.§ 1
§ 2
Reisekostenordnung [Anlage 3b zur AVO]
(VO vom 8. April 2009, ABl. 2009, S. 54,
geändert durch VO vom 29. Juni 2021, ABl. 2021, S. 127)
Präambel
1 Soweit Dienstreisen zur Ausübung des Dienstes unerlässlich sind, ist mit Bedacht ein Verkehrsmittel zu wählen. 2 Alle Beschäftigten sind aufgerufen, einen Beitrag zur Klimaverträglichkeit zu leisten. 3 Die Erzdiözese Freiburg hat sich Klimaneutralität bis 2030 zum Ziel gesetzt. 4 Um ressourcenschonend zu reisen, hat also jede Beschäftigte bzw. 5 jeder Beschäftigte bei einer Dienstreise in Bezug auf die Wahl der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel immer dieses gegebene Ziel der Klimaneutralität im Auge zu behalten.
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) finden die für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften1# entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Keine Anwendung findet § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Landesreisekostengesetz.
####§ 2
Fahrkostenerstattung
1 Bis zu einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 200 Kilometern werden in der Regel die Kosten für die 2. Klasse erstattet. 2 Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 200 Kilometern kann die 1. Klasse benutzt werden.
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1 ↑ Für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg gilt das Landesreisekostengesetz (LRKG):http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RKG+BW&max=true&aiz=true
1 ↑ Für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg gilt das Landesreisekostengesetz (LRKG):http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RKG+BW&max=true&aiz=true