 Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 3 Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. 4 Die Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid und unterrichtet davon das Regierungspräsidium. 5 Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden.
###§ 3
Bewerbung
(
1
)
Der Antrag auf Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 15. Januar beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Abteilung Schulen und Hochschulen, einzureichen.
(
2
)
1 Der Bewerbung sind beizufügen:
- ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,
- das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nr. 2,
- das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3,
- eine Erklärung, ob bereits in einer anderen Diözese oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist,
- der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis,
- der Antrag auf Verleihung der Missio canonica (Formblatt) mit den kirchlich geforderten Unterlagen,
- die Geburtsurkunde, ggf. die standesamtliche und kirchliche Heiratsurkunde sowie Geburts- und Taufurkunden der Kinder,
- eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,
- der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe,
- ggf. eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes.
2 Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. 3 Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.
(
3
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(
4
)
1 Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. 2 Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, Abteilung Schulen und Hochschulen, beantragt.
(
5
)
1 Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und ggf. welche Erleichterungen eingeräumt werden. 2 Dies geschieht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg im Benehmen mit dem zuständigen Seminar.
###§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(
1
)
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg nach einem Bewerbergespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen.
(
2
)
1 Für die Zulassung und Zuweisung der kirchlichen Referendare zu einem staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her. 2 Der kirchliche Referendar erhält für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis.
(
3
)
1 Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. 2 Wer nach § 7 Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. 3 Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. 4 Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnen Vorbereitungsdienst. 5 § 7 Absatz 3 Nr. 2 bleibt unberührt.
(
4
)
Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
(
5
)
Durch die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Anstellung als Religionslehrer im kirchlichen Dienst erworben.
###§ 5
Ausbildungsstätten, Status des kirchlichen Referendars
1 Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien. 2 Der kirchliche Referendar hat am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung Gaststatus.
###§ 6
Ausbildungsleiter
1 Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg verantwortlich. 2 Ausbildungsleiter ist der Direktor des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung. 3 Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg. 4 In entscheidenden Fragen ist Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herzustellen.
###§ 7
Ausbildungsverhältnis
(
1
)
1 Der zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird als Angestellter in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. 2 Er ist in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchlicher Referendar. 3 Als solcher wird er im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Gaststatus einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (allgemein bildende Gymnasien) und einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen.
(
2
)
1 Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. 2 Ist die Kirchliche Lehramtsprüfung (Kirchliche Lehramtsprüfung) endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird.
(
3
)
Der Kirchliche Referendar soll entlassen werden, wenn
- er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
- die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
- der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer zwei, durch diese Entlassung nicht verloren; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Absatz la vorzulegen,
- die Überprüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
- nach Feststellung der Schule oder des Seminars auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann,
- ein Verstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes oder ein Entzug der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio canonica) vorliegt,
- oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 8
Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter
(
1
)
1 Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des kirchlichen Referendars. 2 Die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter des Gymnasiums, dem der kirchliche Referendar zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
(
2
)
Dienstvorgesetzter des kirchlichen Referendars ist der Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg.
###§ 9
Pflichten des kirchlichen Referendars
Der kirchliche Referendar ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und des Gymnasiums, denen er zugewiesen ist (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Prüfung teilzunehmen.
#3. Abschnitt: Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
###§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. 2 Die Zeit des für die Zulassung zur Wissenschaftlichen Staatsprüfung vorgeschriebenen Schulpraxissemesters oder vergleichbarer sonstiger Schulpraxis ergänzt den Vorbereitungsdienst. 3 Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit entsprechend den Rahmenbedingungen der Erzdiözese Freiburg werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. 4 Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(
2
)
1 Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich im ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. 2 Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(
3
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann auf Antrag des kirchlichen Referendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. 2 Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
(
4
)
1 Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. 2 Der Seminarleiter berichtet unverzüglich dem kirchlichen Prüfungsamt, das die Verlängerung mitteilt. 3 Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spätestens 15. Dezember darüber dem Regierungspräsidium.
(
5
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg kann auf Antrag des Kirchlichen Referendars, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. 2 Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Erzbischöfliche Ordinariat einen ärztliche Untersuchung anordnen.
(
6
)
1 Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. 2 Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.
(
7
)
Auf Antrag kann sich der Kirchliche Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen.
(
8
)
1 Ist die Kirchliche Lehramtsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat auf Vorschlag des zuständigen Studienseminars den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. 2 Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt.
(
9
)
1 Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann dem Kirchlichen Referendar ungeachtet von § 18 Absatz 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. 2 Nicht bestandene fachdidaktische Kolloquien oder die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie können während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist jedoch nur zusammen mit dieser. 3 Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. 4 Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.
###§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einfuhrt. 2 Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung des kirchlichen Referendars für eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
(
2
)
Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.
(
3
)
1 Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des Kirchlichen Referendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. 2 Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an der Schule, der der kirchliche Referendar zugewiesen ist.
(
4
)
Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
###§ 12
Ausbildung am Seminar
(
1
)
1 Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. 2 Sie umfasst Veranstaltungen
- in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,
- in der Didaktik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen,
- in Schulrecht und Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,
- ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen.
3 Hierzu zählen vor allem die Veranstaltungen, die dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen, der Kommunikations- und Teamfähigkeit, der Diagnosefähigkeit und der Fähigkeit zur Evaluation des eigenen Unterrichts sowie der multikulturellen Kompetenz dienen.
(
2
)
1 Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den kirchlichen Referendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. 2 Während der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem kirchlichen Referendar geführt, in die die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. 3 Die Ausbilder besuchen den Kirchlichen Referendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens einmal. 4 Dabei sind alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen. 5 Der Kirchliche Referendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe, in denen auch die Einordnung der Unterrichtsstunde in die Unterrichtseinheit aufzuzeigen ist. 6 Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbarten Ziele erhält der kirchliche Referendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung.
(
3
)
1 Unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem kirchlichen Referendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des Kirchlichen Referendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden. 2 An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg teil.
###§ 13
Ausbildung an der Schule
(
1
)
1 Für seine schulische Ausbildung wird der kirchliche Referendar von der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Seminar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen. 2 Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar und gegebenenfalls mit der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg die Ausbildung an der Schule. 3 Ihm obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. 4 Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die das Ausbildungsfach betreuenden Lehrer. 5 Der Kirchliche Referendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand.
(
2
)
1 Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. 2 Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschließlich der Zuweisung des kirchlichen Referendars zu geeigneten Fachlehrern auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums. 3 Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des kirchlichen Referendars, beraten ihn und besuchen ihn in seinem Unterricht, was jederzeit möglich ist. 4 Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. 5 Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. 6 Der Schulleiter ist verpflichtet, den kirchlichen Referendar mindestens zweimal im Unterricht zu besuchen. 7 Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt. 8 Der Mentor betreut den kirchlichen Referendar, begleitet und berät ihn während der Ausbildung an der Schule. 9 Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. 10 Schulleiter und Mentor können jederzeit den Unterricht des kirchlichen Referendars besuchen. 11 Der Schulleiter ist verpflichtet, mindestens zwei Unterrichtsbesuche zusammen mit dem Mentor bzw. dem betreuenden Religionslehrer durchzuführen. 12 Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.
(
3
)
1 Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der kirchliche Referendar wöchentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn betreuenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). 2 Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt die Gremien der Schule kennen. 3 Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind.
(
4
)
1 Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der kirchliche Referendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. 2 Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass der kirchliche Referendar gemäß dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet.
(
5
)
1 Der Schulleiter erstellt etwa drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des kirchlichen Referendars (Schulleiterbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. 2 Er sucht zuvor das Gespräch insbesondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. 3 Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen- und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. 4 Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(
6
)
1 Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. 2 Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des kirchlichen Referendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. 3 Sie schließt mit einer Note nach § 23. 4 Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht mehr erteilt werden.
(
7
)
Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Absatz 2) wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.
(
8
)
Besitzt der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle der Leiter der Abteilung Gymnasien.
#4. Abschnitt: Kirchliche Lehramtsprüfung
###§ 14
Prüfungsbehörde
1 Die kirchliche Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg („Prüfungsamt“). 2 Das kirchliche Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
###§ 15
Prüfungsausschüsse und Prüfer
(
1
)
Das Prüfungsamt bildet in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Landeslehrerprüfungsamt für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse.
(
2
)
Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und durch ihre Berufstätigkeit befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
(
3
)
Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für
- die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung),
- für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,
- für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit und
- der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) sowie
- der fachdidaktischen Kolloquien.
(
4
)
1 Der Vorsitzende leitet die Prüfung. 2 Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine und ist befugt, selbst zu prüfen.
(
5
)
Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem jeweiligen Ausbilder sowie ggf. einem kirchlichen Beisitzer.
(
6
)
1 Der Prüfungsausschuss für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie für das fachdidaktische Kolloquium besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg als Vorsitzendem und dem Ausbilder. 2 Der Prüfungsausschuss für zwei Lehrproben besteht aus einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats als Vorsitzendem und dem Ausbilder. 3 Die dritte Lehrprobe wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. 4 Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die ihn in seinem Unterricht besucht haben. 5 Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.
(
7
)
1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2 Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(
8
)
1 Der Leiter des staatlichen Prüfungsamtes, sein Vertreter und von ihm bestimmte Mitarbeiter sowie der Ausbildungsleiter, seine Vertreter sowie von ihm bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber seines Seminars sind im Einvernehmen mit der Abteilung Schulen und Hochschulen des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. 2 Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden. 3 Hierüber entscheidet das kirchliche Prüfungsamt.
###§ 16
Niederschriften
1 Über die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. 2 Darin sind aufzunehmen:
- Tag, Ort und Teil der Prüfung,
- die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- der Name des Prüfungsteilnehmers,
- Beginn und Ende der Prüfung und die Themen sowie der Verlauf des Unterrichts bei der Lehrprobe,
- die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
- ggf. die Eröffnung des Prüfungsergebnisses gemäß § 18 Absatz 3 und
- besondere Vorkommnisse.
3 Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
###§ 17
Art und Umfang der Prüfung
Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
- die Schulrechtsprüfung (§ 18),
- die Dokumentation einer Unterrichtseinheit (§ 19),
- die Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),
- die Lehrproben (§ 21),
- das fachdidaktische Kolloquium (§ 22)
- die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5).
§ 18
Schulrechtsprüfung
(
1
)
1 Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. 2 Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch.
(
2
)
Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht, gegebenenfalls ist ein kirchlich beauftragter Beisitzer zu bestellen.
(
3
)
1 Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. 2 Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. 3 Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 auf einen ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. 4 Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(
4
)
Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
###§ 19
Dokumentation einer Unterrichtseinheit
(
1
)
1 In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt werden, eine Unterrichtseinheit über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassenden Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, erfolgreich durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. 2 Die Unterrichtseinheit soll nach Möglichkeit innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. 3 Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialienanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten.
(
2
)
1 Der kirchliche Referendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Unterrichtseinheit zur Genehmigung vor. 2 Macht der kirchliche Referendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Ausbilder das Thema.
(
3
)
1 Der kirchliche Referendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. 2 Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. 3 Während der Unterrichtseinheit besucht der Mentor, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer, den Unterricht des Kirchlichen Referendars und berichtet dem Ausbilder über dessen Verlauf, der bei Bedarf weiteren Bericht anfordern kann.
(
4
)
1 Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der Kirchliche Referendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. 2 Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Seminar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Akten, jeweils nebst einer Fertigung auf einem elektronischen Speichermedium in PDF-Format. 3 Der Kirchliche Referendar stellt dem Erzbischöflichen Ordinariat eine komplette Ausfertigung der Dokumentation zeitgleich zu.
(
5
)
1 Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. 2 Zu allen Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. 3 Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedien in PDF-Format.
(
6
)
1 Die Dokumentation ist vom Fachleiter, der das Thema gestellt hat, und einem weiteren Prüfer sowie gegebenenfalls dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. 2 Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der Dokumentation der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3 Weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab, gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation; weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt. 4 Wirkt ein Prüfer nach § 15 Absatz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. 5 Das Prüfungsamt legt die Abgabetermine für das Erst- und Zweit- und gegebenenfalls Drittgutachten fest. 6 Die Note der bestandenen Dokumentation wird zusammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet.
(
7
)
1 Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen. 2 Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel längstens um zwei Wochen. 3 Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann.
(
8
)
1 Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. 3 Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.
###§ 20
Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
(
1
)
1 Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. 2 Der kirchliche Referendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. 3 Das Thema der Dokumentation kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. 4 Die Prüfung im Schwerpunkt geht von einer vertieften, über den Seminarstoff hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. 5 Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
(
2
)
1 Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note bewertet. 2 § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
###§ 21
Beurteilung der Unterrichtspraxis
(
1
)
1 Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Kirchlichen Referendars werden im zweiten Ausbildungsabschnitt beurteilt. 2 Diese Beurteilung erfolgt in Form von drei Lehrproben, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unterrichtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden. 3 Die Lehrproben finden in jeder der drei Stufen des Gymnasiums statt. 4 Im Anschluss an den Unterricht nimmt der Kirchliche Referendar, falls gewünscht, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. 5 Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des Studienreferendars mit einer Note nach § 23 bewertet. 6 § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Das kirchliche Prüfungsamt legt im Einvernehmen mit dem staatlichen Prüfungsamt die Zeiträume fest, in denen die Lehrproben stattfinden. 2 Zuvor leitet der kirchliche Referendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der vom Erzbischöflichen Ordinariat benannt wird, für den jeweiligen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindlichen Stoffverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. 3 Der Prüfer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Stoffverteilungsplan des kirchlichen Referendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das kirchliche Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. 4 Diese Festlegungen werden dem kirchlichen Referendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben.
(
3
)
1 Der kirchliche Referendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher Ausfertigung. 2 Eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. 3 Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. 4 Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammenhang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig darlegen.
(
4
)
§ 19 Absatz 5 gilt entsprechend.
###§ 22
Fachdidaktisches Kolloquium
(
1
)
1 Das fachdidaktische Kolloquium dauert etwa 55 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. 2 Es beginnt mit einer höchsten zehnminütigen mündlichen Darstellung des Referendars. 3 Diese hat die Dokumentation zum Gegenstand oder eine andere selbst durchgeführte Unterrichtseinheit.
(
2
)
1 In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. 2 § 18 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
###§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(
2
)
1 Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. 2 Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
###§ 24
Gesamtnote
(
1
)
1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
- die Schulrechtsprüfung einfach,
- die Dokumentation einer Unterrichtseinheit vierfach,
- die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dreifach,
- die Lehrproben jeweils dreifach,
- das fachdidaktische Kolloquium sechsfach,
- die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5) siebenfach.
(
2
)
Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“,
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“,
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“.
(
3
)
Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(
4
)
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.
###§ 25
Fernbleiben von der Prüfung
(
1
)
Wer ohne Genehmigung des kirchlichen Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fern bleibt, erhält in diesen Prüfungsteilen die Note „ungenügend“ (6,0).
(
2
)
1 Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei krankheitsbedingter Verhinderung an der Ablegung der Prüfung. 3 Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. 4 Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. 5 Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. 6 Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. 7 Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(
3
)
1 Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. 2 Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. 3 Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
###§ 26
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(
1
)
1 Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach §§ 19 Absatz 4 und 21 Absatz 5 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. 2 Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(
2
)
1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ (6,0) festsetzen. 2 Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
###§ 27
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
1 Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen entsprechend § 24 Absatz 1 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. 2 Wurde nach § 26 der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsleistungen.
(
2
)
1 Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung nach § 24 Absatz 1 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) lautet, so wird entsprechend § 10 Absatz 8 verfahren. 2 Die Lehrproben sind erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. 3 Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. 4 Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(
3
)
1 Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt. 2 Die Beurteilung des Schulleiters erfolgt im Falle eines Schulwechsels in Abstimmung mit dem Leiter der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts.
(
4
)
Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
###§ 28
Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis
(
1
)
Mit dem Bestehen der Prüfung hat der kirchliche Referendar die Befähigung für die hauptberufliche Tätigkeit als Religionslehrer in allen Klassenstufen des allgemein bildenden Gymnasiums erworben.
(
2
)
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg ein Zeugnis, das die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. 2 Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. 3 In Klammern ist der berechnete Mittelwert gemäß § 24 Absatz 2 anzugeben.
(
3
)
Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat darüber einen schriftlichen Bescheid.
###§ 29
Anrechnung von Prüfungen
(
1
)
Das kirchliche Prüfungsamt kann im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Prüfung für das Fach katholische Religionslehre an allgemein bildenden Gymnasien anrechnen.
(
2
)
Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
#5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 30
Übergangsvorschriften
(
1
)
1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft. 2 In Ausnahmefällen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
(
2
)
1 Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Ordnung für den Vorbereitungsdienst gelten ab Januar 2010 (§ 10 Absatz 2). 2 Für kirchliche Referendare, deren Vorbereitungszeit im Januar 2010 begonnen hat, gelten ausschließlich die Regelungen dieser Ordnung.
###§ 31
Inkrafttreten
1 Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 11. Januar 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig verlieren alle bisherigen Regelungen zur Durchführung des kirchlichen Vorbereitungsdienstes und der kirchlichen Zweiten Prüfung im Fach Katholische Religionslehre an allgemein bildenden Gymnasien ihre Geltung, ausgenommen § 30 Absatz 1.