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Neuordnung der Gesetzlichen Unfallversicherung
für Ehrenamtliche

vom 19. Mai 2006

(ABl. 2006, S. 350)

Seit dem 1. Januar 2005 gilt eine neue gesetzliche Regelung zum Versicherungsschutz für Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag bzw. mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII). Durch die neue gesetzliche Regelung wurde der Versicherungsschutz auf alle ehrenamtlich wahrgenommenen religionsgemeinschaftlichen Tätigkeiten ausgedehnt. Die Beschränkung auf einen „Kernbereich“ kirchlicher Aufgaben ist damit entfallen. Es sind alle ehrenamtlichen, also unentgeltlich für die katholische Kirche ausgeübten Tätigkeiten versichert. Einer gesonderten Erfassung der Personen, die arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig sind, bedarf es nicht mehr.
Dies bedeutet, dass alle Tätigkeiten, die Ehrenamtliche im Auftrag oder mit Zustimmung der katholischen Kirche verrichten, versichert sind, unabhängig davon, wo und in welcher Funktion Ehrenamtliche tätig sind: z.B. im Rahmen von Kirchengemeinden/-stiftungen, von Dekanaten, Diözesen, kirchlichen Einrichtungen oder anerkannten, kirchlichen Verbänden. Wichtig ist, dass die Kirche zur Tätigkeit entweder grundsätzlich oder im Einzelfall einen Auftrag oder eine Zustimmung erteilt.
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Gesetzliche Unfallversicherung im Bereich der Katholischen Kirche.
Merkblatt für Pfarreien, Stiftungen, Diözesen und Verbände.

Nach einer Gesetzesänderung ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) SGB VII ab dem 1. Januar 2005 der Gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Kirche ausgeweitet worden1#.
Bislang genoss diesen Schutz, wer ehrenamtlich im Kernbereich kirchlichen Wirkens tätig war. Diejenigen Personen, die wie Arbeitnehmer für die Kirche tätig werden, ohne ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen zu sein („arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“), bleiben weiterhin nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versichert.
Aktuell sind nach der o.g. Gesetzesänderung unter dem Begriff der Ehrenamtlichkeit auch andere freiwillige, unentgeltliche Tätigkeiten im kirchlichen Bereich und zwar unabhängig davon, ob sie z.B. von gewählten Mandatsträgerinnen bzw. -trägem oder von einzelnen Mitgliedern eines Verbandes bzw. im Rahmen einer kirchlichen Einrichtung wahrgenommen werden, zu berücksichtigen.
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I. Kreis der versicherten Ehrenamtsträger

Begriff des Ehrenamtes im Bereich der kath. Kirche: Als ehrenamtlich ist eine Tätigkeit zu bezeichnen, die für andere, freiwillig, unentgeltlich, unter Übernahme bzw. Übertragung eines verantwortlich auszufüllenden Amtes oder einer Aufgabe im Rahmen der Kirche, der katholischen Verbände und Vereine bzw. Einrichtungen kanonischen Rechts ausgeübt wird. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung ist unschädlich (§ 3 Nr. 26 EStG). Sie zielt nicht auf materiell-finanziellen Gewinn, findet außerhalb einer Erwerbstätigkeit statt und kann sich auf eine nur vorübergehende, auch hilfsweise Tätigkeit konzentrieren.
Gesetzlichen Versicherungsschutz kann grundsätzlich jede ehrenamtliche Tätigkeit genießen, durch die caritative Aufgaben wahrgenommen oder Zwecke der Frömmigkeit, der Förderung der christlichen Berufung in der Welt oder andere Apostolatswerke verfolgt werden. Grundsätzlich genießen Versicherungsschutz auch die Tätigkeiten, die Zwecke eines nach cc. 298 ff. CIC als katholisch anerkannten Verbandes oder Vereins, einer geistlichen Gemeinschaft oder einer anerkannten kirchlichen Einrichtung verfolgen. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes ist ansonsten entscheidend, dass die Kirche ein Projekt oder Vorhaben in Auftrag gibt oder die erforderliche Zustimmung hierzu erteilt. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle im Bistum bzw. in der Pfarrei.
Unter diesen Voraussetzungen sind als ehrenamtlich wahrgenommene Tätigkeitsfelder derzeit insbesondere anzusehen:
  1. liturgische (z.B.: Kommunionhelferinnen und -helfer, Lektorinnen und Lektoren, Kirchen-, Kinder- und Jugendchöre, Posaunen-, Gospelchor, Sing- und Instrumentalkreis, die den Gottesdienst gestalten, Organisten, Küsterdienste, Ministrantinnen und Ministranten),
  2. verkündigende (z.B.: Katechetik, Kindergottesdienst, Kommunion- und Firmvorbereitung/-unterricht),
  3. seelsorglich-lebensbegleitende (z.B.: besuchende, beratende, weiterbildende Dienste, Besuche für Kranke und Alte, Telefonseelsorge, Behindertenhilfe, Seniorenkreise, Hospizarbeit, Kreise zur Unterstützung von Asylbewerbern und Migrantengruppen, Eine-Welt-Gruppen, Organisation von Tauschringen, Büchereidienste, Bildungswerke),
  4. pädagogische (z.B.: Kinder- und Jugendarbeit, auch Spielkreise, Hausaufgabenbetreuung),
  5. leitende (z.B.: in Kirchenvorständen, Pfarrgemeinde- bzw. Kirchengemeinderäten, Mitglieder von Ausschüssen, Diözesanräten)2#,
  6. caritative (z.B.: Obdachlosenhilfe, Wohnungslosenbetreuung, Alleinerziehende, Trauerbegleitung, Suchtkrankheiten),
  7. hauswirtschaftliche, handwerkliche (z.B.: Hilfeleistung bei Pfarrfesten, Basaren, Betreuung von Bastelgruppen, Beerdigungen, Friedhofsanlagen, Martins- bzw. Osterfeuer, Reinigungsarbeiten, Blumenschmuck),
  8. publizistische (z.B.: Gemeindebriefe) sowie allgemeine Dienste (z.B.: Kirchenaufsicht und -führung),
  9. künstlerische (z.B.: Plakate anfertigen),
  10. sonstige Aufgaben (z.B.: Organisation von Pilgerreisen, Sammlungs- und Verteildienste, Bauarbeiten, Möbel- und Kleiderlager).
Wenn gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für eine ehrenamtliche Tätigkeit besteht, gilt er auch für Vor- und Nachbereitungshandlungen sowie Hin- und Rückwege zu oder von den ehrenamtlichen Tätigkeiten, ebenso für Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen. Weiterhin sind auch offiziell durchgeführte Maßnahmen zur Pflege des Gemeinschaftslebens zu versichern.
Die bloßen Empfänger, Besucher, Teilnehmer kirchlicher Angebote sind weiterhin in diesem Zusammenhang nicht versichert.
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II. Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung

In allen anderen als den unter I. genannten Fällen ist Voraussetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, die vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung oder Beauftragung von der zuständigen Stelle. Diese wird erteilt:
  1. für die Kirchengemeinde vom Kirchenvorstand/Verwaltungsrat, für Kirchenstiftungen von der Kirchenverwaltung,
  2. für das Bistum durch den Ortsbischof, bei privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen, soweit sie diözesan tätig sind, bei überdiözesan tätigen kirchlichen Vereinen und Verbänden vom Bischof des Belegenheitsbistums und bei nationalen Vereinigungen von der Deutschen Bischofskonferenz,
  3. für Einrichtungen, die von verschiedenen Kirchen bzw. kirchliche Gemeinschaften (interkonfessionell) gemeinsam oder von der Katholischen Kirche und einer Kommune und/oder einer gemeinnützigen Organisation gemeinsam getragen werden (z.B. Kleiderkammern, Eine-Welt-Läden, Jugendeinrichtungen usw.) ist die Verantwortlichkeit für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz vom Ortsordinarius zu klären, und zwar danach, welcher Träger unmittelbaren, mittelbar überwiegenden oder ausschlaggebenden Einfluss ausübt.
    Im Ausnahmefall kann auch nachträglich von der zuständigen Stelle eine schriftliche Genehmigung erteilt werden.
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III. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst die ambulante, stationäre, ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung, die medizinische und berufliche Rehabilitation, Geldleistungen an Verletzte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. Eigene Sachschäden werden ebenso wenig ersetzt wie Schäden, die ehrenamtlich Tätige anderen Personen an ihrem Eigentum zufügen.
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IV. Zuständigkeiten
– für die Weiterleitung von Unfallmeldungen

In der Regel ist die Zuständigkeit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (Hamburg) gegeben. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im sozialen und gesundheitlichen Bereich ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Hamburg) zuständig, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Friedhöfen die Berufsgenossenschaft für Gartenbau (Kassel).
Die kirchliche Einrichtung ist verpflichtet, spätestens nach dem 3. Krankheitstag den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
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V. Finanzierung

Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung der ehrenamtlich Tätigen führt die Kirche an die Verwaltungsberufsgenossenschaft ab. Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige im Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und der Berufsgenossenschaft für Gartenbau ist hiervon unterschiedlich geregelt. Für die ehrenamtlich Tätigen entstehen keine Kosten.

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1 ↑ Der Text von § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch lautet:
(1)Kraft Gesetzes sind versichert: ...
10. Personen, die ...
b)für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
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2 ↑ Nicht erfasst sind gewählte Ehrenamtliche in Vereinen und Verbänden, sofern es sich um rein vereins- und verbandsinterne Tätigkeiten handelt, z.B. Vorstand, Kassenwart etc. Der Verein oder Verband kann aber für diese Personen, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt ausüben und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen, eine freiwillige Versicherung abschließen.