.Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
#Abschnitt 2: Übergangsvorschriften für den Zeitraum bis zur Konstituierung der neugewählten Pfarrgemeinde- und Stiftungsräte im Jahr 1995
#§ 6
§ 7
Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)
Teil VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
vom 23. Juni 1994
(ABl. 1994, S. 140), zuletzt geändert am 14. November 2019 (ABl. 2019, S. 176)
Inhaltsübersicht
§ 1 | Änderung der Vermögensverwaltungssatzung |
§ 2 | Änderung der Stiftungsverordnung |
§ 3 | Änderung der Kirchensteuerordnung |
§ 4 | Zusammensetzung und Wahl der Stiftungsräte |
§ 5 | Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates |
Abschnitt 1: Änderung kirchlicher Rechtsvorschriften1#
#Abschnitt 2: Übergangsvorschriften für den Zeitraum bis zur Konstituierung der neugewählten Pfarrgemeinde- und Stiftungsräte im Jahr 1995
(aufgehoben)
#Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
###§ 6
Erlass von Durchführungsbestimmungen
Das Erzbischöfliche Ordinariat erlässt die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen.
###§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltung des örtlichen katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg vom 31. Dezember 1958 (ABl. S. 335) in der Fassung vom 7. April 1992 (ABl. S. 366) außer Kraft.