Erzbistum Freiburg
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Erzbischof

Nach formloser Korrektur redaktioneller Fehler und offenbarer Unrichtigkeiten werden die nachfolgenden rechtskräftigen 29 Mantel- und Aufhebungsdekrete veröffentlicht:

Nr. 116MANTELDEKRET

Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. MARTIN, KÜNFTIG ST. MARTIN UND LIOBA
ZU TAUBERBISCHOFSHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u. 47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1).
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Martin, die in diesem Zug in Pfarrei St. Martin und Lioba zu Tauberbischofsheim umbenannt wird (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die aufnehmende Pfarrei vereint 30 Pfarreien, von denen bis auf die beiden Pfarreien St. Vitus zu Großrinderfeld-Schönfeld und St. Laurentius zu Großrinderfeld-Ilmspan alle vor der letzten Dekanatsreform der Erzdiözese Freiburg im Jahr 2008 das frühere Dekanat Tauberbischofsheim bildeten.
Die Gesamtzahl der Gläubigen, die in diesem Gebiet beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging von 34.987 im Jahr 1990 auf 28.222 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück, d. h. um 19,3 %.
Die Gesamtzahl der Gläubigen, die regelmäßig die Hl. Messe am Sonntag mitfeiern, reduzierte sich noch wesentlich stärker, und zwar von 11.795 (= 33,7 %) auf 3.412 (= 12,1 %). Dass die Mehrzahl der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung dieser Zahlen zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend der Zahl derjenigen, die die Hl. Messe besuchen, ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging von 1990 bis ins Jahr 2019 von 18 auf zwölf zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 5,1 auf 4,2 Priester pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren von 30 Pfarreien 23 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 15 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2010 bereits 22 Pfarreien.
Aufgrund der Zugehörigkeit zum früheren Dekanat Tauberbischofsheim besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Tauberbischofsheim als Kreisstadt des Main-Tauber-Kreises im fränkischen Nordosten Baden-Württembergs und als Mittelzentrum in der Region Heilbronn-Franken wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwaltskanzleien, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält. Dementsprechend ist Tauberbischofsheim bisher Dekanatssitz und insofern kirchliche „Anlaufstelle“ für viele haupt- und ehrenamtlich Engagierte.
In der aufnehmenden Pfarrei befindet sich in der ehemaligen Zisterzienserabtei Bronnbach (Wertheim) eine Niederlassung der Missionare der Hl. Familie (MSF). Weiter gibt es in Tauberbischofsheim selbst einen Konvent von Anbetungsschwestern aus Palai/Indien, die sich vor allem in der Krankenpflege und Krankenseelsorge engagieren.
Auf dem Gebiet der Pfarrei St. Martin zu Werbach befindet sich in Liebfrauenbrunn eine Wallfahrtskapelle zur Schmerzhaften Muttergottes, in der an Marienfesten Wallfahrtsgottesdienste gefeiert werden.
In der aufnehmenden Pfarrei wird die heilige Lioba (etwa 710 - 782), eine Verwandte und Helferin des heiligen Bonifatius, besonders verehrt. Diese Heilige leitete hier als Äbtissin ein Kloster und stand dabei auch als Lehrerin und Ratgeberin in hohem Ansehen. Ihrer Fürsprache wird zugeschrieben, dass die Stadt Tauberbischofsheim von Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg verschont blieb. Sie ist Stadtpatronin von Tauberbischofsheim. Deshalb soll die heilige Lioba als Pfarrpatronin im Namen aufscheinen. Ihr Gedenktag (28. September) wird in Tauberbischofsheim als Stadtfest am letzten Samstag im September gefeiert.
Historisch ist anzumerken, dass etwa ein Drittel der Pfarreien vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg i. Br. zur Diözese Mainz gehörten, zwei Drittel zur Diözese Würzburg.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Die aufnehmende Pfarrei umfasst die gesamte Stadt Tauberbischofsheim als geographischen und sozialräumlichen Mittelpunkt sowie Kleinstädte (Wertheim, Külsheim, Freudenberg) und Gemeinden im Umland.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis und der Stadt Wertheim als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Laurentius, Freudenberg (2.109; 1.745),
      • St. Nikolaus, Freudenberg-Boxtal (498; 388),
      • St. Wendelinus, Freudenberg-Rauenberg (1.035; 1.156) – als Kuratie 1866 von Freudenberg abgetrennt, seit 1905 Pfarrei –,
        Nachrichtlich: Der Ebenheider Hof von der Pfarrei Eichenbühl (Diözese Würzburg) wird von hier aus pastoriert –,
      • St. Michael, Großrinderfeld (1.192; 1.156),
      • St. Johannes der Täufer, Großrinderfeld-Gerchsheim (1.199; 1.080),
      • St. Laurentius, Großrinderfeld-Ilmspan (320; 279),
      • St. Vitus, Großrinderfeld-Schönfeld (564; 470),
      • St. Martin, Werbach (943; 855),
      • St. Martin, Werbach-Gamburg (701; 536),
      • St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Werbach-Wenkheim (248; 188),
      • St. Laurentius, Werbach-Werbachhausen (403; 249),
      • St. Martin, Königheim (1.624; 1.221),
      • St. Peter und Paul, Königheim-Gissigheim (809; 591),
      • St. Kilian, Königheim-Pülfringen (639; 524),
      • St. Martin, Külsheim (2.344; 1.751),
      • St. Margareta, Külsheim-Eiersheim (406; 293),
      • St. Margareta, Külsheim-Hundheim (1.186; 960),
      • St. Laurentius, Külsheim-Uissigheim (634; 437),
      • St. Dorothea, Wertheim-Dörlesberg (761; 632),
      • St. Georg, Wertheim-Reicholzheim (1.202; 936) – Mutterpfarrei im Kirchspiel Wertheim –,
        • St. Venantius, Wertheim (2.655; 2.602) – 1843 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Reicholzheim –,
        • St. Lioba, Wertheim (Eichel; 1.226; 1.311) – als Kuratie 1962 von St. Venantius abgeteilt, seit 1972 Pfarrei –,
        • St. Elisabeth, Wertheim (Bestenheid; 3.021; 1.945) – als Kuratie 1955 von St. Venantius abgetrennt, seit 1970 Pfarrei –,
      • St. Bonifatius, Tauberbischofsheim (2.368; 2.015) – als Kuratie 1965 von St. Martin, Tauberbischofsheim, seit 1978 Pfarrei –,
      • St. Markus, Tauberbischofsheim-Distelhausen (774; 578),
      • St. Vitus, Tauberbischofsheim-Dittigheim (850; 582),
      • St. Laurentius, Tauberbischofsheim-Dittwar (729; 512),
      • St. Pankratius, Tauberbischofsheim-Hochhausen (511; 449) und
      • St. Nikolaus, Tauberbischofsheim-Impfingen (725; 659)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Martin zu Tauberbischofsheim (3.311; 2.503) zugelegt werden. Diese Pfarrei erhält fortan den erweiterten Namen Pfarrei St. Martin und Lioba zu Tauberbischofsheim, womit der besonderen Verehrung der heiligen Lioba in Tauberbischofsheim Rechnung getragen wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Freudenberg,
      • Großrinderfeld-Werbach,
      • Königheim,
      • Külsheim-Bronnbach und
      • Wertheim
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde An Tauber und Main (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Tauberbischofsheim mit Sitz in Tauberbischofsheim aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Martin“ geweihte Kirche zu Tauberbischofsheim (St.-Lioba-Platz 5, 97941 Tauberbischofsheim).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 [1999], 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in dem alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
      i.
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück gelegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii.
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Martin und Lioba zu Tauberbischofsheim. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde An Tauber und Main.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Tauberbischofsheim.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei. Wegen der Ergänzung des Patronates ist das Siegel der Pfarrei zu erneuern
    Dabei ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Das bisherige Siegel der aufnehmenden Pfarrei und die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichem Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Thomas Holler, Tauberbischofsheim.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Odenwald-Tauber zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen ist und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Tauberbischofsheim mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main zu Tauberbischofsheim wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Martin und Lioba zu Tauberbischofsheim

  • St. Nikolaus, Freudenberg-Boxtal: Kirchenfonds
  • St. Wendelinus, Freudenberg-Rauenberg:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Ebenheid
  • St. Michael, Großrinderfeld: Kirchenfonds
  • St. Johann, Großrinderfeld-Gerchsheim: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Großrinderfeld-Ilmspan: Kirchenfonds
  • St. Vitus, Großrinderfeld-Schönfeld: Mesnerfonds
  • St. Martin, Werbach: Kirchenfonds
  • St. Martin, Werbach-Gamburg: Kirchenfonds
  • St. Maria, Werbach-Wenkheim: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Werbach-Werbachhausen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Brunntal
  • St. Martin, Königheim:
    • Kirchenfonds St. Martin
    • Kapellenfonds St. Joseph
    • Kapellenfonds Weikerstetten
  • St. Peter und Paul, Königheim-Gissigheim: Kirchenfonds
  • St. Kilian, Königheim-Pülfringen: Kirchenfonds Königheim-Brehmen
  • St. Martin, Külsheim: Kirchenfonds
  • St. Margareta, Külsheim-Eiersheim: Kirchenfonds
  • St. Margareta, Külsheim-Hundheim:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Steinbach
  • St. Laurentius, Külsheim-Uissigheim: Kirchenfonds
  • St. Dorothea, Wertheim-Dörlesberg: Kirchenfonds
  • St. Georg, Wertheim-Reicholzheim: Kirchenfonds
  • St. Venantius, Wertheim: Kirchenfonds
  • St. Lioba, Wertheim-Eichel: Kirchenfonds
  • St. Elisabeth, Wertheim-Bestenheid: Kirchenfonds
  • St. Bonifatius, Tauberbischofsheim: Kirchenfonds
  • St. Markus, Tauberbischofsheim-Distelhausen: Kirchenfonds
  • St. Vitus, Tauberbischofsheim-Dittigheim: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Tauberbischofsheim-Dittwar: Kirchenfonds
  • St. Pankratius, Tauberbischofsheim-Hochhausen: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Tauberbischofsheim-Impfingen: Kirchenfonds
  • St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim:
    • Kirchenfonds St. Martin
    • Kirchenfonds Dienstadt (St. Jakobus d. Ä.)
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU FREUDENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Freudenberg hatte 2109 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 637 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,2%. Im Jahr 2019 waren es 1745 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 208 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freudenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Freudenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU FREUDENBERG-BOXTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Freudenberg-Boxtal hatte 498 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 225 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 45,2%. Im Jahr 2019 waren es 388 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 67 – das entspricht 17,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freudenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Freudenberg-Boxtal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELINUS ZU FREUDENBERG-RAUENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelinus zu Freudenberg-Rauenberg hatte 1035 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 443 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,8%. Im Jahr 2019 waren es 775 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 13,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freudenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelinus zu Freudenberg-Rauenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GROßRINDERFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Großrinderfeld hatte 1192 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 585 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,1%. Im Jahr 2019 waren es 1156 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 186 – das entspricht 16,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Großrinderfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU GROßRINDERFELD-GERCHSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Großrinderfeld-Gerchsheim hatte 1199 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 553 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,1%. Im Jahr 2019 waren es 1080 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 141 – das entspricht 13,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Großrinderfeld-Gerchsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU GROßRINDERFELD-ILMSPAN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Großrinderfeld-Ilmspan hatte 320 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 238 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 74,4%. Im Jahr 2019 waren es 279 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 59 – das entspricht 21,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Großrinderfeld-Ilmspan
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU GROßRINDERFELD-SCHÖNFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
BegründungBegründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Großrinderfeld-Schönfeld hatte 564 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 341 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 60,5%. Im Jahr 2019 waren es 470 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 106 – das entspricht 22,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Großrinderfeld-Schönfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU WERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Werbach hatte 943 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 312 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,1%. Im Jahr 2019 waren es 855 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Werbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU WERBACH-GAMBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Werbach-Gamburg hatte 701 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 127 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,1%. Im Jahr 2019 waren es 536 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Werbach-Gamburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU WERBACH-WENKHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Werbach-Wenkheim hatte 248 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 106 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,7%. Im Jahr 2019 waren es 188 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 20,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Werbach-Wenkheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU WERBACH-WERBACHHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Werbach-Werbachhausen hatte 403 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 215 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 53,3%. Im Jahr 2019 waren es 249 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 35 – das entspricht 14,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Großrinderfeld-Werbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Werbach-Werbachhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU KÖNIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Königheim hatte 1624 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 604 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,2%. Im Jahr 2019 waren es 1221 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 156 – das entspricht 12,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Königheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Königheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU KÖNIGHEIM-GISSIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Königheim-Gissigheim hatte 809 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 318 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,3%. Im Jahr 2019 waren es 591 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 12,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Königheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Königheim-Gissigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU KÖNIGHEIM-PÜLFRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Königheim-Pülfringen hatte 639 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 273 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,7%. Im Jahr 2019 waren es 524 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 106 – das entspricht 20,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Königheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Königheim-Pülfringen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU KÜLSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Külsheim hatte 2344 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 878 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,5%. Im Jahr 2019 waren es 1751 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 262 – das entspricht 15,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Külsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARITA ZU KÜLSHEIM-EIERSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margarita zu Külsheim-Eiersheim hatte 406 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 209 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 51,5%. Im Jahr 2019 waren es 293 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 67 – das entspricht 22,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margarita zu Külsheim-Eiersheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETA ZU KÜLSHEIM-HUNDHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margareta zu Külsheim-Hundheim hatte 1186 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 560 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 47,2%. Im Jahr 2019 waren es 960 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 17,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margareta zu Külsheim-Hundheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU KÜLSHEIM-UISSIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Külsheim-Uissigheim hatte 634 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 303 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 47,8%. Im Jahr 2019 waren es 437 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 112 – das entspricht 25,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Külsheim-Uissigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DOROTHEA ZU WERTHEIM-DÖRLESBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dorothea zu Wertheim-Dörlesberg hatte 761 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 340 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 44,7%. Im Jahr 2019 waren es 632 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 84 – das entspricht 13,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dorothea zu Wertheim-Dörlesberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU WERTHEIM-REICHOLZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Wertheim-Reicholzheim hatte 1202 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 362 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,1%. Im Jahr 2019 waren es 936 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 192 – das entspricht 20,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Külsheim-Bronnbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Wertheim-Reicholzheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VENANTIUS ZU WERTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Venantius zu Wertheim hatte 2655 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 508 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,1%. Im Jahr 2019 waren es 2602 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 2,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wertheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Venantius zu Wertheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LIOBA ZU WERTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Lioba zu Wertheim hatte 1226 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 184 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,0%. Im Jahr 2019 waren es 1311 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 43 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wertheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Lioba zu Wertheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU WERTHEIM-BESTENHEID,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Elisabeth zu Wertheim-Bestenheid hatte 3021 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 646 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 1945 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 188 – das entspricht 9,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wertheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Elisabeth zu Wertheim-Bestenheid
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU TAUBERBISCHOFSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Tauberbischofsheim hatte 2368 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 755 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,9%. Im Jahr 2019 waren es 2015 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 206 – das entspricht 10,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Tauberbischofsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARKUS ZU TAUBERBISCHOFSHEIM-DISTELHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Markus zu Tauberbischofsheim-Distelhausen hatte 774 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 254 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,8%. Im Jahr 2019 waren es 578 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 11,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Markus zu Tauberbischofsheim-Distelhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU TAUBERBISCHOFSHEIM-DITTIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Tauberbischofsheim-Dittigheim hatte 850 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 280 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,9%. Im Jahr 2019 waren es 582 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 31 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Tauberbischofsheim-Dittigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU TAUBERBISCHOFSHEIM-DITTWAR,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Tauberbischofsheim-Dittwar hatte 729 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 358 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,1%. Im Jahr 2019 waren es 512 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 14,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Tauberbischofsheim-Dittwar
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU TAUBERBISCHOFSHEIM-HOCHHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Tauberbischofsheim-Hochhausen hatte 511 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 185 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,2%. Im Jahr 2019 waren es 449 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 135 – das entspricht 30,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Tauberbischofsheim-Hochhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU TAUBERBISCHOFSHEIM-IMPFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Tauberbischofsheim-Impfingen hatte 725 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 184 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,4%. Im Jahr 2019 waren es 659 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Tauberbischofsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Tauber und Main.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Tauberbischofsheim-Impfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin u. Lioba zu Tauberbischofsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 117MANTELDEKRET

Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU LAUDA
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u. 47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2019 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1).
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 26.602 im Jahr 1990 auf 21.130 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück. Der Kirchenbesuch reduzierte sich innerhalb von 30 Jahren sehr deutlich. Nahmen 1990 noch 9.810 Gläubige (= 36,9 %) an der sonntäglichen Messfeier teil, so fiel diese Zahl auf 3.354 (= 15,9 %) im Jahr 2019. Dem entsprechend ging „gefühlt“ auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht eigens statistisch erfasst werden kann. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda verringerte sich ebenfalls sehr deutlich von 31 (= 11,6 Priester/10.000 Personen in 1990) auf 14 (= 6,6 Priester/10.000 Personen in 2019). Die sinkende Nachfrage nach Kasualien sowie der Zahl der Priester in der Seelsorge machen es nun erforderlich, diesem Prozess Rechnung zu tragen.
Die aufnehmende Pfarrei liegt geographisch im sog. Madonnenländle im äußersten Nordosten der Erzdiözese Freiburg auf dem Jakobsweg. Sie stößt dort mit ihrer Südgrenze an die Diözese Rottenburg-Stuttgart und mit der Ostgrenze an die Diözese Würzburg. Geografisch umfasst die aufnehmende Pfarrei mit insgesamt 30 Pfarreien etwa die südliche Hälfte des bisherigen Dekanates Tauberbischofsheim, nämlich den Teil des bis 2008 bestehenden Landkapitels Lauda um die und in der Stadt Lauda-Königshofen im nördlichsten Teil von Baden-Württemberg. Die Pfarrei St. Antonius zu Lauda-Königshofen-Deubach gehört zur Diözese Rottenburg-Stuttgart; sie bleibt von daher unberührt. Sie bildet quasi eine „Insel“ in der aufnehmenden Pfarrei, von der sie weiterhin (als 31. Pfarrei) pastoriert wird. Die bisherigen Pfarreien liegen in der Regel in kleineren Ortschaften mit eigenen Pfarrkirchen, aber nur wenigen Einwohnern; 23 – fast drei Viertel – der Pfarreien bleiben unter 1.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren von 31 Pfarreien 27 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren zwölf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 14 Pfarreien und 2010 bereits 23 Pfarreien.
Vor einigen Jahren eröffneten indische Schwestern der Congregation of The Sisters of St. Anne, Madras, Konvente in Boxberg-Angeltürn und Lauda-Gerlachsheim.
Neben der Stadt Lauda-Königshofen als Zentrum gehören die Kleinstädte Boxberg, Grünsfeld, Krautheim und Assamstadt dazu. Die aufnehmende Pfarrei ist schon bisher die mit Abstand größte Pfarrei, die zudem über die nötigen Räumlichkeiten verfügt, um die künftig größere Pfarrei zu verwalten. Das Kirchengebäude wurde zudem von 2016 bis 2020 renoviert. Im Stil einer Basilika gebaut, versinnbildlicht die Wegekirche, die am Jakobsweg liegt und von der aus einmal im Jahr eine Männerwallfahrt ausgeht, das Selbstverständnis der Kirche vor Ort als pilgerndes Volk Gottes.
Bis auf zwei Pfarreien (Wittighausen-Poppenhausen; Lauda-Königshofen [Königshofen]) gehörten alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei spätestens seit 1656 bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Mainz, was aus historischer Perspektive verbindet.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis und dem Landratsamt Hohenlohekreis als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg).
    Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Stadtteil, Katholikenzahl [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Aquilinus, Boxberg (1.338; 1.147),
      • St. Josef, Boxberg-Angeltürn (95; 75) – 1901 als Pfarrei errichtet –,
      • Allerheiligen, Boxberg-Kupprichhausen (498; 364),
      • St. Kilian, Boxberg-Unterschüpf (650; 649),
      • St. Elisabeth, Königin von Portugal, Boxberg-Windischbuch (299; 340),
      • St. Kilian, Ahorn-Berolzheim (621; 562),
      • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Ahorn-Eubigheim (550; 485),
      • St. Peter und Paul, Grünsfeld (2.182; 1.810),
      • St. Ägidius, Grünsfeld-Krensheim (272; 223) – 1810 wieder als Pfarrei errichtet –,
      • Hl. Dreifaltigkeit, Grünsfeld-Kützbrunn (204; 182) – 1864 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Margareta, Grünsfeld-Zimmern (445; 338) – 1802 wieder als Pfarrei errichtet –,
      • St. Martin, Wittighausen-Poppenhausen (100; 71),
      • Allerheiligen, Wittighausen-Unterwittighausen (1.268; 902),
      • St. Regiswindis, Wittighausen-Vilchband (274; 242),
      • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Krautheim (1.613; 1.283),
      • St. Johannes der Täufer, Krautheim-Gommersdorf (537; 492),
      • St. Georg, Krautheim-Klepsau (388; 387),
      • St. Kilian, Assamstadt (1.689; 1.695),
      • St. Johannes der Täufer, Ravenstein-Ballenberg (783; 651),
      • St. Gertrud, Ravenstein-Hüngheim (696; 602),
      • St. Peter und Paul, Ravenstein-Oberwittstadt (549; 338),
      • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Schöntal-Winzenhofen (301; 230),
      • Hl. Kreuz, Lauda-Königshofen-Gerlachsheim (1.592; 1.010),
      • St. Vitus, Lauda-Königshofen-Heckfeld (413; 312),
      • St. Mauritius, Lauda-Königshofen (2.487; 1.917),
      • St. Burkhard, Lauda-Königshofen-Messelhausen (347; 201),
      • St. Georg, Lauda-Königshofen-Oberbalbach (570; 478),
        Nachrichtlich: Die Pfarrei St. Antonius zu Lauda-Königshofen-Deubach gehört zur Diözese Rottenburg-Stuttgart und ist daher von den Veränderungen nicht betroffen. Sie bleibt von der Erzdiözese Freiburg verwaltet. Die Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart wird mutatis mutandis weiterhin angewandt.
        ABl. 2006, S. 455 ff. (Anhang 2 – Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart und zur Diözese Rottenburg-Stuttgart gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg, die einer Seelsorgeeinheit der Erzdiözese Freiburg zugeordnet werden sollen. Es ändert sich auf Seiten der Erzdiözese Freiburg die für die Verwaltung zuständige Pfarrei und die damit verbundene Römisch-katholische Kirchengemeinde: Das ist nun St. Jakobus zu Lauda-Königshofen und die Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda-Königshofen. Die Pfarrei tritt seitens der Erzdiözese Freiburg an die Stelle der in der Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart als Seelsorgeeinheit bezeichneten Größe.
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      • St. Martin, Lauda-Königshofen-Oberlauda (694; 471) – 1887 wieder als Pfarrei errichtet – und
      • St. Markus, Lauda-Königshofen-Unterbalbach (1.292; 943)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Jakobus der Ältere zu Lauda-Königshofen (3.773; 2.758) zugelegt werden. Dem lokalen Sprachgebrauch folgend wird die Pfarrei verkürzend Pfarrei St. Jakobus genannt. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Grünsfeld-Wittighausen,
      • Boxberg-Ahorn und
      • Krautheim-Ravenstein-Assamstadt
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtsbereich die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel St. Jakobus der Ältere geweihte Kirche zu Lauda (Pfarrstraße 15, 97922 Lauda-Königshofen).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarrvermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarrvermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Jakobus zu Lauda. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Lauda.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Lauda-Königshofen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Dabei ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarrvermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarradministrator P. Joachim Seraphim MSF, Külsheim.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Odenwald-Tauber zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“ auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda

  • St. Aquilinus, Boxberg:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Bobstadt
    • Kirchenfonds Schweigern
  • Allerheiligen, Boxberg-Kupprichhausen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Lengenrieden
    • Kirchenfonds Uiffingen
  • St. Kilian, Boxberg-Unterschüpf:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Dainbach
  • St. Kilian, Ahorn-Berolzheim:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Schillingstadt
  • St. Marien ad assumptionem, Ahorn-Eubigheim: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Grünsfeld:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Uhlberg
  • St. Ägidius, Grünsfeld-Krensheim: Kirchenfonds
  • Hl. Dreifaltigkeit, Grünsfeld-Kützbrunn: Kirchenfonds
  • St. Margareta, Grünsfeld-Zimmern:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenbaufonds
  • St. Martin, Wittighausen-Poppenhausen: Kirchenfonds
  • Allerheiligen, Wittighausen-Unterwittighausen: Kirchenfonds Oberwittighausen
  • St. Marien ad assumptionem, Krautheim:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Oberndorf
  • St. Johannes d. T., Krautheim-Gommersdorf: Kirchenfonds
  • St. Georg, Krautheim-Klepsau: Kirchenfonds
  • St. Johannes d. T., Ravenstein-Ballenberg (783; 651):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Erlenbach
    • Kirchenfonds Unterwittstadt
  • St. Peter und Paul, Ravenstein-Oberwittstadt (549; 338): Kirchenfonds
  • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Schöntal-Winzenhofen: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Lauda-Königshofen-Gerlachsheim: Kirchenfonds
  • St. Vitus, Lauda-Königshofen-Heckfeld: Kirchenfonds
  • St. Mauritius, Lauda-Königshofen:
    • Kirchenfonds
    • Filialkirchenfonds Beckstein
  • St. Burkhard, Lauda-Königshofen-Messelhausen: Kirchenfonds
  • St. Georg, Lauda-Königshofen-Oberbalbach: Kirchenfonds
  • St. Martin, Lauda-Königshofen-Oberlauda: Kirchenfonds
  • St. Markus, Lauda-Königshofen-Unterbalbach: Kirchenfonds
  • St. Jakobus d. Ä., Lauda-Königshofen-Lauda: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AQUILINUS ZU BOXBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Aquilinus zu Boxberg hatte 1338 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 255 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,1%. Im Jahr 2019 waren es 1147 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 62 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Aquilinus zu Boxberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU BOXBERG-ANGELTÜRN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Boxberg-Angeltürn hatte 95 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 59 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 62,1%. Im Jahr 2019 waren es 75 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Boxberg-Angeltürn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ALLERHEILIGEN ZU BOXBERG-KUPPRICHHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Allerheiligen zu Boxberg-Kupprichhausen hatte 498 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 198 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,8%. Im Jahr 2019 waren es 364 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 46 – das entspricht 12,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Allerheiligen zu Boxberg-Kupprichhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU BOXBERG-UNTERSCHÜPF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Boxberg-Unterschüpf hatte 650 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,8%. Im Jahr 2019 waren es 649 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 51 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Boxberg-Unterschüpf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU BOXBERG-WINDISCHBUCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Elisabeth zu Boxberg-Windischbuch hatte 299 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 102 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,1%. Im Jahr 2019 waren es 340 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 40 – das entspricht 11,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Elisabeth zu Boxberg-Windischbuch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU AHORN-BEROLZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Ahorn-Berolzheim hatte 621 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 268 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,2%. Im Jahr 2019 waren es 562 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 107 – das entspricht 19,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Ahorn-Berolzheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU AHORN-EUBIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Ahorn-Eubigheim hatte 550 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 217 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,5%. Im Jahr 2019 waren es 485 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 44 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Boxberg-Ahorn aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Ahorn-Eubigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU GRÜNSFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Grünsfeld hatte 2182 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 714 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,7%. Im Jahr 2019 waren es 1810 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 353 – das entspricht 19,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Grünsfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ÄGIDIUS ZU GRÜNSFELD-KRENSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ägidius zu Grünsfeld-Krensheim hatte 272 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 145 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 53,3%. Im Jahr 2019 waren es 223 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 87 – das entspricht 39,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ägidius zu Grünsfeld-Krensheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU GRÜNSFELD-KÜTZBRUNN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Grünsfeld-Kützbrunn hatte 204 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 144 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 70,6%. Im Jahr 2019 waren es 182 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 59 – das entspricht 32,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Grünsfeld-Kützbrunn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETA ZU GRÜNSFELD-ZIMMERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margareta zu Grünsfeld-Zimmern hatte 445 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 208 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,7%. Im Jahr 2019 waren es 338 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 126 – das entspricht 37,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margareta zu Grünsfeld-Zimmern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU WITTIGHAUSEN-POPPENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Wittighausen-Poppenhausen hatte 100 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 50 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 50,0%. Im Jahr 2019 waren es 71 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 76,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Wittighausen-Poppenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ALLERHEILIGEN ZU WITTIGHAUSEN-UNTERWITTIGHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Allerheiligen zu Wittighausen-Unterwittighausen hatte 1268 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 517 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,8%. Im Jahr 2019 waren es 902 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 252 – das entspricht 27,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Allerheiligen zu Wittighausen-Unterwittighausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REGISWINDIS ZU WITTIGHAUSEN-VILCHBAND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Regiswindis zu Wittighausen-Vilchband hatte 274 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 171 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 62,4%. Im Jahr 2019 waren es 242 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 83 – das entspricht 34,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grünsfeld-Wittighausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Regiswindis zu Wittighausen-Vilchband
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU KRAUTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Krautheim hatte 537 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 211 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,3%. Im Jahr 2019 waren es 1250 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 154 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Krautheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU KRAUTHEIM-GOMMERSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Krautheim-Gommersdorf hatte 1613 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 410 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,4%. Im Jahr 2019 waren es 485 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 22,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Krautheim-Gommersdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU KRAUTHEIM-KLEPSAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Krautheim-Klepsau hatte 388 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 168 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,3%. Im Jahr 2019 waren es 384 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 97 – das entspricht 25,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Krautheim-Klepsau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU ASSAMSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Assamstadt hatte 1689 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 905 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 53,6%. Im Jahr 2019 waren es 1641 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 292 – das entspricht 17,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Assamstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU RAVENSTEIN-BALLENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Ravenstein-Ballenberg hatte 783 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 443 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 56,6%. Im Jahr 2019 waren es 651 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 162 – das entspricht 24,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Ravenstein-Ballenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GERTRUD ZU RAVENSTEIN-HÜNGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gertrud zu Ravenstein-Hüngheim hatte 696 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 358 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 51,4%. Im Jahr 2019 waren es 602 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 124 – das entspricht 20,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gertrud zu Ravenstein-Hüngheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU RAVENSTEIN-OBERWITTSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Ravenstein-Oberwittstadt hatte 549 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 301 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 54,8%. Im Jahr 2019 waren es 338 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 20,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Ravenstein-Oberwittstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU SCHÖNTAL-WINZENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Schöntal-Winzenhofen hatte 301 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 101 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,6%. Im Jahr 2019 waren es 230 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 67 – das entspricht 29,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krautheim-Ravenstein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Schöntal-Winzenhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-GERLACHSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Lauda-Königshofen-Gerlachsheim hatte 1592 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 497 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,2%. Im Jahr 2019 waren es 1010 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Lauda-Königshofen-Gerlachsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-HECKFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Lauda-Königshofen-Heckfeld hatte 413 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 203 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,2%. Im Jahr 2019 waren es 312 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 29,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Lauda-Königshofen-Heckfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-KÖNIGSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Lauda-Königshofen-Königshofen hatte 2487 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 900 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,2%. Im Jahr 2019 waren es 1917 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 251 – das entspricht 13,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Lauda-Königshofen-Königshofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BURKHARD ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-MESSELHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Burkhard zu Lauda-Königshofen-Messelhausen hatte 347 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,2%. Im Jahr 2019 waren es 201 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Burkhard zu Lauda-Königshofen-Messelhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-OBERBALBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Lauda-Königshofen-Oberbalbach hatte 570 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 231 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,5%. Im Jahr 2019 waren es 478 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 148 – das entspricht 31,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Lauda-Königshofen-Oberbalbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-OBERLAUDA,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Lauda-Königshofen-Oberlauda hatte 694 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 321 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,3%. Im Jahr 2019 waren es 471 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Lauda-Königshofen-Oberlauda
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARKUS ZU LAUDA-KÖNIGSHOFEN-UNTERBALBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Markus zu Lauda-Königshofen-Unterbalbach hatte 1292 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 342 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,5%. Im Jahr 2019 waren es 943 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 17,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda-Königshofen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauda.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Markus zu Lauda-Königshofen-Unterbalbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Lauda-Königshofen (Lauda) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 118MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. MARIA ZU MOSBACH-NECKARELZ
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u. 47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1).
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Gesamtzahl der Gläubigen in der aufnehmenden Pfarrei, die sich territorial mit dem früheren bis 2008 bestehenden Dekanat Mosbach deckt, ging von 46.193 im Jahr 1990 auf 36.135 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück, das heißt um rund 22 %. Die Gesamtzahl derer, die die sonntägliche Hl. Messe mitfeiern, reduzierte sich im selben Zeitraum noch wesentlich stärker, und zwar von 10.078 auf 2.917. Dass die Mehrzahl der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucherinnen und -besucher ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging von 1990 bis ins Jahr 2019 von 21 auf zehn zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 4,5 auf 2,7 Priestern pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren von 24 Pfarreien 19 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren fünf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es neun Pfarreien und 2010 bereits 16 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint die 24 Pfarreien, die vor der Dekanatsreform der Erzdiözese Freiburg im Jahr 2008 das Dekanat Mosbach gebildet haben; eine weitere Pfarrei dieses „alten“ Dekanates, Hl. Kreuz zu Neuenstadt-Stein am Kocher, wird pastoral von der Diözese Rottenburg-Stuttgart betreut. Knapp ein Fünftel der Pfarreien ist im 19. Jahrhundert, ein weiteres Fünftel im 20. Jahrhundert gegründet.
Aufgrund der Zugehörigkeit zum ehemaligen Dekanat Mosbach besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Mosbach ein sogenanntes Mittelzentrum ist, das heißt, dass die Stadt Mosbach wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwaltskanzleien, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält.
Die aufnehmende Pfarrei ist dabei die Pfarrei mit der höchsten Zahl der beim Staat gemeldeten Katholiken. In Mosbach-Neckarelz befindet sich das Bildungshaus Neckarelz, das eine ökumenische Kooperation des katholischen Bildungshauses Bruder Klaus und der Ländlichen Heimvolksschule Neckarelz darstellt. Geschichtlich geht diese Einrichtung zurück auf das 1926 gegründete Exerzitienhaus Maria Trost, das für den nordbadischen Teil der Erzdiözese Freiburg ein Zentrum des kirchlichen Lebens wurde. Auch heute noch ist das Bildungshaus Bruder Klaus ein spiritueller Mittelpunkt des dortigen pastoralen Raumes.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei umfasst künftig die gesamte Stadt Mosbach als geographischen und sozialräumlichen Mittelpunkt sowie Städte Eberbach und Neudenau sowie Gemeinden im Umland ringsum.
Die drei Viertel der bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Würzburg. Etwa ein Sechstel gehörte zum Bistum Worms und eine Pfarrei zum Bistum Mainz. Ein knappes Drittel der Pfarreien wurde erst nach der Gründung der Erzdiözese Freiburg im 19. und 20. Jahrhundert errichtet. Dieser Prozess wird nun wieder umgekehrt.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Mosbach als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Bartholomäus, Neunkirchen (1.575; 1.480),
      • St. Matthäus, Aglasterhausen (2.697; 2.508) – als Kuratie 1875 errichtet unter Abtrennung von der Pfarrei Helmstadt-Bargen, seit 1885 Pfarrei –,
      • St. Michael, Billigheim (1.265; 946),
        • St. Martin, Billigheim-Sulzbach (1.149; 940) – 1907 als Pfarrei von Billigheim abgetrennt –,
      • St. Nikolaus, Billigheim-Waldmühlbach (909; 666) – in der Reformation als katholische Pfarrei untergegangen, seit 1704 wieder als Pfarrei errichtet –,
      • St. Georg, Billigheim-Allfeld (1.087; 777) – 1404 von Neudenau abgetrennt –,
      • St. Laurentius, Neudenau (1.162; 1.469),
      • St. Kilian, Neudenau-Herbolzheim (1.162; 818),
      • Die Pfarrei Hl. Kreuz, Neuenstadt-Stein am Kocher wird seit 2015 vom Bistum Rottenburg-Stuttgart (Pfarrei Neuenstadt-Möckmühl, Seelsorgeeinheit JaKoBuS, Dekanat Heilbronn) seelsorglich betreut und ist fest in die dortige Bistumsorganisation einbezogen. Sie bleibt von daher bestehen. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandt
        ABl. 2006, S. 455 (Anhang 1 – Pfarreien der Erzdiözese Freiburg i. Br. und zur Erzdiözese Freiburg i. Br. gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die einer Seelsorgeeinheit der Diözese Rottenburg Stuttgart zugeordnet sind).
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        .
      • St. Kilian, Schefflenz (1.905; 1.450) – in der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, seit 1803 wieder als Pfarrei errichtet –,
      • St. Valentin, Limbach (2.328; 1.763) – vom 15. bis ins 18. Jahrhundert Großpfarrei mit den Filialen: Krumbach, Balsbach, Scheringen, Laudenberg, Heidersbach, Robern, Trienz, Wagenschwend und Waldhausen m. Einbach –,
      • Hl. Kreuz, Limbach-Wagenschwend (794; 620) – als Kuratie 1905 unter Abtrennung von Limbach errichtet, seit 1960 Pfarrei –,
      • St. Maria (Immaculata), Elztal-Dallau (1.489; 1.496),
      • St. Georg, Elztal-Rittersbach (889; 683),
      • St. Cäcilia, Mosbach (3.591; 2.417),
      • St. Joseph, Mosbach (3.206; 1.999) – als Kuratie 1959 von Mosbach St. Cäcilia u. Mosbach-Neckarelz (Nüstenbach) abgetrennt, seit 1969 Pfarrei –,
      • St. Paulus, Mosbach-Lohrbach (1.332; 1.145) – als Pfarrei 1796 neu errichtet –,
        • St. Jakobus (der Ältere), Fahrenbach (1.617; 1.378) – 1903 als Pfarrei von Lohrbach abgetrennt –,
      • St. Dionysius, Haßmersheim (2.231; 1.771),
      • St. Laurentius, Obrigheim (2.339; 1.757) – in der Folge der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, 1863 als Pfarrei wiedererrichtet –,
      • St. Johannes Nepomuk, Eberbach (3.816; 2.923),
        • St. Joseph, Eberbach (1.649; 1.153) – als Kuratie 1961 errichtet unter Abtrennung von St. Johannes Nepomuk, seit 1970 Pfarrei –,
      • St. Afra, Neckargerach (1.865; 1.422) und
      • St. Maria (Maria Geburt), Waldbrunn (1.604; 1.394)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz (4.047; 3.106) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Aglasterhausen-Neunkirchen,
      • Billigheim-Neudenau-Schefflenz,
      • Elztal-Limbach-Fahrenbach und
      • Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar MOSE zugelegt werden, die in die Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde), umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Maria Immaculata in Mosbach-Neckarelz (Konradusstraße 14, 74821 Mosbach-Neckarelz) geweihte Kirche; in der Umgangssprache der Gläubigen St. Marien genannt.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 [1999], 158-159.
    4
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in dem alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Mosbach, derzeit verwaltet unter der Anschrift Kirchgasse 5, 74847 Obrigheim.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
    7
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Michael Gartner, Limbach.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Odenwald-Tauber zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage
„Kirchen und Kapellenfonds“ auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz

  • St. Bartholomäus, Neunkirchen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Neckarkatzenbach
  • St. Matthäus, Aglasterhausen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Asbach
    • Kirchenfonds Unterschwarzach
  • St. Michael, Billigheim: Kirchenfonds
  • St. Martin, Billigheim-Sulzbach: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Billigheim-Waldmühlbach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Katzental
  • St. Georg, Billigheim-Allfeld: Kirchenfonds,
  • St. Laurentius, Neudenau: Kirchenfonds
  • St. Kilian, Neudenau-Herbolzheim: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz: Neuenstadt-Stein am Kocher:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Buchhof
  • St. Kilian, Schefflenz:
    • Kirchenfonds Oberschefflenz
    • Kirchenfonds Unterschefflenz
  • St. Valentin, Limbach: Kirchenfonds
  • St. Maria, Elztal-Dallau:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Auerbach
  • St. Georg, Elztal-Rittersbach:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds (Muckental)
  • St. Cäcilia, Mosbach: Kirchenfonds
  • St. Joseph, Mosbach:
    • Kirchenfonds St. Joseph
    • Kirchenfonds St. Bruder Klaus (Waldstadt)
  • St. Paulus, Mosbach-Lohrbach: Kirchenfonds
  • St. Jakobus, Fahrenbach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchen- und Baufonds Robern
    • Kirchenfonds Trienz
  • St. Dionysius, Haßmersheim:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Neckarzimmern
  • St. Laurentius, Obrigheim: Kirchenfonds
  • St. Joseph, Eberbach:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds (Rosenkranzkönigin, Friedrichsdorf)
  • St. Afra, Neckargerach: Kirchenfonds
  • St. Maria, Waldbrunn:
    • Kirchenfonds Strümpfelbrunn
    • Kapellenfonds Schollbrunn
  • St. Maria, Mosbach-Neckarelz: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU NEUNKIRCHEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Neunkirchen hatte 1575 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 131 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,3%. Im Jahr 2019 waren es 1480 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aglasterhausen-Neunkirchen aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Neunkirchen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MATTHÄUS ZU AGLASTERHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Matthäus zu Aglasterhausen hatte 2697 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 376 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,9%. Im Jahr 2019 waren es 2508 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 203 – das entspricht 8,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Aglasterhausen-Neunkirchen aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Matthäus zu Aglasterhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BILLIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Billigheim hatte 1265 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 347 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,4%. Im Jahr 2019 waren es 946 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 150 – das entspricht 15,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Billigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BILLIGHEIM-SULZBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Billigheim-Sulzbach hatte 1149 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 342 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,8%. Im Jahr 2019 waren es 940 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 9,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Billigheim-Sulzbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BILLIGHEIM-WALDMÜHLBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Billigheim-Waldmühlbach hatte 909 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 291 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,0%. Im Jahr 2019 waren es 666 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 13,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Billigheim-Waldmühlbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU BILLIGHEIM-ALLFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Billigheim-Allfeld hatte 1087 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 241 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,2%. Im Jahr 2019 waren es 777 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 68 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Billigheim-Allfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU NEUDENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Neudenau hatte 1647 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 536 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,5%. Im Jahr 2019 waren es 1469 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 115 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Neudenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU NEUDENAU-HERBOLZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Neudenau-Herbolzheim hatte 1162 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 388 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,4%. Im Jahr 2019 waren es 818 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Neudenau-Herbolzheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU SCHEFFLENZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Schefflenz hatte 1905 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 412 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,6%. Im Jahr 2019 waren es 1450 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 87 – das entspricht 6,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Schefflenz
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU LIMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Valentin zu Limbach hatte 2328 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 852 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,6%. Im Jahr 2019 waren es 1763 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 192 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Valentin zu Limbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU LIMBACH-WAGENSCHWEND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Limbach-Wagenschwend hatte 794 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 441 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 55,5%. Im Jahr 2019 waren es 620 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 12,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Limbach-Wagenschwend
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU ELZTAL-DALLAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Elztal-Dallau hatte 1489 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 286 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,2%. Im Jahr 2019 waren es 1496 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 115 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Elztal-Dallau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU ELZTAL-RITTERSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Elztal-Rittersbach hatte 889 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 265 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,8%. Im Jahr 2019 waren es 683 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 11,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Elztal-Rittersbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CÄCILIA ZU MOSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cäcilia zu Mosbach hatte 3591 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 793 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,1%. Im Jahr 2019 waren es 2417 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 352 – das entspricht 14,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cäcilia zu Mosbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU MOSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Mosbach hatte 3206 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 923 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,8%. Im Jahr 2019 waren es 1999 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 197 – das entspricht 9,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Mosbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PAULUS ZU MOSBACH-LOHRBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Paulus zu Mosbach-Lohrbach hatte 1332 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 346 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,0%. Im Jahr 2019 waren es 1145 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Paulus zu Mosbach-Lohrbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU FAHRENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Fahrenbach hatte 1617 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 435 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,9%. Im Jahr 2019 waren es 1378 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 92 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Elztal-Limbach-Fahrenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetra-genen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Fahrenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU HAßMERSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionysius zu Haßmersheim hatte 2231 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 393 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,6%. Im Jahr 2019 waren es 1771 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 5,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionysius zu Haßmersheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU OBRIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Obrigheim hatte 2339 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 370 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,8%. Im Jahr 2019 waren es 1757 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 3,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mosbach-Elz-Neckar Mose aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Obrigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES NEPOMUK ZU EBERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Nepomuk zu Eberbach hatte 3816 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 527 die sonntägliche Messfeier das entspricht 13,8%. Im Jahr 2019 waren es 2923 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 150 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Nepomuk zu Eberbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU EBERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Eberbach hatte 1649 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 242 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,7%. Im Jahr 2019 waren es 1153 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 12 – das entspricht 1,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Eberbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AFRA ZU NECKARGERACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Afra zu Neckargerach hatte 1865 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 242 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,0%. Im Jahr 2019 waren es 1422 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 171 – das entspricht 12,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Afra zu Neckargerach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU WALDBRUNN-STRÜMPFELBRUNN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Waldbrunn-Strümpfelbrunn hatte 1604 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 357 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,3%. Im Jahr 2019 waren es 1394 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 136 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchenge-meinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Maria Mosbach-Neckarelz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Waldbrunn-Strümpfelbrunn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Maria zu Mosbach-Neckarelz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 119MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. MARIEN ZU WEINHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u. 47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1).
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 51.261 im Jahr 1990 auf 36.114 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
(= -29,5 %) zurück; die Zahl derer, die sonntäglich die Hl. Messe mitfeiern, verringerte sich von 6.874 (= 13,4 %) auf 2.111 (= 5,8 %). Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucher ging „gefühlt“ auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Marien zu Weinheim ging von 1990 bis ins Jahr 2019 von 14 auf sechs zurück. Das Verhältnis Priester zu Katholiken veränderte sich in diesem Zeitraum von 2,7 auf 1,8 Priester auf 10.000 Katholiken.
Die aufnehmende Pfarrei vereint 14 Pfarreien um die und in der Stadt Weinheim, dem Mittelpunkt des nördlichen Teiles des politischen Landkreises Rhein-Neckar. Sie umfasst das ehemalige Dekanat Weinheim, das bis 2008 bestand, so dass es hier ein Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. Die Pfarrei umfasst geographisch die Badische Bergstraße sowie einige Dörfer im Odenwald. Sie stößt im Norden und Osten an die Diözese Mainz. Neben der Großen Kreisstadt Weinheim als Zentrum gehören die Kleinstädte Hemsbach, Ladenburg und Schriesheim dazu. Sechs der bisherigen Pfarreien sind im Laufe der Zeit aus Nachbarpfarreien entstanden; die Mehrzahl davon erst im Laufe des 20. Jahrhunderts. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess umzukehren. Im Jahr 2019 waren von 14 Pfarreien neun in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren drei Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es vier Pfarreien und 2010 bereits neun Pfarreien.
Geistlicher Mittelpunkt der aufnehmenden Pfarrei ist die Wallfahrt zur Schwarzen Madonna in Leutershausen. In einer Seitenkapelle der Kirche St. Johannes Bapt. findet sich das Gnadenbild von 1742, das unter dem Titel Maria Hilfe der Christen (auxilium christianorum) verehrt wird. Viele Gläubige suchen hier Trost und Stärkung, wovon die Votivtafeln zeugen.
Historisch gesehen gehörten auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg die meisten ehemaligen Pfarreien dem Bistum Worms an; nur die beiden nördlichsten Sprengel, Hemsbach und Laudenbach, zählten zum Bistum Mainz.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 22. März 2024 wurden dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Weinheim als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg).
    Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Laurentius, Hemsbach (4.845; 4.147) – geschichtlich: Filiale der Pfarrei in Heppenheim (heute Diözese Mainz) –,
        • St. Bartholomäus, Laudenbach (2.281; 1.860) – als Kuratie 1940 von Hemsbach abgetrennt, seit 1969 Pfarrei –,
      • St. Remigius, Heddesheim (4.460; 3.497),
      • St. Gallus, Ladenburg (4.810; 3.259),
      • Mariä Himmelfahrt, Schriesheim (4.366; 3.818) – nach der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, 1698 als Pfarrei wiedererrichtet –,
      • St. Pankratius, Dossenheim (4.710; 3.872) – nach der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, vor 1650 als Pfarrei wiedererrichtet –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Weinheim-Hohensachsen (3.078; 3.069) – nach der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, 1700 als Diasporapfarrei wiedererrichtet –,
        • St. Johann Baptist, Hirschberg an der Bergstraße-Leutershausen (3.564; 2.707) – 1709 von Weinheim-Hohensachsen abgetrennt –,
      • Hl. Kreuz, Heiligkreuzsteinach (1.262; 949),
      • St. Michael, Schönau bei Heidelberg (1.125; 930) – nach der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, dann Filiale von Heiligkreuzsteinach, seit 1749 als Diaspora-Pfarrei wiedererrichtet –,
        • St. Bonifatius, Wilhelmsfeld (Pfarrkuratie; 859; 786) – bis 1960 Filiale von Heiligkreuzsteinach, dann als Kuratie abgetrennt –,
        • Herz Jesu, Weinheim (2.591; 997) – als Kuratie 1950 von St. Laurentius, Weinheim, abgetrennt, seit 1968 Pfarrei – und
        • St. Laurentius, Weinheim (2.974; 2.405) – nach der Reformation als kath. Pfarrei untergegangen, 1802 als Diasporapfarrei wiedererrichtet –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Marien zu Weinheim (5.480; 3.818) – als Kuratie 1955 von St. Laurentius, Weinheim, abgetrennt, seit 1968 Pfarrei – zugelegt werden. Dem lokalen Sprachgebrauch folgend wird die Pfarrei St. Marien genannt, was sich vom Patronat der Pfarrkirche Maria Königin (Regina Caelorum – 22. August) herleitet. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Hemsbach,
      • Ladenburg-Heddesheim,
      • Schriesheim-Dossenheim und
      • Steinachtal St. Hildegund
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Maria Königin geweihte Kirche in Weinheim (Forlenweg 2, 69469 Weinheim).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarrkuratie und Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Marien zu Weinheim. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    5
    der Kirchengemeinde ist Weinheim.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarrkuratie, der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan G. R. Johannes Balbach, Buchen.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Rhein-Neckar zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8
schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße zu Weinheim wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim

  • St. Laurentius Hemsbach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Weinheim-Sulzbach,
  • St. Bartholomäus Laudenbach: Kirchenfonds
  • St. Gallus Ladenburg:
    • St. Gallus-Kirchenfonds
    • Kapellenfonds St. Sebastian
  • Mariä Himmelfahrt Schriesheim:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Altenbach
  • St. Pankratius Dossenheim:
    • Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz Heiligkreuzsteinach: Kirchenfonds
  • St. Michael Schönau bei Heidelberg:
    • Kirchenfonds
  • St. Bonifatius Wilhelmsfeld (Pfarrkuratie): Kirchenfonds (ehem. Kapellenfonds)
  • St. Laurentius Weinheim: Kirchenfonds
  • Herz Jesu Weinheim: Kirchenfonds
  • St. Marien (Maria Königin) Weinheim: Kirchenfonds
  • St. Jakobus (der Ältere) Weinheim-Hohensachsen: Kirchenfonds
  • St. Johann Baptist Leutershausen (OT v. Hirschberg a. d. B.):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Oberflockenbach
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HEMSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Hemsbach hatte 4845 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 648 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,4%. Im Jahr 2019 waren es 4147 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 125 – das entspricht 3,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hemsbach aufgegangen, die ihrseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Hemsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU LAUDENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Laudenbach hatte 2281 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 242 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,6%. Im Jahr 2019 waren es 1860 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 2,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hemsbach aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Laudenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU HEDDESHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Remigius zu Heddesheim hatte 4460 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 658 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,8%. Im Jahr 2019 waren es 3497 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 194 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ladenburg-Heddesheim aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Remigius zu Heddesheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU LADENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Ladenburg hatte 4810 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 721 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,0%. Im Jahr 2019 waren es 3259 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ladenburg-Heddesheim aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Ladenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU SCHRIESHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Schriesheim hatte 4366 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 429 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,8%. Im Jahr 2019 waren es 3818 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 249 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schriesheim-Dossenheim aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Schriesheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU DOSSENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Dossenheim hatte 4710 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 644 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 3872 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 169 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schriesheim-Dossenheim aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Dossenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU WEINHEIM-HOHENSACHSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Weinheim-Hohensachsen hatte 3078 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 421 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 3069 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 157 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Weinheim-Hohensachsen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU HIRSCHBERG A. D. B.-LEUTERHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Hirschberg a. d. B.-Leuterhausen hatte 3564 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 601 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,9%. Im Jahr 2019 waren es 2707 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 280 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Hirschberg a. d. B.-Leuterhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU HEILIGKREUZSTEINACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Heiligkreuzsteinach hatte 1262 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 181 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,3%. Im Jahr 2019 waren es 949 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2023 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Steinachtal St. Hildegund aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Heiligkreuzsteinach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU SCHÖNAU B. H.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Schönau b. H. hatte 1125 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 118 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,5%. Im Jahr 2019 waren es 930 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Steinachtal St. Hildegund aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Schönau b. H.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. BONIFATIUS ZU WILHELMSFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Bonifatius zu Wilhelmsfeld hatte 859 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 82 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,5%. Im Jahr 2019 waren es 786 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 7,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkuraten mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Steinachtal St. Hildegund aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Bonifatius zu Wilhelmsfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuatie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU WEINHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Weinheim hatte 2591 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,7%. Im Jahr 2019 waren es 997 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 236 – das entspricht 23,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Weinheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU WEINHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Weinheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Weinheim hatte 2974 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 634 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,3%. Im Jahr 2019 waren es 2405 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 143 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weinheim-Hirschberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Weinheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Weinheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Weinheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Weinheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 120MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HL. GEIST ZU HEIDELBERG
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u. 47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2019 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1).
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Damit haben alle anderen in der Pfarrei eingesetzten Priester nichts mehr mit der Pfarrverwaltung zu tun, was ein vielfach an die Erzdiözese herangetragener Wunsch war. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 49.904 im Jahr 1990 auf 38.531 in Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
(= -23,1 %) zurück; die Zahl der Gläubigen, die sonntäglich die Hl. Messe mitfeiern, verringerte sich von 7.239 (= 14,5 %) auf 2.410 (= 6,3 %). Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucher ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die aufnehmende Pfarrei sticht positiv heraus: Im Jahr 2019 besuchten hier 21 % die sonntägliche Messfeier, während alle anderen Pfarreien (weit) unter 10 % liegen. Das spricht für die zentrale Funktion dieser Kirche in der Stadt Heidelberg, ebenso wie das geschichtliche Faktum, dass die Pfarrei Hl. Geist die „Mutterpfarrei“ der Stadt Heidelberg ist.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg ging von 1990 bis ins Jahr 2019 von 15 auf sechs zurück, das heißt, das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich von drei auf 1,6 Priestern pro 10.000 Katholiken. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei vereint zwölf Pfarreien in der Stadt Heidelberg, den historischen Mittelpunkt der Kurpfalz. Hier residierte bis zu Beginn des 18. Jahrhundert der Kurfürst von der Pfalz. 1386 wurde die Universität Heidelberg gegründet, die bis heute die Stadt prägt. Die Stadtkirche schlechthin, die gotische Hl.-Geist-Kirche auf dem Marktplatz, ist seit der Reformation eine evangelische Kirche. Im Barock wurde von Jesuiten die heutige Kirche erbaut, die auf den Titel Hl. Geist geweiht wurde. Um die beiden Hl.-Geist-Kirchen in Heidelberg besser unterscheiden zu können, wird die kath. Hl.-Geist-Kirche nach ihren Erbauern Jesuitenkirche genannt. Sie wird der aufnehmenden Pfarrei als Pfarrkirche dienen. Der Standort in der Altstadt, ihre Größe und die vielen katholischen Institutionen in unmittelbarer Nähe machen sie zu einem Zentrum des katholischen Lebens in Heidelberg.
Die Pfarrei umfasst landschaftlich das Siedlungsgebiet Heidelberg. Sie stößt im Nordosten an die Diözese Mainz. Aus historischer Sicht ist festzuhalten, dass die Pfarreien vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg zur Diözese Worms gehörten. Neben dem eindeutigen Zentrum mit der Stadt Heidelberg umfasst die Pfarrei die Stadt Eppelheim. Neun der elf aufgehobenen Pfarreien sind im Laufe der Zeit aus Nachbarpfarreien entstanden; die Mehrzahl davon erst im Laufe des 20. Jahrhunderts. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess umzukehren. Im Jahr 2019 waren von zwölf Pfarreien sieben in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 2000 waren zwei Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2010 waren es sieben Pfarreien.
Zu der aufnehmenden Pfarrei gehört auf dem Gebiet des Heidelberger Stadtteils Ziegelhausen das Benediktinerkloster Stift Neuburg.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde der Stadt Heidelberg als räumlich beteiligte untere Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahl [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Philipp Neri, Heidelberg (8.340; 6.896) – diese Pfarrei vereinigt seit 20143 –,
        • St. Bonifatius, Heidelberg (4.752) – bis 2014 –,
        • St. Albert, Heidelberg (2.197) – 1936-2014 von St. Bonifatius abgetrennt –,
        • St. Michael, Heidelberg (1.391) – 1963-2014 von St. Bonifatius (und St. Albert) abgetrennt –,
      • St. Bartholomäus, Heidelberg (Wieblingen; [2.741; 2.253]),
      • St. Johannes (der Evangelist), Heidelberg (Rohrbach; [4.598; 3.836]),
        • St. Peter, Heidelberg (Kirchheim [5.190; 3.945]) – 1909 von St. Johannes Evang. abgetrennt –,
        • St. Paul, Heidelberg (Boxberg-Emmertsgrund [3.974; 2.493]) – 1966 von St. Johannes Evang. abgetrennt –,
      • St. Vitus, Heidelberg (Handschuhsheim [4.525; 3.739]),
        • St. Laurentius, Heidelberg (Ziegelhausen [3.764; 2.696]) – 1805 von St. Vitus, Handschuhsheim, abgetrennt –,
        • St. Raphael, Heidelberg (Neuenheim [4.378; 3.690]) – 1904 von St. Vitus, Handschuhsheim, abgetrennt –,
      • St Joseph, Eppelheim (5.073; 3.869),
        • St. Marien (Maria Heimsuchung), Heidelberg (Pfaffengrund [2.905; 1.945]) – 1935 von St. Johannes zu Eppelheim abgetrennt – und
        • St. Laurentius Heidelberg (Schlierbach [765; 676]) – 1933 von Hl. Geist zu Heidelberg abgetrennt –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg (3.651; 2.493) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Für den staatlichen Rechtskreis, das heißt für die Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg4, ergeben sich keine Änderungen.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Heidelberg-Weinheim mit Sitz in Heidelberg aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel Hl. Geist geweihte Kirche in Heidelberg (Merianstraße, 69117 Heidelberg). Diese Kirche wird aufgrund ihrer Geschichte und zur besseren Unterscheidung von der gotischen Hl.-Geist-Kirche am Marktplatz, die seit der Reformation von den evangelischen Christen genutzt wird, umgangssprachlich auch Jesuitenkirche genannt.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der zugehörigen Kirchengemeinde wurde nicht verändert (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. 1971, S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. 2008, S. 259).
      6
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens – unter Wahrung bestehender Zweckbindungen – nach folgenden Grundsätzen:
      i)
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii)
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Nordbadische Bergstraße aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbestimmung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg. Die Namensbezeichnung der zugehörigen Kirchengemeinde bleibt unverändert: Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    7
    der Kirchengemeinde ist Heidelberg.
    Sowohl Pfarrei als auch Kirchengemeinde treten gemeinsam unter der Bezeichnung (katholische) Stadtkirche Heidelberg auf.
    Als Siegel verwendet die Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren
    8
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    9
    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Dr. Marius Fletschinger, Karlsruhe.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Rhein-Neckar zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
    Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
    Grafik
    Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Die bestehende Römisch-katholische Kirchengemeinde Heidelberg wurde nicht verändert. Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurde die Aufhebung des Dekanatsverbandes Heidelberg mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes Heidelberg wurde durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg

  • St. Philipp Neri, Heidelberg:
    • St. Bonifatius Heidelberg (Kirchenfonds),
    • St. Albert Heidelberg (Kirchenfonds)
    • St. Michael Heidelberg (Kirchenfonds)
  • St. Bartholomäus, Heidelberg (Wieblingen): Kirchenfonds
  • St. Johannes (Evangelist), Heidelberg (Rohrbach): Kirchenfonds
  • St. Peter, Heidelberg (Kirchheim): Kirchenfonds
  • St. Paul, Heidelberg (Boxberg-Emmertsgrund): Kirchenfonds
  • St. Vitus, Heidelberg (Handschuhsheim): Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Heidelberg (Ziegelhausen):
    • Kapellenfonds (Peterstal)
    • Pfarrhausbaufonds
  • St. Raphael, Heidelberg (Neuenheim): Kirchenfonds
  • St Joseph, Eppelheim: Kirchenfonds
  • Marien (Maria Heimsuchung), Heidelberg: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Heidelberg (Schlierbach): Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI PHILIPP NERI ZU HEIDELBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Philipp Neri zu Heidelberg hatte 4752 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 750 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,8%. Im Jahr 2019 waren es 6896 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 214 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Philipp Neri zu Heidelberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU HEIDELBERG-WIEBLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Heidelberg-Wieblingen hatte 2741 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 414 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 2253 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 107 – das entspricht 4,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Heidelberg-Wieblingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES ZU HEIDELBERG-ROHRBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes zu Heidelberg-Rohrbach hatte 4598 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 552 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,0%. Im Jahr 2019 waren es 3836 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 211 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes zu Heidelberg-Rohrbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU HEIDELBERG-KIRCHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Heidelberg-Kirchheim hatte 5190 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 640 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,3%. Im Jahr 2019 waren es 3945 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 171 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Heidelberg-Kirchheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PAUL ZU HEIDELBERG-BOXBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Paul zu Heidelberg-Boxberg hatte 3974 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 546 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 2493 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 151 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Paul zu Heidelberg-Boxberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU HEIDELBERG-HANDSCHUHSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Heidelberg-Handschuhsheim hatte 4525 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 600 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,3%. Im Jahr 2019 waren es 3739 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 200 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Heidelberg-Handschuhsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HEIDELBERG-ZIEGELHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Heidelberg-Ziegelhausen hatte 3764 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 615 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,3%. Im Jahr 2019 waren es 2696 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 172 – das entspricht 6,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Heidelberg-Ziegelhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. RAPHAEL ZU HEIDELBERG-NEUENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Raphael zu Heidelberg-Neuenheim hatte 4378 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 533 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,2%. Im Jahr 2019 waren es 3690 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 344 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Raphael zu Heidelberg-Neuenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEPH ZU EPPELHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Joseph zu Eppelheim hatte 8661 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1125 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,0%. Im Jahr 2019 waren es 3869 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Joseph zu Eppelheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU HEIDELBERG-PFAFFENGRUND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Heidelberg-Pfaffengrund hatte 2905 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 388 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,4%. Im Jahr 2019 waren es 1945 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Heidelberg-Pfaffengrund
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HEIDELBERG-SCHLIERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Heidelberg-Schlierbach hatte 765 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 96 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,5%. Im Jahr 2019 waren es 676 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 43 – das entspricht 6,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heidelberg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Heidelberg-Schlierbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Geist zu Heidelberg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 121MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU MANNHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei in den Jahren von 1990 bis 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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von 120.360 auf 90.575 Katholiken zurück; ein Rückgang um knapp ein Viertel. Die Zahl der Gläubigen, die sonntäglich die Hl. Messe mitfeiern, verringerte sich von 16.634 (= 13,8 %) auf 6.957 (= 7,7 %). Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim reduzierte sich im selben Zeitraum etwa um die Hälfte (von 32 auf 17). Dem entspricht eine Verringerung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken von 2,7 auf 1,9 Priestern zu 10.000 Katholiken. Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucher ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann. Im Jahr 2019 waren von 29 Pfarreien 22 Pfarreien in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einer anderen Pfarrei wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm.
Die aufnehmende Pfarrei, in welche im Jahr 2005 bereits die Pfarreien St. Ignatius und Franz Xaver (sog. Obere Pfarrei) sowie die Pfarrei Liebfrauen eingegliedert worden waren, vereint nun die 26 Pfarreien der Stadt Mannheim sowie die Pfarrei der Gemeinde Ilvesheim und beide Pfarreien der Gemeinde Edingen-Neckarhausen. Davon entstanden 17 Pfarreien erst im 20. Jahrhundert, vier weitere im 19. Jahrhundert. Dieser Prozess wird nun umgekehrt. Die aufnehmende Pfarrei umfasst das ganze bisherige Stadtdekanat Mannheim. In historischer Sicht gehörte das Stadtgebiet von Mannheim zum Bistum Worms.
St. Sebastian ist die älteste Pfarrei der Stadt Mannheim (seit 1387 bis 1556; Neugründung nach Übernahme der Kurpfalz durch das kath. Geschlecht der Wittelsbacher im Jahr 1701). Zudem ist an der aus der Barockzeit stammenden, im Zentrum gelegenen Kirche seit einigen Jahren die Citypastoral angesiedelt. Die Verwaltungsräume der Pfarrei befinden sich direkt gegenüber von St. Sebastian im Haus der katholischen Kirche Mannheim. Für St. Sebastian als aufnehmende Pfarrei spricht auch, dass der Patron der Pfarrkirche, der heilige Märtyrer Sebastian, zugleich Patron der Stadt Mannheim ist.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde der Stadt Mannheim und mit Schreiben vom 23. April 2024 dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • Heilig Geist, Mannheim (4.075; 2.561) – 1900 als Kuratie abgetrennt von der Oberen Pfarrei, seit 1905 Pfarrei –,
        • St. Josef, Mannheim (4.402; 3.150) – 1904 als Kuratie abgetrennt von der Oberen Pfarrei, seit 1918 Pfarrei –,
        • St. Peter, Mannheim (3.846; 2.619) – 1930 als Kuratie abgetrennt von MA Hl. Geist, seit 1954 Pfarrei –,
        • St. Pius, Mannheim (Neuostheim [1.664; 2.146]) – 1955 als Kuratie abgetrennt von MA St. Peter und St. Peter u. Paul, MA-Feudenheim, seit 1969 Pfarrei –,
      • St. Peter und Paul, Mannheim (Feudenheim [5.616; 3.899]),
        • St. Laurentius, Mannheim (Käfertal [3.645; 2.748]) – 1849 Pfarrei, zuvor Filiale von MA-Feudenheim St. Peter u. Paul –,
        • St. Hildegard, Mannheim (Käfertal Süd [1.949; 2.522]) – 1935 als Kuratie von MA St. Laurentius abgetrennt, seit 1960 Pfarrei –,
        • Christ König, Mannheim (Wallstadt [2.402; 2.331]) – 1905 von einer Filiale von MA-Feudenheim zu einer Kuratie erhoben, seit 1955 Pfarrei –,
      • Zwölf Apostel, Mannheim (Vogelstang [5.797; 3.627]) – 1970 als Kuratie in neuem Stadtteil errichtet, seit 1978 Pfarrei –,
      • St. Bartholomäus, Mannheim (Sandhofen [4.747; 3.765]),
      • St. Franziskus, Mannheim (Waldhof [3.480; 2.657]) – 1886 als Kuratie errichtet, seit 1909 Pfarrei –,
        • Guter Hirte, Mannheim (Schönau [5.706; 3.542]) – 1949 als Kuratie abgetrennt von MA Bartholomäus u. MA St. Franziskus, seit 1962 Pfarrei –,
        • St. Lioba, Mannheim (Waldhof [3.949; 2.601]) – 1957 als Kuratie abgetrennt von MA St. Laurentius und MA St. Franziskus, seit 1969 Pfarrei –,
      • St. Elisabeth, Mannheim (Gartenstadt [4.140; 2.692]) – 1942 als Kuratie errichtet, seit 1960 Pfarrei –,
      • St. Peter, Ilvesheim (3.067; 2.782),
      • St. Ägidius, Mannheim (Seckenheim [3.691; 3.553]),
        • St. Bonifatius, Mannheim (Friedrichsfeld [3.294; 2.153]) – 1901 als Kuratie von MA-Seckenheim abgetrennt, seit 1905 Pfarrei –,
      • St. Andreas, Edingen-Neckarhausen (2228; 1576) – seit 1785 Pfarrei durch Übertragung der Pfarrechte von Edingen, so dass Edingen Filiale von Neckarhausen wird –,
        • St. Bruder Klaus, Edingen-Neckarhausen (2628; 1862) – 1903 als Kuratie von St. Andreas, Neckarhausen, abgetrennt, seit 1909 Pfarrei –,
      • St. Antonius (von Padua), Mannheim (Rheinau [7.366; 5.337]) – 1899 Kuratie, seit 1948 Pfarrei –,
        • St. Konrad (von Konstanz), Mannheim (Casterfeld [2.615; 1.923]) – 1964 als Kuratie von MA St. Antonius abgetrennt, seit 1974 Pfarrei –,
      • St. Theresia vom Kinde Jesu, Mannheim (Pfingstberg [2.398; 1.301]) – seit 1932 Kuratie, seit 1959 Pfarrei –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Mannheim (Neckarau [6.800; 5.398]),
      • Maria Hilf, Mannheim (Almenhof [3.955; 3.303]) – 1932 Kuratie, 1959 Pfarrei –,
      • Herz Jesu, Mannheim (4.891; 3.460) – 1889 als Kuratie von der Unteren Pfarrei abgetrennt, seit 1903 Pfarrei –,
        • St. Bonifatius, Mannheim (Neckarstadt [6.784; 4.612]) – 1909 als Kuratie von MA Herz Jesu abgetrennt, seit 1945 Pfarrei –,
        • St. Bernhard (von Baden), Mannheim (3.793; 2.221) – 1959 als Kuratie von MA St. Bonifatius u. MA Herz Jesu abgetrennt, seit 1970 Pfarrei – und
        • St. Nikolaus, Mannheim (4.289; 2.319) – 1932 als Kuratie abgetrennt von MA Herz Jesu, seit 1956 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim (4.777; 7.915
      Im Jahr 1804 wird die Pfarrei St. Ignatius und Franz Xaver (Obere Pfarrei) gegründet; die seit 1701 bestehende Pfarrei St. Sebastian (Untere Pfarrei) wird bis 1842 ihre Filiale, danach ist sie wieder selbständig. 1903 werden von beiden Pfarreien Gebiete abgetrennt und als Kuratie bzw. ab 1910 als Pfarrei Liebfrauen ausgegliedert. Zum 1. September 2005 werden alle drei Pfarreien wieder zu einer zusammengefasst: St. Sebastian. Deshalb ist die Katholikenzahl von 2019 höher als 1990.
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      ) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
      • Mannheim Neckarstadt,
      • Mannheim St. Martin,
      • Mannheim Maria Magdalena,
      • Mannheim Nord,
      • Mannheim Süd und
      • Mannheim Südwest
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Johannes XXIII. zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) unbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
      Außerdem wird die Römisch-katholische Gesamtkirchengemeinde Mannheim aufgehoben
      In Mannheim übernahm die Gesamtkirchengemeinde auch die Aufgaben eines Dekanatsverbandes, vgl. § 31 des Statuts für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 17. April 2019 (ABl. S. 49).
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      .
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel St. Sebastian geweihte Kirche am Marktplatz in 68619 Mannheim.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999], 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden einschließlich der Gesamtkirchengemeinde geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c (Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Mannheim.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Mannheim.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Lukas Glocker, Waghäusel-Wiesental.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Rhein-Neckar zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24 Absatz 3 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde Mannheim mitgeteilt. Die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim

  • Heilig Geist, Mannheim: Kirchenfonds
  • St. Peter, Mannheim: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Mannheim-Feudenheim: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Mannheim-Käfertal (Nord): Kirchenfonds
  • Christ König, Mannheim (Wallstadt): Kirchenfonds
  • St. Bartholomäus, Mannheim-Sandhofen: Kirchenfonds
  • St. Franziskus, Mannheim-Waldhof (West): Kirchenfonds
  • St. Elisabeth, Mannheim-Gartenstadt: Kirchenfonds
  • St. Peter, Ilvesheim: Kirchenfonds
  • St. Ägidius, Mannheim-Seckenheim: Kirchenfonds
  • St. Bonifatius, Mannheim-Friedrichsfeld: Kirchenfonds
  • St. Andreas, Neckarhausen: Kirchenfonds
  • St. Antonius, Mannheim-Rheinau: Kirchenfonds
  • St. Jakobus, Mannheim-Neckarau: Kirchenfonds
  • Herz Jesu, Mannheim: Kirchenfonds
  • St. Sebastian, Mannheim (Untere Pfarrei): Kirchenfonds
    • St. Ignatius und Franz Xaver, Mannheim (Obere Pfarrei; seit 2005 aufgenommen in die Pfarrei St. Sebastian, vgl. ABl. 2005, S. 189): Kirchenfonds
    • Liebfrauen, Mannheim (seit 2005 aufgenommen in die Pfarrei St. Sebastian, vgl. ABl. 2005, S. 189): Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Mannheim hatte 4075 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1498 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,8%. Im Jahr 2019 waren es 2561 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 756 – das entspricht 29,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Johannes XXIII. aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Mannheim hatte 4402 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 537 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,2%. Im Jahr 2019 waren es 3150 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 161 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Mannheim hatte 3846 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 321 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,3%. Im Jahr 2019 waren es 2619 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 101 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Johannes XXIII. aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PIUS ZU MANNHEIM-NEUOSTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pius zu Mannheim-Neuostheim hatte 1664 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 192 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,5%. Im Jahr 2019 waren es 2146 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 162 – das entspricht 7,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Johannes XXIII. aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pius zu Mannheim-Neuostheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MANNHEIM-FEUDENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Mannheim-Feudenheim hatte 5616 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 618 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,0%. Im Jahr 2019 waren es 3899 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 277 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Mannheim-Feudenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU MANNHEIM-KÄFERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Mannheim-Käfertal hatte 3645 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 390 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,7%. Im Jahr 2019 waren es 2748 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 3,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Mannheim-Käfertal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILDEGARD ZU MANNHEIM-KÄFERTAL-SÜD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hildegard zu Mannheim-Käfertal-Süd hatte 1949 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 297 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 2522 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 145 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hildegard zu Mannheim-Käfertal-Süd
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Christkönig zu Mannheim hatte 2402 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 408 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 2331 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 129 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Christkönig zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ZWÖLF APOSTEL ZU MANNHEIM-VOGELSTANG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Zwölf Apostel zu Mannheim-Vogelstang hatte 5797 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 980 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,9%. Im Jahr 2019 waren es 3627 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 254 – das entspricht 7,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Zwölf Apostel zu Mannheim-Vogelstang
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU MANNHEIM-SANDHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Mannheim-Sandhofen hatte 4747 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 291 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 6,1%. Im Jahr 2019 waren es 3765 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 1,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Mannheim-Sandhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRANZISKUS ZU MANNHEIM-WALDHOF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Franziskus zu Mannheim-Waldhof hatte 3480 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 465 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,4%. Im Jahr 2019 waren es 2657 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Franziskus zu Mannheim-Waldhof
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI GUTER HIRTE ZU MANNHEIM-SCHÖNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Guter Hirte zu Mannheim-Schönau hatte 5706 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 559 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,8%. Im Jahr 2019 waren es 3542 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 149 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Guter Hirte zu Mannheim-Schönau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LIOBA ZU MANNHEIM-WALDHOF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Lioba zu Mannheim-Waldhof hatte 3949 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 462 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,7%. Im Jahr 2019 waren es 2601 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 164 – das entspricht 6,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Lioba zu Mannheim-Waldhof
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU MANNHEIM-GARTENSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Elisabeth zu Mannheim-Gartenstadt hatte 4140 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 419 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,1%. Im Jahr 2019 waren es 2692 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Elisabeth zu Mannheim-Gartenstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU ILVESHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Ilvesheim hatte 3067 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 457 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,9%. Im Jahr 2019 waren es 2782 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 153 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Maria Magdalena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Ilvesheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ÄGIDIUS ZU MANNHEIM-SECKENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ägidius zu Mannheim-Seckenheim hatte 3691 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 625 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,9%. Im Jahr 2019 waren es 3553 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 2,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim St. Martin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ägidius zu Mannheim-Seckenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU MANNHEIM-FRIEDRICHSFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Mannheim-Friedrichsfeld hatte 3294 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 511 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,5%. Im Jahr 2019 waren es 2153 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim St. Martin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Mannheim-Friedrichsfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU EDINGEN-NECKARHAUSEN (NECKARHAUSEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Edingen-Neckarhausen (Neckarhausen) hatte 2228 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 367 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,5%. Im Jahr 2019 waren es 1576 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim St. Martin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Edingen-Neckarhausen (Neckarhausen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BRUDER KLAUS ZU EDINGEN-NECKARHAUSEN (EDINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bruder Klaus zu Edingen-Neckarhausen (Edingen) hatte 2628 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 383 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 1862 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 266 – das entspricht 14,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim St. Martin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bruder Klaus zu Edingen-Neckarhausen (Edingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU MANNHEIM-RHEINAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Mannheim-Rheinau hatte 7366 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 991 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,5%. Im Jahr 2019 waren es 5337 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 353 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Süd aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Mannheim-Rheinau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD ZU MANNHEIM-CASTERFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad zu Mannheim-Casterfeld hatte 2615 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 271 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,4%. Im Jahr 2019 waren es 1923 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 181 – das entspricht 9,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Süd aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad zu Mannheim-Casterfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. THERESIA VOM KINDE JESU ZU MANNHEIM-PFINGSTBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Theresia vom Kinde Jesu zu Mannheim-Pfingstberg hatte 2398 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 545 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,7%. Im Jahr 2019 waren es 1301 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Süd aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Theresia vom Kinde Jesu zu Mannheim-Pfingstberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU MANNHEIM-NECKARAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Mannheim-Neckarau hatte 6800 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 439 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 6,5%. Im Jahr 2019 waren es 5398 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 2,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Mannheim-Neckarau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA HILF ZU MANNHEIM-ALMENHOF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Hilf zu Mannheim-Almenhof hatte 3955 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 659 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,7%. Im Jahr 2019 waren es 3303 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 68 – das entspricht 2,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Hilf zu Mannheim-Almenhof
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Mannheim hatte 4891 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 311 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 6,4%. Im Jahr 2019 waren es 3460 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 60 – das entspricht 1,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim-Neckarstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU MANNHEIM-NECKARSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Mannheim-Neckarstadt hatte 6784 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1571 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 4612 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 238 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim-Neckarstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Mannheim-Neckarstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard zu Mannheim hatte 3793 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 253 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 6,7%. Im Jahr 2019 waren es 2221 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim-Neckarstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU MANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Mannheim hatte 4289 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 491 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,4%. Im Jahr 2019 waren es 2319 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim-Neckarstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mannheim.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Mannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Sebastian zu Mannheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 122MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU SCHWETZINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 44.586 im Jahr 1990 auf 33.905 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück, ein Rückgang um 24 %. Die Anzahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnahmen, reduzierte sich innerhalb von 30 Jahren sehr deutlich von 5.276 (= 11,8 %) auf 1.331 (= 3,9 %). Die Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen ist derzeit etwa so groß wie St. Georg in Hockenheim, der Gottesdienstbesuch liegt mit 5,7 % jedoch mehr als doppelt so hoch. Das spricht für die zentrale Funktion dieser Kirche in dem Gebiet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass mit dem Rückgang der Kirchenbesucher auch Auswirkungen auf das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien einhergehen, auch wenn das nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ist von 1990 bis 2019 erfreulicherweise nahezu konstant geblieben; sie veränderte sich nur geringfügig von acht auf sieben, so dass sich auch das Verhältnis von Priestern zu Katholiken kaum veränderte: 2019 kamen zwei Priester auf 10.000 Katholiken. Allerdings ist das vor allem durch den Rückgang der Katholiken zu erklären und die in dieser Gegend der Erzdiözese relativ großen Pfarreien als durch überdurchschnittliche Berufungen. Auch hier waren im Jahr 2019 mehr als die Hälfte der Pfarreien, nämlich fünf, in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm; schon 2010 waren fünf Pfarreien ohne Pfarrer. Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Kirche und Gesellschaft muss damit gerechnet werden, dass sich das Verhältnis Priester zu Katholik in Zukunft deutlich verschlechtert. Der absehbaren Verschlechterung dieses Quotienten soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Durch die Angliederung von Pfarreien sollen Synergien genutzt werden, damit in Zukunft Verwaltungsaufgaben zentralisiert werden und der Pfarrer durch einen Pfarrökonomen von Aufgaben entlastet wird, für die er im theologischen Studium nicht ausgebildet worden ist.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig acht bisherige Pfarreien um die und in der Stadt Schwetzingen, sie ist fast deckungsgleich mit dem Dekanat Schwetzingen, das allerdings nur von 1960 bis 1976 bestand. Sie bildete zuletzt den westlichen Teil des nun aufgelösten Dekanates Wiesloch, so dass es hier ein Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. Mehr als die Hälfte – fünf – der bisherigen Pfarreien sind erst im 20. Jahrhundert aus Nachbarpfarreien entstanden. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess umzukehren.
Politisch gehört die aufnehmende Pfarrei dem Rhein-Neckar-Kreis an. Im Westen wird die aufnehmende Pfarrei durch den Rhein begrenzt, der zugleich die Grenze zum Bistum Speyer darstellt, im Osten stößt sie an die Pfarrei St. Ägidius zu Leimen-St. Ilgen und im Süden wird sie durch die Pfarrei Bruchsal begrenzt. Im Norden und Nordosten reicht sie an die Großstädte Mannheim und Heidelberg heran, die die Metropolregion Rhein-Neckar dominieren.
Historisch gesehen gehörte Schwetzingen mit den daraus hervorgegangenen Pfarreien Oftersheim und Plankstadt vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Worms, die übrigen Pfarreien zum Bistum Speyer. Die Innenstadt Schwetzingens wird geprägt von den Barockbauten der St. Pankratiuskirche und des Schlosses, der ehemaligen Sommerresidenz der Kurfürsten von der Pfalz.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, der Stadt Hockenheim und der Stadt Schwetzingen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Sebastian, Ketsch (7.108; 4.711),
      • St. Georg, Hockenheim (7.461; 6.049),
        • St. Nikolaus, Neulußheim (3.343; 3.112) – 1937 als Kuratie von Hockenheim abgetrennt, seit 1961 Pfarrei –,
        • St. Wendelin, Reilingen (2.749; 2.405) – 1904 als Kuratie von Hockenheim abgetrennt, seit 1943 Pfarrei –,
        • St. Kilian, Oftersheim (4.215; 3.544) – von einer Filiale von Schwetzingen 1909 zu einer Kuratie erhoben, seit 1945 Pfarrei –,
        • St. Nikolaus, Plankstadt (4.590; 3.247) – 1899 als Kuratie von Schwetzingen abgetrennt, seit 1904 Pfarrei – und
        • Hl. Schutzengel, Brühl (7.050; 4.818) – 1903 unter Abtrennung von Schwetzingen als Pfarrei errichtet –,
          • St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Schwetzingen – kehrte bereits 2005 wieder zu der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen zurück, von der sie 1961 als Kuratie (seit 1970 Pfarrei) abgetrennt worden war –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen (6.808; 6.019) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Brühl-Ketsch und
      • Hockenheim
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schwetzingen zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Wiesloch mit Sitz in Schwetzingen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Pankra-tius geweihte Kirche in Schwetzingen (Schlossstraße, 68723 Schwetzingen).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz. Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
      i.
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesloch, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii.
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesloch aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    5
    der Kirchengemeinde ist Schwetzingen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
    . Im Außenverkehr mit anderen Rechtspersonen ist der Name der Pfarrei zu verwenden; nur wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsperson Kirchengemeinde im weltlichen Recht vorgeschrieben ist, ist deren Bezeichnung hinzuzufügen.
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zu-gewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer in solidum sind Pfarrer Uwe Lüttinger (Ltd. Pfarrer), Schwetzingen, und Pfarrer Christian Müller (stellv. Pfarrer), Hockenheim.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Rhein-Neckar zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Wiesloch mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage
„Kirchen- und Kapellenfonds“ auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen

  • St. Sebastian, Ketsch: Kirchenfonds
  • St. Georg, Hockenheim: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Neulußheim:
    • Kirchenfonds Neulußheim
    • Kirchenfonds Altlußheim
  • St. Wendelin, Reilingen: Kirchenfonds
  • St. Kilian, Oftersheim: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Plankstadt: Kirchenfonds
  • Hl. Schutzengel, Brühl: Kirchenfonds
  • Pfarrei St. Pankratius: Schwetzingen
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Schwetzingen, St. Maria
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU KETSCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Ketsch hatte 7108 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 969 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 4711 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 3,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Brühl-Ketsch aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Ketsch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU HOCKENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Hockenheim hatte 7461 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 832 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,2%. Im Jahr 2019 waren es 6049 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 120 – das entspricht 2,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hockenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Hockenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU NEULUßHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Neulußheim hatte 3343 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 216 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 6,5%. Im Jahr 2019 waren es 3112 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 2,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hockenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Neulußheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU REILINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Reilingen hatte 2749 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 392 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,3%. Im Jahr 2019 waren es 2405 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 143 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hockenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Reilingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KILIAN ZU OFTERSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kilian zu Oftersheim hatte 4215 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 574 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 3544 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 179 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schwetzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kilian zu Oftersheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU PLANKSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Plankstadt hatte 4590 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 667 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,5%. Im Jahr 2019 waren es 3247 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 149 – das entspricht 4,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schwetzingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Plankstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. SCHUTZENGEL ZU BRÜHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Schutzengel zu Brühl hatte 7050 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 713 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,1%. Im Jahr 2019 waren es 4818 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 153 – das entspricht 3,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Brühl-Ketsch aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Kurpfalz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Schutzengel zu Brühl
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Pankratius zu Schwetzingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 123MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. AEGIDIUS ZU LEIMEN-ST. ILGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St. Ilgen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die aufnehmende Pfarrei vereint 18 bisherige Pfarreien und eine Pfarrkuratie, die alle zum Dekanat Wiesloch gehörten. Die aufnehmende Pfarrei kann als die östliche Hälfte des bisherigen Dekanates Wiesloch angesehen werden, aus dessen westlichem Teil ebenfalls eine Pfarrei gebildet wird.
Geographisch erstreckt sich die aufnehmende Pfarrei mit den Städten Leimen, Wiesloch, Walldorf und Rauenberg sowie weiteren Gemeinden im Wesentlichen südlich von Heidelberg in die Rheinebene hinein und von dort Richtung Osten in den Kraichgau.
Die Gesamtzahl der Gläubigen im Gebiet der aufnehmenden Pfarrei, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging von 57.967 Gläubigen im Jahr 1990 auf 47.330 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Mitzählen der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück, das sind minus 18,4 %.
Die Gesamtzahl der Personen, die eine sonntägliche Hl. Messe besuchten, reduzierte sich noch wesentlich stärker, und zwar von 11.651 (1990; = 20,1 %) auf 3.363 (2019; = 7,1 %). Dass die Mehrzahl derjenigen, die die Heilige Messe besuchen, überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung der Gottesdienstbesucherzahlen zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend dieser Zahl ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging um mehr als die Hälfte von 18 im Jahr 1990 auf acht im Jahr 2019 zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 3,1 auf 1,6 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 19 Pfarreien (einschl. Kuratie) 13 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren zwei Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es fünf Pfarreien und 2010 bereits acht Pfarreien.
Aufgrund der bisherigen Dekanatszugehörigkeit existiert bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Leimen als Große Kreisstadt wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwaltskanzleien, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält.
Die aufnehmende Pfarrei besitzt mit der St. Aegidius-Kirche die älteste Kirche im Pfarrgebiet. Sie ist um 1170 erbaut, 1976/77 renoviert und in den Jahren 1992 bis 1994 erweitert worden. Demgegenüber sind die Pfarrkirchen der 18 aufzunehmenden Pfarreien überwiegend erst im 19. und 20. Jahrhundert gebaut worden. Somit steht die Pfarrkirche St. Aegidius für eine Gemeinde, die auf eine jahrhundertealte Tradition zurückblicken kann, wenngleich die Pfarrei selbst infolge der Reformation unterging und erst im 20. Jahrhundert wiedererrichtet wurde (1949 Kuratie; 1970 Pfarrei).
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Historisch gesehen gehörten sechs Pfarreien – Rettigheim, Malsch, Rauenberg, Malschenberg, St. Leon und Rot – vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Speyer, die übrigen Pfarreien zum Bistum Worms. Rund ein Drittel der Pfarreien sind erst nach Gründung des Erzbistums Freiburg (wieder-)errichtet worden.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Zuletzt mit Schreiben vom 11. Juni 2024 wurden dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, der Stadt Leimen und der Stadt Wiesloch als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Cyriak, Dielheim (3.996; 2.964),
      • Hl. Kreuz, Dielheim-Balzfeld (1.936; 1.687),
      • Herz Jesu, Leimen (4.253; 3.257),
        • St. Peter, Leimen-Gauangelloch (823; 662) – 1903 als Kuratie von dem östlich von Leimen gelegenen Mauer (Baden) abgetrennt, seit 1913 Pfarrei –,
      • St. Laurentius, Nußloch (3.842; 2.907) –,
      • St. Juliana, Malsch b. W. (2.226; 1.756) –,
        • St. Nikolaus, Mühlhausen i. K.-Rettigheim (1.679; 1.490) – 1868 als Pfarrei von der Pfarrei Malsch abgetrennt –,
        • St. Wolfgang, Rauenberg-Malschenberg (1.415; 1.086) – bis 1896 Filiale von Malsch, dann 1896 als Kuratie und 1945 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Cäcilia, Mühlhausen i. K. (3.065; 2.566),
      • St. Peter und Paul, Rauenberg (3.067; 2.627),
      • St. Nikolaus, Rauenberg-Rotenberg (589; 431),
      • St. Bartholomäus, Sandhausen (4.796; 3.935) – nach der Reformation untergegangen als Pfarrei, 1813 wiedererrichtet –,
      • St. Peter, Walldorf (5.080; 3.911),
      • St. Leo der Große, St. Leon-Rot (4.417; 3.560),
      • St. Mauritius, St. Leon-Rot (4.337; 3.327) – nach der Reformation untergegangen und von St. Leon aus pastoriert, seit 1740 als Pfarrei wiedererrichtet –,
      • St. Augustinus, Wiesloch (4.575; 5.507) – 2015 wird die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Wiesloch, die 1969 von St. Laurentius zu Wiesloch abgetrennt wurde, wieder mit dieser vereinigt und erhält das Patronat St. Augustinus zu Wiesloch –,
        • Hl. Kreuz, Wiesloch (Pfarrkuratie [456; 166]) – als Kuratie 1969 von Wiesloch St. Laurentius abgetrennt – und
      • St. Gallus, Wiesloch-Baiertal (2.665; 2.290)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St. Ilgen (2.412; 2.907) zugelegt werden.
      Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Leimen-Nußloch-Sandhausen,
      • Letzenberg und
      • Walldorf-St. Leon-Rot
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesloch (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson der Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Aegidius zu Leimen-St. Ilgen (Aegidiusweg 5, 69181 Leimen-St. Ilgen) geweihte Kirche.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögenverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögenverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St. Ilgen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesloch.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Wiesloch.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarrkuratie, der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögenverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Bernhard Pawelzik, Wiesloch.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Rhein-Neckar zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St. Ilgen

  • St. Cyriak, Dielheim: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Dielheim-Balzfeld:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Horrenberg
  • Herz Jesu, Leimen: Kirchenfonds
  • St. Peter, Leimen Gauangelloch: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Nußloch: Kirchenfonds
  • St. Juliana, Malsch b. W.: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Mühlhausen i. K.-Rettigheim: Kirchenfonds
  • St. Wolfgang, Rauenberg-Malschenberg: Kirchenfonds
  • St. Cäcilia, Mühlhausen i. K.:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Tairnbach
  • St. Peter und Paul, Rauenberg: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Rauenberg-Rotenberg: Kirchenfonds
  • St. Bartholomäus, Sandhausen: Kirchenfonds
  • St. Peter, Walldorf: Kirchenfonds
  • St. Leo der Große, St. Leon-Rot: Kirchenfonds
  • St. Mauritius, St. Leon-Rot: Kirchenfonds
  • St. Augustinus, Wiesloch: Kirchenfonds
    (2015 aus St. Laurentius und Hl. Dreifaltigkeit entstanden)
  • St. Gallus, Wiesloch-Baiertal:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Schattenhausen (Hl. Dreifaltigkeit)
  • St. Aegidius, Leimen-St. Ilgen: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU DIELHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Dielheim hatte 3996 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1417 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,5%. Im Jahr 2019 waren es 2964 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 284 – das entspricht 9,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Dielheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU DIELHEIM-BALZFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Dielheim-Balzfeld hatte 1936 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 970 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 50,1%. Im Jahr 2019 waren es 1687 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 225 – das entspricht 13,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Dielheim-Balzfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU LEIMEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Leimen hatte 4253 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 400 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,4%. Im Jahr 2019 waren es 3257 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 201 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Leimen-Nußloch-Sandhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Leimen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU LEIMEN-GAUANGELLOCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Leimen-Gauangelloch hatte 823 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 136 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,5%. Im Jahr 2019 waren es 662 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 32 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Leimen-Nußloch-Sandhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Leimen-Gauangelloch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU NUßLOCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Nußloch hatte 3842 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 618 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 3201 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 118 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Leimen-Nußloch-Sandhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Nußloch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JULIANA ZU MALSCH B.W.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Juliana zu Malsch b.W. hatte 2226 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 542 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,3%. Im Jahr 2019 waren es 1756 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 130 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Letzenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Juliana zu Malsch b.W.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU MÜHLHAUSEN I.K.-RETTIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Mühlhausen i.K.-Rettigheim hatte 1679 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 349 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,8%. Im Jahr 2019 waren es 1490 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 215 – das entspricht 14,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Letzenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Mühlhausen i.K.-Rettigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WOLFGANG ZU RAUENBERG-MALSCHENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wolfgang zu Rauenberg-Malschenberg hatte 1415 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 427 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,2%. Im Jahr 2019 waren es 1086 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 73 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Letzenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wolfgang zu Rauenberg-Malschenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CÄCILIA ZU MÜHLHAUSEN I.K.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cäcilia zu Mühlhausen i.K. hatte 3065 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 789 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,7%. Im Jahr 2019 waren es 2566 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Letzenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cäcilia zu Mühlhausen i.K.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU RAUENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Rauenberg hatte 3067 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 542 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,7%. Im Jahr 2019 waren es 2627 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 138 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Letzenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Rauenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU RAUENBERG-ROTENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Rauenberg-Rotenberg hatte 589 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 169 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,7%. Im Jahr 2019 waren es 431 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 19,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Letzenberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Rauenberg-Rotenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU SANDHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Sandhausen hatte 4796 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 591 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,3%. Im Jahr 2019 waren es 3935 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 416 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Leimen-Nußloch-Sandhausen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Sandhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU WALLDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Walldorf hatte 5080 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 403 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,9%. Im Jahr 2019 waren es 3911 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldorf-St. Leon-Rot aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Walldorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEO DER GROßE ZU ST. LEON-ROT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leo der Große zu St. Leon-Rot hatte 4417 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,1%. Im Jahr 2019 waren es 3560 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 236 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldorf-St. Leon-Rot aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leo der Große zu St. Leon-Rot
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU ST. LEON-ROT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu St. Leon-Rot hatte 4337 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 623 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,4%. Im Jahr 2019 waren es 3327 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 245 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Walldorf-St. Leon-Rot aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu St. Leon-Rot
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AUGUSTINUS ZU WIESLOCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Augustinus zu Wiesloch hatte 6913 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1244 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,0%. Im Jahr 2019 waren es 5507 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 293 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Augustinus zu Wiesloch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE HL. KREUZ ZU WIESLOCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie Hl. Kreuz zu Wiesloch hatte 456 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 299 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 65,6%. Im Jahr 2019 waren es 166 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 60 – das entspricht 36,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
Hl. Kreuz zu Wiesloch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU WIESLOCH-BAIERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Wiesloch-Baiertal hatte 2665 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 528 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,8%. Im Jahr 2019 waren es 2290 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 129 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch-Dielheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesloch.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Wiesloch-Baiertal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Aegidius zu Leimen-St.Ilgen (St. Ilgen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 124MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU SINSHEIM
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 49.777 im Jahr 1990 auf 43.559 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Mitzählen der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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(= -12,5 %), die Zahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen von 8.872 (= 17,8 %) auf 2.939 (= 6,8 %) zurück. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging von 1990 bis ins Jahr 2019 von 23 auf zehn zurück. Das entspricht einem Rückgang von rd. 56 %. Der Quotient Priester zu Katholik veränderte sich damit von 4,6 Priester pro 10.000 Katholiken auf 2,3. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 25 Pfarreien 19 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren sieben Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es zehn Pfarreien und 2010 bereits 16 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig die 21 bisherigen Pfarreien und Pfarrkuratien des alten Dekanates Kraichgau, das bis 2008 bestand, sowie vier Pfarreien der bisherigen Seelsorgeeinheit Eppingen, welche nach der Neustrukturierung der Dekanate 2008 zum Dekanat Kraichgau hinzugekommen waren. Im Zuge dessen war der Dekanatssitz von Waibstadt nach Sinsheim verlegt worden. Sinsheim ist nun Sitz der aufnehmenden Pfarrei. Die dortige Pfarrkirche wurde in den Jahren 1964 bis 1966 nach dem Vorbild von Ronchamp erbaut, da die Zahl der Katholiken nach dem II. Weltkrieg stark zunahm und das Simultaneum in der Sinsheimer Stadtkirche nicht mehr ausreichte. Die große Zahl der Heimatvertriebenen war es auch, die dazu führte, dass in der neuen Sinsheimer Kirche das südböhmische Gnadenbild „Maria Trost zu Brünnl“ verehrt wird. Die Große Kreisstadt Sinsheim ist eine Mittelstadt im Nordwesten Baden-Württembergs, etwa 22 Kilometer südöstlich von Heidelberg gelegen. Die aufnehmende Pfarrei umfasst geographisch somit den südöstlichen Teil der Metropolregion Rhein-Neckar und einen Teil der Region Heilbronn. Sie stößt im Süden an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, wozu die Stadt Heilbronn bereits gehört. Im Norden stößt die aufnehmende Pfarrei an die Diözese Mainz. Zur Pfarrei gehören neben den Großen Kreisstädten Bad Rappenau und Eppingen im Osten auch die Städte Neckargemünd, Waibstadt und Neckarbischofsheim ebenso wie die Gemeinde Angelbachtal sowie zahlreiche weitere Ortschaften. Im Nordwesten bildet die Stadt Heidelberg die Grenze der neuen Pfarrei.
Unter historischen Gesichtspunkten ist zu bemerken, dass die südwestlichen Pfarreien bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Speyer gehörten, der Großteil jedoch zum Bistum Worms. Ein knappes Viertel der Pfarreien und Pfarrkuratien (sechs) sind erst im 20. Jahrhundert – zumeist nach dem II. Weltkrieg – entstanden; bei drei Kuratien wurde sogar der Prozess der Pfarreiwerdung nicht beendet, d. h. sie wurden nie als Pfarrei errichtet. Diese Differenzierung in kleinere parochiale Strukturen wird nun nicht nur angehalten, sondern umgekehrt.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Heilbronn, dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, der Stadt Bad Rappenau, der Stadt Eppingen und der Stadt Sinsheim als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg.) Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • Unsere Liebe Frau (Mariä Himmelfahrt), Eppingen (3.268; 3.324),
      • Mariä Geburt, Eppingen-Richen (1.168; 1.327),
        • St. Marien (Mariä Empfängnis), Gemmingen (Kuratie; 1.206; 1.117) – als Kuratie 1954 von Richen abgetrennt –,
      • St. Valentin, Eppingen-Rohrbach am Gießhübel (1.061; 808),
      • Heilig Kreuz, Angelbachtal (2.466; 2.544),
      • St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Sinsheim-Hilsbach (1.476; 1.399),
      • St. Georg, Siegelsbach (1.215; 1.025)
        • Herz Jesu, Bad Rappenau (2.921; 3.393) – als Kuratie 1949 von Siegelsbach abgetrennt, seit 1959 Pfarrei –,
        • St. Johannes der Täufer, Bad Rappenau-Heinsheim (Kuratie; 695; 503) – als Kuratie 1873 von Siegelsbach abgetrennt –,
      • St. Cyriak, Bad Rappenau-Obergimpern (1.232; 989),
      • St. Margareta, Bad Rappenau-Grombach (2.003; 1.837),
      • St. Michael, Wiesenbach (1.089; 1.002),
        • St. Dionysius, Bammental (2.882; 2.285) – als Kuratie 1956 von Wiesenbach abgetrennt, seit 1981 Pfarrei –,
      • St. Bartholomäus, Mauer (2.990; 2.622),
      • St. Sebastian, Zuzenhausen (1.695; 717),
      • St. Johannes Nepomuk, Neckargemünd (2.104; 1.772),
        • St. Franziskus, Neckargemünd (Kuratie; 1.397; 758) – als Kuratie 1954 von Neckargemünd, St. Johannes Nepomuk, abgetrennt –,
      • St. Bartholomäus, Neckargemünd-Dilsberg (1.484; 1.039),
      • Herz Jesu, Lobbach-Lobenfeld (1.608; 1.305) – als Kuratie 1906 errichtet, zuvor von Spechbach aus pastoriert; seit 1963 Pfarrei –,
      • Mariä Himmelfahrt, Waibstadt (4.342; 3.342),
        • Maria Königin, Neckarbischofsheim (1.169; 1.078) – als Kuratie 1955 von Waibstadt abgetrennt, seit 1966 Pfarrei –,
      • St. Peter und Paul, Helmstadt-Bargen (1.239; 1.070),
      • St. Martin, Spechbach (2.071; 1.825) und
        • St. Peter, Sinsheim-Steinsfurt (2.289; 2.096) – in der Reformation als Pfarrei untergegangen, 1842 als Pfarrei wiedererrichtet, zuvor Filiale von Sinsheim, St. Jakobus –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Jakobus der Ältere zu Sinsheim (4.707; 4.382) zugelegt werden. Dem lokalen Sprachgebrauch folgend wird die Pfarrei verkürzend Pfarrei St. Jakobus genannt. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratien und Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratien und Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Bad Rappenau-Obergimpern,
      • Eppingen,
      • Neckar-Elsenz und
      • Waibstadt
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Kraichgau (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Kraichgau mit Sitz in Sinsheim aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Jakobus den Älteren“ geweihte Kirche in Sinsheim (Grabengasse, 74889 Sinsheim).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden sowie um das o. g. Teilgebiet, in den Grenzen vom 31. Dezember 2025 (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession).
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Kraichgau.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Sinsheim.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden sowie der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Tobias Streit, Neckargemünd.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Rhein-Neckar zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Kraichgau mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim

  • Unsere Liebe Frau, Eppingen: Kapellenfonds Mühlbach, St. Maria (Schmerzen Mariens)
  • Mariä Geburt, Eppingen-Richen: Kirchenfonds
  • Pfarrkuratie St. Marien, Gemmingen: Kirchenfonds
  • St. Valentin, Eppingen-Rohrbach am Gießhübel: Kirchenfonds
  • Heilig Kreuz, Angelbachtal: Kirchenfonds
  • St. Maria, Sinsheim-Hilsbach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Weiler, Hl. Familie
  • St. Georg, Siegelsbach: Kirchenfonds
  • Herz Jesu, Bad Rappenau: Kirchenfonds
  • St. Johannes der Täufer, Bad Rappenau-Heinsheim (Pfarrkuratie): Kirchenfonds
  • St. Cyriak, Bad Rappenau-Obergimpern:
    • Kirchenfonds Obergimpern
    • Kirchenfonds Untergimpern, St. Josef
  • St. Margareta, Bad Rappenau-Grombach: Kirchenfonds Kirchhardt, St. Ägidius
  • St. Michael, Wiesenbach: Kirchenfonds
  • St. Dionysius, Bammental: Kirchenfonds Bammental
  • St. Bartholomäus, Mauer:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds, Meckesheim, St. Martin
  • St. Sebastian, Zuzenhausen: Kirchenfonds
  • St. Johannes, Nepomuk Neckargemünd:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Waldhilsbach, St. Josef
  • St. Bartholomäus, Neckargemünd-Dilsberg:
    • Kirchenfonds Dilsberg
    • Kirchenfonds Mückenloch, St. Cyriak
  • Herz Jesu, Lobbach-Lobbenfeld:
    • Kirchenfonds Lobenfeld
    • Kirchenfonds Waldwimmersbach St. Peter und Paul
    • Kirchenfonds Mönchzell, St. Marien (Mariä Empfängnis)
  • Mariä Himmelfahrt, Waibstadt:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Neidenstein Hl. Dreifaltigkeit
  • Maria Königin, Neckarbischofsheim: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Helmstadt-Bargen:
    • Kirchenfonds Bargen
    • Kirchenfonds Helmstadt (St. Laurentius)
  • St. Martin, Spechbach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Epfenbach, St. Johannes der Täufer
  • St. Peter, Sinsheim-Steinsfurt:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Reihen, Mariä Geburt
  • St. Jakobus der Ältere, Sinsheim:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Dühren, St. Marien
    • Kirchenfonds Hoffenheim, Herz Jesu
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU ZU EPPINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau zu Eppingen hatte 3268 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 485 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,8%. Im Jahr 2019 waren es 3324 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 247 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eppingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau zu Eppingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ GEBURT ZU EPPINGEN-RICHEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Geburt zu Eppingen-Richen hatte 1168 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 180 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,4%. Im Jahr 2019 waren es 1327 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eppingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Geburt zu Eppingen-Richen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU GEMMINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Gemmingen hatte 1206 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 117 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,7%. Im Jahr 2019 waren es 1117 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eppingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Gemmingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU EPPINGEN-ROHRBACH A. G.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Valentin zu Eppingen-Rohrbach a. G. hatte 1061 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 290 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,3%. Im Jahr 2019 waren es 808 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 81 – das entspricht 10,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eppingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Valentin zu Eppingen-Rohrbach a. G.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU ANGELBACHTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Angelbachtal hatte 2466 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 376 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 2544 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Angelbachtal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU SINSHEIM-HILSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Sinsheim-Hilsbach hatte 1476 Gläubige im Jahr 1990, davon besuch-ten 343 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 1399 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 133 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Sinsheim-Hilsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU SIEGELSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Siegelsbach hatte 1215 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 409 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,7%. Im Jahr 2019 waren es 1025 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 180 – das entspricht 17,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Rappenau/Obergimpern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Siegelsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU BAD RAPPENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Bad Rappenau hatte 2921 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 650 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,3%. Im Jahr 2019 waren es 3393 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 187 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Rappenau/Obergimpern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Bad Rappenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU BAD RAPPENAU-HEINSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Bad Rappenau-Heinsheim hatte 695 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 135 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,4%. Im Jahr 2019 waren es 503 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 43 – das entspricht 8,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Rappenau/ Obergimpern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Bad Rappenau-Heinsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU BAD RAPPENAU-OBERGIMPERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Bad Rappenau-Obergimpern hatte 1232 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,8%. Im Jahr 2019 waren es 989 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 112 – das entspricht 11,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Rappenau/Obergimpern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Bad Rappenau-Obergimpern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETA ZU BAD RAPPENAU-GROMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margareta zu Bad Rappenau-Grombach hatte 2003 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 359 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,9%. Im Jahr 2019 waren es 1837 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 123 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Rappenau/ Obergimpern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margareta zu Bad Rappenau-Grombach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU WIESENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Wiesenbach hatte 1089 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 156 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,3%. Im Jahr 2019 waren es 1002 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 92 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Wiesenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU BAMMENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionysius zu Bammental hatte 2882 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 436 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 2285 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 34 – das entspricht 1,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionysius zu Bammental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU MAUER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Mauer hatte 2990 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 606 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 2622 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 241 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Mauer
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU ZUZENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Zuzenhausen hatte 1695 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 258 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 717 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Zuzenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES NEPOMUK ZU NECKARGEMÜND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Nepomuk zu Neckargemünd hatte 2104 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 260 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,4%. Im Jahr 2019 waren es 1772 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 110 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Nepomuk zu Neckargemünd
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRANZISKUS ZU NECKARGEMÜND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Franziskus zu Neckargemünd hatte 1397 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 115 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,2%. Im Jahr 2019 waren es 758 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Franziskus zu Neckargemünd
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU NECKARGEMÜND-DILSBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Neckargemünd-Dilsberg hatte 1484 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 177 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,9%. Im Jahr 2019 waren es 1039 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 44 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Neckargemünd-Dilsberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU LOBBACH-LOBENFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Lobbach-Lobenfeld hatte 1608 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 234 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 1305 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Neckar-Elsenz aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Lobbach-Lobenfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU WAIBSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waibstadt hatte 4342 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 913 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,0%. Im Jahr 2019 waren es 3342 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 347 – das entspricht 10,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waibstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Waibstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN ZU NECKARBISCHOFSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Königin zu Neckarbischofsheim hatte 1169 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 256 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,9%. Im Jahr 2019 waren es 1078 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 61 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waibstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Königin zu Neckarbischofsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HELMSTADT-BARGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Helmstadt-Bargen hatte 1239 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 312 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,2%. Im Jahr 2019 waren es 1070 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 67 – das entspricht 6,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waibstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Helmstadt-Bargen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU SPECHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Spechbach hatte 2071 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 345 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,7%. Im Jahr 2019 waren es 1825 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 138 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waibstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Spechbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU SINSHEIM-STEINSFURT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Sinsheim-Steinsfurt hatte 2289 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 411 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,0%. Im Jahr 2019 waren es 2096 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinsheim-Angelbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kraichgau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Sinsheim-Steinsfurt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Sinsheim an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 125MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. VINZENZ, KÜNFTIG ST. TERESIA BENEDICTA VOM KREUZ (EDITH STEIN) ZU BRUCHSAL
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Vinzenz, die in diesem Zug in Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal umbenannt wird (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 137.581 im Jahr 1990 auf 116.112 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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(= - 15,6 %), die Zahl der sonntäglichen Kirchenbesucher von 30.762 (= 22,4 %) auf 9.708 (= 8,4 %) zurück. Entsprechend dieser Zahl ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal ging im selben Zeitraum von 37 auf 15 zurück.
Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 2,7 Priester pro 10.000 Katholiken auf 1,3. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 42 Pfarreien 28 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren elf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 16 Pfarreien und 2010 bereits 21 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint 42 bisherige Pfarreien des Dekanates Bruchsal, das seit 2008 bestand, so dass ein gewisses Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen bereits bestand. Die Pfarreigrenze ist im Norden deckungsgleich mit der Grenze zwischen dem Landkreis Karlsruhe und dem Landkreis Heidelberg; damit grenzt die aufnehmende Pfarrei an die Pfarreien St. Jakobus zu Sinsheim, St. Aegidius zu Leimen-St. Ilgen und St. Pankratius zu Schwetzingen. Die Ostgrenze der Pfarrei ist die Diözesangrenze zur Diözese Rottenburg-Stuttgart. Im Süden grenzen die Pfarreien St. Stephan zu Karlsruhe und Herz Jesu zu Pforzheim an. Im Westen wird die Pfarrei durch die natürliche Grenze des Rhein abgeschlossen.
Bruchsal ist das natürliche Zentrum der Pfarrei: In Bruchsal war bis 1973 der Sitz des ehemaligen politischen Landkreises Bruchsal, dessen Gebiet in etwa dem Pfarrgebiet entsprach. Auf dem Pfarrgebiet liegen die Großen Kreisstädte Bruchsal, Bretten, Stutensee und Waghäusel sowie die Städte Kraichtal, Östringen und Philippsburg. Historisch gehörte das heutige Pfarreigebiet bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Speyer. Bruchsal war nach dem Pfälzischen Erbfolgekrieg knapp hundert Jahre die Residenz der Speyrischen Fürstbischöfe bis zur Neuordnung der Bistümer Anfang des 19. Jahrhunderts.
Neun der 42 Pfarreien sind im Lauf der Zeit von bestehenden Pfarreien abgetrennt worden, zwei davon im 19. Jahrhundert, die übrigen im 20. Jahrhundert; ein Prozess der nun wieder umzukehren ist, der bereits 2008 und 2015 mit der Aufhebung von acht Pfarreien begonnen wurde.
Auf dem Gebiet der Pfarrei ist in Bruchsal-Untergrombach die Wallfahrtskirche auf dem Michaelsberg (Wallfahrt zu den Engeln) und in Waghäusel die Wallfahrt zur „Maria mit dem gütigen Herzen“, die von Augustinerchorherren „Brüder vom gemeinsamen Leben“ (CRVC) betreut wird, die dort eine Niederlassung haben. Außerdem sind direkt in Bruchsal die Pallottiner (SAC) ansässig.
II. Rechtlicher Teil
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 und am 9. Juli 2024 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden der Kreisverwaltung Landratsamt Karlsruhe, der Stadt Bretten, der Stadt Bruchsal, der Stadt Stutensee und der Stadt Waghäusel als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg.). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
  1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
    Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
    • St. Lambertus, Bad Schönborn-Mingolsheim (3.517; 3.173),
    • St. Vitus, Bad Schönborn-Langenbrücken (2.792; 2.529),
    • St. Laurentius, Kronau (4.114; 3.585),
    • St. Laurentius, Bretten (6.894; 6.598),
    • St. Mauritius, Bretten-Neibsheim (2.308; 2.190),
    • St. Peter, Bretten-Bauerbach (781; 604),
    • Hl. Kreuz, Bretten-Büchig (1.019; 788),
    • St. Martin, Walzbachtal-Jöhlingen (3.683; 3.074),
    • St. Martin, Bruchsal-Obergrombach (1.812; 1.535),
    • St. Maria (Maria Geburt), Bruchsal-Heidelsheim (1.219; 1.280),
    • St. Sebastian, Bruchsal-Helmsheim (828; 832),
    • St. Cosmas u. Damian, Bruchsal-Untergrombach (3.816; 2.805),
    • St. Andreas, Ubstadt-Weiher (1.420; 2.193),
    • St. Marcellus, Ubstadt-Weiher Stettfeld (2.520; 1.276),
    • St. Nikolaus, Ubstadt-Weiher (2.872; 2.397),
    • St. Martin, Ubstadt-Weiher Zeutern (1.865; 1.553),
    • St. Barbara, Forst (4.841; 3.988),
    • Maria Königin, Linkenheim-Hochstetten (Pfarrkuratie; 4.145; 4.211) – 1979 als Kuratie errichtet und von Graben-Neudorf u. Philippsburg-Huttenheim abgetrennt –,
    • St. Wendelinus, Graben-Neudorf (3.880; 3.277),
    • St. Nikolaus, Graben-Neudorf (Pfarrkuratie 1.292; 1.189) – 1951 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von St. Wendelinus (Fil. Graben) und Karlsruhe-Knielingen (Fil. Hochstetten u. Linkenheim) –,
    • St. Jakobus d. Ä., Karlsdorf-Neuthard (3.708; 3.263),
    • St. Sebastian, Karlsdorf-Neuthard (2.753; 2.159),
    • St. Bartholomäus, Bruchsal-Büchenau (1.419; 1.246),
      • St. Georg, Stutensee-Spöck (Pfarrkuratie; 2.892; 2.887) – 1946 Expositur, 1957 als Kuratie von Karlsdorf-Neuthard, St. Sebastian u. Bruchsal-Büchenau abgetrennt –,
    • Hl. Geist, Kraichtal-Elsenz (4.983; 4.942) – 2015 als Pfarrei errichtet aus den nachstehend aufgehobenen Pfarreien:
      • St. Martin, Kraichtal-Landshausen,
      • St. Andreas, Kraichtal-Münzesheim – 1960 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von Kraichtal-Oberöwisheim, Oberderdingen-Flehingen u. Oberacker (Bretten-Büchig), 1973 Pfarrei -,
      • St. Mauritius, Kraichtal-Oberöwisheim,
      • Hl. Dreifaltigkeit, Eppingen-Elsenz – 1876 als Pfarrei errichtet unter Abtrennung von Sinsheim-Hilsbach –,
    • St. Maria (Maria Himmelfahrt), Philippsburg (4.365; 2.863),
    • St. Peter, Philippsburg-Huttenheim (1.726; 1.332),
    • St. Vitus, Philippsburg-Rheinsheim (1.949; 1.474),
    • St. Philippus u. Jakobus d. J., Oberhausen-Rheinhausen (5.225; 3.814),
      • St. Laurentius, Oberhausen-Rheinhausen (2.047; 1.668) – 1882 als Kuratie von Oberhausen abgetrennt, 1905 Pfarrei –,
    • St. Cäcilia, Östringen (4.896; 3.821),
    • St. Michael, Östringen-Odenheim (2.884; 2.270),
    • St. Johannes d. T., Östringen-Tiefenbach (1.339; 989),
    • St. Maria Magdalena, Oberderdingen-Sickingen (890; 990),
    • St. Martin, Oberderdingen-Flehingen (1.202; 838),
      • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Sulzfeld (Pfarrkuratie; 1.551; 1.442) – 1953 als Kuratie von Eppingen-Rohrbach am Gießhübel abgetrennt –,
    • St. Michael, Weingarten (3.376; 2.952),
      • St. Josef, Stutensee-Blankenloch (3.286; 3.128) – 1970 als Kuratie von Weingarten abgetrennt, 1980 Pfarrei –,
    • St. Kornelius und Cyprian, Waghäusel-Kirrlach (7.193; 5.602),
    • St. Jodokus, Waghäusel-Wiesental (7.268; 5.788) und
    • St. Remigius, Hambrücken (3.721; 3.541)

      – nur nachrichtlich zu erwähnen sind folgende Pfarreien in Bruchsal, die 2015 zur Pfarrei St. Vinzenz vereint wurden:
      • Unsere Liebe Frau (Mariä Himmelfahrt),
      • St. Damian u. Hugo (Hofpfarrei),
      • St. Peter – diese Pfarrei hatte vorübergehend (2008-2015) St. Anton und St. Paul aufgenommen,
      • St. Paul,
      • St. Joseph – 1965 als Pfarrei von Unsere Liebe Frau und St. Damian u. Hugo abgetrennt,
      • St. Anton – 1966 als Kuratie von St. Paul u. St. Joseph, 1970-2008 Pfarrei –
    aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Vinzenz zu Bruchsal (13.290; 10.079) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratien und Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der Pfarrei St. Vinzenz zu Bruchsal zugeordnet. Diese Pfarrei erhält das Patronat und den Namen St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein). Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
  2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
    Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
    • Bretten-Walzbachtal,
    • Östringen,
    • Kraichtal-Elsenz, Hl. Geist,
    • Sickingen,
    • Bad Schönborn-Kronau,
    • Bruchsal Michaelsberg,
    • Forst-Ubstadt-Weiher,
    • Karlsdorf-Neuthard-Büchenau,
    • Oberhausen-Philippsburg,
    • Stutensee-Weingarten,
    • Waghäusel-Hambrücken und
    • Graben-Neudorf-Linkenheim
    aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bruchsal St. Vinzenz zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
  3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
  4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Bruchsal mit Sitz in Bruchsal aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
2. Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Unsere Liebe Frau (Mariä Himmelfahrt) geweihte Kirche in Bruchsal.
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
3. Kirchenbücher
Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden sowie um das o. g. Teilgebiet, in den Grenzen vom 31. Dezember 2025 (s. II, 1b).
5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
  1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
    Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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    Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
    Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
  2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
6. Stammvermögen
Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
8. Zweckbindung und Stifterwille
Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal. Als amtliche Kurzform des Pfarreinamens wird die Bezeichnung Pfarrei Hl. Edith Stein zu Bruchsal
Die heilige Teresia Benedicta vom Kreuz hat sich den Taufnamen Teresia Hedwig selbst ausgewählt, der Orden respektierte ihren Wunsch, den Namen Teresia mit dem von ihr erbetenen Zusatz „benedicta a cruce“ als Ordensname beizubehalten (vgl. Hirtenwort der deutschen Bischöfe zur Heiligsprechung von Edith Stein am 11. Oktober 1998, ABl. S. 418). Diesen geistlichen Entscheidungen ist auch heute Respekt zu zollen; so findet sich die Heilige mit ihrem Ordensnamen in dem amtlichen Heiligenkalender sowie in den liturgischen Büchern verzeichnet. Doch im Hinblick darauf, dass Edith Stein dennoch in Deutschland unter ihrem bürgerlichen Namen bekannter ist, dieser Name ihre jüdische Herkunft bezeugt und dieser Name in der Dekretale zur Heiligsprechung ausdrücklich zusätzlich angeführt wird („Beatam Teresiam Benedictam a Cruce Edith Stein Sanctam esse decernimus et definimus“ in: Acta Apostolicae Sedis 111 [1999], 595), wird auf Wunsch der an der Namenssuche beteiligten Gläubigen eine amtliche Kurzform des Pfarreinamens festgelegt.
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festgelegt.
Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Der Sitz
Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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der Kirchengemeinde ist Bruchsal.
Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde ab der Rechtskraft des Dekretes das Siegel der aufnehmenden Pfarrei. Wegen der Änderung des Patronates ist das Siegel der Pfarrei zu erneuern
Dabei ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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. Das bisherige Siegel der aufnehmenden Pfarrei und die Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden sowie der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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.
10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
11. Grundbuchberichtigung
Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan G. R. Dr. Johannes Mette, Lahr.
13. Zuweisung zu einem Dekanat
Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
14. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Bruchsal mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der Pfarrei
Hl. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal

  • St. Lambertus, Bad Schönborn-Mingolsheim: Kirchenfonds
  • St. Vitus, Bad Schönborn-Langenbrücken: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Kronau: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Bretten: Kirchenfonds
  • St. Mauritius, Bretten-Neibsheim: Kirchenfonds
  • St. Peter, Bretten-Bauerbach: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Bretten-Büchig: Kirchenfonds
  • St. Martin, Walzbachtal-Jöhlingen: Kirchenfonds
  • St. Martin, Bruchsal-Obergrombach: Kirchenfonds
  • St. Maria, Bruchsal-Heidelsheim: Kirchenfonds
  • St. Sebastian, Bruchsal-Helmsheim: Kirchenfonds
  • St. Cosmas u. Damian, Bruchsal-Untergrombach: Kirchenfonds
  • St. Andreas, Ubstadt-Weiher: Kirchenfonds
  • St. Marcellus, Ubstadt-Weiher Stettfeld: Kirchen- und Rosenkranzbruderschaftsfonds
  • St. Nikolaus, Ubstadt-Weiher: Kirchenfonds
  • St. Martin, Ubstadt-Weiher Zeutern: Kirchenfonds
  • St. Barbara, Forst: Kirchenfonds
  • Maria Königin, Linkenheim-Hochstetten:
    • Kirchenfonds Linkenheim
    • Kirchenfonds Dettenheim-Rußheim
  • St. Wendelinus, Graben-Neudorf: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Graben-Neudorf: Kirchenfonds
  • St. Jakobus d. Ä., Karlsdorf-Neuthard: Kirchenfonds
  • St. Sebastian, Karlsdorf-Neuthard: Kirchenfonds (Heiligenfonds)
  • St. Bartholomäus, Bruchsal-Büchenau: Kirchenfonds
  • St. Georg, Stutensee-Spöck:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Friedrichstal
  • Hl. Geist, Kraichtal-Elsenz:
    • Kirchenfonds Landshausen
    • Kirchenfonds Münzesheim
    • Kirchenfonds Oberöwisheim
    • Kirchenfonds Neuenbürg (St. Lukas)
    • Kirchenfonds Elsenz
  • St. Maria (Maria Himmelfahrt), Philippsburg: Kirchenfonds
  • St. Peter, Philippsburg-Huttenheim: Kirchenfonds
  • St. Vitus, Philippsburg-Rheinsheim: Kirchenfonds
  • St. Philippus u. Jakobus d. J., Oberhausen-Rheinhausen: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Oberhausen-Rheinhausen: Kirchenfonds
  • St. Cäcilia, Östringen:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerdienst
  • St. Michael, Östringen-Odenheim: Kirchenfonds
  • St. Johannes d. T., Östringen-Tiefenbach:
    • Kirchenfonds Tiefenbach
    • Kirchenfonds Eichelberg
  • St. Maria Magdalena, Oberderendingen-Sickingen: Kirchenfonds
  • St. Martin, Oberderendingen-Flehingen: Kirchenfonds
  • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Sulzfeld:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Kürnbach
  • St. Michael, Weingarten: Kirchenfonds
  • St. Josef, Stutensee-Blankenloch: Kirchenfonds
  • St. Kornelius und Cyprian, Waghäusel-Kirrlach: Kirchenfonds
  • St. Jodokus, Waghäusel-Wiesental:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Waghäusel
  • St. Remigius, Hambrücken: Kirchenfonds
  • St. Vinzenz zu Bruchsal:
    • Kirchenfonds Unsere Liebe Frau
    • Jahreszeitenfonds (in der ehem. Hofpfarrei St. Damian u. Hugo)
    • Kirchenfonds St. Peter
    • Kirchenfonds St. Paul (Heiligenfonds)
    • Kirchenfonds St. Joseph
    • Kirchenfonds St. Anton
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAMBERTUS ZU BAD SCHÖNBORN-MINGOLSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Lambertus zu Bad Schönborn-Mingolsheim hatte 3517 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1237 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,2%. Im Jahr 2019 waren es 3173 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 559 – das entspricht 17,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Schönborn-Kornau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Lambertus zu Bad Schönborn-Mingolsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU BAD SCHÖNBORN-LANGENBRÜCKEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Bad Schönborn-Langenbrücken hatte 2792 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 603 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,6%. Im Jahr 2019 waren es 2529 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 272 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Schönborn-Kornau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Bad Schönborn-Langenbrücken
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU KRONAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Kronau hatte 4114 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1365 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,2%. Im Jahr 2019 waren es 3585 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 521 – das entspricht 14,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Schönborn-Kornau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Kronau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU BRETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Bretten hatte 6894 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,7%. Im Jahr 2019 waren es 6598 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 474 – das entspricht 7,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Bretten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU BRETTEN-NEIBSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Bretten-Neibsheim hatte 2308 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 649 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,1%. Im Jahr 2019 waren es 2190 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Bretten-Neibsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU BRETTEN-BAUERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Bretten-Bauerbach hatte 781 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 235 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,1%. Im Jahr 2019 waren es 604 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 13,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Bretten-Bauerbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU BRETTEN-BÜCHIG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Bretten-Büchig hatte 1019 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 213 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,9%. Im Jahr 2019 waren es 788 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 135 – das entspricht 17,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Bretten-Büchig
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU WALZBACHTAL-JÖHLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Walzbachtal-Jöhlingen hatte 3683 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 833 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,6%. Im Jahr 2019 waren es 3074 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 143 – das entspricht 4,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bretten-Walzbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Walzbachtal-Jöhlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BRUCHSAL-OBERGROMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Bruchsal-Obergrombach hatte 1812 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 503 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,8%. Im Jahr 2019 waren es 1535 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 7,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bruchsal-Michaelsberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Bruchsal-Obergrombach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU BRUCHSAL-HEIDELSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Bruchsal-Heidelsheim hatte 1219 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 153 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,6%. Im Jahr 2019 waren es 1280 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bruchsal-Michaelsberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Bruchsal-Heidelsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU BRUCHSAL-HELMSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Bruchsal-Helmsheim hatte 828 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 89 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,7%. Im Jahr 2019 waren es 832 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 44 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bruchsal-Michaelsberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Bruchsal-Helmsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. COSMAS U. DAMIAN ZU BRUCHSAL-UNTERGROMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cosmas u. Damian zu Bruchsal-Untergrombach hatte 3816 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 541 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,2%. Im Jahr 2019 waren es 2805 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 105 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bruchsal-Michaelsberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cosmas u. Damian zu Bruchsal-Untergrombach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU UBSTADT-WEIHER (UBSTADT),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Ubstadt-Weiher (Ubstadt) hatte 1420 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 338 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,8%. Im Jahr 2019 waren es 2193 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Ubstadt-Weiher (Ubstadt)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARCELLUS ZU UBSTADT-WEIHER STETTFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marcellus zu Ubstadt-Weiher Stettfeld hatte 2520 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 557 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,1%. Im Jahr 2019 waren es 1276 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 129 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marcellus zu Ubstadt-Weiher Stettfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU UBSTADT-WEIHER (WEIHER),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Ubstadt-Weiher (Weiher) hatte 2872 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 775 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,0%. Im Jahr 2019 waren es 2397 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 190 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Ubstadt-Weiher (Weiher)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU UBSTADT-WEIHER ZEUTERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Ubstadt-Weiher Zeutern hatte 1865 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 601 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,2%. Im Jahr 2019 waren es 1553 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Ubstadt-Weiher Zeutern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU FORST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Barbara zu Forst hatte 4841 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 802 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 3988 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 234 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forst-Ubstadt-Weiher aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Barbara zu Forst
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN ZU LINKENHEIM-HOCHSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Königin zu Linkenheim-Hochstetten hatte 4145 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 350 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,4%. Im Jahr 2019 waren es 4211 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Graben-Neudorf-Linkenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Königin zu Linkenheim-Hochstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELINUS ZU GRABEN-NEUDORF (NEUDORF),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelinus zu Graben-Neudorf (Neudorf) hatte 3880 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 788 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 3277 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 135 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Graben-Neudorf-Linkenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelinus zu Graben-Neudorf (Neudorf)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. NIKOLAUS ZU GRABEN-NEUDORF (GRABEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Nikolaus zu Graben-Neudorf (Graben) hatte 1292 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 305 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,6%. Im Jahr 2019 waren es 1189 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 78 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Graben-Neudorf-Linkenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Nikolaus zu Graben-Neudorf (Graben)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU KARLSDORF-NEUTHARD (KARLSDORF),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Karlsdorf-Neuthard (Karlsdorf) hatte 3708 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 889 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,0%. Im Jahr 2019 waren es 3263 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 102 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karldorf-Neuthard-Büchenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Karlsdorf-Neuthard (Karlsdorf)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU KARLSDORF-NEUTHARD (NEUTHARD),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Karlsdorf-Neuthard (Neuthard) hatte 2753 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 585 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,2%. Im Jahr 2019 waren es 2159 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 156 – das entspricht 7,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karldorf-Neuthard-Büchenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Karlsdorf-Neuthard (Neuthard)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU BRUCHSAL-BÜCHENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Bruchsal-Büchenau hatte 1419 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 426 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,0%. Im Jahr 2019 waren es 1246 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 158 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karldorf-Neuthard-Büchenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Bruchsal-Büchenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. GEORG ZU STUTENSEE-SPÖCK,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Georg zu Stutensee-Spöck hatte 2892 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 344 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,9%. Im Jahr 2019 waren es 2887 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 130 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrakurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stutensee-Weingarten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Georg zu Stutensee-Spöck
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU KRAICHTAL-ELSENZ (KRAICHTAL),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Kraichtal-Elsenz (Kraichtal) hatte 4983 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1152 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,1%. Im Jahr 2019 waren es 4942 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 375 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei entstand 2015 aus vier aufgehobenen Pfarreien. Im Hinblick auf ihre zentrale Lage in der neuen Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal kann sie nicht von der Neuordnung ausgenommen werden. Auch künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Kraichtal-Elsenz (Kraichtal)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU PHILIPPSBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Philippsburg hatte 4365 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 576 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,2%. Im Jahr 2019 waren es 2863 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 141 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Philippsburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU PHILIPPSBURG-HUTTENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Philippsburg-Huttenheim hatte 1726 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 381 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,1%. Im Jahr 2019 waren es 1332 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 204 – das entspricht 15,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Philippsburg-Huttenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU PHILIPPSBURG-RHEINSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Philippsburg-Rheinsheim hatte 1949 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 271 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,9%. Im Jahr 2019 waren es 1474 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 87 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Philippsburg-Rheinsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PHILIPPUS UND JAKOBUS ZU OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN (OBERHAUSEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Philippus und Jakobus zu Oberhausen-Rheinhausen (Oberhausen) hatte 5225 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 809 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,5%. Im Jahr 2019 waren es 3814 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 215 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Philippus und Jakobus zu Oberhausen-Rheinhausen (Oberhausen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN (RHEINHAUSEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Oberhausen-Rheinhausen (Rheinhausen) hatte 2047 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 1668 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 199 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberhausen-Philippsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Oberhausen-Rheinhausen (Rheinhausen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CÄCILIA ZU ÖSTRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cäcilia zu Östringen hatte 4896 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 953 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,5%. Im Jahr 2019 waren es 3821 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 226 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cäcilia zu Östringen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU ÖSTRINGEN-ODENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Östringen-Odenheim hatte 2884 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 807 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,0%. Im Jahr 2019 waren es 2270 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 172 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Östringen-Odenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU ÖSTRINGEN-TIEFENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Östringen-Tiefenbach hatte 1339 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 413 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,8%. Im Jahr 2019 waren es 986 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 125 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östringen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Östringen-Tiefenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA MAGDALENA ZU OBERDERDINGEN-SICKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria Magdalena zu Oberderdingen-Sickingen hatte 890 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 278 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,2%. Im Jahr 2019 waren es 990 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 7,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sickingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria Magdalena zu Oberderdingen-Sickingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU OBERDERDINGEN-FLEHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Oberderdingen-Flehingen hatte 1202 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 376 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,3%. Im Jahr 2019 waren es 838 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 100 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sickingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Oberderdingen-Flehingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. MARIEN ZU SULZFELD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Marien zu Sulzfeld hatte 1551 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 213 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 1442 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 140 – das entspricht 9,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sickingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Marien zu Sulzfeld
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU WEINGARTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Weingarten hatte 3376 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 514 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 2952 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 141 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stutensee-Weingarten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Weingarten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU STUTENSEE-BLANKENLOCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Stutensee-Blankenloch hatte 3286 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 383 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,7%. Im Jahr 2019 waren es 3128 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 3,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stutensee-Weingarten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Stutensee-Blankenloch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JODOKUS ZU WAGHÄUSEL-WIESENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jodokus zu Waghäusel-Wiesental hatte 7268 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 2934 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,4%. Im Jahr 2019 waren es 5788 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 1086 – das entspricht 18,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waghäusel-Hambrücken aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jodokus zu Waghäusel-Wiesental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KORNELIUS UND CYPRIAN ZU WAGHÄUSEL-KIRRLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Kornelius und Cyprian zu Waghäusel-Kirrlach hatte 7193 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1368 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,0%. Im Jahr 2019 waren es 5602 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 276 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waghäusel-Hambrücken aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Kornelius und Cyprian zu Waghäusel-Kirrlach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU HAMBRÜCKEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Remigius zu Hambrücken hatte 3721 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1075 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,9%. Im Jahr 2019 waren es 3541 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 348 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waghäusel-Hambrücken aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Edith Stein Bruchsal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Remigius zu Hambrücken
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) zu Bruchsal an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 126MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU KARLSRUHE
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Personen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 111.661 im Jahr 1990 auf 87.842 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
zurück. Die Zahl der an sonntäglichen Gottesdiensten teilnehmenden Gläubigen verringerte sich erheblich von 14.055 Gläubigen (= 12,6 %) auf 5668 (= 6,5 %). Dem entsprechend ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien und die Nachfrage nach Kasualien zurück, auch wenn das nicht immer exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe im selben Zeitraum von 15 auf sechs zurück. Im Jahr 1990 kamen 1,3 Priester auf 10.000 Katholiken, im Jahr 2019 betrug diese Kennziffer 0,7. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 25 Pfarreien 19 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 war eine Pfarrei ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es vier Pfarreien und 2010 bereits 13 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint die bisher 25 Pfarreien in der Stadt Karlsruhe, der historischen badischen Residenzstadt, und der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen, die im Norden an die Stadt Karlsruhe grenzt. Die Pfarrei umfasst somit das weitere Siedlungsgebiet Karlsruhe. Die meisten Stadtteile, welche die heutige Innenstadt umgeben, gehen auf ehemals selbständige Ortschaften zurück, die deutlich älter sind als das ab 1715 von den protestantischen badischen Markgrafen als barocke Planstadt angelegte Karlsruhe. Die aufnehmende Pfarrei stößt im Westen an den Rhein, der die Grenze zur Diözese Speyer bildet, zu der das Karlsruher Siedlungsgebiet vor der Errichtung der Erzdiözese Freiburg gehörte. Im Süden stößt die neu umschriebene Pfarrei an die Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und im Osten wird sie von den Ausläufern des Schwarzwaldes begrenzt, die zur Pfarrei Herz Jesu zu Pforzheim gehören. Im Norden grenzt die Pfarrei an die Pfarrei Bruchsal.
16 der 24 aufgehobenen Pfarreien sind erst nach 1945 als Pfarrei errichtet worden, fünf weitere im ausgehenden 19. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Nur bei drei ehemaligen Dörfern reichen die pfarrlichen Wurzeln weiter zurück: Stupferich, Bulach und Daxlanden. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess wieder umzukehren.
Die Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe ist als aufnehmende Pfarrei prädestiniert. Die Pfarrkirche St. Stephan von 1804 kann als Hauptkirche bezeichnet werden. Als solche macht sie in unmittelbarer Nachbarschaft zum evangelischen Oberkirchenrat die katholische Präsenz in der Stadt deutlich. Sie war daher auch der Sitz des bisherigen Dekanates. Ihre Bedeutung kommt auch im überdurchschnittlichen Besuch der sonntäglichen Messfeier und als Beichtkirche zum Ausdruck. Das spricht für die zentrale Funktion dieser Kirche in der Stadt Karlsruhe, ebenso wie das geschichtliche Faktum, dass die Pfarrei St. Stephan die „Mutterpfarrei“ der Stadt Karlsruhe ist.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde der Stadt Karlsruhe als räumlich beteiligte untere Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg.)
    Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei [Stadtteil], Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Bonifatius, Karlsruhe (6.363; 3.747) – 1898 als Kuratie, 1909 als Pfarrei errichtet –,
        • Herz Jesu, Karlsruhe (2.863; 3.618) – 1949 als Kuratie von Karlsruhe, St. Bonifatius, abgetrennt, 1961 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Konrad, Karlsruhe (6.926; 4.751) – 1923 als Kuratie, 1956 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Peter und Paul, Karlsruhe-Mühlburg (6.660; 4.517) – 1886 als Kuratie, 1899 als Pfarrei errichtet –,
        • Hl. Kreuz, Karlsruhe-Knielingen (2.951; 2.859) – 1923 als Kuratie von Karlsruhe-Mühlburg, St. Peter u. Paul, abgetrennt, 1954 als Pfarrei errichtet –,
        • St. Josef, Karlsruhe (Grünwinkel [5.265; 3.190]) – 1909 als Kuratie von Karlsruhe-Mühlburg, St. Peter u. Paul, abgetrennt, 1949 Pfarrei –,
      • Unsere Liebe Frau (= Mariä Himmelfahrt), Karlsruhe (2.863; 5.264) – 1891 als Kuratie, 1901 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Cyriakus, Karlsruhe (Bulach [1.616; 1.036]),
        • St. Michael, Karlsruhe (Beiertheim [3.170; 2.352]) – 1911 als Kuratie, 1945 als Pfarrei errichtet; zuvor seit 1488 Filiale von Bulach –,
        • Christkönig, Karlsruhe (Rüppurr [3.938; 3.252]) – 1914 als Kuratie, 1945 als Pfarrei errichtet; zuvor seit 1863 von Bulach pastoriert, ab 1892 von Unsere Liebe Frau, Karlsruhe –,
        • St. Thomas Morus, Karlsruhe (Oberreut [3.324; 3.344]) – 1967 als Kuratie, 1990 als Pfarrei errichtet; zuvor von Bulach pastoriert –,
      • St. Elisabeth, Karlsruhe (3.875; 2.757) – 1929 als Kuratie, 1958 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Franziskus, Karlsruhe (2.540; 1.638) – 1936 als Kuratie, 1959 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Bernhard (Sel. Bernhard v. Baden), Karlsruhe (7.806; 5.343) – 1901 als Kuratie, 1909 als Pfarrei errichtet –,
        • St. Martin, Karlsruhe (Rintheim [5.438; 2.689]) – 1926 als Kuratie von St. Bernhard, Karlsruhe, abgetrennt, 1959 als Pfarrei errichtet –,
        • St. Hedwig, Karlsruhe (5.087; 5.292) – 1960 als Kuratie von St. Martin, Karlsruhe-Rintheim, abgetrennt, 1967 als Pfarrei errichtet –,
      • Hl. Geist, Karlsruhe (Daxlanden [7.240; 4.592]),
      • St. Peter und Paul, Karlsruhe-Durlach (7.416; 5.306) – 1822 als Pfarrei errichtet –,
        • St. Johannes, Karlsruhe-Durlach-Aue (3.242; 2.580) – 1966 als Kuratie unter Abtrennung von Karlsruhe-Durlach, 1974 als Pfarrei errichtet –,
        • Hl. Kreuz, Karlsruhe-Grötzingen (2.884; 2.228) – 1925 als Kuratie von Karlsruhe-Durlach abgetrennt, 1956 Pfarrei –,
        • St. Thomas, Karlsruhe-Grünwettersbach (3.035; 2.905) – 1954 als Kuratie von Karlsruhe-Durlach abgetrennt, 1974 Pfarrei –,
      • St. Cyriak, Karlsruhe-Stupferich (1.747; 1.245),
      • St. Heinrich und Kunigunde, Karlsruhe-Neureut (4.832; 4.674) – 1953 als Kuratie, 1964 als Pfarrei errichtet – und
      • St. Antonius (v. Padua), Eggenstein-Leopoldshafen (3.820; 4.012) – 1961 als Kuratie, 1975 als Pfarrei errichtet –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe (3.651; 2.493) – 1804 als Pfarrei errichtet – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus,
      • Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael,
      • Karlsruhe Südwest,
      • Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer und
      • Karlsruhe-Hardt
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet. Außerdem wird die Römisch-katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe aufgehoben.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Stephan geweihte Kirche in der Erbprinzenstraße, 76133 Karlsruhe.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 [1999], 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zusammenlegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist nun erweitert um das Gebiet der vorgenann-ten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in den Grenzen vom 31. Dezember 2025 (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden einschließlich der Gesamtkirchengemeinde geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
      i.
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii.
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Ettlingen aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Karlsruhe.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Karlsruhe.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Markus Miles, Mannheim.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Karlsruhe und gemäß § 24 Absatz 3 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und der Gesamtkirchengemeinde und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe

  • Herz Jesu, Karlsruhe: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Karlsruhe-Knielingen: Kirchenfonds
  • St. Bonifatius, Karlsruhe: Kirchenfonds
  • St. Konrad, Karlsruhe: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Karlsruhe-Mühlburg: Kirchenfonds
  • Unsere Liebe Frau, Karlsruhe: Kirchenfonds
  • St. Michael, Karlsruhe-Beiertheim: Kirchenfonds
  • Christkönig, Karlsruhe-Rüppurr: Kirchenfonds
  • St. Cyriakus, Karlsruhe-Bulach:
    • Kirchenfonds
    • Pfarrhausbaufonds
    • Kapellenfonds
  • St. Elisabeth, Karlsruhe: Kirchenfonds
  • St. Franziskus, Karlsruhe: Kirchenfonds
  • St. Hedwig, Karlsruhe: Kirchenfonds
    • St. Martin, Karlsruhe-Rintheim: Kirchen- und Baufonds
  • Hl. Geist, Karlsruhe-Daxlanden: Kirchenfonds
  • St. Josef, Karlsruhe-Grünwinkel: Kirchenfonds
  • St. Johannes, Karlsruhe-Durlach-Aue: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Karlsruhe-Grötzingen: Kirchenfonds
  • St. Thomas, Karlsruhe-Grünwettersbach: Kirchenfonds
  • St. Cyriak, Karlsruhe-Stupferich: Kirchenfonds
  • St. Heinrich und Kunigunde, Karlsruhe-Neureut: Kirchenfonds
  • St. Antonius, Eggenstein-Leopoldshafen: Kirchenfonds
  • Pfarrei St. Stephan, Karlsruhe: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Karlsruhe hatte 6363 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 697 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,0%. Im Jahr 2019 waren es 3747 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 198 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Karlsruhe hatte 2863 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 219 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,6%. Im Jahr 2019 waren es 3618 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 2,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad zu Karlsruhe hatte 6926 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 617 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,9%. Im Jahr 2019 waren es 4751 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 2,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU KARLSRUHE (MÜHLBURG),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Karlsruhe (Mühlburg) hatte 6660 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1033 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,5%. Im Jahr 2019 waren es 4517 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 177 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Karlsruhe (Mühlburg)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU KARLSRUHE (KNIELINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Karlsruhe (Knielingen) hatte 2951 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 275 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,3%. Im Jahr 2019 waren es 2859 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Karlsruhe (Knielingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU KARLSRUHE (GRÜNWINKEL),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Karlsruhe (Grünwinkel) hatte 5265 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 511 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,7%. Im Jahr 2019 waren es 3190 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 235 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Karlsruhe (Grünwinkel)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau zu Karlsruhe hatte 2863 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 219 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,6%. Im Jahr 2019 waren es 5264 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 202 – das entspricht 3,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Allerheiligen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAKUS ZU KARLSRUHE (BULACH),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriakus zu Karlsruhe (Bulach) hatte 1616 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 243 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,0%. Im Jahr 2019 waren es 1036 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriakus zu Karlsruhe (Bulach)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU KARLSRUHE (BEIERTHEIM),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Karlsruhe (Beiertheim) hatte 3170 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 855 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,0%. Im Jahr 2019 waren es 2352 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 598 – das entspricht 25,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Karlsruhe (Beiertheim)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU KARLSRUHE (RÜPPURR),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Christkönig zu Karlsruhe (Rüppurr) hatte 3938 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 940 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,9%. Im Jahr 2019 waren es 3252 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 174 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Christkönig zu Karlsruhe (Rüppurr)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. THOMAS MORUS ZU KARLSRUHE (OBERREUT),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Thomas Morus zu Karlsruhe (Oberreut) hatte 3324 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 324 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,7%. Im Jahr 2019 waren es 3344 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Thomas Morus zu Karlsruhe (Oberreut)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ELISABETH ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Elisabeth zu Karlsruhe hatte 3875 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 304 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,8%. Im Jahr 2019 waren es 2757 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 388 – das entspricht 14,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Elisabeth zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRANZISKUS ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Franziskus zu Karlsruhe hatte 2540 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 601 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,7%. Im Jahr 2019 waren es 1638 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 108 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Franziskus zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU KARLSRUHE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard zu Karlsruhe hatte 7806 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1144 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,7%. Im Jahr 2019 waren es 5343 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 247 – das entspricht 4,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard zu Karlsruhe
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU KARLSRUHE (RINTHEIM),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Karlsruhe (Rintheim) hatte 5438 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 535 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,8%. Im Jahr 2019 waren es 2689 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 148 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Karlsruhe (Rintheim)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HEDWIG ZU KARLSRUHE (WALDSTADT),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hedwig zu Karlsruhe (Waldstadt) hatte 5087 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 669 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,2%. Im Jahr 2019 waren es 5292 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 385 – das entspricht 7,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Nord-Ost St. Raphael aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hedwig zu Karlsruhe (Waldstadt)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU KARLSRUHE (DAXLANDEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Karlsruhe (Daxlanden) hatte 7240 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 654 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,0%. Im Jahr 2019 waren es 4592 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 302 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Karlsruhe (Daxlanden)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU KARLSRUHE-DURLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Karlsruhe-Durlach hatte 7416 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 634 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,5%. Im Jahr 2019 waren es 5306 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 212 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Karlsruhe-Durlach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES ZU KARLSRUHE-DURLACH-AUE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes zu Karlsruhe-Durlach-Aue hatte 3242 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 354 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,9%. Im Jahr 2019 waren es 2580 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 61 – das entspricht 2,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes zu Karlsruhe-Durlach-Aue
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU KARLSRUHE-GRÖTZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Karlsruhe-Grötzingen hatte 2884 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 337 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,7%. Im Jahr 2019 waren es 2228 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 91 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Karlsruhe-Grötzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. THOMAS ZU KARLSRUHE-GRÜNWETTERSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Thomas zu Karlsruhe-Grünwettersbach hatte 3035 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 406 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,4%. Im Jahr 2019 waren es 2905 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 150 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Thomas zu Karlsruhe-Grünwettersbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAKUS ZU KARLSRUHE-STUPFERICH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriakus zu Karlsruhe-Stupferich hatte 1747 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 331 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,9%. Im Jahr 2019 waren es 1245 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 133 – das entspricht 10,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriakus zu Karlsruhe-Stupferich
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HEINRICH UND KUNIGUNDE ZU KARLSRUHE-NEUREUT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Heinrich und Kunigunde zu Karlsruhe-Neureut hatte 4832 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 615 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,7%. Im Jahr 2019 waren es 4674 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 234 – das entspricht 5,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Hardt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Heinrich und Kunigunde zu Karlsruhe-Neureut
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU EGGENSTEIN-LEOPOLDSHAFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Eggenstein-Leopoldshafen hatte 3820 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 287 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,5%. Im Jahr 2019 waren es 4012 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 229 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe-Hardt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Karlsruhe.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Eggenstein-Leopoldshafen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Stephan zu Karlsruhe an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 127MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. MARTIN ZU ETTLINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Personen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 59.926 im Jahr 1990 auf 44.625 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
zurück, was einem Rückgang von etwa einem Viertel entspricht. Die Zahl der Gläubigen, die den sonntäglichen Gottesdienst mitfeiern, sank in dieser Zeit von 11.543 (= 19,3 %) auf 3.724 (= 8,3 %). Der sonntägliche Kirchenbesuch hat sich innerhalb von 30 Jahren mehr als halbiert. Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucher ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst wurde.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen ging im selben Zeitraum von 21 auf sechs zurück – ein Rückgang von 3,5 auf 1,3 Priester pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren von 19 Pfarreien 13 Pfarreien in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 war eine Pfarrei ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es vier Pfarreien und 2010 bereits zehn Pfarreien.
Nachdem sechs der bisherigen Pfarreien erst nach 1945 – zum Teil aus Pfarrkuratien – (wieder)errichtet worden waren, ist die kirchliche Struktur nun der veränderten Situation anzupassen. Durch die Angliederung von Pfarreien soll deren Verwaltung zentralisiert und vor allem die Priester davon entlastet werden. Denn sie fällt nur noch einmal an, nämlich beim Pfarrer, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird.
Die aufnehmende Pfarrei vereint 19 bisherige Pfarreien um die und in der Stadt Ettlingen. Sie umfasst die südliche, eher ländliche Hälfte des bisherigen Dekanates Karlsruhe. Diese wurde erst 2008, als das Dekanat Ettlingen aufgelöst wurde, dem Dekanat Karlsruhe zugeschlagen, so dass es bereits ein Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. Die Pfarrei umfasst somit geographisch den südlichen Einzugsbereich der Großstadt Karlsruhe. Sie stößt im Westen an den Rhein, der die Grenze zur Diözese Speyer bildet, und im Südosten an die Diözese Rottenburg-Stuttgart. Neben Ettlingen als Zentrum gehört die Große Kreisstadt Rheinstetten zum Pfarrgebiet.
Die Pfarrei St. Martin zu Ettlingen kann auf die längste Geschichte an kirchlichem Leben verweisen, die vermutlich bis ins 7. Jahrhundert zurückreicht, die Zeit der Christianisierung jener Gegend. Die Kirche war im (frühen) Mittelalter Mittelpunkt einer Großpfarrei, die in etwa die räumliche Ausdehnung der aufnehmenden Pfarrei hatte, allerdings geografisch etwas nach Norden versetzt. So war sie bis 1906 geistlicher Mittelpunkt dieser Gegend, ging dann auf in der neu errichteten Pfarrei Herz Jesu, wurde aber schon 1948 wieder Pfarrei. Aus ihrer langen kirchlichen Traditionsgeschichte erklärt sich die Bestimmung von St. Martin zu Ettlingen als Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der erweiterten Pfarrei St. Martin zu Ettlingen gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Speyer, was aus historischer Perspektive verbindet.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC).
    Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden der Kreisverwaltung Landratsamt Karlsruhe, der Stadt Ettlingen und Stadt Rheinstetten als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg.)
    Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • Herz Jesu, Ettlingen (6.014; 4.232) – 1906 als Pfarrei errichtet (Übertragung der Pfarrrechte von der Kirche St. Martin),
        • Liebfrauen (Mutterschaft Mariens), Ettlingen (3.517; 2.278) – 1960 von Herz Jesu abgetrennt und als Kuratie errichtet, 1969 als Pfarrei –,
        • St. Wendelin, Waldbronn-Reichenbach (3.382; 2.624) – 1843 Pfarrei, zuvor als Filiale von Ettlingen von Stupferich pastoriert –,
        • Herz Jesu, Waldbronn-Etzenrot (1.129; 856) – 1946 als Kuratie von Reichenbach abgetrennt, 1969 Pfarrei –,
        • St. Barbara, Karlsbad-Langensteinbach (3.574; 3.391) – 1956 Kuratie, zuvor Filiale von Reichenbach, als Pfarrei wiedererrichtet 1975 –,
      • St. Katharina von Alexandrien, Waldbronn-Busenbach (3.324; 2.617),
      • St. Dionysius, Ettlingen-Ettlingenweier (1.929; 1.399),
        • St. Josef, Ettlingen-Bruchhausen (4.109; 2.804) – 1956 als Kuratie von Ettlingenweier abgetrennt, 1970 als Pfarrei errichtet –,
      • St. Bonifatius, Ettlingen-Schöllbronn (2.413; 1.876),
      • St. Antonius, Ettlingen-Spessart (1.596; 1.395) – Pfarrei seit 1802 –,
      • St. Cyriak, Malsch bei Ettlingen (8.147; 6.158),
      • St. Georg, Malsch b. E.-Völkersbach (1.323; 1.067),
      • St. Peter und Paul, Marxzell-Burbach (917; 736),
        • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Marxzell-Schielberg (1.106; 930) – 1908 als Kuratie von Burbach abgetrennt, 1942 als Pfarrei errichtet –,
        • St. Josef, Marxzell-Pfaffenrot (1.548; 1.302) – 1963 als Expositur von Burbach abgetrennt, 1965 Pfarrei –,
      • St. Ulrich, Rheinstetten-Mörsch (5.984; 4.014),
        • St. Martin, Rheinstetten-Forchheim (5.712; 173) – 1907 als Pfarrei wiedererrichtet, zuvor (seit 1848) Filiale von Mörsch, zuvor Filiale von Daxlanden – und
        • St. Ursula, Rheinstetten-Neuburgweier (1.776; 1-314) – 1945 als Kuratie von Mörsch abgetrennt; 1962 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen (2.326; 1.459) – 1906 Verlust der Pfarrrechte an Herz Jesu; 1934 Wiedererrichtung als Kuratie, die 1948 Pfarrei wurde – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Ettlingen Land,
      • Malsch,
      • Marxzell St. Markus,
      • Rheinstetten und
      • Waldbronn-Karlsbad
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen Stadt zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel St. Martin geweihte Kirche auf dem Kirchenplatz zu Ettlingen.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    3
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      4
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Martin zu Ettlingen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    5
    der Kirchengemeinde ist Ettlingen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Regelungen zum Siegelwesen zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
    .
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Thomas Ehret, Karlsruhe.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet
der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen

  • Herz Jesu, Ettlingen: Kirchenfonds
  • Liebfrauen (Mutterschaft Mariens), Ettlingen: Kirchenfonds Unserer Lieben Frau
  • St. Martin, Ettlingen: Kirchen- und Baufonds
  • St. Josef, Ettlingen-Bruchhausen: Kirchenfonds
  • St. Dionysius, Ettlingen-Ettlingenweier: Kirchenfonds
  • St. Bonifatius, Ettlingen-Schöllbronn:
    • Kirchenfonds Schöllbronn
    • Kirchenfonds Schluttenbach
  • St. Antonius, Ettlingen-Spessart: Kirchenfonds
  • St. Cyriak, Malsch b. E.:
    • Kirchenfonds Malsch
    • Kapellenfonds Sulzbach
    • Kapellenfonds Waldprechtsweier
  • St. Georg, Malsch b. E.-Völkersbach: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Marxzell-Burbach:
    • Kirchenfonds Burbach
    • Kirchenfonds Marxzell
  • St. Josef, Marxzell-Pfaffenrot: Kirchenfonds
  • St. Ulrich, Rheinstetten-Mörsch: Kirchenfonds
  • St. Martin, Rheinstetten-Forchheim: Kirchenfonds
  • St. Ursula, Rheinstetten-Neuburgweier: Kirchenfonds
  • St. Wendelin, Waldbronn-Reichenbach: Kirchenfonds
  • St. Katharina v. Alexandrien, Waldbronn-Busenbach: Kirchenfonds
  • Herz Jesu, Waldbronn-Etzenrot: Kirchenfonds
  • St. Barbara, Karlsbad-Langensteinbach:
    • Kirchenfonds Langensteinbach
    • Kirchenfonds Spielberg
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU ETTLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Ettlingen hatte 6014 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1027 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 4232 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 280 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen Stadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Ettlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU ETTLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Ettlingen hatte 3517 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 397 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,3%. Im Jahr 2019 waren es 2278 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 100 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen Stadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Ettlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU WALDBRONN-REICHENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Waldbronn-Reichenbach hatte 3382 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1039 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,7%. Im Jahr 2019 waren es 2624 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 169 – das entspricht 6,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldbronn-Karlsbad aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Waldbronn-Reichenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU WALDBRONN-ETZENROT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Waldbronn-Etzenrot hatte 1129 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 344 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,5%. Im Jahr 2019 waren es 856 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 182 – das entspricht 21,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldbronn-Karlsbad aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Waldbronn-Etzenrot
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU KARLSBAD-LANGENSTEINBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Barbara zu Karlsbad-Langensteinbach hatte 3574 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 344 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,6%. Im Jahr 2019 waren es 3391 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 2,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldbronn-Karlsbad aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Barbara zu Karlsbad-Langensteinbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KATHARINA ZU WALDBRONN-BUSENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Katharina zu Waldbronn-Busenbach hatte 3324 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 596 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,9%. Im Jahr 2019 waren es 2617 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 199 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldbronn-Karlsbad aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Katharina zu Waldbronn-Busenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU ETTLINGEN-ETTLINGENWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionysius zu Ettlingen-Ettlingenweier hatte 1929 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 440 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,8%. Im Jahr 2019 waren es 1399 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 192 – das entspricht 13,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen-Land aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionysius zu Ettlingen-Ettlingenweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU ETTLINGEN-BRUCHHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Ettlingen-Bruchhausen hatte 4109 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 731 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,8%. Im Jahr 2019 waren es 2804 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 229 – das entspricht 8,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen-Land aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Ettlingen-Bruchhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU ETTLINGEN-SCHÖLLBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Ettlingen-Schöllbronn hatte 2413 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 529 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,9%. Im Jahr 2019 waren es 1876 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 253 – das entspricht 13,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen-Land aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Ettlingen-Schöllbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTON ZU ETTLINGEN-SPESSART,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Anton zu Ettlingen-Spessart hatte 1596 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 261 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,4%. Im Jahr 2019 waren es 1395 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 125 – das entspricht 9,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettlingen-Land aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Anton zu Ettlingen-Spessart
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU MALSCH B. E.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Malsch b. E. hatte 8147 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1364 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,7%. Im Jahr 2019 waren es 6158 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 215 – das entspricht 3,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Malsch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Malsch b. E.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU MALSCH B. E.-VÖLKERSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Malsch b. E.-Völkersbach hatte 1323 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 264 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,0%. Im Jahr 2019 waren es 1067 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 83 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Malsch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Malsch b. E.-Völkersbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MARXZELL-BURBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Marxzell-Burbach hatte 917 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 300 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,7%. Im Jahr 2019 waren es 736 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 59 – das entspricht 8,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Marxzell St.Markus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Marxzell-Burbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU MARXZELL-SCHIELBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Marxzell-Schielberg hatte 1106 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 379 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,3%. Im Jahr 2019 waren es 930 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 121 – das entspricht 13,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Marxzell St.Markus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Marxzell-Schielberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU MARXZELL-PFAFFENROT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Marxzell-Pfaffenrot hatte 1548 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 518 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,5%. Im Jahr 2019 waren es 1302 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 155 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Marxzell St. Markus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Marxzell-Pfaffenrot
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU RHEINSTETTEN-MÖRSCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Rheinstetten-Mörsch hatte 5984 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 710 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,9%. Im Jahr 2019 waren es 4014 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 181 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinstetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Rheinstetten-Mörsch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU RHEINSTETTEN-FORCHHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Rheinstetten-Forchheim hatte 5712 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 981 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 4173 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 360 – das entspricht 8,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinstetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Rheinstetten-Forchheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URSULA ZU RHEINSTETTEN-NEUBURGWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Martin zu Ettlingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ursula zu Rheinstetten-Neuburgweier hatte 1776 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 429 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,2%. Im Jahr 2019 waren es 1314 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 134 – das entspricht 10,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinstetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Martin Ettlingen.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ursula zu Rheinstetten-Neuburgweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Martin zu Ettlingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 128MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. ALEXANDER ZU RASTATT
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die aufnehmende Pfarrei
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 65.941 im Jahr 1990 auf 49.423 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
(= - 25,0 %) zurück. Die Zahl der Gläubigen, die die sonntägliche Hl. Messe mitfeiern, fiel von 11.365 (= 17,2 %) auf 3.666 (= 7,4 %). Mit diesem Rückgang der aktiven Gläubigen sind auch Auswirkungen auf das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien verbunden, auch wenn das nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt ging im selben Zeitraum von 21 auf neun, das heißt, um rund 57 % zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich entsprechend: kamen 1990 noch 3,2 waren es 30 Jahre später 1,8 Priester pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren 15 von 21 Pfarreien in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren vier Pfarreien ohne eigenen Pfarrer und 2010 bereits 13 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint nämlich 20 bisherige Pfarreien und eine Pfarrkuratie in Rastatt und entlang des Rheines in Richtung Norden. Bislang gehörten diese Pfarreien zum westlichen Teil des ehemaligen Dekanates Murgtal. Die aufnehmende Pfarrei stößt im Osten an die Pfarrei Gernsbach, im Süden an die Pfarrei Baden-Baden, im Norden an die Pfarrei Ettlingen. Im Westen bildet der Rhein die natürliche Grenze der Pfarrei nach Frankreich (Elsaß). Die aufnehmende Pfarrei hat ihren Schwerpunkt in Rastatt; fast die Hälfte der bisherigen Pfarreien gehörten zum Stadtgebiet und gut 40 % der Gläubigen, die die sonntägliche Messfeier besuchen, besuchen Kirchen im Stadtgebiet. Die aufnehmende Pfarrei hat mit ihrer gleichnamigen, Papst Alexander I. geweihten, barocken Kirche zudem eine der größten, wenn auch nicht die älteste Kirche der Stadt Rastatt bzw. des Pfarrgebietes.
Vier der bisherigen Pfarreien – im Südwesten des Gebietes der aufnehmenden Pfarrei – gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Erzbistum Straßburg, die übrigen zum Bistum Speyer.
Die Bevölkerung der Region ist durch die Industrialisierung stark gewachsen, noch heute ist insgesamt ein Zuzug der Bevölkerung durch die guten Arbeitsbedingungen in Industrie (v. a. Automobilindustrie), Gewerbe und Landwirtschaft im Umland von Karlsruhe spürbar. Leider hat sich das Bevölkerungswachstum in den vergangenen 25 Jahren nicht auf verstärktes Engagement in den katholischen Gemeinden ausgewirkt. Historisch bedeutsam ist Rastatt als Residenzstadt der letzten Herrscher der katholischen Linie des Hauses Baden. Insbesondere bemerkenswert ist das religiöse Engagement der aus Böhmen stammenden Markgräfin Sybilla Augusta (+ 1733), das zum Bau der Schlösser in Rastatt und der Sommerresidenz Schloss Favorite und zum Bau bzw. zur Ausstattung zahlreicher Kirchen führte: nämlich in Rastatt die Stadtkirche St. Alexander, die Schlosskirche Hl. Kreuz und die Einsiedlerkapelle sowie bei Schloss Favorite die Eremitage St. Maria Magdalena. Die Markgräfin förderte auch die Bildung der Bevölkerung, indem sie Piaristen an das Lyzeum in Rastatt holte, was bis in das 20. Jahrhundert hinein zu einem großen kirchlichen Einfluss auf das staatliche Gymnasium beitrug und schlussendlich ausschlaggebend war für die Gründung des Knabenkonvikts St. Bernhard, aus dem das größte Bildungshaus der Erzdiözese wurde.
Religiös prägend und zugleich in der neuen Pfarrei verbindend war außerdem die Stadt Kuppenheim, von der aus im Hochmittelalter die Christianisierung des hinteren, unwirtlichen Murgtales begann – geprägt durch die Gedanken der Hirsauer Reformbewegung. Außerdem ist der Wallfahrtsort Maria Bickesheim mit seinem ehemaligen Redemptoristenkloster ein religiöser Kristallisationspunkt der neuen Pfarrei. Der Wallfahrtsort wird von vielen Gläubigen aus dem Gebiet der Pfarrei Rastatt, aber auch aus Karlsruhe zum Sakramentenempfang aufgesucht. Eine gewisse Sonderstellung haben auch die Volksschauspiele Ötigheim als religiöse Gründung durch den damaligen Pfarrer Prälat Josef Saier im Jahr 1906. Ursprünglich gegründet, um der Jugend durch das Theaterspiel einen Lebensinhalt und eine Beschäftigung zu geben, sind heute die kirchlichen Wurzeln kaum mehr ausgeprägt. Immerhin wirkt eine pastorale Kraft noch im Vorstand der größten Freilichtbühne Deutschlands mit und etwa alle zehn Jahre wird die Passion aufgeführt.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Rastatt und der Stadt Rastatt als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • Heilig Kreuz, Bietigheim (4.383; 3.236),
      • Heilig Geist, Elchesheim-Illingen (2.308; 1.848),
      • Heilig Kreuz, Steinmauern (1.872; 1.591),
      • St. Michael, Ötigheim (3.283; 2.707),
      • St. Dionysius, Durmersheim (4.539; 3.380),
        • St. Bernhard (Sel. Bernhard v. Baden), Durmersheim (Bickesheim [2.850; 1.952]) – seit 1965 als Kuratie von Durmersheim abgetrennt, seit 1990 Pfarrei –,
      • St. Andreas, Au am Rhein (2.480; 2.011),
      • St. Birgitta, Iffezheim (3.497; 3.101),
      • St. Ägidius, Rastatt-Ottersdorf (1.840; 1.393),
        • St. Jakobus (der Ältere) Rastatt-Plittersdorf (2.148; 1.800) – seit 1807 Pfarrei, vorher der Pfarrei Selz (Elsaß) zugehörig, pastoriert von deren Filiale in Ottersdorf –,
        • St. Michael, Rastatt-Wintersdorf (1.491; 1.141) – seit 1807 Pfarrei, vorher der Pfarrei Selz (Elsaß) zugehörig, pastoriert von deren Filiale in Ottersdorf –,
      • St. Laurentius, Rastatt-Niederbühl (1.913; 1.373),
      • St. Sebastian, Kuppenheim (5.359; 4.327),
        • St. Anna, Rastatt-Rauental (Pfarrkuratie; 899; 703) – als Kuratie 1947 von Kuppenheim abgetrennt –,
      • St. Anna, Bischweier (1.911; 1.456) – seit 1946 Kuratie, vorher Filiale von Bad Rotenfels, seit 1961 Pfarrei –,
      • Maria Königin der Engel, Muggensturm (3.975; 3.235),
      • St. Johannes (der Täufer), Gaggenau-Oberweier (927; 666),
        • Herz Jesu, Rastatt (3.884; 2.979) – als Kuratie 1930 von Rastatt, St. Alexander, abgetrennt, seit 1955 Pfarrei –,
        • Zwölf Apostel, Rastatt (4.723; 3.303) – als Kuratie 1956 von Rastatt, St. Alexander, abgetrennt, seit 1983 Pfarrei –, und
        • Heilig Kreuz, Rastatt (4.335; 2.789) – als Kuratie 1976 von Rastatt, Zwölf Aposteln, abgetrennt, seit 1986 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt (7.324; 4.432) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
      • Durmersheim-Au am Rhein,
      • Iffezheim-Ried,
      • Südhardt-Rhein und
      • Vorderes Murgtal
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rastatt zugelegt werden. Diese Kirchengemeinde wird umbenannt in Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt. (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Rastatt mit Sitz in Gaggenau aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Alexander geweihte Kirche in Rastatt (Schlossstraße 5, 76437 Rastatt).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    3
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      4
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz. Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt. Dabei sind bestehende Zweckbindungen zu wahren.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
      i.
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Murgtal, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii.
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Murgtal aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Alexander zu Rastatt. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    5
    der Kirchengemeinde ist Rastatt.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Ulrich Stoffers, Kuppenheim.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8
schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Rastatt mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt

  • Heilig Kreuz, Bietigheim: Kirchenfonds
  • Heilig Geist, Elchesheim-Illingen: Kirchenfonds
  • Heilig Kreuz, Steinmauern: Kirchenfonds
  • St. Michael, Ötigheim: Kirchenfonds
  • St. Dionysius, Durmersheim:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Würmersheim (Herz Jesu)
    • Meßnerpfründe
  • St. Marien (Mariä Heimsuchung), Durmersheim: Kirchenfonds St. Bernhard
  • St. Andreas, Au am Rhein: Kirchenfonds
  • St. Birgitta, Iffezheim: Kirchenfonds
  • St. Ägidius, Rastatt-Ottersdorf: Kirchenfonds
  • St. Jakobus (der Ältere), Rastatt-Plittersdorf: Kirchenfonds
  • St. Michael, Rastatt-Wintersdorf: Kirchenfonds (Heiligenfonds)
  • St. Laurentius, Rastatt-Niederbühl:
    • Kirchenfonds
    • Kirchen- und Pfarrhausbaufonds
  • St. Sebastian, Kuppenheim: Kirchenfonds
  • Pfarrkuratie St. Anna, Rastatt-Rauental:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds
  • Maria Königin der Engel, Muggensturm:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds
  • St. Johannes der Täufer, Gaggenau-Oberweier:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerpfründe
  • Herz Jesu, Rastatt: Kirchenfonds
  • Zwölf Apostel, Rastatt: Kirchenfonds
  • Heilig Kreuz, Rastatt: Kirchenfonds
  • St. Alexander, Rastatt: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU BIETIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Bietigheim hatte 4383 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 641 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 3236 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 190 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südhardt-Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Bietigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU ELCHESHEIM-ILLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Elchesheim-Illingen hatte 2308 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 410 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,8%. Im Jahr 2019 waren es 1848 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 123 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südhardt-Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Elchesheim-Illingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI KREUZERHÖHUNG ZU STEINMAUERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Kreuzerhöhung zu Steinmauern hatte 1872 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 365 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,5%. Im Jahr 2019 waren es 1591 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 103 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südhardt-Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Kreuzerhöhung zu Steinmauern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU ÖTIGHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Ötigheim hatte 3283 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 564 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 2707 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 2,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südhardt-Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Ötigheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU DURMERSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionysius zu Durmersheim hatte 4539 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 790 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,4%. Im Jahr 2019 waren es 3380 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 121 – das entspricht 3,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Durmersheim-Au am Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionysius zu Durmersheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU DURMERSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard zu Durmersheim hatte 2850 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1135 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,8%. Im Jahr 2019 waren es 1952 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 321 – das entspricht 16,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Durmersheim-Au am Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard zu Durmersheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU AU A. RH.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Au a. Rh. hatte 2480 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 373 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,0%. Im Jahr 2019 waren es 2011 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 113 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Durmersheim-Au am Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Au a. Rh.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BIRGITTA ZU IFFEZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Birgitta zu Iffezheim hatte 3497 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 724 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,7%. Im Jahr 2019 waren es 3101 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 83 – das entspricht 2,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Iffezheim-Ried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Birgitta zu Iffezheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ÄGIDIUS ZU RASTATT-OTTERSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ägidius zu Rastatt-Ottersdorf hatte 1840 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 317 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 1393 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 106 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Iffezheim-Ried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ägidius zu Rastatt-Ottersdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU RASTATT-PLITTERSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Rastatt-Plittersdorf hatte 2148 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 481 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,4%. Im Jahr 2019 waren es 1800 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Iffezheim-Ried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Rastatt-Plittersdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU RASTATT-WINTERSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Rastatt-Wintersdorf hatte 1491 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 306 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,5%. Im Jahr 2019 waren es 1141 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 6,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Iffezheim-Ried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Rastatt-Wintersdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU RASTATT-NIEDERBÜHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Rastatt-Niederbühl hatte 1913 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 377 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,7%. Im Jahr 2019 waren es 1373 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Murgtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Rastatt-Niederbühl
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU KUPPENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Kuppenheim hatte 5359 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 534 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,0%. Im Jahr 2019 waren es 4327 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 129 – das entspricht 3,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Murgtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Kuppenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. ANNA ZU RASTATT-RAUENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Anna zu Rastatt-Rauental hatte 899 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 165 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,4%. Im Jahr 2019 waren es 703 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Murgtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Anna zu Rastatt-Rauental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANNA ZU BISCHWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Anna zu Bischweier hatte 1911 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 162 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,5%. Im Jahr 2019 waren es 1456 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Murgtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Anna zu Bischweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA KÖNIGIN DER ENGEL ZU MUGGENSTURM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Königin der Engel zu Muggensturm hatte 3975 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 600 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 3235 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 96 – das entspricht 3,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Murgtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Königin der Engel zu Muggensturm
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU RASTATT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Rastatt hatte 3884 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 691 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,8%. Im Jahr 2019 waren es 2979 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 459 – das entspricht 15,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rastatt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Rastatt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ZWÖLF APOSTEL ZU RASTATT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Zwölf Apostel zu Rastatt hatte 4723 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 766 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,2%. Im Jahr 2019 waren es 3303 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 370 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rastatt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Zwölf Apostel zu Rastatt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES ZU GAGGENAU-OBERWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes zu Gaggenau-Oberweier hatte 927 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 134 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,5%. Im Jahr 2019 waren es 666 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 10,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Murgtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes zu Gaggenau-Oberweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU RASTATT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alexander zu Rastatt
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Rastatt hatte 4335 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 737 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 2789 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 436 – das entspricht 15,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rastatt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Alexander Rastatt.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Rastatt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alexander zu Rastatt an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 129MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. MARIEN ZU GERNSBACH
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, sank im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 34.078 im Jahr 1990 auf 23.778 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
, das heißt rund 30 %, die Zahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen, ging um mehr als die Hälfte zurück. Entsprechend dieser abnehmenden Zahl verringerte sich auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien, was aber statistisch nicht erfasst werden kann. Generell ist damit ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage von Kasualien durch die sinkende Anzahl an aktiven Gläubigen festzustellen.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von zwölf auf fünf zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich von 3,5 auf 2,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Entsprechend waren im Jahr 2019 von 16 Pfarreien 13 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren vier Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es neun Pfarreien und 2010 bereits zwölf Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig 16 bisherige Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im Murgtal, das sich nach Westen zur Rheinebene und zur Stadt Rastatt öffnet. Mit Rastatt und den umgebenden Pfarreien bestand bisher ein gemeinsames Dekanat. Die Pfarrei stößt nun im Westen an die Pfarrei Baden-Baden, im Nordwesten an die Pfarrei Rastatt, im Süden und Osten an die Nachbardiözese Rottenburg-Stuttgart und im Norden an die Pfarrei Ettlingen. Die neue Pfarrei ist nun auf die ländlich geprägten Orte in dem von dem Fluss Murg durchzogenen Schwarzwaldtal bezogen, unter denen bereits Verbundenheit und ein kirchliches Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen bestehen. Historisch ist darauf hinzuweisen, dass das zur aufnehmenden Pfarrei gehörende Bad Rotenfels die Mutterpfarrei des Murgtales ist; von hier ging die Christianisierung des Murgtales aus. Zur Großpfarrei Bad Rotenfels gehörten im 13. Jahrhundert zwölf bisherige Pfarreien der aufnehmenden Pfarrei. Aus historischer Sicht ist auch darauf hinzuweisen, dass vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg alle bisherigen Pfarreien der aufnehmenden Pfarrei zum Bistum Speyer gehörten.
In Gaggenau mit seinen umgebenden Pfarreien wohnen heute allein mehr als 55 % der Katholiken der aufnehmenden Pfarrei. Dabei sind die umgebenden Pfarreien weitaus älter als die beiden Stadtpfarreien. Die zahlenmäßig größte und nur wenige Jahre nach Bad Rotenfels errichtete Pfarrei befindet sich in Gernsbach. Acht der bisherigen Pfarreien sind seit der Gründung der Erzdiözese Freiburg aus Nachbarpfarreien entstanden. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, den über Jahrhunderte andauernden Prozess der Pfarreiausgründungen umzukehren.
Für die Volksfrömmigkeit ist als wichtiger Ort Moosbronn mit der dortigen Wallfahrtskirche „Maria Hilf“ auszuweisen. Der im Albtal gelegene Wallfahrtsort wird seit dem Ende des 17. Jahrhunderts aufgesucht. Zur Wallfahrt kommen regelmäßig Gruppen aus den umliegenden Pfarreien aus dem Murgtal sowie aus vielen Pfarreien des Albtales bis Karlsruhe hin.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Rastatt und der Stadt Gaggenau als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg.) Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Laurentius, Gaggenau-Bad Rotenfels (3.280; 2.387),
        • St. Joseph, Gaggenau (2.478; 2.258) – 1891 als Kuratie von Rotenfels getrennt, seit 1905 Pfarrei –,
        • St. Marien (vom Rosenkranz), Gaggenau (3.473; 2.504) – 1968 als Kuratie von Gaggenau, St. Joseph, abgetrennt, seit 1975 Pfarrei –,
        • St. Jodokus, Gaggenau-Ottenau (3.438; 2.376) – 1793 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Rotenfels –,
      • St. Michael, Gaggenau-Michelbach (1.778; 1.060),
        • St. Anna, Gaggenau-Sulzbach (Pfarrkuratie, 1.066; 722) – 1908 als Kuratie von Michelbach abgetrennt –,
      • Maria Hilf, Gaggenau-Moosbronn (460; 398),
      • St. Nikolaus, Gaggenau-Selbach (1.085; 747),
      • St. Johannes der Täufer, Forbach (2.742; 1.652),
        • St. Antonius (v. Padua), Forbach-Bermersbach (904; 465) – seit 1933 Kuratie, zuvor Filiale von Forbach, seit 1964 Pfarrei –,
      • St. Wendelin, Weisenbach (2.163; 1.477),
        • St. Valentin, Forbach-Langenbrand (864; 465) – 1909 als Kuratie von Weisenbach abgetrennt, seit 1942 Pfarrei –,
        • Herz Jesu, Gernsbach-Obertsrot (2.050; 1.133) – seit 1911 Kuratie, zuvor Filale von Gernsbach, seit 1945 Pfarrei –,
        • St. Mauritius, Gernsbach-Reichental (843; 492) – seit 1898 Kuratie, zuvor Filiale von Gernsbach, seit 1913 Pfarrei – und
        • St. Johannes Nepomuk, Gaggenau-Hörden (1.714; 1.136) – 1903 als Kuratie von Gernsbach abgetrennt, seit 1956 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach (5.740; 4.422) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich die Aufhebung der Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Forbach-Weisenbach,
      • Gaggenau und
      • Gaggenau-Ottenau
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gernsbach zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Murgtal umbenannt wird (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die der Schmerzen Mariens geweihte Kirche in Gernsbach (Hauptstraße, 76593 Gernsbach), umgangssprachlich St. Marien genannt.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    3
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      4
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Marien zu Gernsbach. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Murgtal.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    5
    der Kirchengemeinde ist Gernsbach; derzeit wird die Verwaltung von der August-Schneider-Str. 15, 76571 Gaggenau aus wahrgenommen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Markus Moser, Gernsbach.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8
schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach

  • St. Laurentius, Gaggenau-Bad Rotenfels: Kirchenfonds Bad Rotenfels
  • St. Marien vom Rosenkranz, Gaggenau: Kirchenfonds St. Marien
  • St. Jodokus, Gaggenau-Ottenau: Kirchenfonds St. Jodokus (Ottenau)
  • St. Michael, Gaggenau-Michelbach: Kirchenfonds Michelbach
  • St. Anna, Gaggenau-Sulzbach: Kirchenfonds Sulzbach
  • Maria Hilf, Gaggenau-Moosbronn: Kirchenfonds Moosbronn
  • St. Nikolaus, Gaggenau-Selbach: Kirchenfonds Selbach
  • St. Johannes der Täufer, Forbach:
    • Kirchenfonds St. Johann Forbach
    • Kapellenfonds Forbach
    • Kirchen- und Baufonds Gausbach
  • St. Antonius, Forbach-Bermersbach: Kirchenfonds Bermersbach
  • St. Wendelin, Weisenbach: Kirchenfonds
  • St. Valentin, Forbach-Langenbrand: Kirchenfonds Langenbrand
  • Herz Jesu, Gernsbach-Obertsrot: Kirchenfonds Oberstrot-Hilpersau
  • St. Mauritius, Gernsbach-Reichental: Kirchenfonds Reichental
  • St. Johannes Nepomuk, Gaggenau-Hörden: Kirchenfonds Hörden
  • St. Marien (Mater dolorosa), Gernsbach:
    • St. Annafonds Gernsbach
    • Kath. Mesnerpfründe Gernsbach
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU GAGGENAU-BAD ROTENFELS,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Gaggenau-Bad Rotenfels hatte 3280 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 446 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 2387 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 185 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Gaggenau-Bad Rotenfels
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU GAGGENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Gaggenau hatte 2478 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 310 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,5%. Im Jahr 2019 waren es 2258 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 270 – das entspricht 12,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Gaggenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU GAGGENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Gaggenau hatte 3473 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 900 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,9%. Im Jahr 2019 waren es 2504 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 227 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Gaggenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JODOKUS ZU GAGGENAU-OTTENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jodokus zu Gaggenau-Ottenau hatte 3438 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 266 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,7%. Im Jahr 2019 waren es 2376 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 108 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau-Ottenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jodokus zu Gaggenau-Ottenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GAGGENAU-MICHELBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Gaggenau-Michelbach hatte 1778 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 235 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,2%. Im Jahr 2019 waren es 1060 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 7,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Gaggenau-Michelbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. ANNA ZU GAGGENAU-SULZBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Anna zu Gaggenau-Sulzbach hatte 1066 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 199 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,7%. Im Jahr 2019 waren es 722 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau-Ottenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Anna zu Gaggenau-Sulzbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA HILF ZU GAGGENAU-MOOSBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Hilf zu Gaggenau-Moosbronn hatte 460 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 523 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 113,7%. Im Jahr 2019 waren es 398 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 177 – das entspricht 44,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Hilf zu Gaggenau-Moosbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU GAGGENAU-SELBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Gaggenau-Selbach hatte 1085 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 182 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,8%. Im Jahr 2019 waren es 747 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 84 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau-Ottenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Gaggenau-Selbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES BAPTISTA ZU FORBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Baptista zu Forbach hatte 2742 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 736 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,8%. Im Jahr 2019 waren es 1652 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 135 – das entspricht 8,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Baptista zu Forbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU FORBACH-BERMERSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Forbach-Bermersbach hatte 904 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 322 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,6%. Im Jahr 2019 waren es 465 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 152 – das entspricht 32,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Forbach-Bermersbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU WEISENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Weisenbach hatte 2163 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 475 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,0%. Im Jahr 2019 waren es 1477 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 206 – das entspricht 13,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Weisenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU FORBACH-LANGENBRAND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Valentin zu Forbach-Langenbrand hatte 864 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 314 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,3%. Im Jahr 2019 waren es 549 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Valentin zu Forbach-Langenbrand
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU GERNSBACH-OBERTSROT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Gernsbach-Obertsrot hatte 2050 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 456 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,2%. Im Jahr 2019 waren es 1133 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 120 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gernsbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Gernsbach-Obertsrot
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU GERNSBACH-REICHENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Gernsbach-Reichental hatte 843 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 288 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,2%. Im Jahr 2019 waren es 492 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 10,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gernsbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Gernsbach-Reichental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES NEPOMUK ZU GAGGENAU-HÖRDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Marien zu Gernsbach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Nepomuk zu Gaggenau-Hörden hatte 1714 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 329 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,2%. Im Jahr 2019 waren es 1136 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 44 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Gaggenau-Ottenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Murgtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Nepomuk zu Gaggenau-Hörden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Marien zu Gernsbach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
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Nr. 130MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU BADEN-BADEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Gesamtzahl der Gläubigen, die im Dekanat Baden-Baden beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging von 76.420 im Jahr 1990 auf 59.169 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
zurück, d. h. um 22,6 %. Die Gesamtzahl derer, die sonntäglich die Hl. Messe mitfeiern, reduzierte sich noch wesentlich stärker, und zwar von 16.532 auf 5.069 Katholiken.
Dass deren Mehrzahl überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung der Zahlen zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden ging im selben Zeitraum von 28 auf zwölf zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 3,7 auf 2,0 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 33 Pfarreien 22 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm.
Das Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ist deckungsgleich mit dem bisherigen Dekanat Baden-Baden. Deshalb besteht bei den Gläubigen bereits ein Gemeinschaftsgefühl. Dieses wird noch gestärkt werden, weil der Patron der aufnehmenden Pfarrei, der Selige Markgraf Bernhard II. von Baden (1428-1458), der Schutzpatron des badischen Landes, aufgrund seines starken caritativen Wirkens für Bedürftige und Benachteiligte auch heute noch spirituelles Ansehen genießt. Noch heute thront über der Stadt Baden-Baden die Ruine des sogenannten „Alten Schlosses“, auf dem der Selige Bernhard geboren wurde.
Zudem befindet sich mit dem im 13. Jahrhundert gegründeten und seitdem ununterbrochen bestehenden Kloster Lichtenthal, eine Zisterzienserinnenabtei, bereits jetzt ein spirituelles Zentrum in der aufnehmenden Pfarrei.
Nur noch ein geschichtliches Zeugnis einstigen klösterlichen Lebens ist das aus dem 13. Jahrhundert stammende, im romanischen Stil erbaute Schwarzacher Münster in der Gemeinde Rheinmünster. Über tausend Jahre, von 826 bis 1803, prägte eine Benediktinerabtei das Dorf und die Umgebung.
Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die in dem vorliegenden Dekret aufnehmende Pfarrei vereint die insgesamt 33 Pfarreien des bisherigen Dekanates Baden-Baden. In historischer Sicht gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg die Pfarreien, die heute zur Stadt Baden-Baden gehören, außer Baden-Baden-Steinbach, zum Bistum Speyer. Diese Pfarrei und alle anderen Pfarreien gehörten zum Bistum Straßburg. Kirchliche Prägung haben über die Jahrhunderte hinweg sowohl Kongregationen als auch Wallfahrten hinterlassen und auch bedeutende Kirchbauten geben davon Zeugnis. Der romanische Kirchenbau in Schwarzach zeugt von der Bedeutung der Benediktiner in der Umgebung. Die Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Erlöser (Niederbronner Schwestern) sind in der Umgebung auch als Bühler Schwestern bekannt, da in Bühl bis 2005 ihr Provinzhaus stand. Auch wenn die Provinzleitung nun in Nürnberg sitzt, so besteht das Kloster Maria Hilf in Bühl weiterhin. Bis vor wenigen Jahren war in Bühl-Neusatzeck eine Dominikanerinnenkongregation niedergelassen; der Konvent hat nun bei den Benediktinerinnen St. Lioba in Freiburg-Günterstal Aufnahme gefunden. In Bühl-Ottersweier befindet sich die Wallfahrtskirche „Maria Linden“, welche seit dem 15. Jahrhundert bezeugt ist und derzeit von Augustiner-Chorherren, den „Brüdern vom Gemeinsamen Leben“, betreut wird.
Die aufnehmende Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden erstreckt sich über die Kernstadt von Baden-Baden, dem städtischen und kulturellen Zentrum der Region.
Die künftige Pfarrei umfasst geographisch die gesamte Stadt Baden-Baden sowie die Stadt Bühl und des Weiteren Gemeinden im Schwarzwald und in der Rheinebene. Im Norden stößt sie an die Pfarrei Rastatt, im Osten an die Pfarrei Gernsbach sowie in Teilen an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, im Süden sowohl an die Pfarreien Oberkirch wie Offenburg. Ungefähr je ein Viertel der Pfarreien wurden im Laufe des 19. Jahrhundert oder gar erst im Laufe des 20. Jahrhunderts gegründet; ein Prozess, der nun umzukehren ist, da im Gegensatz zu diesen Jahrhunderten die Zahl der (praktizierenden) Gläubigen kontinuierlich sinkt.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Rastatt, dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Baden-Baden sowie mit Schreiben vom 6. Mai 2024 der Stadt Bühl als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg. Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • Liebfrauen (Mariä Himmelfahrt; genannt Stiftskirche), Baden-Baden (3.481; 1674),
        • St. Bonifatius, Baden-Baden-Lichtenthal (3.181; 1887) – 1811 als Pfarrei der Pfarrei Liebfrauen abgetrennt –,
        • Hl. Geist, Baden-Baden-Geroldsau [699; 489] – 1940 als Kuratie von Lichtenthal abgetrennt, seit 1969 Pfarrei –,
        • St. Josef, Baden-Baden (2.770; 1.661) – 1961 als Kuratie von der Pfarrei Liebfrauen u. Lichtenthal abgetrennt, seit 1962 Pfarrei –,
      • St. Dionysius, Baden-Baden-Oos (3.681; 2.924) –,
        • St. Eucharius, Baden-Baden (Balg [939; 635]) – 1841 als Pfarrei von Oos abgetrennt –,
      • St. Antonius (der Einsiedler), Baden-Baden-Ebersteinburg (785; 545),
      • St. Bartholomäus, Baden-Baden-Haueneberstein (2.753; 2.145),
      • St. Katharina (von Alexandrien), Baden-Baden-Sandweier (3.096; 2.201) – im Dreißigjährigen Krieg untergegangen, wiedererrichtet als Pfarrei 1769 –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Baden-Baden-Steinbach (2.368; 2.206),
        • St. Michael, Baden-Baden-Neuweier (1.737; 1.245) – 1861 als Pfarrei von Steinbach abgetrennt –,
        • Herz Jesu, Baden-Baden-Varnhalt (1.420; 947) – 1909 als Kuratie von Steinbach abgetrennt, seit 1959 Pfarrei –,
        • St. Matthäus, Bühl-Eisental (1.690; 1.320) – 1838 als Pfarrei von Steinbach abgetrennt –,
        • Hl. Blut, Bühl-Weitenung (1.474; 1.372) – 1902 als Kuratie von Steinbach abgetrennt, seit 1954 Pfarrei –,
      • St. Peter und Paul, Bühl (5.569; 4.777),
        • St. Antonius (von Padua), Forbach-Herrenwies (421; 224) – 1815 als Kuratie von Bühl abgetrennt, seit 1818 Pfarrei –,
      • St. Maria (Mariä Geburt), Bühl (Kappelwindeck) (2.721; 2.066),
        • St. Gallus Bühl-Altschweier (1.500; 1.233) – 1866 als Kuratie von Kappelwindeck abgetrennt, seit 1870 Pfarrei –,
      • St. Michael, Bühlertal (Untertal) (2.211; 1.651) – seit 1763 Pfarrei, zuvor Filiale von Bühl –,
        • Liebfrauen (Mariä Himmelfahrt), Bühlertal (Obertal) (4.371; 3.043) – 1908 als Kuratie vom Untertal abgetrennt, seit 1954 Pfarrei –,
      • St. Johannes der Täufer (Enthauptung), Bühl-Vimbuch (3.172; 2.485),
      • St. Karl Borromäus, Bühl-Neusatz (2.063; 1.452),
      • St. Peter und Paul, Rheinmünster-Schwarzach (1.396; 1.142),
        • St. Dionys, Bühl-Moos (615; 552) – 1809 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Schwarzach –,
        • St. Johannes und Paulus, Rheinmünster-Greffern (1.218; 974) – 1946 als Kuratie von Schwarzach abgetrennt, seit 1966 Pfarrei –,
        • Hl. Kreuz, Lichtenau (Ulm) (1.707; 1.786) – 1809 als Pfarrei von Schwarzach abgetrennt –,
      • St. Erhard, Rheinmünster-Stollhofen (1.105; 951),
        • St. Mauritius, Rheinmünster-Söllingen (811; 721) – 1805 als Pfarrei von Stollhofen abgetrennt –,
      • St. Laurentius, Hügelsheim (1.415; 2.151),
      • St. Johannes der Täufer, Ottersweier (3.577; 2.800) – bei der Errichtung 1248 umfasste diese Pfarrei Bühl, Kappelwindeck, Altschweier, Bühlertal und Neusatz –,
      • St. Cyriak, Ottersweier-Unzhurst (1.310; 1.1142) und
      • St. Martin, Sinzheim (6.912; 5.915)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden (4.252; 2.851) – 1904 als Kuratie von der Stiftskirche abgetrennt, 1932 Pfarrei
      Schon bei der Gründung ist von der Pfarrkuratie „ad B.[eatum] Bernhard“ – „zum Sel. Bernhard“ die Rede. In der lateinischen Weiheurkunde der Kirche heißt es jedoch (3. Juni 1914 [No. 6440] in der Akte des Erzb. Ordinariates Freiburg „Baden – B. Bernhard (West-Pfarrei) – Kirche u. Pfarrgebäude“, Vol. I 1907-1931) „… wir [Erzbischof Dr. Thomas Nörber] bezeugen, dass wir am 10. Mai 1914 die neuerbaute Kirche in Baden-Weststadt und in ihr den Hochaltar auf den Titel des Heiligsten Herzens Jesu und des Sel. Bernhard von Baden als Zweit-Patron … [es folgt die Aufzählung der eingefügten Reliquien und die Weihetitel der beiden Seitenaltäre – Maria u. Joseph – mit deren Reliquien] … geweiht haben.“ Das lag sicher daran, dass nach dem damals geltenden CIC/1917 die Weihe einer Kirche auf einen Seligen (can. 1168 § 3) ebenso einer Genehmigung des Apostolischen Stuhles bedurft hätte wie ein entsprechender Pfarrpatron (can. 1278). Dies umging man durch den Zweitpatron, der von Anfang an namensgebend war und sogar als „Heiliger“, nämlich „Sankt Bernhard“ bezeichnet wurde. Schon in der amtlichen Bekanntmachung der Errichtung der Pfarrei ist die Rede von der Pfarrei St. Bernhard. Nur bei der Kirche wechselt man beim Namen ins Lateinische und hält fest, dass die Kuratiekirche „ad B[eatum]. Bernardum March“ zur Pfarrkirche erhoben wird (ABl. 1932, 321).
      3
      – zugelegt werden.
      Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Baden-Baden-Oos,
      • Baden-Baden-Rebland,
      • Bühl-Vimbuch,
      • Bühlertal,
      • Ottersweier Maria Linden,
      • Rheinmünster-Lichtenau und
      • Sinzheim-Hügelsheim
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
      Außerdem wird die Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden aufgehoben.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Baden-Baden mit Sitz in Sinzheim aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel des Heiligsten Herzens Jesu und des Seligen Markgraf Bernhard von Baden geweihte Kirche
    S. vorstehende Fußnote.
    4
    zu Baden-Baden (Bernhardusplatz 2, 76530 Baden-Baden), die umgangssprachlich als Kirche St. Bernhard bezeichnet wird.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    5
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      6
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden, einschließlich der Gesamtkirchengemeinde, geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Baden-Baden.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Baden-Baden.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    8
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Lorenz Seiser, Sinzheim.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Baden-Baden und gemäß gemäß § 24 Absatz 3 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und der Gesamtkirchengemeinde sowie die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“ auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden

  • Liebfrauen, Baden-Baden: (Stifts-)Kirchenfonds
  • St. Bonifatius, Baden-Baden-Lichtental: Kirchenfonds
  • Hl. Geist, Baden-Baden-Geroldsau: Kirchenfonds
  • St. Josef, Baden-Baden: Kirchenfonds
  • St. Dionysius, Baden-Baden-Oos: Kirchenfonds
  • St. Eucharius, Baden-Baden-Balg: Kirchenfonds
  • St. Antonius, Baden-Baden-Ebersteinburg: Kirchenfonds
  • St. Bartholomäus, Baden-Baden-Haueneberstein: Kirchenfonds
  • St. Katharina, Baden-Baden-Sandweier: Kirchenfonds
  • St. Michael, Baden-Baden-Neuweier: Kirchenfonds
  • Herz Jesu, Baden-Baden-Varnhalt: Kirchenfonds
  • St. Matthäus, Bühl-Eisental:
    • Kirchenfonds Eisental
    • Filialkirchengemeinde Affental
    • Filialkirchengemeinde Müllenbach
  • Hl. Blut, Bühl-Weitenung: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Bühl: Kirchenfonds
  • St. Antonius, Forbach-Herrenwies: Kirchenfonds
  • St. Maria, Bühl: Kirchenfonds
  • St. Gallus, Bühl-Altschweier: Kirchenfonds
  • St. Michael, Bühlertal: Kirchenfonds
  • Liebfrauen, Bühlertal: Kirchen- und Kirchenbaufonds
  • St. Johannes d. T., Bühl-Vimbuch: Kirchenfonds
  • St. Karl Borromäus, Bühl-Neusatz: Pfarr- u. Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Rheinmünster-Schwarzach: Kirchenfonds Schwarzach
  • St. Dionys, Bühl-Moos: Kirchenfonds
  • St. Johannes und Paulus, Rheinmünster-Greffern: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Lichtenau-Ulm: Kirchenfonds
  • St. Erhard, Rheinmünster-Stollhofen: Kirchenfonds
  • St. Mauritius, Rheinmünster-Söllingen: (Heiligen-)Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Hügelsheim: Kirchenfonds
  • St. Johannes d. T., Ottersweier: Maria-Linden-Kirchenfonds (Kirchenfonds Ottersweier)
  • St. Cyriak, Ottersweier-Unzhurst:
    • Kirchenfonds
    • Mesmerei-Fonds
  • St. Martin, Sinzheim:
    • Kirchenfonds Sinzheim
    • Kirchenfonds Leiberstung
    • Kapellenfonds Kartung
    • Kapellenfonds Schiftung
    • Kapellenfonds Winden
  • St. Bernhard, Baden-Baden: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU BADEN-BADEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Baden-Baden hatte 3481 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 844 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,2%. Im Jahr 2019 waren es 1674 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 155 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Baden-Baden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU BADEN-BADEN-LICHTENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bonifatius zu Baden-Baden-Lichtental hatte 3181 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 547 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 1887 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 174 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bonifatius zu Baden-Baden-Lichtental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU BADEN-BADEN-GEROLDSAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Baden-Baden-Geroldsau hatte 699 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 157 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,5%. Im Jahr 2019 waren es 489 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 78 – das entspricht 16,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Baden-Baden-Geroldsau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU BADEN-BADEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Baden-Baden hatte 2770 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 471 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 1661 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Baden-Baden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYSIUS ZU BADEN-BADEN-OOS,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionysius zu Baden-Baden-Oos hatte 3681 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 596 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,2%. Im Jahr 2019 waren es 2924 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Oos aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionysius zu Baden-Baden-Oos
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. EUCHARIUS ZU BADEN-BADEN-BALG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Eucharius zu Baden-Baden-Balg hatte 939 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,8%. Im Jahr 2019 waren es 635 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Eucharius zu Baden-Baden-Balg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU BADEN-BADEN-EBERSTEINBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Baden-Baden-Ebersteinburg hatte 785 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 242 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,8%. Im Jahr 2019 waren es 545 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 20 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Baden-Baden-Ebersteinburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU BADEN-BADEN-HAUENEBERSTEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Baden-Baden-Haueneberstein hatte 2753 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 400 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,5%. Im Jahr 2019 waren es 2145 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 3,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Oos aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Baden-Baden-Haueneberstein
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KATHARINA ZU BADEN-BADEN-SANDWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Katharina zu Baden-Baden-Sandweier hatte 3096 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 662 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 2201 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 258 – das entspricht 11,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Oos aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Katharina zu Baden-Baden-Sandweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU BADEN-BADEN-STEINBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Baden-Baden-Steinbach hatte 2368 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 485 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,5%. Im Jahr 2019 waren es 2206 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Rebland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Baden-Baden-Steinbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BADEN-BADEN-NEUWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Baden-Baden-Neuweier hatte 1737 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 520 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,9%. Im Jahr 2019 waren es 1245 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Rebland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Baden-Baden-Neuweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU BADEN-BADEN-VARNHALT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Baden-Baden-Varnhalt hatte 1420 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 249 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,5%. Im Jahr 2019 waren es 947 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 7,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Rebland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Baden-Baden-Varnhalt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MATTHÄUS ZU BÜHL-EISENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Matthäus zu Bühl-Eisental hatte 1690 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 415 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,6%. Im Jahr 2019 waren es 1320 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 7,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden-Rebland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Matthäus zu Bühl-Eisental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. BLUT ZU BÜHL-WEITENUNG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Blut zu Bühl-Weitenung hatte 1474 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 303 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,6%. Im Jahr 2019 waren es 1372 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 125 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühl-Vimbuch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Blut zu Bühl-Weitenung
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BÜHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bühl hatte 5569 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1329 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,9%. Im Jahr 2019 waren es 4777 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 1185 – das entspricht 24,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühl-Vimbuch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bühl
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU FORBACH-HERRENWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Forbach-Herrenwies hatte 421 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 331 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 78,6%. Im Jahr 2019 waren es 224 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 17,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühlertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Forbach-Herrenwies
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU BÜHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Bühl hatte 2721 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 500 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,4%. Im Jahr 2019 waren es 2066 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 286 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühl-Vimbuch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Bühl
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU BÜHL-ALTSCHWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Bühl-Altschweier hatte 1500 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 349 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,3%. Im Jahr 2019 waren es 1233 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 157 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühlertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Bühl-Altschweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BÜHLERTAL (UNTERTAL),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Bühlertal (Untertal) hatte 2211 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 526 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,8%. Im Jahr 2019 waren es 1651 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühlertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Bühlertal (Untertal)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU BÜHLERTAL (OBERTAL),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Bühlertal (Obertal) hatte 4371 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 745 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 3043 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 121 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühlertal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Bühlertal (Obertal)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. (ENTHAUPTUNG) ZU BÜHL-VIMBUCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. (Enthauptung) zu Bühl-Vimbuch hatte 3172 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 528 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 2485 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 81 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühl-Vimbuch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. (Enthauptung) zu Bühl-Vimbuch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KARL BORROMÄUS ZU BÜHL-NEUSATZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Karl Borromäus zu Bühl-Neusatz hatte 2063 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 565 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,4%. Im Jahr 2019 waren es 1452 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 223 – das entspricht 15,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ottersweier Maria-Linden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Karl Borromäus zu Bühl-Neusatz
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU RHEINMÜNSTER-SCHWARZACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Rheinmünster-Schwarzach hatte 1396 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 308 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,1%. Im Jahr 2019 waren es 1144 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Rheinmünster-Schwarzach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES UND PAULUS ZU RHEINMÜNSTER-GREFFERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes und Paulus zu Rheinmünster-Greffern hatte 1218 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 128 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,5%. Im Jahr 2019 waren es 974 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes und Paulus zu Rheinmünster-Greffern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. DIONYS ZU BÜHL-MOOS,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Dionys zu Bühl-Moos hatte 615 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 204 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,2%. Im Jahr 2019 waren es 552 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 131 – das entspricht 23,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bühl-Vimbuch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Dionys zu Bühl-Moos
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU LICHTENAU-ULM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Lichtenau-Ulm hatte 1707 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 278 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,3%. Im Jahr 2019 waren es 1786 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 138 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Lichtenau-Ulm
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ERHARD ZU RHEINMÜNSTER-STOLLHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Erhard zu Rheinmünster-Stollhofen hatte 1105 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 289 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,2%. Im Jahr 2019 waren es 951 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Erhard zu Rheinmünster-Stollhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU RHEINMÜNSTER-SÖLLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Rheinmünster-Söllingen hatte 811 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 125 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,4%. Im Jahr 2019 waren es 721 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 86 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinmünster-Lichtenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Rheinmünster-Söllingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HÜGELSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Hügelsheim hatte 1415 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 283 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,0%. Im Jahr 2019 waren es 2151 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 3,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinzheim-Hügelsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Hügelsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU OTTERSWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Ottersweier hatte 3577 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1823 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 51,0%. Im Jahr 2019 waren es 2800 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 419 – das entspricht 15,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ottersweier Maria-Linden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Ottersweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU OTTERSWEIER-UNZHURST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Ottersweier-Unzhurst hatte 1310 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 349 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,6%. Im Jahr 2019 waren es 1142 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 127 – das entspricht 11,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ottersweier Maria-Linden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Ottersweier-Unzhurst
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU SINZHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Sinzheim hatte 6912 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 5915 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 148 – das entspricht 2,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Sinzheim-Hügelsheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Sinzheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bernhard zu Baden-Baden an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 131MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU OBERKIRCH
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 63.245 im Jahr 1990 auf 52.137 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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(= -17,6 %) zurück. Der Kirchenbesuch reduzierte sich innerhalb von 30 Jahren sehr deutlich. Nahmen 1990 noch 17.544 (= 27,8 %) Gläubige an der sonntäglichen Messfeier teil, so fiel diese Zahl auf 4.998 (= 9,6 %) im Jahr 2019. Parallel dazu ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 24 auf elf zurück, das heißt, das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich in diesem Zeitraum von 3,8 auf 2,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 32 Pfarreien 25 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren zehn Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 15 Pfarreien und 2010 bereits 23 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint insgesamt 32 bisherige Pfarreien bzw. Pfarrkuratien um die und in der Stadt Oberkirch und somit den nördlichen Teil des politischen Landkreises Offenburg. Abgesehen von den drei Pfarreien in Appenweier umfasst sie das bisherige Dekanat Acher-Renchtal, so dass es hier ein Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. Die künftige Pfarrei umfasst geographisch die Landschaft um die Flüsse Acher und Rench, von den Quellen im Schwarzwald bis kurz vor der Mündung in den Rhein. Die beiden Täler haben ihren je eigenen Mittelpunkt: Achern und Kappelrodeck für das Achertal, Oberkirch für das Renchtal. Die aufnehmende Pfarrei stößt im Norden an die Pfarrei Baden-Baden, im Süden an die Pfarrei Offenburg und im Osten an die Nachbardiözese Rottenburg-Stuttgart. Neben Oberkirch als Zentrum – hier wohnen allein fast zwölf Prozent der Katholiken der neuen Pfarrei – gehören die Kleinstädte Achern, Renchen, Oppenau dazu. Sieben der bisherigen Pfarreien sind seit der Gründung der Erzdiözese Freiburg aus Nachbarpfarreien entstanden; die Hälfte davon erst im Lauf des 20. Jahrhunderts. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess umzukehren.
In Oberkirch befindet sich das Schönstattzentrum in der Erzdiözese Freiburg „Marienfried“. Zum Gebiet der künftigen Pfarrei gehören auch die alte spätgotische Wallfahrtskirche „Mariä Krönung“ in Lautenbach und die alte, heute nur als Ruinen erhaltene, Klosteranlage der Prämonstratenser „Allerheiligen“, die bis heute prägende Kraftorte für den Glauben der Menschen sind. Ein Ort geistlichen Lebens ist ferner das Kloster der Kongregation der Franziskanerinnen Erlenbad in Obersasbach.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Straßburg, was aus historischer Perspektive verbindet. Ein knappes Fünftel der Pfarreien wurde erst nach der Gründung der Erzdiözese Freiburg errichtet; ein Prozess der nun umzukehren ist.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Ortenaukreis, der Stadt Achern sowie der Stadt Oberkirch (Baden) als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahl [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • Unsere Liebe Frau (Mutter der Kirche), Achern (4.692; 3.907),
      • St. Bernhard von Baden, Achern-Fautenbach (1.752; 1.489),
      • St. Nikolaus, Achern-Gamshurst (1.552; 1.356),
      • St. Martin, Achern-Großweier (1.149; 963),
      • St. Roman, Achern-Mösbach (1.285; 1.063),
      • St. Stefan, Achern-Oberachern (2.714; 2.315),
      • St. Josef, Achern-Önsbach (1.698; 1.505),
      • St. Johannes der Täufer, Achern-Wagshurst (1.136; 976),
      • St. Nikolaus, Kappelrodeck (3.611; 3.287),
      • St. Albin, Kappelrodeck-Waldulm (1.232; 932),
      • St. Anna, Ottenhöfen (3.030; 2.152),
        • Herz Jesu, Seebach (1.360; 1.018) – 1933 als Kuratie abgetrennt von Ottenhöfen, seit 1946 Pfarrei –,
      • St. Brigitta, Sasbach (3.389; 2.539),
        • St. Konrad, Sasbach-Obersasbach (Pfarrkuratie; 1.568; 1.253) – 1956 abgetrennt von St. Brigitta Sasbach –,
        • Hl. Dreifaltigkeit, Sasbachwalden (1.744; 1.503) – 1842 als Kuratie von St. Brigitta Sasbach abgetrennt, seit 1862 Pfarrei –,
      • St. Leonhard, Lauf (3.303; 2.630),
      • St. Johannes der Täufer, Oppenau (4.340; 3.361),
      • St. Peter und Paul, Bad Peterstal-Griesbach (1.907; 1.296),
      • St. Antonius (v. Padua), Bad Peterstal-Griesbach (819; 516),
      • St. Sebastian, Oberkirch-Nußbach (2.109; 1.900) – Mutterkirche von Oberkirch, Oppenau, Oberndorf und Ebersweier, die im 13. Jahrhundert abgetrennt wurden –,
        • St. Joseph, Oberkirch-Zusenhofen (1.330; 1.160) – 1939 als Kuratie von Nußbach abgetrennt, seit 1961 Pfarrei –,
      • St. Jakobus (d. Ältere), Oberkirch-Ödsbach (1.233; 982),
      • Hl. Kreuz, Renchen (2.787; 2.325),
      • St. Anastasius, Renchen-Erlach
        Realschematismus 2001, S. 115. Seit dem Personalschematismus 2013, S. 106, wird das Patrozinium um die Hl. Teresia Benedicta vom Kreuz (Edith Stein) erweitert aufgeführt. Eine Urkunde über diese Änderung findet sich nicht in den Akten des Erzb. Ordinariates (Aktenvermerk vom 5. Oktober 2023, Az.: ABS - 94.16.11/rene#1[3]).
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        (702; 600),
        • St. Wendelin, Oberkirch-Stadelhofen (888; 911) – 1866 als Kuratie von Renchen-Erlach getrennt, seit 1883 Pfarrei –,
      • St. Mauritius, Renchen-Ulm (2.163; 1.389),
        • St. Urban, Oberkirch-Tiergarten (797; 707) – 1871 als Kuratie von Renchen-Ulm getrennt, seit 1875 Pfarrei –,
      • St. Michael, Appenweier (2.656; 2.202),
      • Mariä Himmelfahrt, Appenweier-Nesselried (974; 1.007),
      • St. Martin, Appenweier-Urloffen (3.155; 2.511) und
        • Mariä Krönung, Lautenbach im Renchtal (1.692; 1.351) – 1815 von Oberkirch abgetrennt –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch (7.263; 6.751) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Achern,
      • Achertal St. Nikolaus,
      • Lauf-Sasbachtal,
      • Oberes Renchtal und
      • Renchen
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch zugelegt werden. Diese Kirchengemeinde wird zugleich umbenannt in Römisch-katholische Kirchengemeinde Acher-Renchtal (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
      Zudem wird die Römisch-katholische Kirchengemeinde Appenweier-Durbach aufgehoben. Die Gläubigen dieser Kirchengemeinde, die auf dem Teilgebiet der politischen Gemeinde Appenweier (im Folgenden: Teilgebiet) wohnen, werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Acher-Renchtal mit Sitz in Achern aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel St. Cyriak geweihte Kirche in Oberkirch (Kirchplatz, 77704 Oberkirch).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      i)
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. oben II, 1c [Universalsukzession]).
      ii)
      Für das Teilgebiet geht das gesamte unbewegliche Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über; das gleiche gilt für damit verbundene Forderungen und Verbindlichkeiten.
      iii)
      Für das bewegliche Vermögen des Teilgebietes, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet wird, gilt Folgendes
      (1)
      Vermögen, das einer Zweckbindung unterliegt, wird, wenn diese lokal gebunden ist, entsprechend der Zweckbindung zugeordnet.
      (2)
      Freies Vermögen und Vermögen, dessen Zweckbindung nicht lokal zugeordnet werden kann, ist entsprechend dem Anteil der Katholiken auf dem umzugliedernden Teilgebiet an der Gesamtzahl der Katholiken der bisherigen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach der aufnehmenden Kirchengemeinde zuzuteilen.
      iv)
      Der Arbeitsvertrag von Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach, die in Einrichtungen oder an Kirchen und Gebäuden auf dem Teilgebiet arbeiten, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugelegt wird, wird auf diese übertragen. Für andere Mitarbeitende sind Einzellösungen zu vereinbaren.
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet Katholische Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Acher-Renchtal..
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Oberkirch, derzeit wahrgenommen unter der Anschrift Kirchstraße 25, 77855 Achern.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer in solidum sind Pfarrer Ralf Dickerhof (Ltd. Pfarrer), Oberkirch, und Pfarrer Christoph Scherer (stellv. Pfarrer), Achern.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Ortenau zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Acher-Renchtal mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch

  • Unsere Liebe Frau, Achern: Kirchenfonds
  • St. Bernhard von Baden, Achern-Fautenbach: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Achern-Gamshurst: Kirchenfonds
  • St. Martin, Achern-Großweier: Kirchenfonds
  • St. Stefan, Achern-Oberachern: Kirchenfonds [= Heiligenfonds]
  • St. Josef, Achern-Önsbach: Kirchenfonds
  • St. Johannes der Täufer, Achern-Wagshurst: Kirchenfonds
  • St. Anna, Ottenhöfen: Kirchenfonds
  • Herz Jesu, Seebach: Kirchenfonds
  • St. Brigitta, Sasbach:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Sasbachried
  • St. Konrad, Sasbach-Obersasbach: Kirchenfonds
  • Hl. Dreifaltigkeit, Sasbachwalden: Kirchenfonds
  • St. Leonhard, Lauf: Kirchenfonds
  • St. Johannes der Täufer, Oppenau:
    • Kirchenfonds
    • Vincentius-Verein Oppenau
  • St. Antonius, Bad Peterstal-Griesbach: Kirchenfonds
  • St. Sebastian, Oberkirch-Nußbach: Kirchenfonds
  • St. Joseph, Oberkirch-Zusenhofen: Kirchenfonds
  • St. Jakobus [d. Ältere], Oberkirch-Ödsbach: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Renchen: Kirchenfonds
  • St. Anastasius, Renchen-Erlach: Kirchenfonds
  • St. Wendelin, Oberkirch-Stadelhofen: Kirchenfonds
  • St. Mauritius, Renchen-Ulm: Kirchenfonds
  • St. Michael, Appenweier: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt, Appenweier-Nesselried: Kirchenfonds
  • St. Martin, Appenweier-Urloffen: St. Martin Kirchenfonds
  • St. Cyriak, Oberkirch:
    • St. Cyriak Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Gaisbach, St. Georg
    • Kapellenfonds Haslach i. R., St. Aloisius von Gonzaga
    • Pfarrpfründefonds Oberkirch-Haslach i. R.
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU (MUTTER DER KIRCHE) ZU ACHERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau (Mutter der Kirche) zu Achern hatte 4692 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 794 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,9%. Im Jahr 2019 waren es 3907 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 232 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau (Mutter der Kirche) zu Achern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD ZU ACHERN-FAUTENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard zu Achern-Fautenbach hatte 1752 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 343 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,6%. Im Jahr 2019 waren es 1489 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard zu Achern-Fautenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ACHERN-GAMSHURST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Achern-Gamshurst hatte 1552 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 361 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,3%. Im Jahr 2019 waren es 1356 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Achern-Gamshurst
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU ACHERN-GROßWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Achern-Großweier hatte 1149 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 197 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 963 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 96 – das entspricht 10,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Achern-Großweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ROMAN ZU ACHERN-MÖSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Roman zu Achern-Mösbach hatte 1285 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,7%. Im Jahr 2019 waren es 1063 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 101 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Roman zu Achern-Mösbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEFAN ZU ACHERN-OBERACHERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stefan zu Achern-Oberachern hatte 2714 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 890 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,8%. Im Jahr 2019 waren es 2315 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 427 – das entspricht 18,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stefan zu Achern-Oberachern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU ACHERN-ÖNSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Achern-Önsbach hatte 1698 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 443 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,1%. Im Jahr 2019 waren es 1505 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 130 – das entspricht 8,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Achern-Önsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU ACHERN-WAGSHURST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Achern-Wagshurst hatte 1136 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 408 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,9%. Im Jahr 2019 waren es 976 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 112 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achern aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Achern-Wagshurst
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU KAPPELRODECK,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Kappelrodeck hatte 3611 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1171 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,4%. Im Jahr 2019 waren es 3287 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 140 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achertal St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Kappelrodeck
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALBIN ZU KAPPELRODECK-WALDULM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Albin zu Kappelrodeck-Waldulm hatte 1232 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 339 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,5%. Im Jahr 2019 waren es 932 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 221 – das entspricht 23,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achertal St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Albin zu Kappelrodeck-Waldulm
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANNA ZU OTTENHÖFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Anna zu Ottenhöfen hatte 3030 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 795 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,2%. Im Jahr 2019 waren es 2152 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 180 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achertal St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Anna zu Ottenhöfen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU SEEBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Seebach hatte 1360 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 565 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 41,5%. Im Jahr 2019 waren es 1018 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 175 – das entspricht 17,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Achertal St. Nikolaus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Seebach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BRIGITTA ZU SASBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Brigitta zu Sasbach hatte 3389 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 615 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,1%. Im Jahr 2019 waren es 2539 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 179 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauf-Sasbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Brigitta zu Sasbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. KONRAD ZU SASBACH-OBERSASBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Konrad zu Sasbach-Obersasbach hatte 1568 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 705 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 45,0%. Im Jahr 2019 waren es 1253 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 205 – das entspricht 16,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauf-Sasbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Konrad zu Sasbach-Obersasbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU SASBACHWALDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Sasbachwalden hatte 1744 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 436 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,0%. Im Jahr 2019 waren es 1503 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 288 – das entspricht 19,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauf-Sasbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Sasbachwalden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEONHARD ZU LAUF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leonhard zu Lauf hatte 3303 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 594 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,0%. Im Jahr 2019 waren es 2630 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 167 – das entspricht 6,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lauf-Sasbachtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leonhard zu Lauf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU OPPENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Oppenau hatte 4340 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1425 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,8%. Im Jahr 2019 waren es 3361 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 212 – das entspricht 6,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Renchtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Oppenau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BAD PETERSTAL-GRIESBACH (PETERSTAL),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bad Peterstal-Griesbach (Peterstal) hatte 1907 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 850 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 44,6%. Im Jahr 2019 waren es 1296 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 165 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Renchtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bad Peterstal-Griesbach (Peterstal)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU BAD PETERSTAL-GRIESBACH (GRIESBACH),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Bad Peterstal-Griesbach (Griesbach) hatte 819 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 440 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 53,7%. Im Jahr 2019 waren es 516 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 12,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Renchtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Bad Peterstal-Griesbach (Griesbach)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU OBERKIRCH-NUßBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Oberkirch-Nußbach hatte 2109 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 657 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,2%. Im Jahr 2019 waren es 1900 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 220 – das entspricht 11,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Oberkirch-Nußbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEPH ZU OBERKIRCH-ZUSENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Joseph zu Oberkirch-Zusenhofen hatte 1330 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 319 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,0%. Im Jahr 2019 waren es 1160 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 182 – das entspricht 15,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Joseph zu Oberkirch-Zusenhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU OBERKIRCH-ÖDSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Oberkirch-Ödsbach hatte 1233 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 366 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,7%. Im Jahr 2019 waren es 982 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 115 – das entspricht 11,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Oberkirch-Ödsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU RENCHEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Renchen hatte 2787 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 406 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 2325 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Renchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Renchen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANASTASIUS ZU RENCHEN-ERLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Anastasius zu Renchen-Erlach hatte 702 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 211 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,1%. Im Jahr 2019 waren es 600 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 15,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Renchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Anastasius zu Renchen-Erlach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU OBERKIRCH-STADELHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Oberkirch-Stadelhofen hatte 888 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 303 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,1%. Im Jahr 2019 waren es 911 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Oberkirch-Stadelhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU RENCHEN-ULM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Renchen-Ulm hatte 2163 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 711 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,9%. Im Jahr 2019 waren es 1389 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Renchen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Renchen-Ulm
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN ZU OBERKIRCH-TIERGARTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Urban zu Oberkirch-Tiergarten hatte 797 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 203 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,5%. Im Jahr 2019 waren es 707 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Urban zu Oberkirch-Tiergarten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU APPENWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Appenweier hatte 2656 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 400 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 2202 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 81 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Appenweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU APPENWEIER-NESSELRIED,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Appenweier-Nesselried hatte 974 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 336 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,5%. Im Jahr 2019 waren es 1007 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 93 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Appenweier-Nesselried
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU APPENWEIER-URLOFFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Appenweier-Urloffen hatte 3155 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 680 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,6%. Im Jahr 2019 waren es 2511 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Appenweier-Urloffen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ KRÖNUNG ZU LAUTENBACH I.R.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Krönung zu Lautenbach i.R. hatte 1692 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 481 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,4%. Im Jahr 2019 waren es 1351 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 7,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberkirch aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Acher-Renchtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Krönung zu Lautenbach i.R.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 132MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI HL. KREUZ ZU OFFENBURG
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 78.356 im Jahr 1990 auf 65.194 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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(= -16,8 %) zurück; die Zahl der Gläubigen, die sonntäglich die Hl. Messe mitfeiern, verringerte sich von 14.632 (= 18,7 %) auf 4.276 (= 6,6 %). Entsprechend der Zahl der Kirchenbesucher ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg ging im selben Zeitraum von 25 auf zwölf zurück, das heißt das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich in diesem Zeitraum von 3,2 auf 1,8 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 31 Pfarreien 26 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren zehn Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es elf Pfarreien und 2010 bereits 23 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint die 31 bisher selbständigen Pfarreien bzw. Pfarrkuratien um die und in der Stadt Offenburg, dem Mittelpunkt des mittleren Teiles des politischen Landkreises Ortenau. Sie alle gehörten zum ehemaligen Dekanat Offenburg, das bis 2008 bestand, so dass es hier ein Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen gibt. Die Pfarrei umfasst geographisch die Landschaft um die untere Kinzig, von Gengenbach bis zur Mündung in den Rhein. Sie stößt im Norden an die Pfarrei St. Cyriak zu Oberkirch, im Süden an die Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr und im Osten an Pfarrei St. Symphorian zu Zell am Harmersbach. In der Stadt Offenburg wohnen allein fast vierzig Prozent der Katholiken der neuen Pfarrei. Unterzentren sind Kehl im Westen und Gengenbach im Osten. Gengenbach – vom 8. Jahrhundert bis zur Säkularisation Anfang des 19. Jahrhunderts Standort einer Benediktinerabtei – ist heute Sitz der Franziskanerinnen vom Göttlichen Herzen Jesu. In diesem Kloster hat auch ein Konvent der Clarissen-Kapuzinerinnen, der sein angestammtes Kloster in Balsbach im Odenwald aufgeben musste, Heimat gefunden. Ein weiteres Kloster der Augustinerchorfrauen befindet sich in Offenburg. Eine der Schwestern ist noch als Lehrerin in den ehemaligen Klosterschulen tätig, deren Trägerschaft heute die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg übernommen hat. Sechs, d. h. rund ein Fünftel, der bisherigen Pfarreien sind im Laufe des 20. Jahrhunderts aus Nachbarpfarreien entstanden. Die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess umzukehren.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der erweiterten Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Straßburg, was sowohl aus historischer Perspektive verbindet als auch im Blick auf den Eurodistrikt Straßburg-Offenburg.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Ortenaukreis, der Stadt Kehl sowie der Stadt Offenburg als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahl [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Johannes Nepomuk, Kehl (2.555; 1.966),
        • St. Maria (Königin des Friedens), Kehl (Pfarkuratie; 3.134; 2.788) – 1960 als Kuratie von Kehl St. Johannes Nepomuk abgetrennt –,
        • Herz-Jesu, Kehl-Kork (Pfarrkuratie; 2.989; 3.350) – 1959 als Kuratie von St. Johannes Nepomuk sowie von den Pfarreien Offenburg-Griesheim, Rheinau-Honau, Appenweier-Urloffen abgetrennt –,
      • St. Arbogast, Kehl-Marlen (3.051; 2.607),
      • St. Michael, Rheinau-Honau (2.152; 2.390),
      • St. Jakobus (der Ältere), Schutterwald (5.270; 4.233),
      • St. Gallus, Hohberg-Hofweier (2.192; 2.145),
      • St. Carolus (Karl Borromäus), Hohberg-Diersburg (766; 867),
      • St. Brigitta, Hohberg-Niederschopfheim (2.224; 1.894),
      • St. Nikolaus, Neuried-Ichenheim (2.373; 2.195),
      • St. Ulrich (von Augsburg), Neuried-Müllen (1.111; 1.373),
      • St. Marien (Maria Geburt), Gengenbach (7.689; 6.032),
      • St. Georg, Berghaupten (1.885; 1.531),
      • Hl. Dreifaltigkeit, Ohlsbach (1.990; 1.966),
      • St. Bartholomäus, Ortenberg (2.243; 1.980),
        • Hl. Geist, Offenburg (5.176; 4.135) – 1956 als Kuratie von den drei Offenburger Pfarreien Hl. Kreuz, Hl. Dreifaltigkeit u. St. Fidelis abgetrennt; 1973 Pfarrei –,
      • St. Martin, Offenburg (Pfarrkuratie: 1.195) – bis 2005 (ABl. 2005, S. 228), danach mit Offenburg, Hl. Geist, vereinigt – ,
        • Hl. Dreifaltigkeit, Offenburg (5.885; 4.793) – 1909 als Kuratie von Offenburg, Hl. Kreuz, abgetrennt, 1917 Pfarrei –,
        • Herz-Jesu, Offenburg-Rammersweier (2.454; 1.869) – 1955 als Kuratie abgetrennt von Offenburg, Hl. Dreifaltigkeit, 1964 Pfarrei –,
        • St. Fidelis, Offenburg (1.927; 1.144) -1941 als Kuratie von Offenburg, Hl. Kreuz abgetrennt, 1988 Pfarrei –,
      • St. Philippus u. Jakobus, Offenburg (Weingarten [3574; 2533]),
      • St. Laurentius, Offenburg-Bohlsbach (1.762; 1.144),
      • St. Peter u. Paul, Offenburg-Bühl (615; 581),
      • St. Markus, Offenburg-Elgersweier (1.861; 1.508),
      • St. Nikolaus, Offenburg-Griesheim (1.139; 1.034),
      • St. Johann (Johannes Nepomuk), Offenburg-Waltersweier (757; 593),
      • St. Johannes der Täufer, Offenburg-Weier (993; 786),
      • St. Pankratius, Offenburg-Windschläg (1.542; 1.258),
      • St. Sixtus, Offenburg-Zunsweier (2.394; 1.829), (ehemals Kirchengemeinde Appenweier-Durbach)
      • St. Heinrich, Durbach (2.339; 1.835) und
      • Hl. Kreuz zu Durbach-Ebersweier (822; 700)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg (2.297; 1.956) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratien und Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratien und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Hanauerland,
      • Kehl,
      • Schutterwald-Hohberg-Neuried und
      • Vorderes Kinzigtal St. Pirmin,
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlere Ortenau (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
      Zudem werden die Gläubigen, die auf dem Teilgebiet der politischen Gemeinde Durbach (im Folgenden: Teilgebiet) in der bisherigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach
      Vgl. ABl. 2015, S. 10, diese Kirchengemeinde wird im Unionsdekret von St. Cyriak zu Oberkirch aufgelöst.
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      wohnen, der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Offenburg-Kinzigtal mit Sitz in Offenburg aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Hl. Kreuz geweihte Kirche in Offenburg (zw. Pfarrstraße und Kreuzkirchstraße gelegen).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      i)
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
      ii)
      Für das Teilgebiet geht das gesamte unbewegliche Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über; das gleiche gilt für damit verbundene Forderungen und Verbindlichkeiten.
      iii)
      Für das bewegliche Vermögen, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet wird, gilt Folgendes:
      (1)
      Vermögen, das einer Zweckbindung unterliegt, wird, wenn diese lokal gebunden ist, entsprechend der Zweckbindung zugeordnet.
      (2)
      Freies Vermögen und Vermögen, dessen Zweckbindung nicht lokal zugeordnet werden kann, ist entsprechend dem Anteil der Katholiken auf dem umzugliedernden Teilgebiet an der Gesamtzahl der Katholiken der bisherigen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach der aufnehmenden Kirchengemeinde zuzuteilen.
      iv)
      Der Arbeitsvertrag von Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach, die in Einrichtungen oder an Kirchen und Gebäuden auf dem Teilgebiet arbeiten, das der aufnehmenden Kirchengemeinde zugelegt wird, wird auf diese übertragen. Für andere Mitarbeitende sind Einzellösungen zu vereinbaren.
    2. Mit der Aufhebung des unter 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz. Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet dreier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nachfolgenden Grundsätzen:
      i.
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Kinzig oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Acher-Renchtal, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück gelegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii.
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde, auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Kinzig und die Römisch-katholische Kirchengemeinde Acher-Renchtal aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg, die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Offenburg.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    7
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    8
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan G. R. Dr. Stefan Meisert, Rheinhausen.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Ortenau zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Offenburg-Kinzigtal mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen. genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg

  • St. Johannes Nepomuk, Kehl: Kirchenfonds
  • St. Maria (Königin des Friedens), Kehl: Kirchenfonds
  • Herz-Jesu, Kehl-Kork: Kirchen- und Baufonds
  • St. Arbogast, Kehl-Marlen: Kirchenfonds (= Heiligenfonds)
  • St. Jakobus d. Ältere, Schutterwald:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Rheinbischofsheim, St. Joh. d. T.
    • Filialkirchenfonds Schutterwald-Langhurst
  • St. Gallus, Hohberg-Hofweier: Kirchenfonds
  • St. Brigitta, Hohberg-Niederschopfheim: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Neuried-Ichenheim:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Dundenheim, St. Johannes d. T.
    • Kirchenfonds Schutterzell, St. Michael
  • St. Ulrich (von Augsburg), Neuried-Müllen: Kirchenfonds
  • St. Maria (Maria Geburt), Gengenbach: Kirchenfonds
  • St. Georg, Berghaupten: Kirchenfonds (Heiligenfonds)
  • Hl. Dreifaltigkeit, Ohlsbach: Kapellenfonds St. Paul u. Maria Magdalena, Hinterohlsbach
  • St. Bartholomäus, Ortenberg: Kirchenfonds
  • Hl. Geist, Offenburg:
    • Kirchenfonds Hl. Geist
    • Kirchenfonds St. Martin
  • Hl. Dreifaltigkeit zu Offenburg:
    • Kirchenfonds
  • Herz-Jesu, Offenburg-Rammersweier: Kirchenfonds
  • St. Fidelis, Offenburg: Kirchenfonds
  • St. Philippus u. Jakobus, Offenburg-Weingarten: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Offenburg-Bohlsbach: Kirchenfonds
  • St. Peter u. Paul, Offenburg-Bühl: Kirchenfonds
  • St. Markus, Offenburg-Elgersweier: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Offenburg-Griesheim: Kirchenfonds
  • St. Johannes d. Täufer, Offenburg-Weier: Kirchenfonds
  • St. Pankratius, Offenburg-Windschläg: Kirchenfonds
  • St. Sixtus, Offenburg-Zunsweier: Kirchenfonds
  • St. Heinrich, Durbach: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz zu Durbach-Ebersweier: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz zu Offenburg: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN NEPOMUK ZU KEHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Nepomuk zu Kehl hatte 2555 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 376 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,7%. Im Jahr 2019 waren es 1966 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kehl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Nepomuk zu Kehl
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. MARIA (KÖNIGIN DES FRIEDENS) ZU KEHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Maria (Königin des Friedens) zu Kehl hatte 3134 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 285 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,1%. Im Jahr 2019 waren es 2788 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Der Prozess der Pfarreiwerdung brach bei dem Status der Pfarrkuratie ab, da die Entwicklung absehbar war. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kehl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Maria (Königin des Friedens) zu Kehl
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE HERZ JESU ZU KEHL-KORK,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie Herz Jesu zu Kehl-Kork hatte 2989 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 168 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 5,6%. Im Jahr 2019 waren es 3350 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 2,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Der Prozess der Pfarreiwerdung brach bei dem Status der Pfarrkuratie ab, da die Entwicklung absehbar war. Diese Pfarrkuratie besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hanauerland aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
Herz Jesu zu Kehl-Kork
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ARBOGAST ZU KEHL-MARLEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Arbogast zu Kehl-Marlen hatte 3051 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 226 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,4%. Im Jahr 2019 waren es 2607 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 116 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kehl aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Arbogast zu Kehl-Marlen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU RHEINAU-HONAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Rheinau-Honau hatte 2152 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 207 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,6%. Im Jahr 2019 waren es 2390 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 159 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hanauerland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Rheinau-Honau
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU SCHUTTERWALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Schutterwald hatte 5270 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1140 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,6%. Im Jahr 2019 waren es 4233 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 175 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Schutterwald
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU HOHBERG-HOFWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Hohberg-Hofweier hatte 2192 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 716 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,7%. Im Jahr 2019 waren es 2154 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 178 – das entspricht 8,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Hohberg-Hofweier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CAROLUS ZU HOHBERG-DIERSBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Carolus zu Hohberg-Diersburg hatte 766 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 302 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,4%. Im Jahr 2019 waren es 867 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 107 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Carolus zu Hohberg-Diersburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BRIGITTA ZU HOHBERG-NIEDERSCHOPFHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Brigitta zu Hohberg-Niederschopfheim hatte 2224 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 635 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,6%. Im Jahr 2019 waren es 1894 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 306 – das entspricht 16,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Brigitta zu Hohberg-Niederschopfheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU NEURIED-ICHENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Neuried-Ichenheim hatte 2373 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 429 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,1%. Im Jahr 2019 waren es 2195 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 170 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Neuried-Ichenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU NEURIED-MÜLLEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Neuried-Müllen hatte 1111 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 162 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 1373 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schutterwald-Hohberg-Neuried aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchenge-meinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Neuried-Müllen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN (MARIA GEBURT) ZU GENGENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien (Maria Geburt) zu Gengenbach hatte 7689 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 2132 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,7%. Im Jahr 2019 waren es 6032 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 404 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Kinzigtal St. Pirmin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien (Maria Geburt) zu Gengenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU BERGHAUPTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Berghaupten hatte 1885 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 401 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,3%. Im Jahr 2019 waren es 1531 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Kinzigtal St. Pirmin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Berghaupten
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU OHLSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Ohlsbach hatte 1990 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 419 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,1%. Im Jahr 2019 waren es 1966 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Kinzigtal St. Pirmin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Ohlsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU ORTENBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Ortenberg hatte 2243 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 417 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,6%. Im Jahr 2019 waren es 1980 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 137 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vorderes Kinzigtal St. Pirmin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Ortenberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU OFFENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Offenburg hatte 6371 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 843 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,2%. Im Jahr 2019 waren es 4315 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 229 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Offenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU OFFENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Offenburg hatte 5885 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1195 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 4783 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 272 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Offenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU OFFENBURG-RAMMERSWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Offenburg-Rammersweier hatte 2454 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 402 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,4%. Im Jahr 2019 waren es 1869 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 116 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Offenburg-Rammersweier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDELIS ZU OFFENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fidelis zu Offenburg hatte 1927 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 409 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,2%. Im Jahr 2019 waren es 1144 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fidelis zu Offenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PHILIPPUS UND JAKOBUS ZU OFFENBURG-WEINGARTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Philippus und Jakobus zu Offenburg-Weingarten hatte 3574 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 655 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,3%. Im Jahr 2019 waren es 2533 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 214 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Philippus und Jakobus zu Offenburg-Weingarten
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU OFFENBURG-BOHLSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Offenburg-Bohlsbach hatte 1762 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 321 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,2%. Im Jahr 2019 waren es 1144 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 6,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Offenburg-Bohlsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU OFFENBURG-BÜHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Offenburg-Bühl hatte 615 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 102 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 581 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 47 – das entspricht 8,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Offenburg-Bühl
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARKUS ZU OFFENBURG-ELGERSWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Markus zu Offenburg-Elgersweier hatte 1861 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,1%. Im Jahr 2019 waren es 1508 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Markus zu Offenburg-Elgersweier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU OFFENBURG-GRIESHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Offenburg-Griesheim hatte 1139 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 131 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,5%. Im Jahr 2019 waren es 1034 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 4,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Offenburg-Griesheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES NEPOMUK ZU OFFENBURG-WALTERSWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Nepomuk zu Offenburg-Waltersweier hatte 757 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 101 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,3%. Im Jahr 2019 waren es 593 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 73 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Nepomuk zu Offenburg-Waltersweier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU OFFENBURG-WEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Offenburg-Weier hatte 993 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 786 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Offenburg-Weier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU OFFENBURG-WINDSCHLÄG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Offenburg-Windschläg hatte 1542 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 323 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,9%. Im Jahr 2019 waren es 1258 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Offenburg-Windschläg
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SIXTUS ZU OFFENBURG-ZUNSWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sixtus zu Offenburg-Zunsweier hatte 2394 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 458 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,1%. Im Jahr 2019 waren es 1829 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 3,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Offenburg St. Ursula aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sixtus zu Offenburg-Zunsweier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HEINRICH ZU DURBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Heinrich zu Durbach hatte 2339 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 480 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,5%. Im Jahr 2019 waren es 1835 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Heinrich zu Durbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU DURBACH-EBERSWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Durbach-Ebersweier hatte 822 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 142 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 700 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Appenweier-Durbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlere Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Durbach-Ebersweier
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Kreuz zu Offenburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 133MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. SYMPHORIAN ZU ZELL AM HARMERSBACH
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell am Harmersbach (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 43.337 im Jahr 1990 auf 35.798 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück, das heißt um rd. 17 %; die Zahl der Gläubigen, die die sonntägliche Hl. Messe mitfeiern, verringerte sich von 13.329 (= 31,5 %) auf 3.259 (= 9,1 %).
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Symphorian Zell am Harmersbach ging im selben Zeitraum von 20 auf acht, das heißt um 60% zurück. Entsprechend veränderte sich das Verhältnis Priester zu Katholiken in diesem Zeitraum von 3,8 auf 2,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Im Jahr 2019 waren auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei von 22 bisherigen Pfarreien 16 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren elf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 16 Pfarreien und 2010 bereits 21 Pfarreien.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Kirche und Gesellschaft muss damit gerechnet werden, dass der Quotient Priester zu Katholik sich in Zukunft weiter vermindert. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die in dem vorliegenden Dekret aufnehmende Pfarrei St. Symphorian Zell am Harmersbach vereint alle 22 Pfarreien des ehemaligen Dekanates Kinzigtal. Geographisch reicht das Gebiet der neuen Pfarrei von der Mittleren Ortenau im Norden bis zum Mittleren Schwarzwald im Osten. Sie grenzt im Westen an die Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr (Südliche Ortenau), im Nordwesten an die Pfarrei Heilig Kreuz zu Offenburg (Mittlere Ortenau), im Südwesten an den Kaiserstuhl, Pfarrei St. Johannes zu Emmendingen, und im Südosten an die Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Villingen. Im Osten verläuft die Grenze der Pfarrei mitten durch den Schwarzwald. Hier stößt sie durchgehend an die Diözese Rottenburg-Stuttgart. Mitten durch das Pfarreigebiet führt das Tal der Kinzig mit zahlreichen Gemeinden und Städten wie Schiltach, Wolfach, Hornberg sowie der sehr alten Marktstadt Haslach. Die Pfarrei St. Symphorian mit dem gleichnamigen Patronat ist die zahlenmäßig (Stand 2019) größte im gesamten Bereich des früheren Dekanates Kinzigtal, gefolgt von der Pfarrei St. Arbogast zu Haslach. Neben der geräumigen Pfarrkirche St. Symphorian bietet Zell am Harmersbach gute Voraussetzungen für geistliches Wachstum, nicht zuletzt durch die vor Ort bestehende Wallfahrt (größte Marienwallfahrt in Baden), die lange von Kapuzinerpatres, seit 2023 von Franziskaner-Minoriten vor Ort betreut wird.
Vier ehemalige Pfarreien sind erst im 19. und 20. Jahrhundert errichtet worden, vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg gehörten genau die Hälfte der Pfarreien zur Diözese Straßburg und die andere Hälfte dem Bistum Konstanz an.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Freudenstadt, dem Landratsamt Ortenaukreis sowie dem Landratsamt Rottweil als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahl (1990; 2019):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Laurentius, Wolfach (3.718; 2.833),
      • St. Roman, Wolfach (St. Roman [191; 125]),
      • St. Bartholomäus, Oberwolfach (2.359; 2.063),
      • St. Arbogast, Haslach im Kinzigtal (4.716; 4.080),
        • St. Erhard, Hofstetten (Pfarrkuratie; 1.309; 1.406) – als Kuratie 1953 von Haslach abgetrennt –,
        • St. Afra, Mühlenbach (1.448; 1.319) – Pfarrechte im 15 Jahrhundert erworben, im 16. Jahrhundert verloren und wieder Filiale von Haslach, seit 1650 erneut Pfarrei –,
      • St. Michael, Fischerbach (1.305; 1.204),
      • Heilig Kreuz, Steinach (2.292; 2.074),
      • St. Peter und Paul, Steinach-Welschensteinach (1.144; 960),
      • St. Mauritius, Hausach (3.914; 3.018),
      • St. Johannes der Täufer, Hornberg (2.250; 1.818),
      • St. Gebhard, Hornberg-Niederwasser (289; 226) – 1788 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Triberg –,
      • St. Ulrich, Schenkenzell (1.183; 878),
        • St. Johann Baptist, Schiltach (1.281; 1.292) – als Kuratie 1960 von Schenkenzell abgetrennt, seit 1991 Pfarrei –,
        • Allerheiligen, Schenkenzell-Wittichen (380; 206) – 1806 als Pfarrei errichtet, zuvor vom Roßberg (gehört heute zu dem Ortsteil Kaltbrunn der Gemeinde Schenkenzell) aus pastoriert –,
      • St. Cyriak, Bad Rippoldsau-Schapbach (1.345; 979)
        • Mater dolorosa, Bad Rippoldsau-Schapbach (926; 660) – 1822 von Schapbach abgetrennt und als Pfarrei errichtet –,
      • St. Gallus, Oberharmersbach (2.329; 1.973),
      • St. Mauritius, Biberach-Prinzbach (531; 457),
        • St. Blasius, Biberach (2.191; 2.092) – Filiale von Zell, seit 1618 Pfarrei – und
        • St. Ulrich, Nordrach (1.543; 1.211) – im 15. Jahrhundert Pfarrei, dann Filiale von Zell, 1608 wieder Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Symphorian Zell am Harmersbach (5.693; 4.924) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien und der aufgehobenen Pfarrkuratie wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Pfarrkuratien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • An Wolf und Kinzig,
      • Haslach,
      • Hausach-Hornberg,
      • Kloster Wittichen und
      • Oberes Wolftal
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell am Harmersbach zugelegt werden. Diese wird umbenannt in Römisch-katholische Kirchengemeinde Kinzigtal (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die der Schmerzen Mariens geweihte Kirche in Gernsbach (Hauptstraße, 76593 Gernsbach), umgangssprachlich St. Marien genannt.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Symphorian zu Zell am Harmersbach; die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Kinzigtal.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Zell am Harmersbach.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer G. R. Michael Lienhard, Haslach.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Ortenau zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell am Harmersbach

  • St. Laurentius Wolfach: Kirchenfonds
  • St. Roman Wolfach: Kirchenfonds
  • St. Bartholomäus Oberwolfach: Kirchenfonds
  • St. Arbogast Haslach: Kirchenfonds
  • Pfarrkuratie St. Erhard Hofstetten: Kirchenfonds
  • St. Afra Mühlenbach: Kirchenfonds
  • St. Michael Fischerbach: Kirchenfonds
  • Heilig Kreuz Steinach: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Steinach-Welschensteinach: Kirchenfonds
  • St. Mauritius Hausach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchspielgemeinde
  • St. Gebhard Hornberg-Niederwasser: Kirchenfonds
  • St. Ulrich Schenkenzell: Kirchenfonds
  • Allerheiligen Schenkenzell-Wittichen: Kirchenfonds
  • St. Cyriak Bad Rippoldsau-Schapbach: Kirchenfonds
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    • Kirchenfonds
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    • Kirchenfonds St. Symphorian
    • Wallfahrtskirchenfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU WOLFACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Wolfach hatte 3718 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 927 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,9%. Im Jahr 2019 waren es 2833 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 331 – das entspricht 11,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Wolf und Kinzig aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Wolfach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ROMAN ZU WOLFACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Roman zu Wolfach hatte 191 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 142 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 74,3%. Im Jahr 2019 waren es 125 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 32,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An Wolf und Kinzig aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Roman zu Wolfach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU OBERWOLFACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Oberwolfach hatte 2359 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 850 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,0%. Im Jahr 2019 waren es 2063 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 235 – das entspricht 11,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Oberwolfach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ARBOGAST ZU HASLACH I.K.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Arbogast zu Haslach i.K. hatte 4716 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1415 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,0%. Im Jahr 2019 waren es 4080 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 345 – das entspricht 8,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Arbogast zu Haslach i.K.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. ERHARD ZU HOFSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Erhard zu Hofstetten hatte 1309 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 639 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 48,8%. Im Jahr 2019 waren es 1406 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Erhard zu Hofstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AFRA ZU MÜHLENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Afra zu Mühlenbach hatte 1448 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 730 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 50,4%. Im Jahr 2019 waren es 1319 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 150 – das entspricht 11,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Afra zu Mühlenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU FISCHERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Fischerbach hatte 1305 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 376 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,8%. Im Jahr 2019 waren es 1204 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Fischerbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU STEINACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Steinach hatte 2292 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 552 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,1%. Im Jahr 2019 waren es 2074 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 202 – das entspricht 9,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Steinach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU STEINACH-WELSCHENSTEINACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Steinach-Welschensteinach hatte 1144 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 322 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,1%. Im Jahr 2019 waren es 960 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 6,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Haslach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Steinach-Welschensteinach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU HAUSACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Hausach hatte 3914 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 915 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,4%. Im Jahr 2019 waren es 3018 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 178 – das entspricht 5,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hausach-Hornberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Hausach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU HORNBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Hornberg hatte 2250 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 388 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 1818 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 105 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hausach-Hornberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Hornberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEBHARD ZU HORNBERG-NIEDERWASSER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gebhard zu Hornberg-Niederwasser hatte 289 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 107 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,0%. Im Jahr 2019 waren es 226 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 38 – das entspricht 16,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hausach-Hornberg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gebhard zu Hornberg-Niederwasser
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU SCHENKENZELL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Schenkenzell hatte 1183 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 407 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,4%. Im Jahr 2019 waren es 878 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kloster Wittichen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Schenkenzell
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU SCHILTACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Schiltach hatte 1281 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 210 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,4%. Im Jahr 2019 waren es 1292 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 47 – das entspricht 3,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kloster Wittichen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Schiltach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ALLERHEILIGEN ZU SCHENKENZELL-WITTICHEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Allerheiligen zu Schenkenzell-Wittichen hatte 380 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 178 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,8%. Im Jahr 2019 waren es 206 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 36,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kloster Wittichen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Allerheiligen zu Schenkenzell-Wittichen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU BAD RIPPOLDSAU-SCHAPBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Bad Rippoldsau-Schapbach hatte 1345 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 365 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,1%. Im Jahr 2019 waren es 979 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 113 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Wolftal aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Bad Rippoldsau-Schapbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MATER DOLOROSA ZU BAD RIPPOLDSAU-SCHAPBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mater Dolorosa zu Bad Rippoldsau-Schapbach hatte 926 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 445 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 48,1%. Im Jahr 2019 waren es 660 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 18,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Wolftal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mater Dolorosa zu Bad Rippoldsau-Schapbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU OBERHARMERSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Oberharmersbach hatte 2329 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1120 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 48,1%. Im Jahr 2019 waren es 1973 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 188 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell am Harmersbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Oberharmersbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU BIBERACH-PRINZBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Biberach-Prinzbach hatte 531 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 186 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,0%. Im Jahr 2019 waren es 457 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 18,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell am Harmersbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Biberach-Prinzbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU BIBERACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Biberach hatte 2191 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 536 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,5%. Im Jahr 2019 waren es 2092 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 154 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell am Harmersbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Biberach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU NORDRACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H.
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Nordrach hatte 1543 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 617 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,0%. Im Jahr 2019 waren es 1211 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 115 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell am Harmersbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kinzigtal.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Nordrach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Symphorian zu Zell a. H. an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 134MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. PETER U. PAUL ZU LAHR
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die aufnehmende Pfarrei vereint 27 Pfarreien des bisherigen Dekanates Lahr. Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 51.825 im Jahr 1990 auf 46.328 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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, das heißt um gut 10 % zurück; die Zahl der Gläubigen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen, verringerte sich von 11.863 (= 22,9 %) auf 2.946 (= 6,4 %). Dass die Mehrzahl derjenigen, die die Hl. Messe besuchen, überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung der Zahl der Gottesdienstbesuchenden zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend dieser Zahl ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 23 auf acht zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 4,4 auf 1,7 Priester pro 10.000 Katholiken. Dem entspricht, dass im Jahr 2019 von 27 Pfarreien 22 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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waren, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren acht Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 13 Pfarreien und 2010 bereits 19 Pfarreien.
Aufgrund der bisherigen Dekanatszugehörigkeit besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Lahr ein sogenanntes Mittelzentrum ist, das heißt, dass die Stadt Lahr wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwälte, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält.
Die aufnehmende Pfarrei befindet sich in der Kernstadt von Lahr. Der Pfarrkirche St. Peter und Paul zu Lahr kommt eine besondere kirchengeschichtliche Bedeutung zu, weil mit ihrem Bau von 1844 bis 1849 erstmals seit der Reformation Lahr wieder eine katholische Kirche erhielt. Ermöglicht war dieser Neubau letztlich dadurch, dass zu Beginn des 19. Jahrhunderts wieder Katholiken in diese vorher überwiegend protestantische Stadt zogen. Der Pfarrkirche kommt freilich nicht nur eine besondere regional-kirchengeschichtliche Bedeutung zu. Vielmehr bietet sie aufgrund ihrer Wandmalereien auch ein besonderes liturgisches und spirituelles Potenzial. Dies alles ermöglicht und erfordert einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei umfasst geographisch die gesamte Stadt Lahr sowie die Stadt Ettenheim und des Weiteren Gemeinden am Rande des Schwarzwaldes und in der Rheinebene.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Ortenaukreis und der Stadt Lahr/Schwarzwald als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      • Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Antonius (der Einsiedler), Schuttertal (1.115; 969),
      • St. Roman, Schuttertal-Schweighausen (1.054; 822),
        • St. Johannes der Täufer, Schuttertal-Dörlinbach (908; 746) – als Kuratie 1936 errichtet; zuvor Filiale von Schweighausen, seit 1962 Pfarrei –,
      • St. Bartholomäus, Ettenheim (3.641; 3.394),
      • St. Nikolaus, Ettenheim-Altdorf (1.508; 1.344) – als Pfarrei 1820 errichtet, zuvor Filiale von Ettenheim –,
      • St. Landelin, Ettenheim-Ettenheimmünster (619; 558),
      • Hl. Kreuz, Ettenheim-Münchweier (1.661; 1.537),
      • St. Laurentius, Friesenheim (2.016; 1.840),
        • Herz Jesu, Friesenheim-Heiligenzell (908; 673) – als Kuratie 1919 errichtet unter Abtrennung von Friesenheim, seit 1942 Pfarrei –,
      • St. Leodegar, Friesenheim-Oberschopfheim (1.966; 1.765),
      • St. Michael, Friesenheim-Oberweier (1.252; 1.139),
      • Mariä Himmelfahrt, Friesenheim-Schuttern (920; 747),
      • St. Laurentius, Meißenheim-Kürzell (965; 1.135),
      • St. Mauritius, Kippenheim [2.582; 2.441],
        • St. Leopold, Mahlberg (2.375; 2.312) – als Kuratie 1804 errichtet unter Abtrennung von Kippenheim, seit 1831 Pfarrei –,
      • Zum Altarsakrament, Schwanau-Ottenheim (1.150; 1.505),
      • Petri Ketten, Rust [2.491; 2.383],
      • St. Jakobus (der Ältere), Kappel-Grafenhausen (1.640; 1.475),
      • St. Cyprian und Justina, Kappel-Grafenhausen (1.669; 1.561),
      • St. Johann Baptist, Ringsheim (1.678; 1.524),
      • St. Peter und Paul, Lahr (Sulz [2.306; 1.940]),
      • St. Nikolaus, Seelbach (3.437; 2.806),
        • St. Stephan, Lahr-Reichenbach (2.031; 1.617) – 1840 als Pfarrei wiedererrichtet unter Abtrennung von der Pfarrei Seelbach –,
        • Mariä Heimsuchung, Lahr-Kuhbach (937; 720) – 1908 als Kuratie errichtet unter Abtrennung von Reichenbach, seit 1956 Pfarrei –,
        • Hl. Geist, Lahr (Dinglingen, 4.414; 2.912) – als Kuratie 1910 von St. Peter u. Paul zu Lahr abgetrennt, seit 1943 Pfarrei – und
        • St. Maria (Maria Königin), Lahr (östl. Stadtteile, 2.221; 1.997) – als Kuratie 1940 unter Abtrennung von St. Peter u. Paul, Lahr, seit 1964 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr (4.361; 3.466) – als Kuratie 1849 errichtet; seit 1862 Pfarrei durch Übertragung der Pfarrei Tennenbach – zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Ettenheim,
      • Friesenheim,
      • Kippenheim Maria Frieden und
      • Rust
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Südliche Ortenau (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Lahr mit Sitz in Lahr aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Peter und Paul geweihte Kirche in Lahr (Lotzbeckstraße, 77933 Lahr).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      4
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Südliche Ortenau.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    5
    der Kirchengemeinde ist Lahr.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    7
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarradministrator Nelson Ribeiro, Denzlingen.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Ortenau zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
8
schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Lahr mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau zu Lahr wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr

  • St. Antonius Schuttertal: Kirchenfonds
  • St. Roman Schuttertal-Schweighausen: Kirchenfonds
  • St. Bartholomäus Ettenheim: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus Ettenheim-Altdorf: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz Ettenheim-Münchweier:
    • Kirchenfonds Münchweier
    • Kirchenfonds Wallburg
  • St. Laurentius Friesenheim: Kirchenfonds
  • Herz Jesu Friesenheim-Heiligenzell: Kirchenfonds
  • St. Leodegar Friesenheim-Oberschopfheim:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds der Leutkirche
  • St. Michael Friesenheim-Oberweier: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt Friesenheim-Schuttern: Kirchenfonds
  • St. Laurentius Meißenheim-Kürzell:
    • Kirchenfonds
    • Kath. Mesnerei
  • St. Mauritius Kippenheim: Kirchenfonds
  • St. Leopold Mahlberg: Kirchenfonds
  • Zum Altarsakrament Schwanau-Ottenheim: Kirchenfonds
  • Petri Ketten Rust: Kirchenfonds
  • St. Jakobus Kappel-Grafenhausen: Kirchenfonds
  • St. Cyprian und Justina Kappel-Grafenhausen: Kirchenfonds
  • St. Johann Baptist Ringsheim: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Lahr-Sulz:
    • Kirchenfonds
    • Kirchen- und Bruderschaftsfonds
  • St. Nikolaus Seelbach:
    • Kirchenfonds Seelbach
    • Kirchenfonds Wittelbach
  • St. Stephan Lahr-Reichenbach: Kirchenfonds
  • Mariä Heimsuchung Lahr-Kuhbach: Kirchenfonds
  • Hl. Geist Lahr: Kirchen- und Kirchenbaufonds
  • St. Peter und Paul Lahr: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU SCHUTTERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Schuttertal hatte 1115 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 517 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,4%. Im Jahr 2019 waren es 969 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 144 – das entspricht 14,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Schuttertal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ROMAN ZU SCHUTTERTAL-SCHWEIGHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Roman zu Schuttertal-Schweighausen hatte 1054 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 480 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 45,5%. Im Jahr 2019 waren es 822 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 6,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Roman zu Schuttertal-Schweighausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU SCHUTTERTAL-DÖRLINBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Schuttertal-Dörlinbach hatte 908 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 453 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,9%. Im Jahr 2019 waren es 746 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 100 – das entspricht 13,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Schuttertal-Dörlinbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU ETTENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Ettenheim hatte 3641 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 780 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 3394 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2012 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Ettenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ETTENHEIM-ALTDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Ettenheim-Altdorf hatte 1508 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 398 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,4%. Im Jahr 2019 waren es 1344 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 165 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2012 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Ettenheim-Altdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LANDELIN ZU ETTENHEIM-ETTENHEIMMÜNSTER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Landelin zu Ettenheim-Ettenheimmünster hatte 619 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 323 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 52,2%. Im Jahr 2019 waren es 558 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2012 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Landelin zu Ettenheim-Ettenheimmünster
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU ETTENHEIM-MÜNCHWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Ettenheim-Münchweier hatte 1661 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 394 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,7%. Im Jahr 2019 waren es 1537 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2012 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Ettenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Ettenheim-Münchweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU FRIESENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Friesenheim hatte 2016 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 488 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,2%. Im Jahr 2019 waren es 1840 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 169 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friesenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Friesenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU FRIESENHEIM-HEILIGENZELL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Friesenheim-Heiligenzell hatte 908 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 280 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,8%. Im Jahr 2019 waren es 673 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friesenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Friesenheim-Heiligenzell
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU FRIESENHEIM-OBERSCHOPFHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Friesenheim-Oberschopfheim hatte 1966 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 599 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,5%. Im Jahr 2019 waren es 1765 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 100 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friesenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Friesenheim-Oberschopfheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU FRIESENHEIM-OBERWEIER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Friesenheim-Oberweier hatte 1252 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 400 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,9%. Im Jahr 2019 waren es 1139 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 101 – das entspricht 8,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friesenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Friesenheim-Oberweier
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU FRIESENHEIM-SCHUTTERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Friesenheim-Schuttern hatte 920 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 348 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,8%. Im Jahr 2019 waren es 747 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 10,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friesenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Friesenheim-Schuttern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU MEIßENHEIM-KÜRZELL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Meißenheim-Kürzell hatte 965 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 204 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,1%. Im Jahr 2019 waren es 1135 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 7,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friesenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Meißenheim-Kürzell
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU KIPPENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Kippenheim hatte 2582 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 353 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 2441 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 3,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kippenheim Maria Frieden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Kippenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEOPOLD ZU MAHLBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leopold zu Mahlberg hatte 2375 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 473 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,9%. Im Jahr 2019 waren es 2312 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 112 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kippenheim Maria Frieden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leopold zu Mahlberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ZUM ALTARSAKRAMENT ZU SCHWANAU-OTTENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Zum Altarsakrament zu Schwanau-Ottenheim hatte 1150 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 149 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,0%. Im Jahr 2019 waren es 1505 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kippenheim Maria Frieden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Zum Altarsakrament zu Schwanau-Ottenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI PETRI KETTEN ZU RUST,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Petri Ketten zu Rust hatte 2491 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 633 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,4%. Im Jahr 2019 waren es 2383 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 3,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rust aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Petri Ketten zu Rust
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU KAPPEL-GRAFENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Kappel-Grafenhausen hatte 1640 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 271 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,5%. Im Jahr 2019 waren es 1475 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 6,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rust aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Kappel-Grafenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYPRIAN UND JUSTINA ZU KAPPEL-GRAFENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyprian und Justina zu Kappel-Grafenhausen hatte 1669 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 256 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,3%. Im Jahr 2019 waren es 1561 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 169 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rust aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyprian und Justina zu Kappel-Grafenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU RINGSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Ringsheim hatte 1678 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 527 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,4%. Im Jahr 2019 waren es 1524 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 145 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rust aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Ringsheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU LAHR-SULZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Lahr-Sulz hatte 2306 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 517 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,4%. Im Jahr 2019 waren es 1940 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 2,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kippenheim Maria Frieden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Lahr-Sulz
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU SEELBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Seelbach hatte 3437 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 685 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,9%. Im Jahr 2019 waren es 2806 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Seelbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU LAHR-REICHENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Lahr-Reichenbach hatte 2031 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 424 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,9%. Im Jahr 2019 waren es 1617 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 6,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Lahr-Reichenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HEIMSUCHUNG ZU LAHR-KUHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Heimsuchung zu Lahr-Kuhbach hatte 937 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 231 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,7%. Im Jahr 2019 waren es 720 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 65 – das entspricht 9,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Heimsuchung zu Lahr-Kuhbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU LAHR,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Lahr hatte 4414 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 437 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,9%. Im Jahr 2019 waren es 3912 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 131 – das entspricht 3,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Lahr
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA (MARIA KÖNIGIN) ZU LAHR,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria (Maria Königin) zu Lahr hatte 2221 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 388 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,5%. Im Jahr 2019 waren es 1997 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 105 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Schutter aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Südliche Ortenau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria (Maria Königin) zu Lahr
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Peter u. Paul zu Lahr an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 135MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI UNSERE LIEBE FRAU ZU VILLINGEN-SCHWENNINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Villingen-Schwenningen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 68.972 in Jahr 1990 auf 50.291 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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um 27% zurück. Die Zahl der Gläubigen, die an einer sonntäglichen Hl. Messe teilnahmen, verringerte sich ebenso stark (14.134 [= 20,5%] auf 3.585 [= 7,1%]). Das ist bemerkenswert, da die aufnehmende Pfarrei traditionell, landwirtschaftlich und insoweit katholisch geprägt ist, und (ehem.) Klöster und Wallfahrtsstätten bietet, etwa das ehem. Ursulinenkloster in Villingen, dessen Schule heute noch in kirchlicher Trägerschaft ist, oder die Wallfahrtskirche „Maria in der Tann“ zu Triberg, einige Jahre Wirkungsstätte des Hl. Clemens Maria Hofbauer. Mit der abnehmenden Zahl der Kirchenbesucher verringert sich auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien, auch wenn es nicht eigens statistisch erfasst wurde. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei verringerte sich im oben angeführten Zeitraum von 23 auf zehn, ein Rückgang um 56,5%. Das Verhältnis Priester zu Katholiken sank von 5,6 auf 2,9 Priester pro 10.000 Katholiken. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 30 Pfarreien 23 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren sechs Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es neun Pfarreien und 2010 schließlich 19 Pfarreien.
Die sinkende Nachfrage nach Kasualien sowie der Zahl der Priester in der Seelsorge machen es nun erforderlich, diesem Prozess Rechnung zu tragen. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Tatsächlich umfasst die aufnehmende Pfarrei künftig mit bisher dreißig Pfarreien den Teil des bisherigen Dekanates Schwarzwald-Baar, der geographisch zum Schwarzwald gehört. Im Pfarrgebiet entspringen mit Brigach und Breg die beiden Quellflüsse der Donau, weshalb sich der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis auch Quellenland nennt, wovon sich künftig auch der Name der Kirchengemeinde ableitet. Die aufnehmende Pfarrei ist fast deckungsgleich mit dem bis 2008 bestehenden Dekanat Villingen, so dass bereits ein gewisses Gemeinschaftsgefühl besteht. Die bisherigen Pfarreien liegen überwiegend in kleineren Ortschaften mit eigenen Pfarrkirchen, aber nur wenigen Einwohnern – über ein Drittel der Pfarreien haben weniger als 1000 Gläubige. Villingen, historisch eine Zähringerstadt, bietet sich mit dem gotischen Villinger Münster als Sitz der aufnehmenden Pfarrei an. In der Kommunalreform 1972 wurde Villingen mit Schwenningen, das bereits zum Bistum Rottenburg-Stuttgart gehört, vereint und ist heute Teil der Kreisstadt Villingen-Schwenningen, die als Oberzentrum für die Region von Bedeutung ist. Als solches ist es verkehrstechnisch gut angeschlossen. Im Stadtteil Villingen leben mit 18.633 Katholiken knapp 40% der gesamten Katholiken der aufnehmenden Pfarrei. Historisch gesehen gehörten die Pfarreien bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg durchweg dem Bistum Konstanz an. Ein gutes Drittel der Pfarreien ist erst im 19. Jahrhundert (5) oder gar im 20. Jahrhundert (6) errichtet worden; ein Prozess, der nun wieder umzukehren ist, da, wie bereits beschrieben, im Gegensatz zu den genannten Zeiträumen die Anzahl der katholischen Gläubigen zurückgeht.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis und der Stadt Villingen-Schwenningen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Katharina (von Alexandrien), Gütenbach (1.225; 783),
      • St. Cyriak, Furtwangen (5.400; 3.504),
      • St. Andreas, Furtwangen-Neukirch (785; 664),
      • St. Johannes (der Täufer), Furtwangen-Rohrbach (415; 324),
      • St. Nikolaus, Furtwangen-Schönenbach (848; 654),
      • St. Martin, Vöhrenbach (2.423; 1.861),
      • Allerheiligen, Vöhrenbach-Urach (358; 281),
        • St. Johannes (der Täufer), Vöhrenbach-Hammereisenbach (518; 362) – Lokalkaplanei 1785, zuvor Fil. von Urach, seit 1887 Pfarrei –,
      • St. Johann Baptist, Schramberg-Tennenbronn (2.462; 1.942) – nach der Reformation als Pfarrei untergegangen, seit 1810 wieder Pfarrei –,
      • St. Antonius (von Padua), Schönwald (1.863; 1.404),
      • St. Urban, Schonach (5.170; 2.637),
        • St. Clemens Maria Hofbauer, Triberg (3.019; 1.695) – 1464 Pfarrei, zuvor Filiale von Schonach –,
        • St. Sebastian, Triberg-Nußbach (832; 568) – urspr. Filiale von Triberg, 1705 als Pfarrei erwähnt –,
        • St. Georg, St. Georgen (5.170; 4.116) – 1894 als Kuratie errichtet, zuvor von Nußbach pastoriert, seit 1907 Pfarrei –,
        • St. Joseph, Triberg-Gremmelsbach (478; 305) – 1787 Pfarrei, zuvor Filiale von Nußbach –,
      • St. Mauritius und Katharina, Niedereschach
        In Abweichung vom Realschematismus 2001. Im letzten gedruckten Personalschematismus 2019 als St. Mauritius und Katharina verzeichnet. Die Hl. Katharina von Alexandrien war seit 1747 – wohl nach einem Neubau der Kirche – als Nebenpatronin belegt; in der Zeit danach erscheint die Hl. Katharina mal im Namen der Pfarrei und ein anderes Mal dann wieder nicht. Zu besseren Unterscheidung von Niedereschach-Fischbach wurde die heilige Katharina hinzugefügt.
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        (2.373; 2.189),
      • St. Mauritius, Niedereschach-Fischbach (653; 570),
      • St. Cäcilia, Dauchingen (1.654; 1.478),
      • St. Martin, Königsfeld-Neuhausen (1.914; 1.732),
        • St. Ulrich (von Augsburg), Villingen-Schwenningen-Obereschach (2.241; 1.798) – in der Reformation als Pfarrei untergegangen, Filiale von Königsfeld-Neuhausen, als Kuratie 1948 errichtet, seit 1962 Pfarrei –,
      • St. Hilarius, Villingen-Schwenningen-Weilersbach (773; 704),
      • St. Martin, Brigachtal (Kirchdorf [4.651; 3.507]),
        • St. Gallus, Villingen-Schwenningen-Tannheim (955; 863) – seit 1806 Pfarrei, zuvor Filiale von Brigach (Kirchdorf) –,
        • St. Jakobus der Ältere, Unterkirnach (1.588; 1.080) – 1814 Pfarrei, zuvor Filiale von Villingen, Münsterpfarrei –,
        • Hl. Dreifaltigkeit, Villingen-Schwenningen-Pfaffenweiler (1.490; 1.204) – in der Reformation als Pfarrei untergegangen und von Villingen aus pastoriert, 1869 als Pfarrei wiedererrichtet –,
        • Hl. Kreuz, Villingen-Schwenningen (2.794; 2.260) – als Kuratie 1971 von der Münsterpfarrei abgetrennt, seit 1982 Pfarrei –,
        • St. Bruder Klaus, Villingen-Schwenningen (4.607; 3.140) – 1963 als Kuratie von der Münsterpfarrei abgetrennt, seit 1969 Pfarrei –,
        • St. Fidelis, Villingen-Schwenningen (4.639; 2.825) – als Kuratie 1926 von der Münsterpfarrei abgetrennt, seit 1942 Pfarrei – und
        • St. Konrad (von Parzham), Villingen-Schwenningen (3.509; 2.736) – als Kuratie 1955 von St. Fidelis abgetrennt, seit 1969 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Villingen-Schwenningen (4.165; 3.139) zugelegt werden. Dem lokalen Sprachgebrauch folgend wird die Pfarrei auch Münsterpfarrei genannt. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • An der Eschach,
      • Bregtal,
      • St. Georgen-Tennenbronn,
      • Triberg Maria in der Tanne und
      • Zwischen Brigach und Kirnach
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Villingen zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Im Quellenland (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Schwarzwald-Baar mit Sitz in Villingen-Schwenningen aufgehoben wird (s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Mariä Himmelfahrt geweihte Kirche, oft (Villinger) Münster genannt (Münsterplatz, 78050 Villingen-Schwenningen).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    4
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      5
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz. Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen: 
      i)
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii)
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Dreifaltigkeit Donaueschingen aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Villingen-Schwenningen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Im Quellenland.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    6
    der Kirchengemeinde ist Villingen-Schwenningen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    8
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Thomas Mitzkus, Konstanz.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 3. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 13. März 2025 unter Verweis auf das Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Schwarzwald-Baar mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland zu Villingen-Schwenningen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Villingen-Schwenningen

  • St. Katharina, Gütenbach: Kirchenfonds
  • St. Cyriak, Furtwangen:
    • Kirchenfonds
    • Marienkapellenfonds
    • Katzensteigkapellenfonds
  • St. Andreas, Furtwangen-Neukirch: Kirchenfonds
  • St. Johann, Furtwangen-Rohrbach: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Furtwangen-Schönenbach:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Linach
  • St. Martin, Vöhrenbach:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerpfründe
  • Allerheiligen, Vöhrenbach-Urach: Kirchenfonds
  • St. Johann, Vöhrenbach-Hammereisenbach: Kirchenfonds
  • St. Johann Baptist, Schramberg-Tennenbronn: Kirchenfonds
  • St. Antonius, Schönwald: Kirchenfonds
  • St. Urban, Schonach: Kirchenfonds
  • St. Clemens Maria Hofbauer, Triberg:
    • Kirchenfonds
    • Zinserlingscher Fonds (Wallfahrtskirchenfonds)
  • St. Sebastian, Triberg-Nußbach; Kirchenfonds
  • St. Georg, St. Georgen: Kirchenfonds
  • St. Josef, Triberg-Gremmelsbach: Kirchen- und Kirchenbaufonds
  • St. Mauritius, Niedereschach:
    • Kirchenfonds
  • St. Mauritius, Niedereschach-Fischbach: Kirchenfonds
  • St. Cäcilia, Dauchingen: Kirchenfonds
  • St. Martin, Königsfeld-Neuhausen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellefonds Königsfeld
  • St. Ulrich, Villingen-Schwenningen-Obereschach:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Mönchweiler
  • St. Hilarius, Villingen-Schwenningen-Weilersbach: Röm.-Kath. Baufonds
  • St. Martin, Brigachtal: Kirchenfonds
  • St. Gallus, Villingen-Schwenningen-Tannheim: Kirchenfonds
  • St. Jakobus, Unterkirnach:
    • Kirchenfonds
    • Pfarrhausbaufonds
  • Hl. Dreifaltigkeit, Villingen-Schwenningen-Pfaffenweiler: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz, Villingen-Schwenningen: Kirchenfonds
  • St. Bruder Klaus, Villingen-Schwenningen: Kirchenfonds
  • St. Fidelis, Villingen-Schwenningen:
    • Kirchenfonds
    • Kichenfonds Rietheim
  • St. Konrad, Villingen-Schwenningen: Kirchenfonds
  • Unsere Liebe Frau, Villingen:
    • Münsterkirchenfonds
    • Primissariatsfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KATHARINA ZU GÜTENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Katharina zu Gütenbach hatte 1225 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 191 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,6%. Im Jahr 2019 waren es 783 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Katharina zu Gütenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU FURTWANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Furtwangen hatte 5400 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1139 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,1%. Im Jahr 2019 waren es 3506 Gläu-bige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 2,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Furtwangen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU FURTWANGEN-NEUKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Furtwangen-Neukirch hatte 785 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 176 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,4%. Im Jahr 2019 waren es 664 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Furtwangen-Neukirch
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU FURTWANGEN-ROHRBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Furtwangen-Rohrbach hatte 415 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 97 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,4%. Im Jahr 2019 waren es 324 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 53 – das entspricht 16,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Furtwangen-Rohrbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU FURTWANGEN-SCHÖNENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Furtwangen-Schönenbach hatte 848 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 271 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,0%. Im Jahr 2019 waren es 654 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 94 – das entspricht 14,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Furtwangen-Schönenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU VÖHRENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Vöhrenbach hatte 2423 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 493 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 1861 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 218 – das entspricht 11,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Vöhrenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ALLERHEILIGEN ZU VÖHRENBACH-URACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Allerheiligen zu Vöhrenbach-Urach hatte 358 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,7%. Im Jahr 2019 waren es 281 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 89 – das entspricht 31,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Allerheiligen zu Vöhrenbach-Urach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU VÖHRENBACH-HAMMEREISENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Vöhrenbach-Hammereisenbach hatte 518 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 100 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,3%. Im Jahr 2019 waren es 362 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 102 – das entspricht 28,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bregtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Vöhrenbach-Hammereisenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU SCHRAMBERG-TENNENBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Schramberg-Tennenbronn hatte 2462 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 867 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,2%. Im Jahr 2019 waren es 1942 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 214 – das entspricht 11,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Tennenbronn aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Schramberg-Tennenbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANTONIUS ZU SCHÖNWALD,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Antonius zu Schönwald hatte 1863 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 644 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,6%. Im Jahr 2019 waren es 1404 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Antonius zu Schönwald
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN ZU SCHONACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Urban zu Schonach hatte 5170 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 695 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,4%. Im Jahr 2019 waren es 2637 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 236 – das entspricht 8,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Urban zu Schonach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CLEMENS MARIA HOFBAUER ZU TRIBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Clemens Maria Hofbauer zu Triberg hatte 3019 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 693 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,0%. Im Jahr 2019 waren es 1695 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 163 – das entspricht 9,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Clemens Maria Hofbauer zu Triberg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU TRIBERG-NUßBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Triberg-Nußbach hatte 832 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 297 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,7%. Im Jahr 2019 waren es 568 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 101 – das entspricht 17,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Triberg-Nußbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU ST. GEORGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu St. Georgen hatte 5170 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 695 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,4%. Im Jahr 2019 waren es 4116 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 116 – das entspricht 2,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Tennenbronn aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu St. Georgen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEPH ZU TRIBERG-GREMMELSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Joseph zu Triberg-Gremmelsbach hatte 478 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 159 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,3%. Im Jahr 2019 waren es 305 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Triberg Maria in der Tanne aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Joseph zu Triberg-Gremmelsbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS UND KATHARINA ZU NIEDERESCHACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius und Katharina zu Niedereschach hatte 2373 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 533 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,5%. Im Jahr 2019 waren es 2189 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 111 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Eschach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius und Katharina zu Niedereschach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU NIEDERESCHACH-FISCHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Niedereschach-Fischbach hatte 653 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 119 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,2%. Im Jahr 2019 waren es 570 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 6,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Eschach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Niedereschach-Fischbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CÄCILIA ZU DAUCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cäcilia zu Dauchingen hatte 1654 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 284 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 1478 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 60 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Eschach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cäcilia zu Dauchingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU KÖNIGSFELD-NEUHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Königsfeld-Neuhausen hatte 1914 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 679 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,5%. Im Jahr 2019 waren es 1732 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 126 – das entspricht 7,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Eschach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Königsfeld-Neuhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU VS-OBERESCHACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu VS-Obereschach hatte 2241 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 340 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 1798 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 62 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Eschach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu VS-Obereschach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU VS-WEILERSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hilarius zu VS-Weilersbach hatte 773 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 329 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 42,6%. Im Jahr 2019 waren es 704 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Eschach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hilarius zu VS-Weilersbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BRIGACHTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Brigachtal hatte 4651 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 662 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,2%. Im Jahr 2019 waren es 3507 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 263 – das entspricht 7,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zwischen Brigach und Kirnach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Brigachtal
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU VS-TANNHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu VS-Tannheim hatte 955 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 188 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,7%. Im Jahr 2019 waren es 863 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zwischen Brigach und Kirnach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu VS-Tannheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU UNTERKIRNACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Unterkirnach hatte 1588 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 276 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,4%. Im Jahr 2019 waren es 1080 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zwischen Brigach und Kirnach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Unterkirnach
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU VS-PFAFFENWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu VS-Pfaffenweiler hatte 1490 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 240 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 1204 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 52 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zwischen Brigach und Kirnach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu VS-Pfaffenweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU VS-VILLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu VS-Villingen hatte 2794 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 440 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,7%. Im Jahr 2019 waren es 2260 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 127 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Villingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu VS-Villingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BRUDER KLAUS ZU VS-VILLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bruder Klaus zu VS-Villingen hatte 4607 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 614 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,3%. Im Jahr 2019 waren es 3140 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 223 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Villingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bruder Klaus zu VS-Villingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDELIS ZU VS-VILLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fidelis zu VS-Villingen hatte 4639 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 864 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,6%. Im Jahr 2019 waren es 2825 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 220 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Villingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fidelis zu VS-Villingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der ST. KONRAD (VON PARZHAM) ZU VS-VILLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad (von Parzham) zu VS-Villingen hatte 3509 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 628 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,9%. Im Jahr 2019 waren es 2736 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 310 – das entspricht 11,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Villingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Im Quellenland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad (von Parzham) zu VS-Villingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu VS-Villingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 136MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI UNSERE LIEBE FRAU ZU FREIBURG IM BREISGAU (DOMPFARREI)
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg (Dompfarrei – im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 104.785 im Jahr 1990 auf 81.500 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
zurück (= - 22 %). Die Zahl der Personen, die an der sonntäglichen Messfeier teilnehmen, verringerte sich von 18.812 (= 18,0 %) auf 6.625 (= 8,1 %). Entsprechend ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg ging im selben Zeitraum von 33 auf 12 zurück; dementsprechend ging das Verhältnis Priester zu Katholiken von 3,1 auf 1,5 Priester pro 10.000 Katholiken zurück. Dementsprechend waren im Jahr 2019 von 31 Pfarreien 22 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren drei Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es neun Pfarreien und 2010 bereits 17 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei ist die Dompfarrei. Sie vereint künftig die bisher 31 Pfarreien in der Stadt Freiburg i. Br. sowie in den angrenzenden politischen Gemeinden Gundelfingen im Norden sowie Merzhausen, Au, Wittnau und Horben im Süden. Die Stadt Freiburg i. Br. macht den größten Teil der aufnehmenden Pfarrei aus. Historisch ist das Münster die Pfarrkirche für Freiburg i. Br., die mit der Gründung der Erzdiözese Freiburg im Jahr 1827 auch Kathedrale wurde. Alle Pfarreien der erweiterten Dompfarrei gehörten zum Stadtdekanat Freiburg; bereits seit 1893 hatten sich die Pfarreien der Stadt Freiburg i. Br. und einiger angrenzender Pfarreien enger zu einer Gesamtkirchengemeinde Freiburg zusammengeschlossen, damit sie gegenüber der Stadtverwaltung mit einer Stimme sprechen konnten. Insofern besteht hier ein starkes, lange gewachsenes Zusammengehörigkeitsgefühl der Gläubigen. Knapp die Hälfte der 31 bisherigen Pfarreien sind erst im Zuge des 20. Jahrhundert errichtet worden; ein Prozess der nun wieder umzukehren ist.
Die künftige Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg grenzt im Westen und Süden an die Pfarrei Bad Krozingen, St. Alban, im Norden an die Pfarrei Emmendingen, St. Johannes der Täufer, und im Osten zum Schwarzwald hin an die Pfarrei Hinterzarten, Mariä Himmelfahrt.
In der Stadt Freiburg i. Br. als Sitz des Erzbischofs und des Metropoliten der Oberrheinischen Kirchenprovinz haben sich einige Orden angesiedelt. Hier befindet sich das Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul, das Generalat der Elisabethschwestern, ein Kloster der Gesellschaft der hl. Ursula von Anne de Xainctonge sowie ein Konvent der Franziskanerinnen von Sießen. Im Stadtteil Günterstal befindet sich ein Kloster der Benediktinerinnen von der Hl. Lioba, die in einen Teil ihres Klosters die Schwestern der Kongregation vom III. Orden des Hl. Dominikus aufgenommen haben, die ihr eigenes Kloster in Bühl-Neusatzeck aufgeben mussten. Seitens der Männerorden gibt es einen Dominikaner- und einen Kamillianerkonvent sowie ein Herz-Jesu-Kloster.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden der Stadt Freiburg i. Br. als räumlich beteiligter unteren Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Martin, Freiburg (Innenstadt; 2.684; 1.946), – 1785 als Pfarrei errichtet; zuvor seit 1245 Klosterkirche der Franziskaner –,
      • Herz Jesu, Freiburg (Stühlinger; 5.849; 3.902) – 1897 als Kuratie von St. Martin abgetrennt; 1908 als Pfarrei errichtet –,
        • St. Joseph, Freiburg (3.350; 2.930) – 1921 als Kuratie von Herz-Jesu abgetrennt; 1956 als Pfarrei errichtet; 2019 Aufnahme der Hl.-Geist-Kuratie (Universitätskliniken) –,
        • Hl. Familie, Freiburg (Mooswald u. Betzenhausen; 3.830; 3.026) – 1938 als Kuratie von Herz-Jesu und Lehen abgetrennt, 1957 Pfarrei –,
        • St. Albert (der Große), Freiburg (Bischofslinde; 5.052; 3.072) – 1969 als Kuratie von St. Joseph u. Hl. Familie abgetrennt, 1975 Pfarrei –,
        • St. Petrus Canisius, Freiburg (Landwasser; 4.044; 2.028) – 1968 als Kuratie von Hl. Familie abgetrennt, 1975 Pfarrei –,
      • St. Urban, Freiburg (Herdern; 5.563; 4.120),
        • St. Konrad (von Konstanz) und Elisabeth (von Thüringen), Freiburg (Brühl u. Beurbarung; 5.732; 4.582) – St. Konrad: 1925 Kuratie, 1945 Pfarrei (aus Gebietsanteilen von Herz-Jesu, St. Martin, St. Urban); St. Elisabeth: 1967 Kuratie 1975 Pfarrei (aus Gebietsanteilen von St. Blasius, St. Urban und St. Konrad); beide 1997 miteinander vereinigt –,
      • St. Blasius, Freiburg (Zähringen; 3.141; 2.603),
      • St. Bruder Klaus, Gundelfingen (5.012; 3.914) – 1965 als Kuratie von St. Blasius abgetrennt, 1975 Pfarrei –,
      • St. Martin, Freiburg (Hochdorf; 1.824; 2.085),
      • St. Cyriak, Freiburg (Lehen; 1.359; 984),
      • Hl. Dreifaltigkeit, Freiburg (Waldsee, 1.981; 1.537) – 1950 als Kuratie von Maria Hilf abgetrennt, 1961 Pfarrei –,
      • St. Hilarius, Freiburg (Ebnet; 1.304; 1.096),
      • St. Peter u. Paul, Freiburg (Kappel; 1.670; 1.207),
        • St. Barbara, Freiburg (Littenweiler; 3.845; 3.254) – 1916 als Kuratie von Kappel abgetrennt, 1944 Pfarrei –,
      • St. Andreas, Freiburg (Weingarten; 8.021; 4.425) – 1968 als Kuratie von Haslach u. St. Georgen abgetrennt, 1975 Pfarrei –,
        • St. Maria Magdalena, Freiburg (Rieselfeld; ---; 2767) – 1997 Pfarrei unter Abtrennung von St. Andreas und Umkirch (Mundenhof) –,
      • St. Stephan, Freiburg-Munzingen (2.663; 2.721),
      • St. Peter u. Paul, Freiburg-Waltershofen (2.888; 2.532),
      • St. Johannes (der Täufer), Freiburg (Unterwiehre; 5.592; 3.977),
        • St. Michael, Freiburg (Haslach; 6.735; 5.040) – 1903 als Kuratie von Unterwiehre abgetrennt, 1914 Pfarrei –,
        • St. Cyriakus u. Perpetua, Freiburg (Unterwiehre; 2.207; 1.507) – 1941 als Kuratie von St. Johannes, 1981 Pfarrei –,
        • Maria Hilf, Freiburg (Oberwiehre; 4.071; 2.943) – 1914 als Kuratie abgetrennt von St. Johann und St. Barbara, 1940 Pfarrei –,
      • Liebfrauen (Mariä Himmelfahrt), Freiburg-Günterstal (954; 775),
      • St. Georg, Freiburg (St. Georgen; 3.185; 2.641),
        • St. Peter u. Paul, Freiburg (Uffhausen; 3.604; 3.754) – 1968 als Kuratie von St. Georgen abgetrennt, 1975 Pfarrei –,
      • St. Agatha, Horben (595; 559),
      • St. Gallus, Merzhausen (3.049; 2.503) und
      • Mariä Himmelfahrt, Wittnau (887; 745)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg Im Breisgau (3.386; 2.325), der Dompfarrei, zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg im Breisgau zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Freiburg-Nord,
      • Freiburg-Nordwest,
      • Freiburg Südwest,
      • Freiburg-Ost,
      • Freiburg-Wiehre-Günterstal,
      • Freiburg-Tuniberg und
      • St. Georgen-Hexental
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Mitte zugelegt werden. Diese wird in Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg im Breisgau (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg im Breisgau zugeordnet. Außerdem wird die Römisch-katholische Gesamtkirchengemeinde Freiburg i. Br. aufgehoben.
      In Freiburg i. Br. übernahm die Gesamtkirchengemeinde auch die Aufgaben eines Dekanatsverbandes, vgl. § 31 des Statutes für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg i. Br. vom 17. April 2019 (ABl. 2019, S. 49).
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    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Mariä Himmelfahrt geweihte Kirche in Freiburg, besser bekannt als Münster, mitten auf dem Münsterplatz gelegen in 79098 Freiburg im Breisgau.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    4
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden einschließlich der Gesamtkirchengemeinde geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Unsere Liebe Frau (Erzb. Dompfarrei) zu Freiburg im Breisgau. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Freiburg im Breisgau.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Freiburg im Breisgau.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Ehrendomkapitular Alexander Halter, Freiburg im Breisgau.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24 Absatz 3 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde Freiburg i. Br. mitgeteilt. Die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg im Breisgau wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“ auf dem Gebiet der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg i. Br.

  • St. Martin, Freiburg (Innenstadt): Kirchenfonds
  • Herz Jesu, Freiburg (Stühlinger):
    • Kirchenfonds
    • Kath. Kirchen- und Pfarrhausbaufonds Herz-Jesu
  • St. Joseph, Freiburg (Weststadt): Kirchenfonds
  • Hl. Familie, Freiburg (Mooswald u. Betzenhausen):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds St. Thomas, Freiburg-Betzenhausen
  • St. Albert, Freiburg (Bischofslinde): Kirchenfonds
  • St. Petrus Canisius, Freiburg (Landwasser): Kirchenfonds
  • St. Urban, Freiburg (Herdern):
    • Kath. Anniversarienfonds
    • Kath. Mesnerpfründe
  • St. Konrad u. Elisabeth, Freiburg (Brühl u. Beurbarung): Kirchenfonds
  • St. Blasius, Freiburg (Zähringen): Kirchenfonds
  • Hl. Bruder Klaus, Gundelfingen:
    • Hl. Bruder-Klaus, Kirchenfonds
    • Kirchenbaufonds Wildtal
  • St. Martin, Freiburg (Hochdorf): Kirchenfonds
  • St. Cyriak, Freiburg (Lehen): Kirchenfonds
  • Hl. Dreifaltigkeit, Freiburg (Waldsee): Kirchenfonds
  • St. Hilarius, Freiburg (Ebnet): Kirchenfonds
  • St. Peter u. Paul, Freiburg (Kappel):
    • St. Peter u. Paul, Kirchenfonds
    • Mesnerfonds
  • St. Barbara, Freiburg (Littenweiler): Kirchenfonds
  • St. Andreas, Freiburg (Weingarten): Kirchenfonds
  • St. Stephan, Freiburg-Munzingen: Kirchenfonds
  • St. Peter u. Paul, Freiburg-Waltershofen: Kirchenfonds
  • St. Johann, Freiburg (Unterwiehre): Kirchenfonds
  • St. Michael, Freiburg (Haslach): Kirchenfonds
  • St. Cyriakus u. Perpetua, Freiburg (Unterwiehre): Kirchenfonds
  • Maria Hilf, Freiburg (Oberwiehre): Kirchenfonds
  • Liebfrauen (Mariä Himmelfahrt), Freiburg-Günterstal: Kirchenfonds
  • St. Georg, Freiburg (St. Georgen), Kirchenfonds: Kirchenfonds
  • St. Peter u. Paul, Freiburg (Uffhausen): Kirchenfonds
  • St. Agatha, Horben: Kirchenfonds
  • St. Gallus, Merzhausen:
    • Kirchenfonds
    • St. Johanneskapellenfonds, Au
  • Mariä Himmelfahrt, Wittnau: Kirchenfonds
  • Unsere Liebe Frau zu Freiburg:
    • Münsterfabrikfonds
    • Ottilienstiftung
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU FREIBURG (INNENSTADT),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Freiburg (Innenstadt) hatte 2684 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 962 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,8%. Im Jahr 2019 waren es 1946 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 483 – das entspricht 24,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Mitte aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Freiburg (Innenstadt)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU FREIBURG (STÜHLINGER),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Freiburg (Stühlinger) hatte 5849 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 911 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,6%. Im Jahr 2019 waren es 3902 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 383 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Mitte aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Freiburg (Stühlinger)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU FREIBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Freiburg hatte 3350 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 617 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,4%. Im Jahr 2019 waren es 2930 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 570 – das entspricht 19,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Mitte aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Freiburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. FAMILIE ZU FREIBURG (MOOSWALD U. BETZENHAUSEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Familie zu Freiburg (Mooswald u. Betzenhausen) hatte 3830 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 526 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 3026 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 130 – das entspricht 4,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nordwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Familie zu Freiburg (Mooswald u. Betzenhausen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ALBERT ZU FREIBURG (BISCHOFSLINDE),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Albert zu Freiburg (Bischofslinde) hatte 5052 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 789 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,6%. Im Jahr 2019 waren es 3072 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 141 das entspricht 4,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nordwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Albert zu Freiburg (Bischofslinde)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETRUS CANISIUS ZU FREIBURG (LANDWASSER),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Petrus Canisius zu Freiburg (Landwasser) hatte 4044 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 734 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,2%. Im Jahr 2019 waren es 2028 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 91 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nordwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Petrus Canisius zu Freiburg (Landwasser)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN ZU FREIBURG (URBAN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Urban zu Freiburg (Urban) hatte 5563 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 925 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 4120 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 287 – das entspricht 7,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Urban zu Freiburg (Urban)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD UND ELISABETH ZU FREIBURG (BRÜHL U. BEURBARUNG),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad und Elisabeth zu Freiburg (Brühl u. Beurbarung) hatte 5732 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 704 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,3%. Im Jahr 2019 waren es 4582 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 80 – das entspricht 1,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad und Elisabeth zu Freiburg (Brühl u. Beurbarung)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU FREIBURG (ZÄHRINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Freiburg (Zähringen) hatte 3141 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 225 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,2%. Im Jahr 2019 waren es 2603 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 185 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Freiburg (Zähringen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI BRUDER KLAUS ZU GUNDELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Bruder Klaus zu Gundelfingen hatte 5012 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 706 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,1%. Im Jahr 2019 waren es 3914 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 262 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nord aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Bruder Klaus zu Gundelfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU FREIBURG (HOCHDORF),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Freiburg (Hochdorf) hatte 1824 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 283 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,5%. Im Jahr 2019 waren es 2085 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 188 – das entspricht 9,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nordwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Freiburg (Hochdorf)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU FREIBURG (LEHEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Freiburg (Lehen) hatte 1359 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 149 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,0%. Im Jahr 2019 waren es 984 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Nordwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Freiburg (Lehen)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU FREIBURG (WALDSEE),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Freiburg (Waldsee) hatte 1981 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 577 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,1%. Im Jahr 2019 waren es 1537 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 207 – das entspricht 13,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Ost aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Freiburg (Waldsee)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU FREIBURG (EBNET),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hilarius zu Freiburg (Ebnet) hatte 1304 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 214 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,4%. Im Jahr 2019 waren es 1096 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 6,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Ost aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hilarius zu Freiburg (Ebnet)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU FREIBURG (KAPPEL),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Freiburg (Kappel) hatte 1670 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 239 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,3%. Im Jahr 2019 waren es 1207 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 4,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Ost aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Freiburg (Kappel)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU FREIBURG (LITTENWEILER),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Barbara zu Freiburg (Littenweiler) hatte 3845 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 540 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,0%. Im Jahr 2019 waren es 3254 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 188 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Ost aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Barbara zu Freiburg (Littenweiler)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU FREIBURG (WEINGARTEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Freiburg (Weingarten) hatte 8021 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 799 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,0%. Im Jahr 2019 waren es 4425 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 178 – das entspricht 4,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Freiburg (Weingarten)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA MAGDALENA ZU FREIBURG (RIESELFELD),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria Magdalena zu Freiburg (Rieselfeld) wurde erst zum 1. November 1997 errichtet; in dem damals im Aufbau begriffenen neuen Freiburger Stadtteil wohnten erst 534 katholische Gläubige. Im Jahr 2019 waren es 2767 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 121 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria Magdalena zu Freiburg (Rieselfeld)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU FREIBURG-MUNZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Freiburg-Munzingen hatte 2663 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 354 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,3%. Im Jahr 2019 waren es 2721 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 35 – das entspricht 1,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg-Tuniberg aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Freiburg-Munzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU FREIBURG-WALTERSHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Freiburg-Waltershofen hatte 2888 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 432 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,0%. Im Jahr 2019 waren es 2532 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 6,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg-Tuniberg aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Freiburg-Waltershofen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU FREIBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Freiburg hatte 5592 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1175 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,0%. Im Jahr 2019 waren es 3977 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 246 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Wiehre-Günterstal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Freiburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU FREIBURG (HASLACH),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Freiburg (Haslach) hatte 6735 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 678 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,1%. Im Jahr 2019 waren es 5040 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 142 – das entspricht 2,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Südwest aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Freiburg (Haslach)
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAKUS UND PERPETUA ZU FREIBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriakus und Perpetua zu Freiburg hatte 2207 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 531 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,1%. Im Jahr 2019 waren es 1507 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Wiehre-Günterstal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriakus und Perpetua zu Freiburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIA HILF ZU FREIBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Maria Hilf zu Freiburg hatte 4071 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 653 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,0%. Im Jahr 2019 waren es 2943 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 196 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Wiehre-Günterstal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Maria Hilf zu Freiburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU FREIBURG-GÜNTERSTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Freiburg-Günterstal hatte 954 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 317 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,2%. Im Jahr 2019 waren es 775 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 119 – das entspricht 15,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg Wiehre-Günterstal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Freiburg-Günterstal
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU FREIBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Freiburg hatte 3185 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 517 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,2%. Im Jahr 2019 waren es 2641 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 140 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Freiburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU FREIBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Freiburg hatte 3604 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 724 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,1%. Im Jahr 2019 waren es 3754 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 340 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Freiburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU HORBEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agatha zu Horben hatte 595 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 117 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,7%. Im Jahr 2019 waren es 559 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 29 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agatha zu Horben
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU MERZHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Merzhausen hatte 3049 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 420 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,8%. Im Jahr 2019 waren es 2503 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 143 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Merzhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU WITTNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Wittnau hatte 887 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 228 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,7%. Im Jahr 2019 waren es 745 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 65 – das entspricht 8,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Georgen-Hexental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Freiburg.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Wittnau
auf und gliedere sie der Pfarrei Unsere Liebe Frau zu Freiburg an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 137MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. ALBAN ZU BAD KROZINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 74.827 im Jahr 1990 auf 67.676 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
1
(= - 9,6 %) zurück; die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig am Sonntag an einer Hl. Messe teilnahmen, verringerte sich von 13.567 (= 18,1 %) auf 4.908 (= 7,3 %). Das heißt, obwohl sich die Zahl der Gläubigen im Raum um Bad Krozingen wegen der Stadtnähe zu Freiburg i. Br. in diesem Zeitraum nur moderat verringerte, ging der Anteil der Kirchenbesucher stark zurück (in Bad Krozingen selbst etwa von 23% auf 5,6 %). Entsprechend dieser Zahl ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen ging im selben Zeitraum von 34 auf 17 zurück. Das Verhältnis Priester zu Katholik verringerte sich entsprechend von 4,5 auf 2,5 Priester pro 10.000 Katholiken. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 48 Pfarreien 39 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
2
, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 20 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 22 Pfarreien und 2010 schließlich 32 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig die 48 bisherige Pfarreien des Dekanates Breisach-Neuenburg, das seit 2008 bestand, so dass ein gewisses Gemeinschaftsgefühl der Gläubigen bereits bestand. Die Pfarreien außerhalb der städtischen Siedlungsgebiete sind recht klein: 25 Pfarreien haben weniger als 1.000 Gläubige. Die Pfarreigrenze ist im Norden weitgehend deckungsgleich mit dem Teil des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, der in der Rheinebene liegt, und grenzt an die Stadt Freiburg i. Br. Die Pfarrei hat eine kurze Grenze mit der Pfarrei Hinterzarten gemeinsam und eine lange Grenze mit der Pfarrei Lörrach. Im Westen wird die Pfarrei durch die natürliche Grenze des Rheins abgeschlossen; zwei große Übergänge nach Frankreich sind bei den Städten Breisach und Neuenburg. Damit gehören landschaftlich mit dem südlichen Kaiserstuhl, einem kleinen Teil des Tuniberges und dem Markgräflerland bedeutende Weinbaugebiete zum Pfarrgebiet. Im Norden geht es in die urbane Bebauung um Freiburg i. Br. über. Die Ostgrenze der Pfarrei verläuft im Schwarzwald, hier schwingt sich die Pfarrei bis zu den höchsten Höhen des Schwarzwaldes auf; über den Gipfel des Belchens (1414 m) verläuft die Pfarreigrenze.
Sechs der 48 Pfarreien sind im Laufe der Zeit von anderen abgetrennt worden, die Hälfte im 19. Jahrhundert, die Hälfte im 20. Jahrhundert; ein Prozess der nun wieder umzukehren ist.
Auf dem Gebiet der Pfarrei ist in St. Trudpert im Münstertal das Kloster von Schwestern der Kongregation vom heiligen Josef zu Saint Marc (Elsaß). Das Anfang des 9. Jahrhunderts gegründete Benediktinerkloster wurde im Zuge der Säkularisation aufgelöst; rd. 100 Jahre später zogen die Schwestern vom Hl. Josef ein.
Ebenfalls klösterlich geprägt sind die Orte Sölden und St. Ulrich: Im 13. Jahrhundert gründete der hl. Ulrich von Zell – als Mönch von Cluny geprägt durch die zisterziensische Reform – in dem nach ihm benannten St. Ulrich ein Männerkloster und in Bollschweil ein Frauenkloster, das später nach Sölden verlegt wurde. In den Klostergebäuden in St. Ulrich befindet sich heute die Landvolkshochschule und ein Bildungshaus der Erzdiözese Freiburg, in den verbleibenden Gebäuden in Sölden das Dorfhelferinnenwerk der Erzdiözese, das sich seit 2023 Familienwerk Sölden nennt.
Historisch ist zu bemerken, dass das Gebiet der Pfarrei bereits früh besiedelt war. Eine erste Christianisierung dürfte durch römische Soldaten bereits in der Frühzeit der Kirchengeschichte erfolgt sein. Wie oft in der Oberrheingegend erfolgte eine zweite Missionswelle durch die iro-schottischen Mönche, u.a. den hl. Märtyrer Trudpert, der zu den Diözesanheiligen zählt und die Wurzeln für das Benediktinerkloster im Münstertal legte. Große Teile des Gebiets der Pfarrei blieben in der Reformation durch die konfessionelle Ausrichtung lokaler Adelshäuser katholisch. Im Fürstentum Heitersheim hatte der Souveräne Malteserritterorden sein Großpriorat für die deutsche Zunge bis 1806. An größeren Wallfahrten innerhalb des Gebiets der neuen Pfarrei ist die Wallfahrt Mariä Himmelfahrt zu Kirchhofen zu erwähnen.
Die Bevölkerungszahl ist durch die Wohnungsknappheit in Freiburg i. Br. und einen verstärkten Zuzug der Bevölkerung in die Umlandgemeinden, die durch gute Nahverkehrsverbindungen mit Freiburg i. Br. verbunden sind, in den letzten Jahrzehnten stark gewachsen. Dies ist zugleich ein Element, das für die Zusammenführung dieser Gemeinden zu einer Pfarrei spricht: Die Bevölkerung ist ähnlich strukturiert, durch kleinere Industrieansiedlungen, Landwirtschaft und Tourismus geprägt und durch die katholische historische Profilierung in denselben katholischen Traditionen verwurzelt.
Der Patron der Pfarrei, der hl. Alban, verweist nach Basel, wo sich im heute noch so genannten Albansviertel bis zur Reformation ein Kloster St. Alban befand, dessen Einfluss weit den Rhein hinabreichte. Leider sind die Quellen nicht eindeutig, ob man dort bzw. in Bad Krozingen den Hl. Alban von Mainz († 406 in Mainz; Missionar und Priester, Gedenktag 21. Juni
So der Realschematismus für das Erzbistum Freiburg von 1939, S. 404.
3
) oder den Hl. Alban von England († um 304; römischer Soldat in England, Gedenktag 22. Juni
So der Realschematismus für das Erzbistum Freiburg von 2001, S. 590.
4
) verehrt. Der örtlichen Tradition in Bad Krozingen nach wird der Hl. Alban von Mainz, Gedenktag am 21. Juni, verehrt.
Homepage: www.kath-bk-ha.de/st-alban-bad-krozingen (abgerufen: 10.05.2024).
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II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, dem Landratsamt Lörrach und der Stadt Bad Krozingen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Leodegar, Bad Krozingen-Biengen (880; 844),
      • St. Sebastian, Bad Krozingen-Schlatt (482; 483),
      • St. Michael, Bad Krozingen-Tunsel (925; 955),
      • St. Stephan, Hartheim-Bremgarten (645; 585),
      • St. Martin, Hartheim-Feldkirch (381: 460),
        • St. Peter und Paul, Hartheim (1.385; 1.326) – 1905 als Kuratie von Feldkirch abgetrennt; 1910 als Pfarrei errichtet –,
      • Mariä Himmelfahrt, Ehrenkirchen-Kirchhofen (1.819; 1.940),
        • St. Georg, Ehrenkirchen-Ehrenstetten (1.400; 1.230) – 1934 als Kuratie von Kirchhofen abgetrennt; 1961 Pfarrei –,
        • St. Gallus, Ehrenkirchen-Norsingen (970; 674) – 1914 von Kirchhofen abgetrennt und unter Vereinigung mit der selbständigen Pfarrei Scherzingen als Pfarrei errichtet –,
      • St. Hilarius, Bollschweil (1.180; 923),
      • St. Peter und Paul, Bollschweil-St. Ulrich (312; 245),
      • St. Fides und Markus, Sölden (786; 652),
      • St. Gallus, Ebringen (2.757; 2.578),
      • St. Columba, Pfaffenweiler (1.987; 1.506),
      • St. Stephan, Breisach (3.910; 3.636),
      • St. Michael, Breisach-Gündlingen (903; 900),
      • St. Laurentius, Breisach-Niederrimsingen (731; 781),
      • St. Stephan, Breisach-Oberrimsingen (921; 826),
      • Mariä Himmelfahrt, Ihringen-Wasenweiler (1.421; 1.639),
      • St. Remigius, Merdingen (1.876; 1.592),
      • St. Bartholomäus, Heitersheim (3.762; 3.470),
      • St. Erasmus, Ballrechten-Dottingen (1.851; 1.837),
      • St. Agnes, Eschbach (947; 1.040),
      • St. Gallus, March-Hugstetten (3.060; 2420),
      • St. Pankratius, March-Holzhausen (1.177; 1.044),
      • St. Vinzentius, March-Neuershausen (829; 730),
      • St. Laurentius, Bötzingen (2.054; 2.031),
      • Mariä Himmelfahrt, Umkirch (2.690; 1.996),
        • St. Stephan, Gottenheim (1.696; 1.530) – 1816 als Kuratie von Umkirch abgetrennt, 1837 Pfarrei –,
      • Mariä Himmelfahrt, Neuenburg (3.270; 2.855),
        • Herz-Jesu, Müllheim (4.268; 4.361) – 1850 als Kuratie von Neuenburg abgetrennt, 1881 Pfarrei –,
      • St. Michael, Neuenburg-Grißheim (808; 737),
      • St. Leodegar, Schliengen (1.417; 1.185),
        • St. Barbara, Neuenburg-Steinenstadt (737; 550) – Filiale von Schliengen, da das Dorf im 15 Jhdt bei einem Rheinhochwasser weitgehend weggespült wurde; 1759 Kuratie, als Pfarrei wiedererrichtet 1839 –,
      • St. Vinzenz, Schliengen-Liel (603; 586),
      • St. Peter, Badenweiler (1.658; 1.546),
      • St. Leodegar, Bad Bellingen (791; 673),
      • St. Peter u. Paul, Bad Bellingen-Bamlach (940; 751),
      • St. Martin, Staufen (2.759; 2.365),
      • St. Agatha, Staufen-Grunern (491; 456),
      • St. Vitus, Staufen-Wettelbrunn (396; 331),
      • St. Trudpert, Münstertal (4.007; 3.161),
      • St. Johannes Baptist, Vogtsburg-Oberrotweil (1.231; 966),
      • St. Georg, Vogtsburg-Achkarren (646; 550),
      • St. Pankratius, Vogtsburg-Burkheim (835; 763),
      • St. Mauritius, Vogtsburg-Oberbergen (787; 669) und
      • St. Gangolf, Vogtsburg-Schelingen (272; 197)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen (5.173; 5.154) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
      • Batzenberg - Obere-Möhlin,
      • Breisach - Merdingen,
      • Heitersheim,
      • March - Gottenheim,
      • Schliengen,
      • Markgräflerland,
      • Staufen St. Trudpert und
      • Vogtsburg i. K.
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim zugelegt werden. Diese wird in Römisch-katholische Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland umbenannt. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson der Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Breisach-Neuenburg mit Sitz in Bad Krozingen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Alban geweihte Kirche in Bad Krozingen (Basler Str. 24, 79189 Bad Krozingen).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
    8
    der Kirchengemeinde ist Bad Krozingen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    9
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
    10
  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Lukas Wehrle, Ehrenkirchen-Kirchhofen.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
11
schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Breisach-Neuenburg mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräfler Land zu Bad Krozingen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen

  • St. Leodegar, Bad Krozingen-Biengen: Kirchenfonds
  • St. Michael, Bad Krozingen-Tunsel: Kirchenfonds
  • St. Stephan, Hartheim-Bremgarten: Kirchenfonds
  • St. Martin, Hartheim-Feldkirch, Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul, Hartheim: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt, Ehrenkirchen-Kirchhofen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Offnadingen
  • St. Georg, Ehrenkirchen-Ehrenstetten: Kirchenfonds
  • St. Gallus, Ehrenkirchen-Norsingen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchen- und Kirchbaufonds Scherzingen
  • St. Hilarius, Bollschweil, Freiburg: Kirchenfonds
  • St. Fides und Markus, Sölden: Kirchenfonds
  • St. Gallus, Ebringen:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerfonds
  • St. Columba, Pfaffenweiler: Kirchenfonds
  • St. Stephan, Breisach: Münsterkirchenfonds
  • St. Michael, Breisach-Gündlingen:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerdienst
  • St. Laurentius, Breisach-Niederrimsingen: Kirchenfonds
  • St. Stephan, Breisach-Oberrimsingen: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt, Ihringen-Wasenweiler: Kirchenfonds
  • St. Remigius, Merdingen: Kirchenfonds
  • St. Bartholomäus, Heitersheim:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Buggingen
  • St. Erasmus, Ballrechten-Dottingen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Sulzburg
  • St. Gallus, March-Hugstetten:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Buchheim
  • St. Pankratius, March-Holzhausen: Kirchenfonds
  • St. Vinzentius, March-Neuershausen: Kirchenfonds
  • St. Laurentius, Bötzingen: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt, Umkirch: Kirchenfonds
  • St. Stephan, Gottenheim: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt, Neuenburg:
    • Kirchenfonds
    • Hl.-Kreuz-Kapellenfonds
  • Herz-Jesu, Müllheim: Kirchenfonds
  • St. Michael, Neuenburg-Grißheim: Kirchenfonds
  • St. Leodegar, Schliengen:
    • Kirchenfonds
    • Loretokapellenfonds
    • Nikolaus-Kapellenfonds, Mauchen
  • St. Barbara, Neuenburg-Steinenstadt: Kirchenfonds
  • St. Vinzenz, Schliengen-Liel: Kirchenfonds
  • St. Peter, Badenweiler: Kirchenfonds
  • St. Leodegar, Bad Bellingen: Kirchenfonds
  • St. Peter u. Paul, Bad Bellingen-Bamlach: Kirchenfonds
  • St. Martin, Staufen: Kirchenfonds
  • St. Agatha, Staufen-Grunern: Kirchenfonds
  • St. Vitus, Staufen-Wettelbrunn: Mesnerdienst
  • St. Trudpert, Münstertal: Kirchenfonds
  • St. Johannes Baptist, Vogtsburg-Oberrotweil: Kirchenfonds
  • St. Pankratius, Vogtsburg-Burkheim:
    • Kirchenfonds
    • Spitalfonds
  • St. Mauritius, Vogtsburg-Oberbergen: Kirchenfonds
  • St. Gangolf, Vogtsburg-Schelingen: Kirchenfonds
  • St. Alban, Bad Krozingen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Hausen a. d. M.
    • Mesnerei Hausen a. d. M.
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU BAD KROZINGEN-BIENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Bad Krozingen-Biengen hatte 880 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,8%. Im Jahr 2019 waren es 844 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 33 – das entspricht 3,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Bad Krozingen-Biengen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU BAD KROZINGEN-SCHLATT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Bad Krozingen-Schlatt hatte 482 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 125 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,9%. Im Jahr 2019 waren es 483 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 11,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Bad Krozingen-Schlatt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BAD KROZINGEN-TUNSEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Bad Krozingen-Tunsel hatte 925 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 270 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,2%. Im Jahr 2019 waren es 955 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 40 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Bad Krozingen-Tunsel
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU HARTHEIM-BREMGARTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Hartheim-Bremgarten hatte 645 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 123 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,1%. Im Jahr 2019 waren es 585 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Hartheim-Bremgarten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU HARTHEIM-FELDKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Hartheim-Feldkirch hatte 381 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 101 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,5%. Im Jahr 2019 waren es 460 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 143 – das entspricht 31,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Hartheim-Feldkirch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HARTHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Hartheim hatte 1386 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 207 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,9%. Im Jahr 2019 waren es 1326 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 40 – das entspricht 3,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Krozingen-Hartheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Hartheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU EHRENKIRCHEN-KIRCHHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Ehrenkirchen-Kirchhofen hatte 1819 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 380 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,9%. Im Jahr 2019 waren es 1940 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 224 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Ehrenkirchen-Kirchhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU EHRENKIRCHEN-EHRENSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Ehrenkirchen-Ehrenstetten hatte 1400 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 304 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,7%. Im Jahr 2019 waren es 1230 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Ehrenkirchen-Ehrenstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU EHRENKIRCHEN-NORSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Ehrenkirchen-Norsingen hatte 970 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 180 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,6%. Im Jahr 2019 waren es 674 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 81 – das entspricht 12,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Ehrenkirchen-Norsingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HILARIUS ZU BOLLSCHWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hilarius zu Bollschweil hatte 1180 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 253 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,4%. Im Jahr 2019 waren es 923 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hilarius zu Bollschweil
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BOLLSCHWEIL-ST. ULRICH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bollschweil-St. Ulrich hatte 312 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 135 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,3%. Im Jahr 2019 waren es 245 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 61 – das entspricht 24,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bollschweil-St. Ulrich
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDES UND MARKUS ZU SÖLDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fides und Markus zu Sölden hatte 786 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 200 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,4%. Im Jahr 2019 waren es 652 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fides und Markus zu Sölden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU EBRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Ebringen hatte 2757 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 345 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,5%. Im Jahr 2019 waren es 2578 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 113 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Ebringen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. COLUMBA ZU PFAFFENWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Columba zu Pfaffenweiler hatte 1987 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 337 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 1506 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 77 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Batzenberg-Obere Möhlin aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Columba zu Pfaffenweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU BREISACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Breisach hatte 3910 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 638 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,3%. Im Jahr 2019 waren es 3636 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 302 – das entspricht 8,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisach-Merdingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Breisach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BREISACH-GÜNDLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Breisach-Gündlingen hatte 903 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 118 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,1%. Im Jahr 2019 waren es 900 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisach-Merdingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Breisach-Gündlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU BREISACH-NIEDERRIMSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Breisach-Niederrimsingen hatte 731 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 232 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,7%. Im Jahr 2019 waren es 781 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 166 – das entspricht 21,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisach-Merdingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Breisach-Niederrimsingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU BREISACH-OBERRIMSINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Breisach-Oberrimsingen hatte 921 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 262 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,4%. Im Jahr 2019 waren es 826 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisach-Merdingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Breisach-Oberrimsingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU IHRINGEN-WASENWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Ihringen-Wasenweiler hatte 1421 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 215 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,1%. Im Jahr 2019 waren es 1639 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisach-Merdingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Ihringen-Wasenweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. REMIGIUS ZU MERDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Remigius zu Merdingen hatte 1876 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 419 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,3%. Im Jahr 2019 waren es 1592 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 149 – das entspricht 9,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisach-Merdingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Remigius zu Merdingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARTHOLOMÄUS ZU HEITERSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bartholomäus zu Heitersheim hatte 3762 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 646 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 3470 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 141 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heitersheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bartholomäus zu Heitersheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ERASMUS ZU BALLRECHTEN-DOTTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Erasmus zu Ballrechten-Dottingen hatte 1851 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 317 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 1837 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 113 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heitersheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Erasmus zu Ballrechten-Dottingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGNES ZU ESCHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agnes zu Eschbach hatte 947 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 139 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,7%. Im Jahr 2019 waren es 1014 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Heitersheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agnes zu Eschbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU MARCH-HUGSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu March-Hugstetten hatte 3060 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 381 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,5%. Im Jahr 2019 waren es 2420 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 187 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde March-Gottenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu March-Hugstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU MARCH-HOLZHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu March-Holzhausen hatte 1177 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 219 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,6%. Im Jahr 2019 waren es 1044 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 37 – das entspricht 3,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde March-Gottenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu March-Holzhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VINZENTIUS ZU MARCH-NEUERSHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vinzentius zu March-Neuershausen hatte 829 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 106 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,8%. Im Jahr 2019 waren es 730 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 12,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde March-Gottenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vinzentius zu March-Neuershausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU BÖTZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Bötzingen hatte 2054 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 223 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,9%. Im Jahr 2019 waren es 2031 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde March-Gottenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Bötzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU UMKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Umkirch hatte 2690 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 169 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 6,3%. Im Jahr 2019 waren es 1996 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 46 – das entspricht 2,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde March-Gottenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Umkirch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU GOTTENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Gottenheim hatte 1696 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 310 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,3%. Im Jahr 2019 waren es 1503 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde March-Gottenheim aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Gottenheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU NEUENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Neuenburg hatte 3270 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 326 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,0%. Im Jahr 2019 waren es 2855 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 161 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markgräflerland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Neuenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU MÜLLHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Müllheim hatte 4268 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 477 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,2%. Im Jahr 2019 waren es 4361 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 264 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markgräflerland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Müllheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU NEUENBURG-GRIßHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Neuenburg-Grißheim hatte 808 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 101 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,5%. Im Jahr 2019 waren es 737 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 62 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markgräflerland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Neuenburg-Grißheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU SCHLIENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Schliengen hatte 1417 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 235 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 1185 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schliengen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Schliengen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU NEUENBURG-STEINENSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Barbara zu Neuenburg-Steinenstadt hatte 737 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 91 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,3%. Im Jahr 2019 waren es 550 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 31 – das entspricht 5,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markgräflerland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Barbara zu Neuenburg-Steinenstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VINZENZ ZU SCHLIENGEN-LIEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vinzenz zu Schliengen-Liel hatte 603 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 124 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,6%. Im Jahr 2019 waren es 586 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 27 – das entspricht 4,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schliengen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vinzenz zu Schliengen-Liel
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU BADENWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Badenweiler hatte 1658 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 397 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,9%. Im Jahr 2019 waren es 1546 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Markgräflerland aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Badenweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU BAD BELLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Bad Bellingen hatte 791 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 383 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 48,4%. Im Jahr 2019 waren es 673 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 44 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schliengen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Bad Bellingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BAD BELLINGEN-BAMLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bad Bellingen-Bamlach hatte 940 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 273 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,0%. Im Jahr 2019 waren es 751 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Schliengen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bad Bellingen-Bamlach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU STAUFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Staufen hatte 2759 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 206 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 7,5%. Im Jahr 2019 waren es 2365 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 240 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Staufen-St. Trudpert aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Staufen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU STAUFEN-GRUNERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agatha zu Staufen-Grunern hatte 491 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 132 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,9%. Im Jahr 2019 waren es 456 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 40 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Staufen-St. Trudpert aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agatha zu Staufen-Grunern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VITUS ZU STAUFEN-WETTELBRUNN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Vitus zu Staufen-Wettelbrunn hatte 396 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 80 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,2%. Im Jahr 2019 waren es 331 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 33 – das entspricht 10,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Staufen-St. Trudpert aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Vitus zu Staufen-Wettelbrunn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. TRUDPERT ZU MÜNSTERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Trudpert zu Münstertal hatte 4007 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1010 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,2%. Im Jahr 2019 waren es 3161 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 427 – das entspricht 13,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Staufen-St. Trudpert aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Trudpert zu Münstertal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU VOGTSBURG I.K.-OBERROTWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Vogtsburg i.K.-Oberrotweil hatte 1231 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 334 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,1%. Im Jahr 2019 waren es 966 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vogtsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Vogtsburg i.K.-Oberrotweil
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU VOGTSBURG I.K.-ACHKARREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Vogtsburg i.K.-Achkarren hatte 646 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 550 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vogtsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Vogtsburg i.K.-Achkarren
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU VOGTSBURG I.K.-BURKHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Vogtsburg i.K.-Burkheim hatte 835 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 177 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,2%. Im Jahr 2019 waren es 763 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vogtsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Vogtsburg i.K.-Burkheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU VOGTSBURG I.K.-OBERBERGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Vogtsburg i.K.-Oberbergen hatte 787 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 290 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,8%. Im Jahr 2019 waren es 669 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 75 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vogtsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Vogtsburg i.K.-Oberbergen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GANGOLF ZU VOGTSBURG I.K.-SCHELINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gangolf zu Vogtsburg i.K.-Schelingen hatte 272 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 93 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,2%. Im Jahr 2019 waren es 197 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 31 – das entspricht 15,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Vogtsburg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Breisgau-Markgräflerland.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gangolf zu Vogtsburg i.K.-Schelingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Alban zu Bad Krozingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 138MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU HINTERZARTEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 41.341 im Jahr 1990 auf 34.522 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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, das heißt um gut 16 % zurück; die Zahl derer, die sonntäglich eine Hl. Messe mitfeierten, nahm weitaus deutlicher ab, von 11.462 (= 28,2 %) auf 3.760 (= 10,9 %) Personen. Das ist insoweit bemerkenswert, als die aufnehmende Pfarrei traditionell, landwirtschaftlich und katholisch geprägt ist, als Klöster, Wallfahrtsstätten und das ehemalige Priesterseminar in St. Peter – heute „Geistliches Zentrum“ – prägend wirken. Mit der abnehmenden Zahl der Personen, die an der Sonntagsmesse teilnehmen, verringert sich auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien, auch wenn es nicht eigens statistisch erfasst werden kann. Die sinkende Nachfrage nach Kasualien sowie die gesunkene Zahl der Priester in der Seelsorge machen es nun erforderlich, diesem Prozess Rechnung zu tragen. Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei verringerte sich von 23 (1990) auf 10 (2019). Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich im selben Zeitraum von 5,6 auf 2,9 Priester pro 10.000 Katholiken. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 24 Pfarreien 18 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren nur drei Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es sieben Pfarreien und 2010 bereits 15 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei umfasst künftig die 24 Pfarreien des bisherigen Dekanates Neustadt. Sie liegt geographisch zum überwiegenden Teil auf dem Schwarzwald; auch der Feldberg (1494 m), die höchste Erhebung im Schwarzwald, liegt auf dem Pfarrgebiet. Nur fünf der bisherigen Pfarreien liegen am Fuße des Gebirges im Dreisamtal. Die bisherigen Pfarreien liegen überwiegend in kleineren Ortschaften mit eigenen Pfarrkirchen, aber nur wenigen Einwohnern – zehn Pfarreien haben weniger als 1000 Mitglieder. Die aufnehmende Pfarrei ist zwar nicht die größte Pfarrei, soll aber aufgrund ihrer Lage in der geografischen Mitte Namensgeber und Sitz der künftigen Pfarrei werden. Gute Erreichbarkeit, ausreichende Parkplätze sowie Barrierefreiheit der schon vorhandenen Räumlichkeiten sind u. a. dafür ausschlaggebende Kriterien.
Am Rande von Kirchzarten, im Ortsteil Dietenbach, befindet sich ein Ort besonderer geistlicher Prägung. Vor rund hundert Jahren brachten zwei deutsche Schwestern, die nach dem ersten Weltkrieg ihre Konvente verlassen mussten, karmelitisches Leben nach Kirchzarten. Hieraus entstand ein Kloster von Karmelitinnen der teresianischen Reform.
Vier der bisherigen Pfarreien sind im Laufe des 19. Jahrhunderts aus Nachbarpfarreien entstanden; vier erst im Laufe des 20. Jahrhunderts; in zwei Fällen kam es im 20. Jahrhundert wieder zur Rückkehr zur historischen Mutterpfarrei; die veränderte Situation macht es nun erforderlich, diesen Prozess zu forcieren. Das relativ häufige „Umpfarren“ hat – so steht zu hoffen – damit nun ein Ende. Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg. zum Bistum Konstanz, was aus historischer Perspektive verbindet.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als räumlich beteiligter unteren Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg.) Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Jakobus (der Ältere), Titisee-Neustadt (6.004; 4.642),
      • Christkönig, Titisee-Neustadt (1.311; 1.069) – 1935 als Kuratie, 1961 als Pfarrei von Neustadt und Lenzkirch-Saig abgetrennt –,
      • St. Nikolaus, Titisee-Neustadt-Waldau (493; 432) – 1807 als Pfarrei von Furtwangen-Neukirch und St. Peter abgetrennt –,
      • St. Johann Baptist (Enthauptung), Breitnau (1.093; 971),
      • St. Gallus, Kirchzarten (4.551; 3.841),
      • St. Blasius, Buchenbach (2.025; 1.790,),
      • Mariä Krönung, Oberried (1,719; 1.492),
      • St. Laurentius, Oberried-Hofsgrund (399; 316) – 1810 unter Abtrennung von St. Ulrich als Pfarrei errichtet –,
      • Herz Jesu, Stegen (2.512; 2.347) – 1958 als Kuratie, 1970 als Pfarrei von Kirchzarten und Eschbach abgetrennt –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Stegen-Eschbach (922; 713),
      • St. Johannes Baptist, Friedenweiler (831; 685),
      • St. Leodegar, Friedenweiler-Rötenbach (981; 834) – 1862 als Pfarrei von Löffingen abgetrennt –,
      • St. Benedikt, Eisenbach (929; 604) – 1853 Expositur von Friedenweiler, 1955 als Kuratie und 1983 als Pfarrei von Friedenweiler abgetrennt –,
      • St. Josef, Eisenbach-Bubenbach (671; 566) – 1789 als Kuratie, 1790 als Pfarrei von Bräunlingen abgetrennt –,
      • St. Wolfgang, Eisenbach-Schollach (Pfarrkuratie, 251; 195) – 1909 als Kuratie von Urach abgetrennt –,
      • Hl Kreuz, Löffingen (5.333; 4.616) – Zum 1. Januar 2019 entstanden aus Löffingen, Hl. Michael, Löffingen-Bachheim, St. Peter u. Paul, Löffingen-Göschweiler, Herz-Jesu, Löffingen-Reiselfingen, St. Fridolin und Löffingen-Unadingen, St. Georg –,
      • Mariä Himmelfahrt, St. Märgen (1.733; 1.480),
      • St. Peter, St. Peter (1.826; 1.675),
      • St. Wendelin, Feldberg (1.050; 860) – 1818 als Altglashütten unter Abtrennung von Saig als Pfarrei errichtet; von 1959 war zunächst als Kuratie, dann ab 1972 als Pfarrei die Pfarrei Verklärung Christi zu Feldberg-Feldberg selbständig, bis sie zum 1. Januar 2002 mit der Pfarrei Altglashütten als Pfarrei St. Wendelin, Feldberg errichtet wurde –,
      • St. Nikolaus, Lenzkirch (2.119; 1.766),
      • St. Gallus, Lenzkirch-Kappel (516; 445),
      • St. Johann(es der Täufer), Lenzkirch-Saig (558; 452) und
      • St. Nikolaus, Schluchsee (1.755; 1.327)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten (1.609; 1.404) zugelegt werden. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
      • Dreisamtal,
      • Friedenweiler,
      • Löffingen,
      • St. Märgen-St. Peter und
      • Östlicher Hochschwarzwald
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beim Titisee zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Hochschwarzwald (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Neustadt mit Sitz in Löffingen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der aufnehmenden Pfarrei ist die auf den Titel Mariä Himmelfahrt geweihte Kirche in Hinterzarten (Vincenz-Zahn-Weg, 79856 Hinterzarten).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen
    Insbesondere bleibt der Status der Wallfahrtskapelle Maria Lindenberg samt des dazugehörigen Kapellenfonds unverändert (vgl. unten Nr. 7).
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    und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten; die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Hinterzarten.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Johannes Kienzler, Löffingen.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Neustadt mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald zu Hinterzarten wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“auf dem Gebiet der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten

  • St. Jakobus (der Ältere), Titisee-Neustadt: Kirchenfonds
  • Christkönig, Titisee-Neustadt: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Titisee-Neustadt-Waldau: Kirchenfonds
  • St. Johann Baptist (Enthauptung), Breitnau: Kirchenfonds
  • St. Gallus, Kirchzarten: Kirchenfonds
  • St. Blasius, Buchenbach:
    • Kirchenfonds
    • Nikolaus-Kapellenfonds Falkensteig
    • Nikolaus-Kapellenfonds Wagensteig
  • Mariä Krönung, Oberried: Kirchspielgemeinde
  • Herz Jesu, Stegen:
    • Kirchenfonds
    • St.-Johannes-Kapellenfonds Zarten
  • St. Jakobus (der Ältere) Stegen-Eschbach: Mesnerhaus-Baufonds
  • St. Johannes Baptist, Friedenweiler: Kirchenfonds
  • St. Leodegar, Friedenweiler-Rötenbach:
    • Kirchenfonds
    • Kath. Mesnerpfründe
  • St. Benedikt, Eisenbach: Kirchenfonds
  • St. Josef, Eisenbach-Bubenbach: Kirchenfonds
  • St. Wolfgang, Eisenbach-Schollach: Kath. Kapellenfonds Schollach
  • Hl Kreuz, Löffingen:
    • Kirchenfonds o Kirchenfonds (Bachheim)
    • Kirchenfonds (Göschweiler)
    • Kirchenfonds (Reiselfingen)
    • Kirchenfonds (Unadingen)
    • Kath. Mesnerpfründe Dittishausen
  • Mariä Himmelfahrt, St. Märgen: Kirchenfonds
  • St. Peter, St. Peter:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Lindenberg
  • St. Wendelin, Feldberg: Kirchenfonds (Altglashütten)
  • St. Nikolaus, Lenzkirch:
    • Kirchenfonds
    • Kirchspielgemeinde (Unterlenzkirch)
  • St. Gallus, Lenzkirch-Kappel: Kirchenfonds
  • St. Johann, Lenzkirch-Saig: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus, Schluchsee: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt, Hinterzarten:
    • Kirchenfonds
    • Kirchspielgemeinde Hinterzarten-Steig
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU TITISEE-NEUSTADT (NEUSTADT),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Titisee-Neustadt (Neustadt) hatte 6004 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1038 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 4642 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 523 – das entspricht 11,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beim Titisee aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Titisee-Neustadt (Neustadt)
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI CHRISTKÖNIG ZU TITISEE-NEUSTADT (TITISEE),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Christkönig zu Titisee-Neustadt (Titisee) hatte 1311 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 425 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,4%. Im Jahr 2019 waren es 1069 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 135 – das entspricht 12,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beim Titisee aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Christkönig zu Titisee-Neustadt (Titisee)
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU TITISEE-NEUSTADT-WALDAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Titisee-Neustadt-Waldau hatte 493 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 255 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 51,7%. Im Jahr 2019 waren es 432 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 216 – das entspricht 50,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beim Titisee aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Titisee-Neustadt-Waldau
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST (ENTHAUPTUNG) ZU BREITNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist (Enthauptung) zu Breitnau hatte 1093 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 313 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,6%. Im Jahr 2019 waren es 971 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 123 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Beim Titisee aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist (Enthauptung) zu Breitnau
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU KIRCHZARTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Kirchzarten hatte 4551 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1498 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,9%. Im Jahr 2019 waren es 3841 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 282 – das entspricht 7,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Dreisamtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Kirchzarten
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU BUCHENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Buchenbach hatte 2025 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 530 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,2%. Im Jahr 2019 waren es 1790 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 99 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Dreisamtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Buchenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ KRÖNUNG ZU OBERRIED,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Krönung zu Oberried hatte 1719 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 444 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,8%. Im Jahr 2019 waren es 1492 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 159 – das entspricht 10,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Dreisamtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Krönung zu Oberried
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU OBERRIED-HOFSGRUND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Oberried-Hofsgrund hatte 399 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 185 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 46,4%. Im Jahr 2019 waren es 316 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 22,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Dreisamtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Oberried-Hofsgrund
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU STEGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Stegen hatte 2512 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 513 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,4%. Im Jahr 2019 waren es 2347 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 103 – das entspricht 4,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Dreisamtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Stegen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU STEGEN-ESCHBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Stegen-Eschbach hatte 922 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 156 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,9%. Im Jahr 2019 waren es 713 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 97 – das entspricht 13,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Dreisamtal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Stegen-Eschbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES BAPTIST ZU FRIEDENWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Baptist zu Friedenweiler hatte 831 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 208 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,0%. Im Jahr 2019 waren es 685 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 67 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friedenweiler aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Baptist zu Friedenweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU FRIEDENWEILER-RÖTENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Friedenweiler-Rötenbach hatte 981 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 318 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,4%. Im Jahr 2019 waren es 834 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friedenweiler aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Friedenweiler-Rötenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BENEDIKT ZU EISENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Benedikt zu Eisenbach hatte 929 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 156 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,8%. Im Jahr 2019 waren es 604 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 11,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friedenweiler aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Benedikt zu Eisenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU EISENBACH-BUBENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Eisenbach-Bubenbach hatte 671 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 229 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,1%. Im Jahr 2019 waren es 566 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 22,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friedenweiler aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Eisenbach-Bubenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. WOLFGANG ZU EISENBACH-SCHOLLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Wolfgang zu Eisenbach-Schollach hatte 251 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 83 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,1%. Im Jahr 2019 waren es 195 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Friedenweiler aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Wolfgang zu Eisenbach-Schollach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU LÖFFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Löffingen hatte 5333 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1319 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,7%. Im Jahr 2019 waren es 4616 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 393 – das entspricht 8,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei wurde 2019 aus fünf Pfarreien gebildet; damit wurde die Vereinigung der dazugehörigen Kirchengemeinden in der Kirchengemeinde Löffingen von 2013 auch kirchenrechtlich umgesetzt. Im Hinblick auf ihre zentrale Lage in der neuen Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten kann sie nicht von der Neuordnung ausgenommen werden. Auch künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Löffingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU ST. MÄRGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu St. Märgen hatte 1733 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 759 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,8%. Im Jahr 2019 waren es 1480 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 219 – das entspricht 14,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Märgen-St. Peter aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu St. Märgen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU ST. PETER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu St. Peter hatte 1826 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1098 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 60,1%. Im Jahr 2019 waren es 1675 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 475 – das entspricht 28,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2013 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Märgen-St. Peter aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu St. Peter
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELIN ZU FELDBERG-ALTGLASHÜTTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelin zu Feldberg-Altglashütten hatte 1200 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 420 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,0%. Im Jahr 2019 waren es 860 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelin zu Feldberg-Altglashütten
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU LENZKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Lenzkirch hatte 2119 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 445 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,0%. Im Jahr 2019 waren es 1766 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 134 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Lenzkirch
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU LENZKIRCH-KAPPEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Lenzkirch-Kappel hatte 516 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 202 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,1%. Im Jahr 2019 waren es 445 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Lenzkirch-Kappel
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU LENZKIRCH-SAIG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Lenzkirch-Saig hatte 558 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 200 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,8%. Im Jahr 2019 waren es 452 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 35 – das entspricht 7,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Lenzkirch-Saig
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU SCHLUCHSEE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Schluchsee hatte 1755 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 333 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,0%. Im Jahr 2019 waren es 1327 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 65 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Östlicher Hochschwarzwald aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Schluchsee
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Hinterzarten an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 139MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. BONIFATIUS ZU LÖRRACH
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Damit haben alle anderen in der Pfarrei eingesetzten Priester nichts mehr mit der Pfarrverwaltung zu tun, was ein vielfach an die Erzdiözese herangetragener Wunsch war. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 76.745 Gläubigen im Jahr 1990 auf 57.407 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück; das sind rund minus 25 Prozent. Die Zahl derer, welche die sonntägliche Messe mitfeiern, hat sich noch wesentlich stärker verringert; und zwar von 11.414 (= 14,9 %) auf 3.761 (= 6,6 %). Entsprechend der Zahl derer, die die Sonntagsmesse besuchen, ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 26 auf 10 zurück, das heißt, dass das Verhältnis Priester zu Katholik sich von 3,4 auf 1,7 Priestern pro 10.000 Katholiken veränderte. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 29 Pfarreien 22 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren nur vier Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es zehn Pfarreien und 2010 bereits 17 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereinigt künftig die 29 bisherigen Pfarreien des bereits seit 2008 bestehenden Dekanats Wiesental. Nach der Reformation standen – mit Ausnahme des oberen Wiesentales oberhalb von Zell und weniger Dörfer, die zu katholisch gebliebenen Klöstern gehörten – weite Teile dieses Landstriches unter der Herrschaft von evangelischen Landesherren, so dass viele der katholischen Pfarreien untergingen. Erst im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts wurden verstärkt katholische Pfarreien (wieder-)errichtet, als mit der Industrialisierung auch wieder Katholiken sesshaft wurden. Deshalb ist die Hälfte der nun vereinigten Pfarreien erst im 19. und 20. Jahrhundert entstanden (fünf im 19. Jhdt.; zehn im 20. Jhdt., davon wieder mehr als die Hälfte nach 1960). Eine erneute Veränderung der Situation – nun nimmt die Anzahl der Katholiken ab – macht es nun erforderlich, diesen Prozess umzukehren.
Wegen der Zugehörigkeit zum selben Dekanat und der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit von Geistlichen und Laien in den jeweils mehrere Pfarreien umfassenden Seelsorgeeinheiten ist bei den Gläubigen bereits heute ein Gemeinschaftsgefühl vorhanden.
Hinzu kommt, dass die künftige Pfarrei mit Ausnahme der politischen Gemeinden von Schliengen und Bad Bellingen im Nordwesten und Schwörstadt im Südosten gebietsmäßig praktisch deckungsgleich ist mit dem Landkreis Lörrach. Daher lag es nahe, die dem heiligen Bonifatius geweihte Kirche in Lörrach zur Pfarrkirche zu machen. Die Kreisstadt Lörrach ist mit ihren knapp 50.000 Einwohnern – bei knapp 16.000 Katholiken – die größte Stadt des gleichnamigen Landkreises und deshalb verkehrsmäßig sehr gut angebunden.
Geografisch bildet die Pfarrei insofern eine Einheit, als der Fluss Wiese, der in Basel in den Rhein mündet, hier sein Einzugsgebiet hat. Dank der Wasserkraft der Wiese und der Nähe zur Stadt Basel war das Wiesental denn auch eine der am frühesten industrialisierten Gegenden des ehemaligen Großherzogtums Baden. In wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ist das Wiesental auch heute noch sehr eng mit Basel verbunden und Teil der trinationalen Agglomeration dieser Stadt.
Der Schwerpunkt der Bevölkerungsentwicklung liegt seit der Industrialisierung auf den am Rhein liegenden großen Städten Lörrach, Weil und Rheinfelden. Durch den Zuzug von Migranten und in den letzten Jahren verstärkte Verlagerung der Industrieproduktion in asiatische Länder ergeben sich dort häufig soziale Problemfelder. Durch die Knappheit von Wohnungen in der Schweiz ergab sich in den grenznahen Gemeinden ebenfalls ein starker Zuzug von wohlhabenderen Menschen. Leider hat sich beides nicht nachhaltig auf das Bevölkerungswachstum der katholischen Bevölkerung ausgewirkt – oft befinden sich in den Gemeinden jener Region die Christen insgesamt schon in der Diaspora, die katholische Bevölkerung allemal. Religionssoziologisch ist zu bemerken, dass sich im Gebiet dieser Gemeinden zahlreiche Freikirchen angesiedelt haben – es dürfte sich um das Gebiet mit den meisten freikirchlichen Gläubigen in der Erzdiözese Freiburg handeln.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung des Erzbistums Freiburg zum Bistum Konstanz, was aus historischer Perspektive verbindet.
Zugleich verbindet diese Gemeinden die starke Diasporasituation und die starke Prägung der Menschen durch die Nähe zur Schweiz, was Lebenseinstellungen und Werte betrifft und für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Herausforderung bedeutet und zugleich eine einheitliche Strategie in Verkündigung, Liturgie und Caritas nahelegt.
Der Patron der Pfarrei, der hl. Bonifatius, erinnert mit der Lörracher Pfarrkirche daran, dass viele katholische Pfarreien erst seit Mitte des 19. Jahrhunderts mit Hilfe des Bonifatiuswerkes in der katholischen Diaspora (wieder-)entstehen konnten.
Geistlich bedeutsam ist, dass in dieser Pfarrei in der Gemeinde Schopfheim der jüngst am 17. November 2024 seliggesprochene Priester Max Josef Metzger seine Heimat hatte. In der starken Diasporasituation aufgewachsen, setzte er sich aus seinem Glauben heraus mit ganzer Kraft für die Ökumene und für den Frieden in der Welt ein und wurde so in der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zum Märtyrer. Die Grundschule in Schopfheim trägt deshalb den Namen Dr.-Max-Metzger-Schule und erinnert so an diese große Persönlichkeit.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Lörrach, der Stadt Lörrach, der Stadt Rheinfelden (Baden) sowie der Stadt Weil am Rhein als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg. Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Georg, Grenzach-Wyhlen (3.193; 2.336),
        • St. Michael, Grenzach-Wyhlen (2.321; 1.667) – als Kuratie 1927 von Wyhlen abetrennt, seit 1961 Pfarrei –,
      • St. Michael, Efringen-Kirchen-Istein; (2.223; 1.818),
      • St. Franz von Sales, Kandern (1.328; 1.363),
      • St. Peter und Paul, Inzlingen (1.375; 873)
      • St. Maria (Unbefl. Empfängnis) Steinen-Höllstein (3.316; 2.855) – nach der Reformation als eigene Pfarrei untergegangen, 1845 als Kuratie f. d. ganze Wiesental wiedererrichtet, seit 1902 Pfarrei –,
        • St. Bernhard (von Baden), Schopfheim (4.752; 4.014) – als Kuratie 1880 errichtet (nach der Reformation von Lörrach, St. Fridolin, pastoriert, 1845 Filiale von Höllstein), seit 1899 Pfarrei –,
        • St. Josef, Lörrach-Brombach (3.894; 3.024) – nach der Reformation als eigene Pfarrei untergegangen; Katholiken von Höllstein pastoriert, seit 1900 Kuratie, seit 1911 Pfarrei –,
      • Mariä Himmelfahrt, Schönau im Schwarzwald (4.520; 3.405),
        • Allerheiligen, Wieden (534; 471) – seit 1810 Pfarrei; zuvor Filiale von Schönau –,
      • St. Johannes Baptist, Todtnau (3.072; 2.117),
      • St. Jakobus (der Ältere), Todtnau-Todtnauberg (571; 414) – seit 1811 Pfarrei, zuvor Lokalkaplanei –,
      • St. Michael, Rheinfelden-Beuggen (1.693; 1.201) – seit 1899 Pfarrei –,
      • St. Felix und Regula, Rheinfelden-Nollingen (1.306; 1.157),
        • St. Josef, Rheinfelden (6.318; 3.935) – als Kuratie 1899 abgetrennt von Beuggen und Nollingen, seit 1916 Pfarrei –,
      • St. Gallus, Rheinfelden-Eichsel (888; 640),
      • St. Peter und Paul, Rheinfelden-Minseln (1.221; 874),
      • St. Urban, Rheinfelden-Herten (3.225; 2.492),
      • St. Gallus, Rheinfelden-Warmbach (1.334; 899),
      • St. Fridolin, Zell im Wiesental (2.783; 1.850),
        • Mariä Himmelfahrt, Zell im Wiesental-Atzenbach (1.247; 812) – 1942 als Kuratie von Zell i.W. abgetrennt, seit 1965 Pfarrei –,
        • St. Josef, Hausen im Wiesental (1.674; 1.261) – 1956 als Kuratie von Zell i. W. abgetrennt, seit 1967 Pfarrei –,
      • St. Michael, Häg-Ehrsberg (827; 599),
      • St. Fridolin, Lörrach (Stetten; 4.337; 3.317),
        • St. Peter und Paul, Weil am Rhein (5.706; 3.736) – nach Reformation als Pfarrei untergegangen, Katholiken von Lörrach-Stetten aus pastoriert, 1937 als Pfarrei wiedererrichtet –,
        • St. Maria (Mutterschaft Mariens), Weil am Rhein-Haltingen (4.059; 3.812) – als Kuratie 1938 von St. Peter u. Paul, Weil, abgetrennt, seit 1962 Pfarrei –,
        • Guter Hirte, Weil am Rhein (Friedlingen; 1.700; 950) – 1957 als Kuratie von Weil, St. Peter u. Paul abgetrennt, seit 1964 Pfarrei – und
        • St. Peter, Lörrach (2.754; 2.332) – als Kuratie 1964 von St. Bonifatius abgetrennt, seit 1985 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach (4.574; 3.183) – nach der Reformation als Pfarrei untergegangen, Katholiken von Stetten pastoriert, 1867 als Kuratie wiedererrichtet, seit 1868 Pfarrei – zugelegt werden.
      Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
      • Grenzach-Wyhlen,
      • Kandern-Istein,
      • Oberes Wiesental,
      • Rheinfelden,
      • Weil am Rhein,
      • Zell im Wiesental und
      • Mittleres Wiesental
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen zugelegt werden. Diese wird umbenannt in Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesental-Dreiländereck (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Wiesental mit Sitz in Lörrach aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Bonifatius geweihte Kirche an der Tumringer Straße / Ecke Luisenstraße, 79359 Lörrach.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach; die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Wiesental-Dreiländereck.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Lörrach; derzeit wird die Verwaltung von Schopfheim aus wahrgenommen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Joachim Giesler, Lörrach.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 26. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 13. März 2025 unter Verweis auf das Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Wiesental mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental-Dreiländereck zu Lörrach wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der Pfarrei
St. Bonifatius zu Lörrach

  • St. Georg Grenzach-Wyhlen (Wyhlen):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds
  • St. Michael Grenzach-Wyhlen (Grenzach): Kirchenfonds
  • St. Michael Efringen-Kirchen (Istein): Kirchenfonds
  • St. Franz von Sales Kandern:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Marzell
  • St. Peter und Paul Inzlingen: Kirchenfonds
  • St. Maria Steinen (Höllstein): Kirchenfonds
  • St. Bernhard Schopfheim: Kirchenfonds
  • St. Josef Lörrach (Brombach): Kirchen- und Kirchenbaufonds
  • Mariä Himmelfahrt Schönau i. Schw.: (Pfarrei-)Kirchenfonds
  • Allerheiligen Wieden: Kirchenfonds
  • St. Johannes Baptist Todtnau: Kirchenfonds
  • St. Jakobus Todtnau (Todtnauberg): Kirchenfonds
  • St. Gallus Rheinfelden (Eichsel): Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Rheinfelden (Minseln):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Nordschwaben
  • St. Urban Rheinfelden (Herten):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds (Degerfelden)
  • St. Gallus Rheinfelden (Warmbach):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds
  • St. Fridolin Zell i. W.: Kirchenfonds
  • Mariä Himmelfahrt Zell i. W. (Atzenbach): Kirchenfonds
  • St. Josef Hausen i. W.: Kirchenfonds (Kirchen- und Baufonds)
  • St. Michael Häg-Ehrsberg: Kirchenfonds
  • St. Fridolin Lörrach: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Weil am Rhein: Kirchenfonds
  • St. Bonifatius Lörrach: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU GRENZACH-WYHLEN (WYHLEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Grenzach-Wyhlen (Wyhlen) hatte 3193 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 399 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,5%. Im Jahr 2019 waren es 2336 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 2,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grenzach-Wyhlen aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Grenzach-Wyhlen (Wyhlen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU GRENZACH-WYHLEN (GRENZACH),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Grenzach-Wyhlen (Grenzach) hatte 2321 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 225 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,7%. Im Jahr 2019 waren es 1667 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 180 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Grenzach-Wyhlen aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Grenzach-Wyhlen (Grenzach)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU EFRINGEN-KIRCHEN-ISTEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Efringen-Kirchen-Istein hatte 2223 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 231 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,4%. Im Jahr 2019 waren es 1818 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 112 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kandern-Istein aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Efringen-Kirchen-Istein
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRANZ VON SALES ZU KANDERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Franz von Sales zu Kandern hatte 1328 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 142 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,7%. Im Jahr 2019 waren es 1363 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 4,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Kandern-Istein aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Franz von Sales zu Kandern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU INZLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Inzlingen hatte 1375 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 257 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,7%. Im Jahr 2019 waren es 873 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 73 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Inzlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA (IMMACULATA) ZU STEINEN-HÖLLSTEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria (Immaculata) zu Steinen-Höllstein hatte 3316 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 339 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,2%. Im Jahr 2019 waren es 2855 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 2,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria (Immaculata) zu Steinen-Höllstein
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD (VON BADEN) ZU SCHOPFHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard (von Baden) zu Schopfheim hatte 4752 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 451 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,5%. Im Jahr 2019 waren es 4014 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 2,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard (von Baden) zu Schopfheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU LÖRRACH-BROMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Lörrach-Brombach hatte 3894 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 397 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,2%. Im Jahr 2019 waren es 3024 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 113 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Lörrach-Brombach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU SCHÖNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Schönau hatte 4520 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 781 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 3405 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 289 – das entspricht 8,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Schönau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ALLERHEILIGEN ZU WIEDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Allerheiligen zu Wieden hatte 534 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 262 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,1%. Im Jahr 2019 waren es 471 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Allerheiligen zu Wieden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES BAPTIST ZU TODTNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes Baptist zu Todtnau hatte 3072 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 819 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,7%. Im Jahr 2019 waren es 2117 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 197 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes Baptist zu Todtnau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU TODTNAU-TODTNAUBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Todtnau-Todtnauberg hatte 571 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 285 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 49,9%. Im Jahr 2019 waren es 414 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 23,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Todtnau-Todtnauberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU RHEINFELDEN-BEUGGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Rheinfelden-Beuggen hatte 1693 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 158 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 9,3%. Im Jahr 2019 waren es 1201 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 62 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Rheinfelden-Beuggen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FELIX UND REGULA ZU RHEINFELDEN-NOLLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Felix und Regula zu Rheinfelden-Nollingen hatte 1306 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 182 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,9%. Im Jahr 2019 waren es 1157 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Felix und Regula zu Rheinfelden-Nollingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU RHEINFELDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Rheinfelden hatte 6318 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1091 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 3935 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 421 – das entspricht 10,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Rheinfelden
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU RHEINFELDEN-EICHSEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Rheinfelden-Eichsel hatte 888 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 147 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 640 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Rheinfelden-Eichsel
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU RHEINFELDEN-MINSELN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Rheinfelden-Minseln hatte 1221 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 147 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,0%. Im Jahr 2019 waren es 874 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 62 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Rheinfelden-Minseln
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. URBAN ZU RHEINFELDEN-HERTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Urban zu Rheinfelden-Herten hatte 3225 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 699 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,7%. Im Jahr 2019 waren es 2492 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 218 – das entspricht 8,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Urban zu Rheinfelden-Herten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU RHEINFELDEN-WARMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Rheinfelden-Warmbach hatte 1334 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 111 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,3%. Im Jahr 2019 waren es 899 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 11,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Rheinfelden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Rheinfelden-Warmbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRIDOLIN ZU ZELL IM WIESENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fridolin zu Zell im Wiesental hatte 2783 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 378 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 1850 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell im Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fridolin zu Zell im Wiesental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU ZELL I. W.-ATZENBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Zell i. W.-Atzenbach hatte 1247 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 290 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,3%. Im Jahr 2019 waren es 812 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 60 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell im Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Zell i. W.-Atzenbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU HAUSEN IM WIESENTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Hausen im Wiesental hatte 1674 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 147 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,8%. Im Jahr 2019 waren es 1261 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittleres Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Hausen im Wiesental
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU HÄG-EHRSBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Häg-Ehrsberg hatte 827 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 301 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,4%. Im Jahr 2019 waren es 599 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 63 – das entspricht 10,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zell im Wiesental aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Häg-Ehrsberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRIDOLIN ZU LÖRRACH (STETTEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fridolin zu Lörrach (Stetten) hatte 4337 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 819 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,9%. Im Jahr 2019 waren es 3317 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 152 – das entspricht 4,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fridolin zu Lörrach (Stetten)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU WEIL A. RH.,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Weil a. Rh. hatte 5706 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 752 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,2%. Im Jahr 2019 waren es 3736 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 137 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weil am Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Weil a. Rh.
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA (MUTTERSCHAFT MARIENS) ZU WEIL AM RHEIN-HALTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria (Mutterschaft Mariens) zu Weil am Rhein-Haltingen hatte 4059 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 357 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,8%. Im Jahr 2019 waren es 3812 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 272 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weil am Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria (Mutterschaft Mariens) zu Weil am Rhein-Haltingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI GUTER HIRTE ZU WEIL AM RHEIN (FRIEDLINGEN),
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Guter Hirte zu Weil am Rhein (Friedlingen) hatte 1700 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 222 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,1%. Im Jahr 2019 waren es 950 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 125 – das entspricht 13,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Weil am Rhein aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Guter Hirte zu Weil am Rhein (Friedlingen)
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU LÖRRACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Lörrach hatte 2754 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 367 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,3%. Im Jahr 2019 waren es 2332 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 97 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Lörrach-Inzlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wiesental Dreiländereck.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Lörrach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Bonifatius zu Lörrach an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 140MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. FRIDOLIN ZU BAD SÄCKINGEN
(EHEM. MÜNSTERPFARREI)
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien, dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 51.117 Gläubigen im Jahr 1990 auf 39.166 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück; das sind rund 23 Prozent. Die Zahl derer, welche die sonntägliche Messe mitfeiern, hat sich im selben Zeitraum noch wesentlich stärker verringert, nämlich von 11.045 (= 21,6 %) auf 3.779 (= 9,6 %). Dieser Zahl entsprechend ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 26 auf 14 zurück, das heißt, das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich von 5,1 auf 3,6 Priester pro 10.000 Katholiken. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 26 Pfarreien 19 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren nur fünf Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es zehn Pfarreien und 2010 bereits 16 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereinigt künftig 26 bisherige Pfarreien im westlichen Teil des bereits seit 2008 bestehenden Dekanats Waldshut, sodass bei den Gläubigen bereits heute ein Gemeinschaftsgefühl vorhanden ist. Es handelt sich dabei um die Pfarreien der bisherigen Seelsorgeeinheiten Bad Säckingen-Murg, Hotzenwald St. Wendelinus, Laufenburg-Albbruck, St. Blasien, Todtmoos-Bernau und Wehr.
Bad Säckingen ist mit seinen ca. 17.600 Einwohnern die größte Stadt auf dem Gebiet der künftigen Pfarrei. Das Fridolinsmünster, das der aufnehmenden Pfarrei als Pfarrkirche dienen soll, ist das Wahrzeichen der Stadt. Es birgt den Reliquienschrein des hl. Fridolin von Säckingen, der hier im 6. Jahrhundert, von Poitiers kommend, eine Kirche und ein Kloster zu Ehren des hl. Hilarius erbaute, das zum Ausgangspunkt für die Christianisierung Alemanniens wurde. Seine Gebeine werden in der öffentlich zugänglichen Fridolinskapelle an der Südseite des Chorraumes bis heute verehrt. Regionale Bekanntheit genießt außerdem auch die jeweils am Sonntag nach dem 6. März stattfindende feierliche Prozession, bei der der silberne Reliquienschrein des Heiligen durch die Stadt getragen wird; ein Ritual, das seit 1347 urkundlich belegt ist. Das Fridolinsmünster ist daher ein heiliger Ort, zu dem die Gläubigen der Region sehr wohl einen Bezug haben.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde dem Landratsamt Waldshut als räumlich beteiligter unterer Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Martin, Bad Säckingen (1.956; 1.650),
      • Hl. Kreuz, Bad Säckingen (2.606; 1.995) – seit 1981 Pfarrei –,
      • St. Maria, Bad Säckingen-Wallbach (882; 667) – seit 1900 Pfarrei –,
      • St. Magnus, Murg (3.719; 2.556),
      • St. Leodegar und Marzellus, Murg-Hänner (1.138; 1.033),
      • St. Wendelinus, Hotzenwald Görwihl (7.405; 6.148) – 2018 neu errichtet unter Aufhebung der Pfarreien St. Martin Görwihl und St. Zeno Westlicher Hotzenwald (ABl. 2018, S. 218) –,
        • St. Bartholomäus, Görwihl (1.497) – 2012 vereinigt mit St. Gregorius, Görwihl (Niederwihl), und der Pfarrkuratie Herz Jesu, Görwihl (Strittmatt) zu St. Martin Görwihl (ABl. 2012, S.203); 2018 zu St. Wendelinus Hotzenwald –,
        • St. Gregorius, Görwihl (Niederwihl [1.001]) – 2012 vereinigt mit St. Bartholomäus, Görwihl, und der Pfarrkuratie Herz Jesu, Görwihl (Strittmatt), zu St. Martin Görwihl (ABl. 2012, S.203); 2018 zu St. Wendelinus, Hotzenwald –,
        • Pfarrkuratie Herz-Jesu, Görwihl (Strittmatt; [752]) – 2012 vereinigt mit St. Bartholomäus, Görwihl und St. Gregorius, Görwihl (Niederwihl), zu St. Martin Görwihl (ABl. 2012, S.203); 2018 zu St. Wendelinus, Hotzenwald –,
        • St. Zeno Herrischried (1.504) – 2013 vereinigt mit St. Gordian und Epimachus Rickenbach zu St. Zeno Westlicher Hotzenwald (ABl. 2013, S.68); 2018 zu St. Wendelinus Hotzenwald –,
        • St. Gordian und Epimachus Rickenbach (2.651) – 2013 vereinigt mit St. Zeno Herrischried zu St. Zeno Westlicher Hotzenwald (ABl. 2013, S.68); 2018 zu St. Wendenlinus Hotzenwald –,
      • Hl. Geist, Laufenburg (2.630; 1.940),
      • St. Pelagius, Laufenburg-Hochsal (2.102; 1.744),
      • St. Martin, Laufenburg-Luttingen (1.207; 937),
      • St. Josef, Albbruck (2.430; 1.881) – seit 1948 Pfarrei –,
      • Hl. Kreuz, Albbruck-Birndorf (1.443; 1.335),
      • St. Laurentius, Albbruck-Unteralpfen (683; 482),
      • St. Blasius, St. Blasien (2.050; 1.287),
      • Herz Jesu, St. Blasien-Albtal (Pfarrkuratie [365; 219]),
      • St. Martin, St. Blasien-Menzenschwand (503; 346),
      • St. Bernhard (von Baden), Dachsberg-Hierbach (512; 436),
      • St. Peter und Paul, Dachsberg-Urberg (276; 194),
      • St. Fridolin, Häusern (Pfarrkuratie [848; 714]) –1952 von St. Blasien abgetrennt–,
      • St. Michael, Höchenschwand (1.389; 1.347),
      • St. Georg und Cyrill, Ibach (536; 423),
      • Mariä Himmelfahrt, Todtmoos (1.438; 973),
      • St. Johann Baptist, Bernau (1.419; 1.279),
      • St. Martin, Wehr (5.948; 4.332),
      • St. Ulrich, Wehr-Öflingen (2.252; 1.465) und
      • St. Clemens und Urban, Schwörstadt (1.369; 947)
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Münsterpfarrei zu Bad Säckingen (4.011; 2.836) zugelegt werden.
      Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratien und aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der Münsterpfarrei zu Bad Säckingen zugeordnet. Diese Pfarrei erhält den Namen St. Fridolin zu Bad Säckingen. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Hotzenwald St. Wendelinus,
      • Laufenburg-Albbruck,
      • St. Blasien,
      • Todtmoos-Bernau und
      • Wehr
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Hilarius geweihte Kirche am Münsterplatz, 79713 Bad Säckingen. Sie wird aufgrund der dort aufbewahrten Reliquien des Hl. Fridolin auch „Fridolinsmünster“ genannt.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    3
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      4
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen; die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Bad Säckingen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan G. R. Peter Nicola, Salem.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 2. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 13. März 2025 unter Verweis auf das Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald zu Bad Säckingen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der Pfarrei
St. Fridolin zu Bad Säckingen

  • St. Martin Bad Säckingen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Harpolingen
    • Kapellenfonds Rippolingen
  • Hl. Kreuz Bad Säckingen: Kirchenfonds
  • St. Maria Bad Säckingen-Wallbach: Kirchenfonds
  • St. Magnus Murg: Kirchenfonds
  • St. Leodegar und Marzellus Murg-Hänner:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerdienst
    • Kapellenfonds Oberhof
  • St. Wendelinus Hotzenwald Görwihl:
    • St. Bartholomäus Görwihl: Kirchenfonds
    • St. Gregorius Görwihl-Niederwihl: Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Oberwihl
    • Herz-Jesu Görwihl-Strittmatt: Kirchen- und Baufonds
    • St. Zeno Herrischried: Kirchenfonds
    • St. Gordian und Epimachus Rickenbach: Kirchenfonds,
    • Kapellenfonds Glashütten
    • Kapellenfonds Hottingen
    • Kapellenfonds Jungholz
  • Hl. Geist Laufenburg: Kirchenfonds Laufenburg
  • St. Pelagius Laufenburg-Hochsal: Kirchenfonds
  • St. Martin Laufenburg-Luttingen: Kirchenfonds
  • St. Josef Albbruck: Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz Albbruck-Birndorf:
    • Kirchenfonds
    • Kirchspielgemeinde
  • St. Laurentius Albbruck-Unteralpfen: Kirchenfonds
  • St. Blasius St. Blasien: Kirchenfonds
  • Herz-Jesu (Pfarrkuratie) St. Blasien-Albtal:
    • Kirchenfonds
    • Pfarrfonds
    • Kapellenfonds Immeneich
    • Kirchspielgemeinde Schlageten
  • St. Bernhard Dachsberg-Hierbach: Kirchenfonds
  • St. Fridolin (Pfarrkuratie) Häusern: Kirchenfonds
  • St. Michael Höchenschwand:
    • Anniversarfonds
    • Kirchspielgemeinde
  • St. Georg und Cyrill Ibach: Anniversarfonds
  • Mariä Himmelfahrt Todtmoos: Kirchenfonds
  • St. Martin Wehr: Kirchenfonds
  • St. Ulrich Wehr-Öflingen: Kirchenfonds
  • St. Clemens und Urban Schwörstadt: Kirchenfonds
  • Münsterpfarrei Bad Säckingen:
    • (Pfarr)Kirchenfonds
    • Frühmesskaplaneihausbaufonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BAD SÄCKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Bad Säckingen hatte 1956 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 311 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,9%. Im Jahr 2019 waren es 1650 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 153 – das entspricht 9,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Bad Säckingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU BAD SÄCKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Bad Säckingen hatte 2606 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 446 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 1995 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 115 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Bad Säckingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU BAD SÄCKINGEN-WALLBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Bad Säckingen-Wallbach hatte 882 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 667 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 51 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Bad Säckingen-Wallbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAGNUS ZU MURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Magnus zu Murg hatte 3719 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 537 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,4%. Im Jahr 2019 waren es 2556 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 107 – das entspricht 4,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Magnus zu Murg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR UND MARZELLUS ZU MURG-HÄNNER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar und Marzellus zu Murg-Hänner hatte 1138 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 170 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,9%. Im Jahr 2019 waren es 1033 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 92 – das entspricht 8,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bad Säckingen-Murg aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar und Marzellus zu Murg-Hänner
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. WENDELINUS HOTZENWALD ZU GÖRWIHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Wendelinus Hotzenwald zu Görwihl hatte 7405 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1894 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,6%. Im Jahr 2019 waren es 6148 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 358 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei entstand aus Zusammenlegungen von insgesamt fünf Pfarreien und den dazugehörigen Kirchengemeinden in den Jahren 2012, 2013 und 2018. Im Hinblick auf ihre zentrale Lage in der neuen Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen kann sie nicht von der Neuordnung ausgenommen werden. Auch künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Wendelinus Hotzenwald zu Görwihl
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. GEIST ZU LAUFENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Geist zu Laufenburg hatte 2630 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 402 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,3%. Im Jahr 2019 waren es 1940 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 2,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Geist zu Laufenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PELAGIUS ZU LAUFENBURG-HOCHSAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pelagius zu Laufenburg-Hochsal hatte 2102 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 330 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,7%. Im Jahr 2019 waren es 1744 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 240 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pelagius zu Laufenburg-Hochsal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU LAUFENBURG-LUTTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Laufenburg-Luttingen hatte 1207 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 149 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,3%. Im Jahr 2019 waren es 937 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Laufenburg-Luttingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU ALBBRUCK,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Albbruck hatte 2430 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 515 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,2%. Im Jahr 2019 waren es 1881 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 231 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Albbruck
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU ALBBRUCK-BIRNDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Albbruck-Birndorf hatte 1443 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 317 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,0%. Im Jahr 2019 waren es 1335 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 126 – das entspricht 9,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Albbruck-Birndorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU ALBBRUCK-UNTERALPFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Albbruck-Unteralpfen hatte 683 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 110 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,1%. Im Jahr 2019 waren es 482 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 38 – das entspricht 7,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Laufenburg-Albbruck aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Albbruck-Unteralpfen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU ST. BLASIEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu St. Blasien hatte 2050 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 785 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 38,3%. Im Jahr 2019 waren es 1287 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 449 – das entspricht 34,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu St. Blasien
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE HERZ JESU ZU ST. BLASIEN-ALBTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie Herz Jesu zu St. Blasien-Albtal hatte 365 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 63 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 219 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 27 – das entspricht 12,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
Herz Jesu zu St. Blasien-Albtal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU ST. BLASIEN-MENZENSCHWAND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu St. Blasien-Menzenschwand hatte 503 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 269 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 53,5%. Im Jahr 2019 waren es 346 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 13,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu St. Blasien-Menzenschwand
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BERNHARD (VON BADEN) ZU DACHSBERG-HIERBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Bernhard (von Baden) zu Dachsberg-Hierbach hatte 512 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 206 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,2%. Im Jahr 2019 waren es 436 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 13,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Bernhard (von Baden) zu Dachsberg-Hierbach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU DACHSBERG-URBERG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Dachsberg-Urberg hatte 276 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 41 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,9%. Im Jahr 2019 waren es 194 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 24 – das entspricht 12,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Dachsberg-Urberg
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRIDOLIN ZU HÄUSERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fridolin zu Häusern hatte 848 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 151 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,8%. Im Jahr 2019 waren es 714 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 124 – das entspricht 17,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fridolin zu Häusern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU HÖCHENSCHWAND,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Höchenschwand hatte 1389 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 399 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,7%. Im Jahr 2019 waren es 1347 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 5,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Höchenschwand
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG UND CYRILL ZU IBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg und Cyrill zu Ibach hatte 536 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 210 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,2%. Im Jahr 2019 waren es 423 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Blasien aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg und Cyrill zu Ibach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU TODTMOOS,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Todtmoos hatte 1438 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 686 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 47,7%. Im Jahr 2019 waren es 973 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 282 – das entspricht 29,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Todtmoos-Bernau aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Todtmoos
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU BERNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Bernau hatte 1419 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 339 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,9%. Im Jahr 2019 waren es 1279 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 197 – das entspricht 15,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Todtmoos-Bernau aufgegangen, die ihrerseits für eine weitere Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Bernau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU WEHR,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Wehr hatte 5948 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 971 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,3%. Im Jahr 2019 waren es 4332 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 337 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wehr aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Wehr
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU WEHR-ÖFLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Wehr-Öflingen hatte 2252 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 413 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,3%. Im Jahr 2019 waren es 1465 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wehr aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Wehr-Öflingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CLEMENS UND URBAN ZU SCHWÖRSTADT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Clemens und Urban zu Schwörstadt hatte 1369 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 200 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 947 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 108 – das entspricht 11,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wehr aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Clemens und Urban zu Schwörstadt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Fridolin zu Bad Säckingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 141MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU WALDSHUT-TIENGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien, dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 57.190 Gläubigen im Jahr 1990 auf 45.373 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück; das sind rd. 20 Prozent weniger. Die Zahl derer, welche die sonntägliche Messe mitfeiern, hat sich noch wesentlich stärker verringert; und zwar von 12.279 (= 21,5 %) auf 4.689 (= 10,3 %). Entsprechend der Zahl derer, welche die sonntägliche Messe mitfeiern, ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen ging im selben Zeitraum von 28 auf 14 zurück, das heißt, das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich von 4,9 auf 3,1 Priester pro 10.000 Katholiken. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 42 Pfarreien 32 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 16 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 19 Pfarreien und 2010 bereits 26 Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereinigt künftig 42 bisherige Pfarreien im östlichen Teil des bereits seit 2008 bestehenden Dekanats Waldshut, so dass bei den Gläubigen bereits heute ein Gemeinschaftsgefühl vorhanden ist. Es handelt sich dabei um die Pfarreien der bisherigen Seelsorgeeinheiten Bonndorf-Wutach, Eggingen-Stühlingen Hl. Kreuz, Jestetten, Klettgau-Wutöschingen, Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus, Maria Bronnen, Mittlerer Hochrhein St. Verena und Oberes Schlüchttal. Die Landschaft der Pfarrei ist vom Schwarzwald geprägt und erreicht Höhen von 900 m, nach Süden zum Rhein hin fällt das Gelände stark ab. Viele kleine Dörfer prägen die Landschaft, so dass deutlich mehr als die Hälfte der Pfarreien, nämlich 27 Pfarreien, weniger als 1000 Katholiken haben.
Die künftige Pfarrei gehört zum Landkreis Waldshut, dessen Verwaltungsbehörde ihren Sitz in Waldshut-Tiengen hat, das mit ca. 24.600 Einwohnern die größte Stadt des Landkreises ist. Dort befindet sich – im Stadtteil Tiengen – auch die Pfarrkirche der künftigen Pfarrei. Durch ihre zentrale Lage in der Stadt erfreut sie sich einer guten verkehrsmäßigen Anbindung.
Gleichzeitig ist die Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt auch das kirchengeschichtlich bedeutendste und größte Kirchengebäude auf dem Gebiet der erweiterten Pfarrei. Als alte Wallfahrtskirche ist sie zudem weit herum bekannt. Die örtliche Nähe zur evangelischen Kirche Tiengen eröffnet schließlich auch ökumenische Perspektiven.
Alle bisherigen Pfarreien auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei gehörten bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Konstanz, was aus historischer Perspektive verbindet.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21 März 2024 wurden dem Landratsamt Waldshut und der Stadt Waldshut-Tiengen als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg. Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Peter und Paul, Bonndorf im Schwarzwald (3.154; 3.101),
      • St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Bonndorf-Dillendorf (348; 221),
      • St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Bonndorf-Gündelwangen 8569; 504),
      • St. Gallus, Wutach-Ewattingen (885; 803),
      • St. Peter und Paul, Wutach-Lembach (169; 128),
      • Hl. Kreuz, Stühlingen (1.892; 1.514),
      • St. Fridolin, Stühlingen-Bettmaringen (1.224; 875),
      • St. Nikolaus, Stühlingen-Lausheim (432; 375),
      • St. Martin, Stühlingen-Schwaningen (276; 207,)
      • St. Konrad (von Konstanz), Stühlingen-Weizen (482; 338),
      • St. Gallus, Eggingen (1.175; 1.085),
      • St. Benedikt, Jestetten (2.169; 1.464),
      • St. Jakobus (der Ältere), Jestetten-Altenburg (683; 425) – 1802 als Pfarrei errichtet; zuvor Filiale des Klosters Rheinau/Schweiz –,
      • St. Martin, Dettighofen-Baltersweil (318; 525),
      • St. Valentin, Lottstetten (1.341; 889),
      • St. Georg, Klettgau-Erzingen (2.804; 2.193),
      • Mariä Himmelfahrt, Klettgau-Bühl (738; 288),
      • St. Peter und Paul, Klettgau-Grießen (1.353; 1.026),
        • St. Katharina (von Alexandrien), Klettgau-Geißlingen [599; 552]) – seit 1902 Kuratie (zuvor Filiale von Grießen), seit 1909 Pfarrei –,
      • St. Maria Magdalena, Wutöschingen (2.196; 1.671) – 2005 neu errichtet unter Aufhebung der Pfarreien St. Maria Magdalena und Mariä Himmelfahrt (ABl. 2005, S. 46, Nr. 59) –,
        • St. Maria Magdalena, Wutöschingen (1.424) – seit 1961 Pfarrei; 2005 vereinigt mit Mariä Himmelfahrt –.
        • Mariä Himmelfahrt, Wutöschingen-Degernau; (772) – 2005 vereinigt mit St. Maria Magdalena –,
      • St. Johannes der Täufer, Wutöschingen-Schwerzen (1.716; 1.486),
      • St. Michael, Küssaberg-Rheinheim (1.961; 1.533),
      • St. Martin, Küssaberg-Kadelburg (1.123; 859) – Pfarrei seit 1809, zuvor Filiale von Zurzach/Schweiz –,
      • St. Maria (Mariä Himmelfahrt), Hohentengen am Hochrhein (1.617; 1.403),
      • St. Oswald, Hohentengen a. H.-Lienheim (531; 427),
      • St. Peter und Paul, Weilheim (1.041; 931),
      • St. Stephan, Weilheim-Nöggenschwiel (596; 566),
      • St. Pankratius, Ühlingen-Birkendorf-Berau (606; 646),
        • St. Laurentius, Ühlingen-Birkendorf-Brenden (415; 312) – seit 1799 Pfarrei, zuvor Filiale von Berau –,
      • St. Fides, Grafenhausen (1.575; 1.370),
        • St. Margareta, Ühlingen-Birkendorf (662; 680) – seit 1901 Kuratie (zuvor Filiale von Grafenhausen), seit 1909 Pfarrei –,
      • St. Leodegar, Ühlingen-Birkendorf-Riedern am Wald (1.151; 958) – 1817 als Pfarrei neu fundiert –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Ühlingen-Birkendorf-Untermettingen (762; 668),
      • St. Clemens, Dogern (1.744; 1.319),
      • St. Marien (Mariä Himmelfahrt), Waldshut-Tiengen-Waldkirch (1.509; 1.390),
      • St. Sebastian, Waldshut-Tiengen-Aichen (283; 226) – 1810 als Pfarrei neu fundiert –,
      • St. Simon und Judas, Waldshut-Tiengen-Gurtweil (1.238; 925) – 1811 als Pfarrei neu fundiert –,
      • Liebfrauen (Mariä Himmelfahrt), Waldshut-Tiengen (6.517; 4.295),
      • St. Nikolaus, Waldshut-Tiengen-Krenkingen (231; 200),
      • St. Andreas, Lauchringen-Oberlauchringen (1.675; 1.392) und
        • Herz Jesu, Lauchringen-Unterlauchringen (2.411; 1.841) – vor 1921 Filiale von Tiengen, 1921 Kuratie, seit 1948 Pfarrei –
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (5.019; 3.762) zugelegt werden.
      Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-Katholischen Kirchengemeinden
      • Bonndorf-Wutach,
      • Eggingen-Stühlingen Hl. Kreuz,
      • Jestetten,
      • Klettgau-Wutöschingen,
      • Küssaberg-Hohentengen St. Christophorus,
      • Maria Bronnen und
      • Oberes Schlüchttal
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena zugelegt werden. Diese wird umbenannt in Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Wutach (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde). Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die die kirchliche Rechtsperson der Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Waldshut mit Sitz in Waldshut-Tiengen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die die auf den Titel Mariä Himmelfahrt geweihte Kirche am Kirchplatz, 79761 Waldshut-Tiengen.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    3
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter II, 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
      i)
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück gelegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii)
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hochrhein-Südschwarzwald aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen. Die Namensbezeichnung der zugehörigen Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde An der Wutach.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Waldshut-Tiengen. Derzeit wird die Verwaltung von Stühlingen aus wahrgenommen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Hannes Rümmele, Wolfach.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Südwest zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Waldshut mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach zu Waldshut-Tiengen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen

  • St. Peter und Paul Bonndorf i. Schw.:
    • Fallerscher Chor- und Anniversarfonds (Kirchenfonds)
    • Kirchenfonds Wellendingen
    • Kapellenfonds Ebnet
  • St. Maria Bonndorf (Dillendorf):
    • Kirchenfonds
    • Mesnerpfründe
  • St. Maria Bonndorf (Gündelwangen):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Boll
  • St. Gallus Wutach (Ewattingen):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Münchingen
  • St. Peter und Paul Wutach (Lembach): Kirchenfonds
  • Hl. Kreuz Stühlingen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Eberfingen
    • Kirchenfonds Grimmelshofen
    • Mesnerdienst Grimmelshofen
  • St. Fridolin Stühlingen (Bettmaringen):
    • Kirchenfonds
    • Mesnerpfründe (Bettmaringen)
    • Kirchenfonds Mauchen
    • Mesnerpfründe (Mauchen)
    • Kapellenfonds Oberwangen (St. Michael)
    • Mesnerpfründe (Wangen)
    • Kirchenfonds Wittlekofen
  • St. Nikolaus Stühlingen (Lausheim):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Blumegg
  • St. Martin Stühlingen (Schwaningen): Kirchenfonds
  • St. Konrad Stühlingen (Weizen):
    • Kirchenfonds
    • Mesner- und Organistendienst
  • St. Gallus Eggingen: Kirchenfonds
  • St. Benedikt Jestetten: Kirchenfonds
  • St. Jakobus Jestetten (Altenburg): Kirchenfonds
  • St. Martin Dettighofen (Baltersweil):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds (St. Antonius v. Padua)
    • Kirchspielgemeinden
  • St. Valentin Lottstetten: Kirchenfonds
  • St. Georg Klettgau (Erzingen):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Rechberg
    • Kapellenfonds Weisweil
  • Mariä Himmelfahrt Klettgau (Bühl):
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Riedern am Sand
  • St. Katharina Klettgau (Geißlingen): Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Klettgau (Grießen): Kirchenfonds
  • St. Maria Magdalena Wutöschingen: Kirchenfonds
  • St. Johannes d. T. Wutöschingen (Schwerzen):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Horheim
  • St. Michael Küssaberg (Rheinheim):
    • Kirchenfonds
    • Mesnerei
    • Kapellenfonds Bechtersbohl
    • Kapellenfonds Dangstetten
    • Mesnerei
    • Kapellenfonds Küßnach
  • St. Martin Küssaberg (Kadelburg):
    • Kirchenfonds
    • Mesnerpfründe
  • St. Maria Hohentengen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Bergöschingen
    • Kapellenfonds Günzgen
    • Kapellenfonds Stetten
  • St. Oswald Hohentengen (Lienheim): Kirchenfonds
  • St. Marien Waldshut-Tiengen (Waldkirch): Kirchenfonds
  • St. Sebastian Waldshut-Tiengen (Aichen): Kirchenfonds
  • St. Simon und Judas Waldshut-Tiengen (Gurtweil): Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Weilheim: Kirchenfonds
  • St. Stephan Weilheim (Nöggenschwiel): Kirchenfonds
  • St. Pankratius Ühlingen-Birkendorf (Berau): Kirchenfonds
  • St. Laurentius Ühlingen-Birkendorf (Brenden): Kirchenfonds
  • Liebfrauen Waldshut-Tiengen (Waldshut): Kirchenfonds
  • St. Nikolaus Waldshut-Tiengen (Krenkingen): Kirchenfonds
  • St. Clemens Dogern: Kirchenfonds
  • St. Andreas Lauchringen (Oberlauchringen): Kirchenfonds
  • Herz Jesu Lauchringen (Unterlauchringen): Kirchenfonds
  • St. Fides Grafenhausen:
    • Kirchenfonds
  • St. Margareta Ühlingen-Birkendorf (Birkendorf): Kirchenfonds
  • St. Leodegar Ühlingen-Birkendorf (Riedern a. W.):
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Ühlingen
    • Kirchspielgemeinde
  • St. Jakobus Ühlingen-Birkendorf (Untermettingen):
    • Kirchenfonds
    • Kirchspielgemeinde
  • Mariä Himmelfahrt Waldshut-Tiengen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Breitenfeld
    • Kapellenfonds Detzeln
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU KLETTGAU-GRIEßEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Klettgau-Grießen hatte 1353 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 312 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,1%. Im Jahr 2019 waren es 1026 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 58 – das entspricht 5,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Klettgau-Grießen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA MAGDALENA ZU WUTÖSCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria Magdalena zu Wutöschingen hatte 2196 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 472 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,5%. Im Jahr 2019 waren es 1671 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 170 – das entspricht 10,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria Magdalena zu Wutöschingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANNES D. T. ZU WUTÖSCHINGEN-SCHWERZEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johannes d. T. zu Wutöschingen-Schwerzen hatte 1716 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 221 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,9%. Im Jahr 2019 waren es 1486 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 128 – das entspricht 8,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johannes d. T. zu Wutöschingen-Schwerzen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU KÜSSABERG-RHEINHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Küssaberg-Rheinheim hatte 1961 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 326 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,6%. Im Jahr 2019 waren es 1533 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Küssaberg-Hohentengen St. Christopherus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Küssaberg-Rheinheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU KÜSSABERG-KADELBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Küssaberg-Kadelburg hatte 1123 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 153 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 859 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 133 – das entspricht 15,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Küssaberg-Hohentengen St. Christopherus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Küssaberg-Kadelburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU HOHENTENGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Hohentengen hatte 1617 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 336 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,8%. Im Jahr 2019 waren es 1403 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 2,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Küssaberg-Hohentengen St. Christopherus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Hohentengen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. OSWALD ZU HOHENTENGEN-LIENHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Oswald zu Hohentengen-Lienheim hatte 531 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 164 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 30,9%. Im Jahr 2019 waren es 427 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 31 – das entspricht 7,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Küssaberg-Hohentengen St. Christopherus aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Oswald zu Hohentengen-Lienheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU WALDSHUT-TIENGEN WALDKIRCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Waldshut-Tiengen Waldkirch hatte 1509 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 376 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,9%. Im Jahr 2019 waren es 1390 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 233 – das entspricht 16,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Waldshut-Tiengen Waldkirch
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SEBASTIAN ZU WALDSHUT-TIENGEN AICHEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Sebastian zu Waldshut-Tiengen Aichen hatte 283 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 100 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,3%. Im Jahr 2019 waren es 226 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 52 – das entspricht 23,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Sebastian zu Waldshut-Tiengen Aichen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SIMON UND JUDAS ZU WALDSHUT-TIENGEN GURTWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Simon und Judas zu Waldshut-Tiengen Gurtweil hatte 1238 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 348 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,1%. Im Jahr 2019 waren es 925 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 127 – das entspricht 13,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Simon und Judas zu Waldshut-Tiengen Gurtweil
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU WEILHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Weilheim hatte 1041 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 210 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,2%. Im Jahr 2019 waren es 931 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 79 – das entspricht 8,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Weilheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BONNDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bonndorf hatte 3154 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 690 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,9%. Im Jahr 2019 waren es 3101 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 193 – das entspricht 6,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bonndorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU BONNDORF-DILLENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Bonndorf-Dillendorf hatte 348 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 102 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,3%. Im Jahr 2019 waren es 221 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 28 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Bonndorf-Dillendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU BONNDORF-GÜNDELWANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Bonndorf-Gündelwangen hatte 569 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 144 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,3%. Im Jahr 2019 waren es 504 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 24 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Bonndorf-Gündelwangen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU WUTACH-EWATTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Wutach-Ewattingen hatte 885 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 274 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,0%. Im Jahr 2019 waren es 803 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Wutach-Ewattingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU STÜHLINGEN-SCHWANINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Stühlingen-Schwaningen hatte 276 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 64 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 207 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 23,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Stühlingen-Schwaningen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD (VON KONSTANZ) ZU STÜHLINGEN-WEIZEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad (von Konstanz) zu Stühlingen-Weizen hatte 482 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 85 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,6%. Im Jahr 2019 waren es 338 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 83 – das entspricht 24,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad (von Konstanz) zu Stühlingen-Weizen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU EGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Eggingen hatte 1175 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 369 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,4%. Im Jahr 2019 waren es 1085 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 97 – das entspricht 8,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Eggingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BENEDIKT ZU JESTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Benedikt zu Jestetten hatte 2169 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 457 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,1%. Im Jahr 2019 waren es 1464 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 110 – das entspricht 7,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Jestetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Benedikt zu Jestetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU JESTETTEN-ALTENBURG,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Jestetten-Altenburg hatte 683 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 118 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 425 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 52 – das entspricht 12,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Jestetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Jestetten-Altenburg
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU DETTIGHOFEN-BALTERSWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Dettighofen-Baltersweil hatte 318 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 86 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,0%. Im Jahr 2019 waren es 525 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 64 – das entspricht 12,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Jestetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Dettighofen-Baltersweil
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU LOTTSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Valentin zu Lottstetten hatte 1341 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 235 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,5%. Im Jahr 2019 waren es 889 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 88 – das entspricht 9,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Jestetten aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Valentin zu Lottstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU KLETTGAU-ERZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Klettgau-Erzingen hatte 2804 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 491 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,5%. Im Jahr 2019 waren es 2193 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 194 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Klettgau-Erzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MARIÄ HIMMELFAHRT ZU KLETTGAU-BÜHL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Klettgau-Bühl hatte 738 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 85 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,5%. Im Jahr 2019 waren es 288 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 48 – das entspricht 16,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Mariä Himmelfahrt zu Klettgau-Bühl
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KATHARINA ZU KLETTGAU-GEIßLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Katharina zu Klettgau-Geißlingen hatte 599 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 216 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,1%. Im Jahr 2019 waren es 552 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 12,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Klettgau-Wutöschingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Katharina zu Klettgau-Geißlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CLEMENS ZU DOGERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Clemens zu Dogern hatte 1744 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 323 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,5%. Im Jahr 2019 waren es 1319 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 90 – das entspricht 6,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Clemens zu Dogern
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ANDREAS ZU LAUCHRINGEN-OBERLAUCHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Andreas zu Lauchringen-Oberlauchringen hatte 1675 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 186 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,1%. Im Jahr 2019 waren es 1392 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 141 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Andreas zu Lauchringen-Oberlauchringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU LAUCHRINGEN-UNTERLAUCHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Lauchringen-Unterlauchringen hatte 2411 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 254 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 10,5%. Im Jahr 2019 waren es 1841 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 288 – das entspricht 15,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Lauchringen-Unterlauchringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDES ZU GRAFENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fides zu Grafenhausen hatte 1575 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 393 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,0%. Im Jahr 2019 waren es 1370 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 161 – das entspricht 11,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fides zu Grafenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU WUTACH-LEMBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Wutach-Lembach hatte 169 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 45 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,6%. Im Jahr 2019 waren es 128 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bonndorf-Wutach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Wutach-Lembach
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. KREUZ ZU STÜHLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Kreuz zu Stühlingen hatte 1892 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 589 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,1%. Im Jahr 2019 waren es 1514 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 255 – das entspricht 16,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Kreuz zu Stühlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FRIDOLIN ZU STÜHLINGEN-BETTMARINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fridolin zu Stühlingen-Bettmaringen hatte 1224 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 342 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,9%. Im Jahr 2019 waren es 875 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 234 – das entspricht 26,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fridolin zu Stühlingen-Bettmaringen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU STÜHLINGEN-LAUSHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Stühlingen-Lausheim hatte 432 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 142 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 32,9%. Im Jahr 2019 waren es 375 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 55 – das entspricht 14,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eggingen-Stühlingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Stühlingen-Lausheim
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU WEILHEIM-NÖGGENSCHWIEL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Weilheim-Nöggenschwiel hatte 596 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 219 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,7%. Im Jahr 2019 waren es 566 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 117 – das entspricht 20,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Weilheim-Nöggenschwiel
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETA ZU ÜHLINGEN-BIRKENDORF BIRKENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margareta zu Ühlingen-Birkendorf Birkendorf hatte 662 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 248 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,5%. Im Jahr 2019 waren es 680 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 60 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margareta zu Ühlingen-Birkendorf Birkendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEODEGAR ZU ÜHLINGEN-BIRKENDORF RIEDERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leodegar zu Ühlingen-Birkendorf Riedern hatte 1151 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 300 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,1%. Im Jahr 2019 waren es 958 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 104 – das entspricht 10,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leodegar zu Ühlingen-Birkendorf Riedern
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU ÜHLINGEN-BIRKENDORF UNTERMETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Ühlingen-Birkendorf Untermettingen hatte 762 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 169 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,2%. Im Jahr 2019 waren es 668 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 52 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Oberes Schlüchttal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Ühlingen-Birkendorf Untermettingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU ÜHLINGEN-BIRKENDORF BERAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Ühlingen-Birkendorf Berau hatte 606 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 171 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,2%. Im Jahr 2019 waren es 646 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 129 – das entspricht 20,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Ühlingen-Birkendorf Berau
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU ÜHLINGEN-BIRKENDORF BRENDEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Ühlingen-Birkendorf Brenden hatte 415 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 36,1%. Im Jahr 2019 waren es 312 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 16,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Maria Bronnen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Ühlingen-Birkendorf Brenden
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI LIEBFRAUEN ZU WALDSHUT-TIENGEN WALDSHUT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Liebfrauen zu Waldshut-Tiengen Waldshut hatte 6517 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1278 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,6%. Im Jahr 2019 waren es 4295 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 386 – das entspricht 9,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Liebfrauen zu Waldshut-Tiengen Waldshut
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU WALDSHUT-TIENGEN KRENKINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen)
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Waldshut-Tiengen Krenkingen hatte 231 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 104 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 45,0%. Im Jahr 2019 waren es 200 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 32 – das entspricht 16,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Mittlerer Hochrhein St. Verena aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde An der Wutach.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Waldshut-Tiengen Krenkingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Mariä Himmelfahrt zu Waldshut-Tiengen (Tiengen) an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 142MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI LIEBFRAUEN, KÜNFTIG ST. ZENO ZU RADOLFZELL
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien, dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei Liebfrauen zu Radolfzell, die in Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei) umbenannt wird:
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 40.367 im Jahr 1990 auf 32.924 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück; ein Rückgang um rund 18 Prozent. Der Gottesdienstbesuch reduzierte sich im selben Zeitraum sehr deutlich, in Zahlen bedeutet dies: Er ging von 8.817 (= 21,8 %) auf 2.854 (= 8,7 %) Gläubige zurück, die an der sonntäglichen Messfeier teilnahmen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass mit diesen Zahlen auch Auswirkungen auf das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien einhergehen, auch wenn das nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 25 auf 9 zurück, das heißt, das Verhältnis Priester zu Katholik veränderte sich von 6,2 auf 2,7 Priester pro 10.000 Katholiken. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Schaut man auf die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 38 Pfarreien 30 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 18 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 25 Pfarreien und 2010 bereits 28 Pfarreien. Eine Pfarrei ist bereits seit 1815 von der Nachbarpfarrei pastoriert.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig die 38 bisherigen Pfarreien des alten Dekanates „Östlicher Hegau“. Dem entsprechend umfasst die aufnehmende Pfarrei jenen östlichen Teil des Hegau und sie umfasst nach Süden den Untersee genannten Teil des Bodensees und erstreckt sich über den nördlichen Teil der Landzunge nach Konstanz bis zum westlichen Ufer des Teiles des Bodensees, der Überlinger See genannt wird.
Die Namensänderung der aufnehmenden Pfarrei in St. Zeno ist vor allem den geschichtlichen Wurzeln ihrer Entstehung geschuldet. Der hl. Bischof Zeno von Verona lebte im 4. Jahrhundert und war Patron des Radolfzeller Chorherrenstiftes, das 1809 im Zuge der Säkularisation aufgelöst wurde. Aus diesem Kern entwickelte sich die Stadt Radolfzell. Wahrscheinlich brachte Bischof Radolt im 9. Jahrhundert Reliquien des heiligen Zeno hierher und begründete die Verehrung mit den weiteren Heiligen Theopont und Senesius an diesem Ort. Diese drei Heiligen sind die „Hausherren“ und Stadtpatrone von Radolfzell. Zu Zeno und den weiteren Heiligen, die vor Jahrhunderten eine Wallfahrt zum Münster in Radolfzell begründeten – zusammen mit dem jährlich begangenen Hausherrenfest am 3. Sonntag im Juli –, gibt es zu vielen Orten im Gebiet der aufnehmenden Pfarrei Verbindungen. Dass das Münster Unserer Lieben Frau zu Radolfzell die Pfarrkirche wird, legen mehrere Gründe nahe, wie etwa das Alter der Kirche, die im gotischen Baustil errichtet wurde, die Größe der Kirche, aber auch deren zentrale Lage.
Außerhalb der Stadt Radolfzell gibt es nur noch Stockach als Pfarrei mit über 3.000 Katholiken; das Gebiet ist nämlich geprägt von vielen kleinen Dörfern, so dass 30 Pfarreien (= knapp 80 % der bisherigen Pfarreien) weniger als 1.000 Katholiken haben, drei weitere sind nur knapp darüber. Im Gebiet dieser Pfarrei liegt auch die kleinste Pfarrei der Erzdiözese Freiburg, Frickenweiler, mit (nur) 44 katholischen Einwohnern, die seit 1815 keinen eigenen Pfarrer mehr hat. Viele Pfarreien sind schon sehr alt, es gibt vor allem drei Perioden, in denen in diesem Gebiet Pfarreien neu errichtet wurden, das 12./13. Jahrhundert, das 15. Jahrhundert und das 18. Jahrhundert; nur eine Pfarrei wurde nach Gründung der Erzdiözese Freiburg neu gegründet. Der dramatische Rückgang an (praktizierenden) Gläubigen wie auch an Geistlichen erfordert nun eine Neuordnung der Pfarrstruktur.
Die Gemeinden, die zur neuen Pfarrei Radolfzell gehören, waren wegen der späten Anbindung an eine Eisenbahnlinie und wegen anderer verkehrstechnischer Gründe kaum von der Industrialisierung des 19. Jahrhunderts betroffen, was dazu geführt hat, dass es kaum zu Bevölkerungswachstum kam (und in der Zeit um 1900 kaum Kirchen neu gebaut oder vergrößert worden sind). Historisch verbindend ist ferner, dass bis zur Zeit des Josephinismus um 1770 von allen Gemeinden dieser Pfarrei aus Wallfahrten zu den drei heiligen Hausherren Theopont, Senesius und Zeno nach Radolfzell stattfanden – manche Tradition dazu, insbesondere die Schiffsprozession aus Moos, besteht bis heute. Neben der Wallfahrt zu den drei heiligen Hausherren in Radolfzell ist bedeutsam eine lokale Wallfahrtstradition zum hl. Genesius in Schienen, dessen Reliquien ebenfalls vom hl. Radolt im 9. Jahrhundert aus Italien überbracht worden sind. Die landschaftlich reizvolle Höri, wo sich seit vielen Jahrzehnten zahlreiche Künstler niedergelassen haben, war religiös bis 1805 geprägt durch das Benediktinerkloster bzw. Chorherrenstift Öhningen.
Ebenfalls verbindend sind in neuerer Zeit die Ausrichtung, was Schulen und Verwaltung angeht, auf die beiden Brennpunkte der neuen Pfarrei, Radolfzell und Stockach. Die Pfarreien sind außerdem geprägt durch das Engagement katholischer Adelshäuser, u. a. des Grafen von Bodman, dessen Haus dem Bodensee seinen Namen gab. In den Hohenfelser Gemeinden war bis zur Säkularisation der Deutsche Orden aktiv.
Aus historischer Sicht ist zu bemerken, dass alle Pfarreien vor der Gründung der Erzdiözese Freiburg zum Bistum Konstanz gehörten.
Der Patron der neuen Pfarrei, der hl. Zeno, Bischof von Verona im 4. Jahrhundert, erinnert daran, dass in der Frühzeit der Kirche die heutigen Ländergrenzen noch nicht trennend waren, dass es im Mittelalter über die prägende Abtei Reichenau einen ständigen Austausch mit den kaiserlichen Gebieten in Norditalien gab.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde dem Landratsamt Konstanz als räumlich beteiligter unterer Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Hippolyt und Verena, Öhningen (1.357; 817),
      • St. Genesius, Öhningen-Schienen (462; 370),
      • St. Pankratius, Öhningen-Wangen (755; 491),
      • St. Johann(es der Täufer), Gaienhofen-Horn (1.368; 1.089),
      • St. Agatha, Gaienhofen-Hemmenhofen (327; 244),
      • St. Blasius, Moos-Bankholzen (991; 801),
      • St. Leonhard, Moos-Weiler (851; 671),
      • St. Mauritius, Eigeltingen (1033; 975),
      • St: Blasius, Eigeltingen-Heudorf (386; 314),
      • St. Peter und Katharina (von Alexandrien), Eigeltingen-Honstetten (507; 434),
      • St. Maria (Mariä Himmelfahrt) Eigeltingen-Rorgenwies (212; 186),
      • St. Ulrich (von Augsburg), Orsingen-Nenzingen (1.024; 1.031),
      • St. Peter und Paul, Orsingen-Nenzingen (833; 911),
      • St. Martin, Mühlingen (567; 1.067),
      • St. Barbara, Mühlingen-Gallmannsweil (218; 182),
      • St. Peter und Paul, Mühlingen-Mainwangen (143; 146),
      • St. Cosmas und Damian, Hohenfels-Liggersdorf (782; 744),
      • St. Oswald, Hohenfels-Mindersdorf (427; 386),
      • St. Oswald, Stockach (4.382; 3.507),
      • St. Mauritius, Stockach-Frickenweiler (43; 44),
      • St. Verena, Stockach-Mahlspüren im Tal (424; 364),
      • Unsere Liebe Frau (Mariä Himmelfahrt), Stockach-Winterspüren (461; 423),
      • St. Michael, Stockach-Hindelwangen (658; 693),
      • St. Georg, Stockach-Hoppetenzell (958; 361),
      • St. Konrad (von Konstanz), Stockach-Raithaslach (740; 558),
      • Herz Jesu, Stockach-Zizenhausen (963; 664),
      • St. Nikolaus, Stockach-Espasingen (483; 438),
      • St. Germanus und Vedastus, Stockach-Wahlwies (987; 889),
      • St. Otmar, Bodman-Ludwigshafen (1.568; 1.359),
      • St. Peter und Paul, Bodman-Ludwigshafen (894; 697),
      • St. Ulrich, Radolfzell-Güttingen (732; 601),
      • St. Nikolaus, Radolfzell-Böhringen (2.076; 1.697),
      • St. Georg, Radolfzell-Liggeringen (551; 575),
      • St. Laurentius, Radolfzell-Markelfingen (1.212; 938),
      • St. Gallus, Radolfzell-Möggingen (456; 369),
      • St. Zeno, Radolfzell-Stahringen (676; 579) und
        • St. Meinrad, Radolfzell (5.200; 3.639) – 1937 von Liebfrauen, Radolfzell, abgetrennt, seit 1964 Pfarrei –,
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei Liebfrauen (Mariä Himmelfahrt) zu Radolfzell (4.660; 3.720) zugelegt werden. Diese erhält ein neues Patronat und wird umbenannt in St. Zeno zu Radolfzell. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Höri,
      • Hohenfels,
      • Krebsbachtal/Hegau,
      • See-End und
      • Stockach
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Bodensee-Hegau (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der Römisch-Katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. – unbesetzt –
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Unsere Liebe Frau geweihte gotische Kirche in Radolfzell (Marktplatz, 78315 Radolfzell), die umgangssprachlich Münster genannt wird.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
    3
    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
      4
      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. – unbesetzt –
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell (Marktplatz 7, 78315 Radolfzell). Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Bodensee-Hegau..
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Radolfzell.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
    6
    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarrer Heinz Vogel, Radolfzell.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Bodensee-Hohenzollern zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 4. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 13. März 2025 unter Verweis auf das Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau zu Radolfzell wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell

  • St. Hippolyt und Verena Öhningen: Kirchenfonds
  • St. Genesius Öhningen-Schienen: Kirchenfonds
  • St. Pankratius Öhningen-Wangen: Kirchenfonds
  • St. Johannes der Täufer Gaienhofen-Horn:
    • Kirchenfonds Horn
    • Kapellenfonds Gaienhofen
  • St. Agatha, Gaienhofen-Hemmenhofen: Kirchenfonds
  • St. Blasius Moos-Bankholzen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Moos
  • St. Leonhard Moos-Weiler: Kirchenfonds
  • St. Mauritius Eigeltingen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds Hornberg
  • St. Blasius Eigeltingen-Heudorf: Kirchenfonds
  • St. Petrus und Katharina Eigeltingen-Honstetten:
    • Kirchenfonds Honstetten
    • Kapellenfonds Reute
    • Kapellenfonds Eckartsbrunn
  • St. Maria Eigeltingen-Rorgenwies:
    • Kirchenfonds
    • Kirchspielgemeinde Rorgenwies
  • St. Ulrich Orsingen-Nenzingen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds St. Martin
  • St. Peter und Paul Orsingen-Nenzingen:
    • Kirchenfonds
    • Organistendienst
    • Mesnerdienst
  • St. Martin Mühlingen:
    • Kirchenfonds
    • Kapellenfonds St. Vitus, Mühlingen-Zoznegg
    • Kirchspielgemeinde
  • St. Barbara Mühlingen-Gallmannsweil: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Mühlingen-Mainwangen: Kirchenfonds
  • St. Cosmas und Damianus Hohenfels-Liggersdorf:
    • Heiligenpflege
  • St. Oswald Hohenfels-Mindersdorf:
    • Heiligenpflege Mindersdorf,
    • Mesnerei Mindersdorf
    • Heiligenpflege Deutwang
    • Mesnerei Deutwang
  • St. Oswald Stockach: Kirchenfonds
  • St. Mauritius Stockach-Frickenweiler: Kirchenfonds
  • St. Verena Stockach-Mahlspüren i.T.:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenfonds Seelfingen
    • Pfarrpfründefonds Seelfingen
  • Unsere Liebe Frau Stockach-Winterspüren:
    • Kirchenfonds
  • St. Michael Stockach-Hindelwangen: Kirchenfonds
  • St. Georg Stockach-Hoppetenzell:
    • Kirchenfonds
    • Mesnerdienst
  • St. Konrad Stockach-Raithaslach: Kirchenfonds
  • Herz Jesu Stockach-Zizenhausen: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus Stockach-Espasingen: Kirchenfonds
  • St. Germanus und Vedastus Stockach-Wahlwies: Kirchenfonds
  • St. Otmar Bodmann-Ludwigshafen: Kirchenfonds
  • St. Peter und Paul Bodman-Ludwigshafen: Kirchenfonds
  • St. Ulrich Radolfzell-Güttingen: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus Radolfzell-Böhringen:
    • Kirchenfonds
    • Kirchenbaufonds
    • Mesnerdienst
  • St. Georg Radolfzell-Liggeringen: Kirchenfonds
  • St. Laurentius Radolfzell-Markelfingen: Kirchenfonds
  • St. Gallus Radolfzell-Möggingen: Kirchenfonds
  • St. Zeno Radolfzell-Stahringen: Kirchenfonds
  • St. Meinrad Radolfzell: Kirchenfonds
  • Liebfrauen Radolfzell: Kirchenfonds
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HIPPOLYT UND VERENA ZU ÖHNINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hippolyt und Verena zu Öhningen hatte 1357 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 226 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,7%. Im Jahr 2019 waren es 817 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 8,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hippolyt und Verena zu Öhningen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GENESIUS ZU ÖHNINGEN-SCHIENEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Genesius zu Öhningen-Schienen hatte 462 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 161 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,8%. Im Jahr 2019 waren es 370 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 35 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Genesius zu Öhningen-Schienen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANKRATIUS ZU ÖHNINGEN-WANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pankratius zu Öhningen-Wangen hatte 755 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 161 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,3%. Im Jahr 2019 waren es 491 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pankratius zu Öhningen-Wangen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN ZU GAIENHOFEN-HORN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann zu Gaienhofen-Horn hatte 1368 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 201 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,7%. Im Jahr 2019 waren es 1089 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 74 – das entspricht 6,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann zu Gaienhofen-Horn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU GAIENHOFEN-HEMMENHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agatha zu Gaienhofen-Hemmenhofen hatte 327 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 64 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,6%. Im Jahr 2019 waren es 244 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 29 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agatha zu Gaienhofen-Hemmenhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU MOOS-BANKHOLZEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Moos-Bankholzen hatte 991 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 209 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,1%. Im Jahr 2019 waren es 801 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 30 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Moos-Bankholzen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LEONHARD ZU MOOS-WEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Leonhard zu Moos-Weiler hatte 851 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,4%. Im Jahr 2019 waren es 671 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 66 – das entspricht 9,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Höri aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Leonhard zu Moos-Weiler
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU EIGELTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Eigeltingen hatte 1033 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 151 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,6%. Im Jahr 2019 waren es 975 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 5,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Eigeltingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BLASIUS ZU EIGELTINGEN-HEUDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Blasius zu Eigeltingen-Heudorf hatte 386 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 113 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,3%. Im Jahr 2019 waren es 314 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 54 – das entspricht 17,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Blasius zu Eigeltingen-Heudorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETRUS UND KATHARINA (VON ALEXANDRIEN)
ZU EIGELTINGEN-HONSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Petrus und Katharina (von Alexandrien) zu Eigeltingen-Honstetten hatte 507 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 95 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,7%. Im Jahr 2019 waren es 434 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 21,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Petrus und Katharina (von Alexandrien) zu Eigeltingen-Honstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIA ZU EIGELTINGEN-RORGENWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Maria zu Eigeltingen-Rorgenwies hatte 212 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 25 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,8%. Im Jahr 2019 waren es 186 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 21 – das entspricht 11,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Maria zu Eigeltingen-Rorgenwies
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH (VON AUGSBURG) ZU ORSINGEN-NENZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich (von Augsburg) zu Orsingen-Nenzingen hatte 1024 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 201 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,6%. Im Jahr 2019 waren es 1031 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 50 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich (von Augsburg) zu Orsingen-Nenzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU ORSINGEN-NENZINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Orsingen-Nenzingen hatte 833 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 220 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,4%. Im Jahr 2019 waren es 911 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 65 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Krebsbachtal/Hegau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Orsingen-Nenzingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU MÜHLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Mühlingen hatte 567 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,5%. Im Jahr 2019 waren es 1017 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 68 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Mühlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. BARBARA ZU MÜHLINGEN-GALLMANNSWEIL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Barbara zu Mühlingen-Gallmannsweil hatte 218 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 82 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 37,6%. Im Jahr 2019 waren es 182 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regemäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Barbara zu Mühlingen-Gallmannsweil
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU MÜHLINGEN-MAINWANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Mühlingen-Mainwangen hatte 143 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 24 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,8%. Im Jahr 2019 waren es 146 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 85 – das entspricht 58,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Mühlingen-Mainwangen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. COSMAS UND DAMIAN ZU HOHENFELS-LIGGERSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cosmas und Damian zu Hohenfels-Liggersdorf hatte 782 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 270 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,5%. Im Jahr 2019 waren es 744 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 113 – das entspricht 15,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenfels aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cosmas und Damian zu Hohenfels-Liggersdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. OSWALD ZU HOHENFELS-MINDERSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Oswald zu Hohenfels-Mindersdorf hatte 427 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 141 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,0%. Im Jahr 2019 waren es 386 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 91 – das entspricht 23,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenfels aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Oswald zu Hohenfels-Mindersdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. OSWALD ZU STOCKACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Oswald zu Stockach hatte 4382 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1148 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,2%. Im Jahr 2019 waren es 3507 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 319 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Verän-derung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Oswald zu Stockach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MAURITIUS ZU STOCKACH-FRICKENWEILER,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Mauritius zu Stockach-Frickenweiler hatte 43 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 0 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 0,0%. Im Jahr 2019 waren es 44 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenfels aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Mauritius zu Stockach-Frickenweiler
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU STOCKACH-MAHLSPÜREN IM TAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Stockach-Mahlspüren im Tal hatte 424 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 79 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,6%. Im Jahr 2019 waren es 364 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenfels aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Stockach-Mahlspüren im Tal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI U. L. FRAU ZU STOCKACH-WINTERSPÜREN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei U. L. Frau zu Stockach-Winterspüren hatte 461 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 102 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 22,1%. Im Jahr 2019 waren es 423 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 67 – das entspricht 15,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hohenfels aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
U. L. Frau zu Stockach-Winterspüren
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU STOCKACH-HINDELWANGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Stockach-Hindelwangen hatte 658 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 204 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,0%. Im Jahr 2019 waren es 693 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 82 – das entspricht 11,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Stockach-Hindelwangen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU STOCKACH-HOPPETENZELL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Stockach-Hoppetenzell hatte 958 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 261 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,2%. Im Jahr 2019 waren es 361 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 43 – das entspricht 11,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Stockach-Hoppetenzell
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. KONRAD (VON KONSTANZ) ZU STOCKACH-RAITHASLACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Konrad (von Konstanz) zu Stockach-Raithaslach hatte 740 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 135 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,2%. Im Jahr 2019 waren es 558 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 25 – das entspricht 4,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Konrad (von Konstanz) zu Stockach-Raithaslach
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HERZ JESU ZU STOCKACH-ZIZENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Herz Jesu zu Stockach-Zizenhausen hatte 963 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 149 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,5%. Im Jahr 2019 waren es 664 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Stockach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Herz Jesu zu Stockach-Zizenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU STOCKACH-ESPASINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Stockach-Espasingen hatte 483 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 98 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,3%. Im Jahr 2019 waren es 438 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 49 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde See-End aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Stockach-Espasingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GERMANUS UND VEDASTUS ZU STOCKACH-WAHLWIES,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Germanus und Vedastus zu Stockach-Wahlwies hatte 987 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 141 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,3%. Im Jahr 2019 waren es 889 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 69 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde See-End aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Germanus und Vedastus zu Stockach-Wahlwies
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. OTMAR ZU BODMAN-LUDWIGSHAFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Otmar zu Bodman-Ludwigshafen hatte 1568 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 306 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,5%. Im Jahr 2019 waren es 1359 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 40 – das entspricht 2,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde See-End aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Otmar zu Bodman-Ludwigshafen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BODMAN-LUDWIGSHAFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bodman-Ludwigshafen hatte 894 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 194 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,7%. Im Jahr 2019 waren es 697 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 72 – das entspricht 10,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde See-End aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bodman-Ludwigshafen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH (VON AUGSBURG) ZU RADOLFZELL-GÜTTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich (von Augsburg) zu Radolfzell-Güttingen hatte 732 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 103 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,1%. Im Jahr 2019 waren es 601 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 29 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich (von Augsburg) zu Radolfzell-Güttingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU RADOLFZELL-BÖHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Radolfzell-Böhringen hatte 2076 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 353 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,0%. Im Jahr 2019 waren es 1697 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 57 – das entspricht 3,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Radolfzell-Böhringen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU RADOLFZELL-LIGGERINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Radolfzell-Liggeringen hatte 551 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 128 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,2%. Im Jahr 2019 waren es 575 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 70 – das entspricht 12,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Radolfzell-Liggeringen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU RADOLFZELL-MARKELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Radolfzell-Markelfingen hatte 1212 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 377 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,1%. Im Jahr 2019 waren es 938 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 95 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Radolfzell-Markelfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU RADOLFZELL-MÖGGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Radolfzell-Möggingen hatte 456 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 126 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,6%. Im Jahr 2019 waren es 369 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Radolfzell-Möggingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ZENO ZU RADOLFZELL-STAHRINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell-Stahringen hatte 676 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 146 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,6%. Im Jahr 2019 waren es 579 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 30 – das entspricht 5,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Zeno zu Radolfzell-Stahringen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MEINRAD ZU RADOLFZELL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Meinrad zu Radolfzell hatte 5200 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 673 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,9%. Im Jahr 2019 waren es 3639 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 195 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Radolfzell St. Radolt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bodensee-Hegau.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Meinrad zu Radolfzell
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Zeno zu Radolfzell an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 143MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI UNSERER LIEBEN FRAU, KÜNFTIG HL. DREIFALTIGKEIT ZU KONSTANZ
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit dem Rückgang der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien abnimmt. Dies stellt ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien, dar. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei „Unsere Lieben Frau“, die in Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei) umbenannt wird:
2. Besonderer Teil:
Die Zahl der Gläubigen, die beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging im Bereich der aufnehmenden Pfarrei von 43.620 Gläubigen im Jahr 1990 auf 35.240 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück; das ist ein Rückgang um fast ein Fünftel. Die Zahl derer, welche die sonntägliche Messe mitfeiern, hat sich in diesem Zeitraum ebenfalls deutlich verringert; und zwar von 6.865 (= 15,7 %) auf 3.068 (= 8,7 %). Entsprechend dieser Zahl ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 15 auf 13 zurück, was etwa 3,7 Priester pro 10.000 Katholiken entspricht. Dieser Quotient ist in den letzten Jahren relativ konstant geblieben, was vor allem mit dem Verlust an Gläubigen zusammenhängt. Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Kirche und Gesellschaft ist davon auszugehen, dass der Quotient sich in absehbarer Zeit deutlich reduziert, sodass auch hier eine Zentralisierung der Verwaltungsaufgaben geboten ist. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen. Betrachtet man die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 15 Pfarreien 9 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl wäre noch höher, wenn man berücksichtigt, dass in den letzten 25 Jahren bereits sechs Pfarreien zu drei zusammengeführt wurden. Die Zahl der Pfarreien ohne eigenen Pfarrer nahm dennoch stetig zu: 1990 waren es vier Pfarreien, 2000 waren es sechs Pfarreien und 2010 sieben Pfarreien.
Die aufnehmende Pfarrei vereinigt künftig 15 bisherige Pfarreien im Raum Konstanz. Es handelt sich dabei um die Pfarreien der bisherigen Seelsorgeeinheiten Konstanz Altstadt, Konstanz St. Georg – Maria Hilf, Konstanz-Petershausen, Konstanzer Bodanrückgemeinden, Reichenau und Wollmatingen-Allensbach.
Gebietsmäßig umfasst die künftige Pfarrei neben der Stadt Konstanz somit noch die beiden Nachbargemeinden Reichenau und Allensbach, die unmittelbar an das Stadtgebiet grenzen. Geografisch bildet die Pfarrei insofern eine Einheit, als sie im Westen und Osten vom Bodensee umgeben ist und im Süden an die Schweiz grenzt.
Alle bisherigen Pfarreien gehörten bis jetzt zum Dekanat Konstanz, sodass bei den Gläubigen bereits heute ein Gemeinschaftsgefühl vorhanden ist. Zudem ist die pastorale Zusammenarbeit in der Stadt schon länger sehr eng.
Geistlicher Mittelpunkt dieser Gegend ist zweifelsohne das Konstanzer Münster, das bis zur Auflösung des Bistums Konstanz dessen Kathedralkirche war. Als Pfarrkirche der erweiterten Pfarrei eignet sich das Münster nicht nur wegen seiner (kunst-)historischen Bedeutung, sondern auch wegen seiner räumlichen Größe und zentralen Lage. Dafür spricht auch, dass das Münster den päpstlichen Ehrentitel einer „Basilica minor“ trägt.
Es verwundert nicht, dass bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg i. Br., die Pfarreien alle zum Bistum Konstanz gehörten. Weiter ist in historischer Sicht erwähnenswert, dass auf der Insel Reichenau vom 8. bis zum 18. Jahrhundert eine bedeutende Benediktinerabtei bestand. Hier hat der Überlieferung nach der Mönch Hermanus Contractus das „Salve Regina“ gedichtet; auch der Hl. Meinrad, auf den die Benediktinerabtei in Einsiedeln in der Schweiz zurückgeht, war ursprünglich ein Mönch der Abtei Reichenau. Die ehemalige Abteikirche, das Münster in Mittelzell, birgt bis heute bedeutende Reliquien, nämlich eine Reliquie vom Evangelisten Markus und eine Hl.-Blut-Reliquie mit Erde von Golgatha. Erst jüngst wurde das Reichenauer Münster am Markusfest dieses Jahres mit dem päpstlichen Ehrentitel einer „Basilica minor“ geehrt. Seit einigen Jahren lebt auch wieder eine kleine benediktinische Gemeinschaft auf der Insel Reichnau, die der Erzabtei Beuron zuzuordnen ist.
In Konstanz leben leider nur noch wenige Dominikanerinnen in dem seit dem 13. Jahrhundert bestehenden Kloster Zoffingen, das unter dem Patronat der Hl. Katharina von Alexandrien steht.
Einen lebendigen geistlichen Ort der aufnehmenden Pfarrei bildet das Kloster Hegne, Provinzhaus der Provinz Baden-Württemberg der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz (Mutterhaus in Ingenbohl/Brunnen [Schweiz]). Aus den Reihen der Hegner Schwestern wurde 1987 Sr. Ulrika Nisch seliggesprochen.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden dem Landratsamt Konstanz und der Stadt Konstanz als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Stephan, Konstanz (4.033; 2.926),
      • Hl. Dreifaltigkeit, Konstanz (1.459; 909),
      • St. Georg - Maria Hilf, Konstanz (5.136; 4.553) – 2017 neu errichtet unter Aufhebung der Pfarreien Maria Hilf und St. Georg (ABl. 2016, S.379, Nr. 544) –,
        • Maria Hilf, Konstanz (2.988) – 2017 vereinigt mit St. Georg –,
        • St. Georg, Konstanz (Allmannsdorf; [2.148]) – 2017 vereinigt mit Maria Hilf –,
      • Konstanz-Petershausen (11.978; 9.057) – 2018 neu errichtet unter Aufhebung der Pfarreien St. Gebhard, St. Bruder Klaus und St. Suso (ABl. 2017, S.69, Nr. 74) –,
        • St. Gebhard, Konstanz (5.893),
        • St. Bruder Klaus, Konstanz (2.724),
        • St. Suso, Konstanz [3.361],
      • St. Peter und Paul, Konstanz-Litzelstetten (1.758; 1.437),
      • St. Verena, Konstanz-Dettingen (2.211; 1.750),
      • St. Nikolaus, Konstanz-Dingelsdorf (977; 867),
      • St. Martin, Konstanz (4.112; 3.711),
      • St. Gallus, Konstanz (Pfarrkuratie [3.024; 2.417]) – Kuratie seit 1971 –,
      • St. Nikolaus, Allensbach (3.430; 2.820),
        • St. Konrad, Allensbach (Hegne; [704]) – als Kuratie 1941 von Allensbach abgetrennt; 2005 wieder mit dieser Pfarrei vereint (ABl. 2005, S.72, Nr. 83) –,
      • St. Josef, Allensbach-Langenrain (300; 224),
      • Münsterpfarrei St. Maria und Markus, Reichenau (Mittelzell; [1.593; 1.430]),
      • St. Peter und Paul, Reichenau (Niederzell; [249; 222]) und
      • St. Georg, Reichenau (Oberzell; [506; 466])
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Münsterpfarrei zu Konstanz, mithin der Pfarrei „Unsere Liebe Frau“ (Mariä Geburt; [2.854; 2.433]) zugelegt werden. Diese Pfarrei erhält ein neues Patronat: Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarrkuratie und der aufgehobenen Pfarreien wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Konstanz St. Georg – Maria Hilf,
      • Konstanz-Petershausen,
      • Konstanzer Bodanrückgemeinden,
      • Reichenau und
      • Wollmatingen-Allensbach
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz Altstadt zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
      Außerdem wird die Römisch-katholische Gesamtkirchengemeinde Konstanz aufgehoben.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Konstanz mit Sitz in Konstanz aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel der Geburt Mariens geweihte gotische Kirche am Münsterplatz, 78462 Konstanz, die im Allgemeinen als (Konstanzer) Münster bezeichnet wird, die dazugehörige Pfarrei als Münsterpfarrei.
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II, 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter II, 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession) – unbeschadet der Regelung im nächsten Absatz.
      Da sich das Gebiet des Dekanatsverbands auf das Gebiet zweier Kirchengemeinden erstreckt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen:
      i)
      Grundvermögen und bewegliches Vermögen fallen an die aufnehmende Kirchengemeinde oder die Römisch-katholische Kirchengemeinde BodenseeHegau, je nachdem, in wessen Gebiet das Grundstück gelegen ist bzw. sich das bewegliche Vermögen befindet;
      ii)
      Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken zum 31. Dezember 2025 auf die aufnehmende Kirchengemeinde und auf die Römisch-katholische Kirchengemeinde Bodensee-Hegau aufzuteilen.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz. Die Namensbezeichnung der zugehörigen Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Konstanz.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Konstanz.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Dekan Michael Teipel, Konstanz.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Bodensee-Hohenzollern zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Konstanz und gemäß § 24 Absatz 3 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg die Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde Konstanz mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und der Gesamtkirchengemeinde sowie die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz

  • St. Stephan Konstanz:
    • Kirchenfonds
    • Herz-Jesu-Bruderschaftsfonds
  • Hl. Dreifaltigkeit Konstanz:
    • Kirchenfonds
    • Kath. St. Sylvesterfonds Konstanz
  • St. Georg – Maria Hilf Konstanz:
    • Loretto-Kapellenfonds
    • St. Georg Konstanz (Allmannsdorf)
    • Kath. Kapellenfonds Egg, Allmansdorf
  • Konstanz Petershausen:
    • Kirchenfonds St. Gebhard
    • Kirchenfonds St. Nikolaus v. Flüe
    • Kirchenfonds St. Suso
  • St. Peter und Paul Konstanz (Litzelstetten):
    • Kirchenfonds
    • Mesnerdienst Litzelstetten
  • St. Verena Konstanz (Dettingen):
    • Kirchenfonds Dettingen
    • Kirchenfonds Wallhausen
  • St. Nikolaus Konstanz (Dingelsdorf): Kirchenfonds
  • Münsterpfarrei St. Maria und Markus Reichenau (Mittelzell): Kath. Kirchenfonds U. L. Frau (Mittelzell)
  • St. Peter und Paul Reichenau (Niederzell): Kirchenfonds
  • St. Georg Reichenau (Oberzell): Kirchenfonds
  • St. Martin Konstanz: Kirchenfonds
  • St. Gallus (Pfarrkuratie) Konstanz: Kirchenfonds
  • St. Nikolaus Allensbach: Kirchenfonds
  • St. Josef Allensbach (Langenrain): Kirchenfonds
  • Münsterpfarrei Unsere Liebe Frau Konstanz: Münsterkirchenfonds
Anlage Landkarte
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DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU KONSTANZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Konstanz hatte 4033 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 763 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,9%. Im Jahr 2019 waren es 2926 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 171 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2012 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz-Altstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Konstanz
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT ZU KONSTANZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz hatte 1459 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 256 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,5%. Im Jahr 2019 waren es 909 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 12,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2012 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz-Altstadt aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG - MARIA HILF ZU KONSTANZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg - Maria Hilf zu Konstanz hatte 5136 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 753 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 14,7%. Im Jahr 2019 waren es 4553 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 367 – das entspricht 8,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei entstand im Jahr 2015 aus Zusammenlegungen von insgesamt zwei Pfarreien und den dazugehörigen Kirchengemeinden. Im Hinblick auf ihre zentralen Lage in der neuen Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz kann sie nicht von der Neuordnung ausgenommen werden. Auch künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg - Maria Hilf zu Konstanz
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI (ST. GEBHARD-KLAUS-SUSO ZU) KONSTANZ-PETERSHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei (St. Gebhard-Klaus-Suso zu) Konstanz-Petershausen hatte 11978 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 1408 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 11,8%. Im Jahr 2019 waren es 9075 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 528 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei entstand im Jahr 2015 aus Zusammenlegungen von insgesamt drei Pfarreien und den dazugehörigen Kirchengemeinden. Im Hinblick auf ihre zentralen Lage in der neuen Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz kann sie nicht von der Neuordnung ausgenommen werden. Auch künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
(St. Gebhard-Klaus-Suso zu) Konstanz-Petershausen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU KONSTANZ-LITZELSTETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Konstanz-Litzelstetten hatte 1758 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 267 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,2%. Im Jahr 2019 waren es 1437 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 127 – das entspricht 8,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanzer Bodanrückgemeinden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Konstanz-Litzelstetten
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VERENA ZU KONSTANZ-DETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Verena zu Konstanz-Dettingen hatte 2211 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 178 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 8,1%. Im Jahr 2019 waren es 1750 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 6,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanzer Bodanrückgemeinden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Verena zu Konstanz-Dettingen
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU KONSTANZ-DINGELSDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Konstanz-Dingelsdorf hatte 977 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 150 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 15,4%. Im Jahr 2019 waren es 867 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 92 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanzer Bodanrückgemeinden aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Konstanz-Dingelsdorf
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU KONSTANZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Konstanz hatte 4112 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 498 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 12,1%. Im Jahr 2019 waren es 3711 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 172 – das entspricht 4,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Konstanz
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. GALLUS ZU KONSTANZ,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Gallus zu Konstanz hatte 3024 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 412 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,6%. Im Jahr 2019 waren es 2417 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 229 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Der Prozess der Pfarreiwerdung brach bei dem Status der Pfarrkuratie ab, da die Entwicklung absehbar war. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Gallus zu Konstanz
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU ALLENSBACH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Allensbach hatte 3430 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 700 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 20,4%. Im Jahr 2019 waren es 2820 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 325 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Allensbach
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOSEF ZU ALLENSBACH-LANGENRAIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Josef zu Allensbach-Langenrain hatte 300 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 84 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,0%. Im Jahr 2019 waren es 224 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 68 – das entspricht 30,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Josef zu Allensbach-Langenrain
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI MÜNSTERPFARREI ZU REICHENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Münsterpfarrei zu Reichenau hatte 1593 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 297 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,6%. Im Jahr 2019 waren es 1430 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 109 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Reichenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Münsterpfarrei zu Reichenau
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU REICHENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Reichenau hatte 249 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 79 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,7%. Im Jahr 2019 waren es 222 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 64 – das entspricht 28,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Reichenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Reichenau
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU REICHENAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Reichenau hatte 506 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 98 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,4%. Im Jahr 2019 waren es 466 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 8,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Reichenau aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Konstanz.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Reichenau
auf und gliedere sie der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit zu Konstanz an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

Nr. 144MANTELDEKRET
Dekret zur Veränderung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU HECHINGEN
– Zulegung von weiteren Pfarreien –

I. Begründung
1. Allgemeiner Teil:
Die katholische Kirche in der Erzdiözese Freiburg i. Br. ist einem starken Wandel unterworfen. Die Zahl der Gläubigen geht zurück; noch stärker zurück geht die Zahl der Gläubigen, die regelmäßig den Sonntagsgottesdienst mitfeiern, sowie derer, die regelmäßig das Bußsakrament empfangen. Die Zahl der Gläubigen, die den Empfang der Sakramente nachfragten, war seit jeher ein wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Mit dem vorgenannten Rückgang geht ein Rückgang der Zahl der Priester einher. So werden schon jahrzehntelang in der Erzdiözese Freiburg i. Br. immer mehr Pfarreien einem Priester als Pfarrer bzw. Pfarradministrator – in Personalunion – anvertraut. Kurz nach dem Jahr 2000 wurde begonnen, 1084 Pfarreien in 224 Seelsorgeeinheiten föderativ zusammenzufassen (vgl. can. 374 § 2 CIC; vgl. die Empfehlung der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020, Nrn. 46 u.47). Als der Prozess 2015 abgeschlossen war, zeigte sich bald, dass er nicht ausreichte, um eine angemessene Seelsorge für die Gläubigen auf Dauer sicherzustellen. So wurde mit den Geistlichen und dem übrigen Seelsorgepersonal unter Beteiligung der Dekanats- und Pfarrgemeinderäte seit 2018 ein Neuzuschnitt erarbeitet, der die Erzdiözese Freiburg i. Br. in 36 Pfarreien einteilt, die von einem Pfarrer geleitet werden; weitere Geistliche und anderes Seelsorgepersonal sind der Pfarrei zugeordnet.
Die Raumplanung, d. h. die territoriale Umschreibung, erfolgte zwischen Mai 2019 und März 2021 in mehreren Diskussionsrunden mit breiter Beteiligung. Unter anderen wurden die Dekane und Dekanatsräte, die Pfarrer und Pfarrgemeinderäte beteiligt, ebenso die diözesanen Räte, insbesondere Konsultorenkollegium und Priesterrat; letzterer stimmte am 23. März 2021 der Raumplanung der neuen Pfarreien in der Fassung zu, die Erzbischof Stephan vorgelegt hatte. Die Pfarrer und die Pfarrgemeinderäte der aufgehobenen wie auch der aufnehmenden Pfarreien wurden im Sommer 2023 erneut zu Themen wie etwa den Pfarreinamen (Titel bzw. Patron, Ort) gehört (vgl. can. 50 CIC). Diese Form der Beteiligung der Pfarrer, der Pfarrgemeinde- und der Stiftungsräte erfolgte wie im Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz festgelegt und ging damit deutlich über den reinen Charakter einer Anhörung hinaus, denn es wurden auch Entscheidungen an die Gremien übertragen, die der Zustimmung des Diözesanbischofs bedurften. Schließlich erfolgte zu diesem Unionsdekret die Anhörung des Priesterrates. Ferner wurde den unteren Verwaltungsbehörden gemäß Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gegeben (s. II, 1)
Mit Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 26. Februar 2024 hat das Dikasterium für den Klerus (Prot. Nr. 2024-0526) darauf hingewiesen, dass für jede Pfarrei, die aufgehoben werden soll, ein eigenes, begründetes Dekret ergehen muss. So ergeht nun ein Dekret zur Veränderung der aufnehmenden Pfarrei, das sog. Manteldekret, dem die entsprechenden Einzeldekrete zur Aufhebung der einzelnen Pfarreien beigefügt werden. Im Manteldekret werden die vermögens- und staatskirchenrechtlichen Rechtsfolgen verfügt.
Die dreistufige Begründung gliedert sich wie folgt:
Im Manteldekret findet sich eine Begründung allgemeiner Art aus den Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft, dem sich ein besonderer Teil anschließt, der ausführt, wie die allgemeine Entwicklung sich in Bezug auf die aufnehmende Pfarrei und die aufzuhebenden Pfarreien auswirkt. In den einzelnen Dekreten zur Aufhebung von Pfarreien wird der besondere Teil im Hinblick auf die aufzuhebende Pfarrei weiter spezifiziert.
Durch den Zusammenschluss der Pfarreien sollen insbesondere die Priester von der Pfarrverwaltung entlastet werden und somit mehr Raum für die direkte Seelsorge an den Gläubigen bekommen. Die Verwaltung konzentriert sich beim Pfarrer, dem ein Pfarrökonom zur Seite gestellt wird. Damit haben alle anderen in der Pfarrei eingesetzten Priester nichts mehr mit der Pfarrverwaltung zu tun, was ein vielfach an die Erzdiözese herangetragener Wunsch war. Somit dient die Neuumschreibung der Pfarrei dem Heil der Seelen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Zahl der Gläubigen auch die finanzielle Grundlage der Pfarreien schrumpft, ein weiteres, in der Geschichte wichtiges Kriterium für den Zuschnitt der Pfarreien. Diese allgemeine Tendenz bedeutet in Bezug auf die Erweiterung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen (im Folgenden: aufnehmende Pfarrei):
2. Besonderer Teil:
Die Gesamtzahl der Gläubigen, die im künftigen Gebiet der aufnehmenden Pfarrei beim Staat als katholisch gemeldet sind, ging von 46.916 im Jahr 1990 auf 36.467 im Jahr 2019
Das Jahr 2019 wurde als Referenzjahr gewählt, da es als letztes Vor-Corona-Jahr einen direkten Vergleich mit dem Jahr 1990 zulässt. Das Jahr 1990 wurde gewählt, da damit – unter Einschluss der Randjahre – ein Zeitraum von genau 30 Jahren erfasst wird.
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zurück, d. h. um 22,3 Prozent. Die Zahl derer, welche die sonntägliche Messe mitfeiern, hat sich im selben Zeitraum noch wesentlich stärker verringert; und zwar von 11.224 (= 23,9 %) auf 3.038 (= 8,3 %) Personen. Dass die Mehrzahl dieser Personen überwiegend über 60 Jahre alt ist und von daher eine weitere drastische Verringerung der Zahlen zu erwarten ist, kann leider nicht unerwähnt bleiben. Entsprechend dieser Zahlen ging auch das Engagement der Gläubigen in den Pfarreien zurück, auch wenn es nicht exakt statistisch erfasst werden kann.
Die Anzahl der Priester in der Pfarrseelsorge auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei ging im selben Zeitraum von 25 auf 12 zurück. Das Verhältnis von Priestern zu Katholiken veränderte sich damit von 5,3 auf 3,3 Priester pro 10.000 Katholiken. Betrachtet man die Pfarreien, so waren im Jahr 2019 von 38 Pfarreien 33 in dem Sinn unbesetzt
Man kann häufig nicht im rechtlichen Sinn von Vakanz sprechen, da seit etwa 20 Jahren die Pfarrer in der Regel in mehreren Pfarreien investiert wurden (Personalunion).
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, dass der Pfarrer in einem anderen Pfarrort wohnte und von dort aus die Seelsorge wahrnahm. Diese Zahl nahm stetig zu: 1990 waren 16 Pfarreien ohne eigenen Pfarrer, 2000 waren es 22 Pfarreien und 2010 bereits 30 Pfarreien. Insbesondere die Auswirkung der Verschlechterung des Verhältnisses von Priestern zu Katholiken soll durch die Entlastung der Priester von der Pfarrverwaltung ausgeglichen werden. Während die Pfarrverwaltung künftig allein beim Pfarrer anfällt, der durch einen Pfarrökonomen entlastet wird, können sich die übrigen der Pfarrei zugeordneten Geistlichen ausschließlich der Seelsorge widmen.
Die aufnehmende Pfarrei vereint künftig die insgesamt 37 bisherigen Pfarreien sowie eine Pfarrkuratie des Dekanates Zollern. Die Besiedelung ist von vielen kleinen Dörfern geprägt. Dem entspricht, dass drei Viertel der Pfarreien weniger als 1.000 Mitglieder haben; nur eine Pfarrei, Hechingen selbst, liegt über 5.000 Katholiken.
Aufgrund der Zugehörigkeit zum bisherigen Dekanat Zollern besteht bei den Gläubigen ein Gemeinschaftsgefühl. Diesem Gemeinschaftsgefühl kommt zugute, dass Hechingen – ehemalige Residenzstadt des Fürstentums Hohenzollern-Hechingen – als Mittelzentrum für die Region Neckar-Alb wichtige Waren-, Dienstleistungs- und Infrastrukturangebote (Kaufhäuser, Rechtsanwaltskanzleien, Schulen, Krankenhäuser u. a. mehr) bereithält. Dementsprechend war Hechingen schon bisher als Dekanatssitz kirchliche „Anlaufstelle“ für viele haupt- und ehrenamtlich Engagierte; zumal viele Angebote im Bildungshaus St. Luzen Hechingen verortet sind.
Aus historischer Sicht gehörten alle Pfarreien und die Kuratie bis zur Gründung der Erzdiözese Freiburg i. Br. kirchlich zum Bistum Konstanz, weltlich gehörten sie zu den Fürstentümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, die in jener Gegend die Grenzen für die Erzdiözese Freiburg vorgaben. Zwei Drittel der Pfarreien sind vor dem 18. Jahrhundert gegründet worden, das weitere Drittel vor allem um Bisingen, Haigerloch und Horb am Neckar prägte sich vorwiegend im 18. und 19. Jahrhundert aus. Doch die Änderungen der gesellschaftlichen Situation erfordern nun einen kirchlich-spirituellen und administrativen Prozess der Neuausrichtung und Bündelung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen.
II. Rechtlicher Teil
  1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
    Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäte (vgl. can. 50 CIC), wurde der Priesterrat am 23. März 2021 angehört (vgl. can. 515 § 2 CIC). Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde dem Landratsamt Zollernalbkreis sowie nachträglich mit Schreiben vom 11. Juni 2024 dem Landratsamt Freudenstadt als räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 24 Absatz 2 bzw. § 24a Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg). Nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird angeordnet (vgl. can. 515 § 2 CIC):
    1. Für den kirchlichen Rechtskreis (Pfarrei, Katholikenzahlen [1990; 2019]):
      Mit den diesem Manteldekret beigefügten Dekreten habe ich verfügt, dass die Pfarreien
      • St. Fidelis, Burladingen (5.422; 3.808),
      • St. Stephan, Burladingen-Melchingen (639; 527),
      • St. Martin, Burladingen-Ringingen (822; 736),
      • St. Michael, Buraldingen-Salmendingen (708; 537),
      • St. Silvester, Burladingen-Stetten unter Holstein (835; 666),
      • St. Nikolaus, Burladingen-Hausen im Killertal (1.776; 1.168) – Der heutige Teilort Killer war im Mittelalter Pfarrsitz für das ganze Killertal (Hausen, Starzeln, Jungingen, Weiler ob Schlatt; im 15. Jhdt. wurden Hausen und Jungingen pfarrlich eigenständig; seit dem 18. Jhdt. ist Killer Filiale von Hausen –,
      • St. Silvester, Jungingen (1.120; 684),
      • St. Dionysius, Hechingen-Schlatt, Pfarrkuratie (724; 556) – 1947 als Kuratie von Jungingen abgetrennt –,
      • St. Nikolaus, Hechingen-Boll (749; 680),
      • St. Markus, Hechingen-Stein (1.455; 1.264),
      • St. Marien (Maria Heimsuchung), Hechingen-Weilheim (539; 439),
      • St. Peter und Paul, Bisingen-Steinhofen (959; 783),
        • St. Nikolaus, Bisingen (2.807; 2368) – 1865 als Kuratie errichtet (zuvor Filiale von Steinhofen), seit 1888 Pfarrei –,
        • St. Georg, Bisingen-Zimmern (879; 684) – Kuratkaplanei bis 1873, dann Pfarrkuratie, seit 1897 (?) Pfarrei; die Katholiken von Bisingen-Zimmern wurden zuvor von Steinhofen, jene von Wessingen von Hechingen-Weilheim pastoriert –,
      • St. Ulrich (von Augsburg), Bisingen-Thanheim (674; 446),
      • St. Hubertus, Grosselfingen (1.409; 1.217) – im 15. Jahrhundert von Weilheim abgetrennt –,
      • St. Gallus, Rangendingen (2.867; 2.504),
      • St. Agatha, Rangendingen-Bietenhausen (338; 327) – der zur Pfarrei gehörige Weiler Hirrlinger Mühle der politischen Gemeinde Hirrlingen wird vom Bistum Rottenburg-Stuttgart seelsorglich betreut
        ABl. 2006, S. 455 (Anhang 1 – Pfarreien der Erzdiözese Freiburg i. Br. und zur Erzdiözese Freiburg i. Br. gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die einer Seelsorgeeinheit der Diözese Rottenburg Stuttgart zugeordnet sind).
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        –,
      • St. Ägidius, Rangendingen-Höfendorf (337; 226) – Pfarrei seit 1754, zuvor von Bierlingen (heute Bistum Rottenburg-Stuttgart) aus pastoriert –,
      • St. Georg, Empfingen (1.989;1.878),
        • St. Laurentius, Horb am Neckar-Betra (728; 600) – 1791 als Pfarrei errichtet, zuvor Filiale von Empfingen –,
        • St. Cyriak, Horb am Neckar-Dettensee (329; 312) – 1790 als Pfarrei errichtet aus Teilen der Pfarrei Empfingen und Nordstetten (heute Bistum Rottenburg-Stuttgart) –,
      • St. Peter, Horb am Neckar-Dettingen (1.009; 780),
      • St. Martin, Horb am Necker-Dießen (379; 275),
        • St. Pantaleon, Horb am Neckar-Dettlingen (242; 182) – 1857 als Pfarrei wiedererrichtet, zuvor Filiale von Dießen –,
      • St. Margarita, Sulz am Neckar-Fischingen (590; 426) – seit 1790 Pfarrei, zuvor Filiale von Empfingen –,
      • St. Gallus, Sulz am Neckar-Glatt (437; 273) – neu als Pfarrei dotiert 1804 –,
      • Hl. Dreifaltigkeit (Schloßkirche), Haigerloch (1.099; 955) –,
      • St. Valentin, Haigerloch-Trillfingen (1006; 804) – seit 1275 Pfarrei, als Pfarrei untergegangen und seit 1683 Filiale von Haigerloch, als Pfarrei wiedererrichtet 1719 –,
      • St. Peter und Paul, Haigerloch-Weildorf (493; 393) – seit 1237 Pfarrei, als Pfarrei untergegangen und seit 1683 Filiale von Haigerloch, als Pfarrei wiedererrichtet 1720 –,
        • St. Clemens, Haigerloch-Bittelbronn (474; 406) – Pfarrei seit 1864, zuvor Filiale von Haigerloch-Weildorf –,
        • St. Clemens, Haigerloch-Gruol (1.286; 1.099) – Pfarrei seit 1688, zuvor Filiale von Haigerloch-Weildorf –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Haigerloch-Bad Imnau (582; 323) – Pfarrei seit 1784; zuvor Filiale von Bierlingen (heute Bistum Rottenburg-Stuttgart) –,
      • St. Johann Baptist, Haigerloch-Hart (443; 367) – Pfarrei seit 1784, zuvor Filiale von Rangendingen –,
      • St. Jakobus (der Ältere), Haigerloch-Owingen (958; 803),
      • St. Michael, Haigerloch-Stetten (1.345; 1.077) und
      • St. Patricius, Rosenfeld-Heiligenzimmern (598; 572)
        ------
      • Die Pfarrei St. Gallus, Wellendingen-Wilfingen (694; 609), liegt bei Rottweil, gehört aber zur Erzdiözese Freiburg. Sie wird vom Bistum Rottenburg-Stuttgart aus seelsorgerlich betreut und ist fest in die dortige Bistumsorganisation einbezogen (Seelsorgeeinheit [SE 5] ABBA – Rottweil, Dekanat Rottweil). Sie bleibt daher bestehen. Der Exklavenvertrag wird mutatis mutandis weiterhin angewandt
        s. vorherige Anmerkung.
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        .
        ------
      aufgehoben (vgl. can. 120 § 1 CIC) und der Pfarrei St. Jakobus der Ältere zu Hechingen (7.176; 5.327) zugelegt werden. Dem lokalen Sprachgebrauch folgend wird die Pfarrei verkürzend Pfarrei St. Jakobus genannt. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien und der Pfarrkuratie wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Pfarrei zugeordnet. Auf diese Pfarrei gehen alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien sowie der Pfarrkuratie über (vgl. can. 123 CIC).
      Weiter verfüge ich, dass Seelsorgeeinheiten, die nach can. 374 § 2 CIC auf dem Gebiet der aufnehmenden Pfarrei errichtet waren, aufgehoben werden.
    2. Für den staatlichen Rechtskreis (Kirchengemeinde):
      Hiermit verfüge ich, dass die Römisch-katholischen Kirchengemeinden
      • Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen,
      • Burladingen-Jungingen,
      • Empfingen-Dießener Tal und
      • Eyachtal-Haigerloch St. Anna
      aufgehoben und der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius zugelegt werden, die in Römisch-katholische Kirchengemeinde Zollern (im Folgenden: aufnehmende Kirchengemeinde) umbenannt wird. Die in dem Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wohnenden katholischen Gläubigen werden der aufnehmenden Kirchengemeinde zugeordnet.
    3. Damit stimmen die Gebiete der Kirchengemeinde und der Pfarrei überein. Die Kirchengemeinde ist die Rechtsperson, durch welche die kirchliche Rechtsperson Pfarrei im weltlichen Rechtskreis handelt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Rechtspersonen übergehen, ist für den kirchlichen Rechtskreis die aufnehmende Pfarrei, für den staatlichen Rechtskreis die aufnehmende Kirchengemeinde (Universalsukzession).
    4. Weiter verfüge ich, dass der Dekanatsverband Zollern mit Sitz in Hechingen aufgehoben wird (Rechtsnachfolge s. II, 5b).
  2. Der Status der Pfarrkirche und weiterer Kirchen
    Die Kirchen (ecclesiae), Kapellen (oratoria), und Privatkapellen (saccella) behalten ihren Weihetitel (vgl. can. 1218 CIC). Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel St. Jakobus der Ältere geweihte Kirche zu Hechingen (Kirchplatz, 72379 Hechingen).
    Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als „Nebenpfarrkirchen“
    „ecclesiae conparoeciales” – vgl. Nr. 11 der unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung der „Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin“ über den Titel einer Kirche – „Notificatio de titulo ecclesiae“. Notitiae 35 (1999), 158-159.
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    betrachtet werden. In diesen Kirchen können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).
    Der Status der übrigen Kirchen, der Kapellen und Privatkapellen ändert sich nicht.
  3. Kirchenbücher
    Die Kirchenbücher der aufgehobenen Pfarreien werden an dem der Zulegung vorausgehenden Tag geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der aufnehmenden Pfarrei in Verwahrung genommen. Ab dem Tag des Zusammenschlusses erfolgen die Eintragungen in die Kirchenbücher der aufnehmenden Pfarrei.
  4. Pfarrgebiet und Gebiet der Kirchengemeinde
    Das Pfarrgebiet der aufnehmenden Pfarrei ist erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Pfarreien in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1a). Diese textliche Beschreibung hat Vorrang vor der beigefügten Landkarte. Das Gebiet der aufnehmenden Kirchengemeinde ist durch Zulegung erweitert um das Gebiet der vorgenannten aufgehobenen Kirchengemeinden in ihren zum 31. Dezember 2025 bestehenden Grenzen (s. II, 1b).
  5. Abschlussbilanz und Vermögensrechtsnachfolge
    1. Zu dem der Zulegung vorausgehenden Tag ist für jede Rechtsperson je ein Rechnungsabschluss, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch das als Ortskirchensteuervertretung handelnde Gremium
      Vgl. § 14 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. S. 259).
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      Grundlage für die Vermögensübertragung. Vor Feststellung eines Rechnungsabschlusses kann eine provisorische Vermögensübertragung erfolgen.
      Mit der Aufhebung der unter 1b) benannten Kirchengemeinden geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Dasselbe gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. II 1c [Universalsukzession]).
    2. Mit der Aufhebung des unter 1d) benannten Dekanatsverbands geht dessen gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen auf die aufnehmende Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten (Universalsukzession). Die Rücklagen des aufgehobenen Dekanatsverbands werden in den Haushalt der aufnehmenden Kirchengemeinde überführt.
  6. Stammvermögen
    Das Stammvermögen ist das durch rechtmäßige Zuweisung für die dauerhafte Vermögensausstattung der Pfarrei bestimmte Vermögen (= Vermögenssubstanz). Das Stammvermögen der aufgehobenen Pfarreien geht in das Stammvermögen der aufnehmenden Pfarrei über. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat der aufnehmenden Pfarrei hat innerhalb von drei Jahren ein Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283, n. 2 CIC zu erstellen, das die Konten und Vermögensstücke benennt, die dem Stammvermögen zugehören. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat darauf zu achten, dass Stammvermögen in angemessener Höhe ausgewiesen ist. Soweit erforderlich hat er weiteres Vermögen dem Stammvermögen zuzuweisen.
  7. Fortführung des Vermögens selbständiger örtlicher Rechtsträger
    Selbständige örtliche kirchliche Rechtspersonen, insbesondere Kirchenfonds, bleiben von der Aufhebung der Kirchengemeinden unberührt.
    In der Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“, die zu dieser Urkunde gehört, werden die einzelnen fortbestehenden örtlichen kirchlichen Rechtspersonen aufgeführt.
  8. Zweckbindung und Stifterwille
    Bei den vorstehend angeordneten Vermögensübergängen sind bei Rücklagen bestehende Zweckbindungen unbeschadet rechtmäßiger Änderungen durch die dazu befugten Organe zu übernehmen. Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist hinsichtlich der Verwaltung und der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Wille der Spender und Stifter zu wahren. Ebenso sind wohlerworbene Rechte Dritter zu wahren.
  9. Namensbezeichnung, Sitz und Siegel
    Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Pfarrei lautet: Katholische Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen. Die Namensbezeichnung der aufnehmenden Kirchengemeinde lautet Römisch-katholische Kirchengemeinde Zollern.
    Der Sitz
    Das kanonische Recht kennt keinen Sitz der Pfarrei im Sinne des weltlichen Rechtes. So wie der Bischofssitz in der Bischofskirche verortet ist, kann man aber mit guten Gründen die Pfarrkirche als Sitz der Pfarrei bezeichnen, in der auch die Investitur (vgl. cann. 527 § 2; 542, n. 3 CIC) des Pfarrers vorzunehmen ist.
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    der Kirchengemeinde ist Hechingen.
    Als Siegel verwendet die aufnehmende Kirchengemeinde das Siegel der aufnehmenden Pfarrei
    Soll das Pfarrsiegel erneuert werden, so ist entsprechend der geltenden Siegelordnung zu verfahren.
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    . Die bisherigen Siegel der aufgehobenen Pfarreien, der aufgehobenen Kirchengemeinden und der aufnehmenden Kirchengemeinde sind für kraftlos zu erklären und müssen dem Erzbischöflichen Archiv Freiburg übergeben werden.
    Im Rechtsverkehr ist der Name der Pfarrei vorrangig zu verwenden; im weltlichen Rechtskreis ist die Bezeichnung der Kirchengemeinde hinzuzufügen.
    Pfarrei A, handelnd durch die Römisch-katholische Kirchengemeinde B.
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  10. Übergangsregelung zu Pfarreirat, Pfarreivermögensverwaltungsrat und Mitarbeitervertretung
    Die Übergangsregelungen für Pfarreirat und das Vermögensverwaltungsorgan richten sich nach dem Pfarreien-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz.
    Die Übergangsregelungen für die Mitarbeitervertretung richten sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung.
  11. Grundbuchberichtigung
    Die Grundbücher sind entsprechend § 22 Grundbuchordnung zu berichtigen. Hierfür ist eine Frist von drei Jahren vorgesehen.
  12. Zuweisung des pastoralen Personals der Erzdiözese Freiburg
    Pastorales Personal, das bei der Erzdiözese Freiburg. angestellt oder verbeamtet ist und bisher einer aufgehobenen Pfarrei oder Pfarrkuratie zugewiesen war, gilt als der aufnehmenden Pfarrei zugewiesen, es sei denn, es ergeht ein eigenes Dekret zur Anweisung oder Versetzung. Ebenso bleibt der Dienstort innerhalb der aufnehmenden Pfarrei unverändert, solange vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht anderes angeordnet wird.
    Vorgesehen als Pfarrer ist Pfarradministrator Thomas Fürst, Empfingen.
  13. Zuweisung zu einem Dekanat
    Die aufnehmende Pfarrei wird dem Dekanat Bodensee-Hohenzollern zugeordnet.
  14. Inkrafttreten
    Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Mit Eintritt der Rechtskraft ist Anzeige an das Land Baden-Württemberg zu veranlassen.
    Das Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, sobald es in Rechtskraft erwachsen und die Kenntnisnahme des Landes Baden-Württemberg erfolgt ist.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
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Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Dekret steht der Rechtsweg des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff. CIC offen. Er kann von einer juristischen oder natürlichen Person in der Kirche beschritten werden, die sich in den eigenen Rechten beschwert sieht. Soll er beschritten werden, ist innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Dekretes
In den sonntäglichen Gottesdiensten zum 1. Adventssonntag 2024 wird auf den Aushang des Dekretes oder die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der örtlichen Pfarrbüros bis Ablauf des 13. Dezember 2024 hingewiesen. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist, die daher mit Ablauf des 23. Dezember 2024 endet. Bis dahin muss die Beschwerde über die genannte Adresse beim Erzbischof eingegangen sein; nur dieser Briefkasten wird für die Frist überwacht. Der Postlauf geht zu Lasten des Rekurrenten; ggf. hat er – etwa durch eine entsprechende Versandform – den fristgerechten Eingang beim Empfänger nachzuweisen.
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schriftlich beim Erzbischof von Freiburg (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.) die Rücknahme oder die Abänderung des Dekretes zu beantragen (can. 1734 § 1 CIC). Die Beschwerde ist zu begründen, das heißt, es ist darzulegen, worin die Beschwerde liegt. Der Rekurs ist zur Gültigkeit schriftlich zu verfolgen, nicht per E-Mail.
Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde beim Erzbischof keine Antwort, so ist der weitere Rekurs an der Römischen Kurie in Rom bei dem Dikasterium für den Klerus zu verfolgen.
Das Dekret ist seit 24. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Mitteilung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurden die Änderungen mit Schreiben vom 6. Februar 2025, Az.: J – 08.21#6[3]2025/8727, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt. Gemäß § 24a Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg wurde auch die Aufhebung des Dekanatsverbandes Zollern mitgeteilt. Die Aufhebung des Dekanatsverbandes und die Zulegungen zu der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern zu Hechingen wurden durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 14. April 2025, Az.: KMRA-7151-22/8/2 zur Kenntnis genommen.

Anlage „Kirchen- und Kapellenfonds“
auf dem Gebiet der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen

  • St. Fidelis Burladingen:
    • Heiligenpflege
    • Heiligenpflege Gauselfingen
    • Kath. Mesnerei Burladingen
  • St. Stephan Burladingen-Melchingen:
    • Heiligenpflege
    • Kath. Mesnerei Burladingen-Melchingen
  • St. Martin Burladingen-Ringingen: Heiligenpflege
  • St. Michael Buraldingen-Salmendingen:
    • Heiligenpflege
    • Kath. Mesnerei Salmandingen
  • St. Silvester Burladingen-Stetten u. H.:
    • Heiligenpflege
    • Heiligenpflege Hörschwag
  • St. Nikolaus Burladingen-Hausen i. K.:
    • Heiligenpflege
    • Heiligenpflege Killer
    • Heiligenpflege Starzeln
  • St. Silvester Jungingen:
    • Heiligenpflege
    • Kath. Mesnerei Jungingen
  • St. Dionysius Hechingen-Schlatt:
    • Heiligenpflege
    • Heiligenpflege Beuren
  • St. Nikolaus Hechingen-Boll: Heiligenpflege
  • St. Markus Hechingen-Stein:
    • Heiligenpflege
    • Heiligenpflege Bechtoldsweiler
    • Kath. Kaplaneifond Sickingen
  • St. Marien Hechingen-Weilheim: Heiligenpflege
  • St. Peter und Paul, Bisingen-Steinhofen: Heiligenpflege
  • St. Nikolaus, Bisingen: Heiligenpflege
  • St. Georg, Bisingen-Zimmern:
    • Heiligenpflege
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  • St. Ulrich, Bisingen-Thanheim: Heiligenpflege
  • St. Hubertus Grosselfingen:
    • Heiligenpflege
    • Kath. Mesnerei Grosselfingen
  • St. Gallus Rangendingen: Heiligenpflege
  • St. Agatha Rangendingen-Bietenhausen:
    • Heiligenpflege
    • Kath. Mesnerei Bietenhausen
  • St. Ägidius Rangendingen-Höfendorf: Heiligenpflege
  • St. Georg Empfingen: Heiligenpflege
  • St. Laurentius Horb a. N.-Betra:
    • Heiligenpflege
    • St.-Ulrichspflege, Neckarhausen
  • St. Cyriak Horb a. N.-Dettensee: Heiligenpflege
  • St. Peter Horb a. N.-Dettingen: Heiligenpflege
  • St. Martin Horb a. N.-Dießen: Heiligenpflege
  • St. Pantaleon Horb a. N. Dettlingen: Heiligenpflege
  • St. Margarita Sulz a. N.-Fischingen: Heiligenpflege
  • St. Gallus Sulz a. N.-Glatt : Heiligenpflege
  • Hl. Dreifaltigkeit Haigerloch:
    • Heiligenpflege
    • St.-Nikolauspflege
    • St.-Annapflege
    • Schlosskirchenpflege Haigerloch
  • St. Valentin Haigerloch-Trifllfingen: Heiligenpflege
  • St. Peter und Paul Haigerloch-Weildorf: Heiligenpflege
  • St. Clemens Haigerloch-Bittelbronn: Heiligenpflege
  • St. Clemens Haigerloch-Gruol: Heiligenpflege
  • St. Jakobus Haigerloch-Bad Imnau: Heiligenpflege
  • St. Johann B. Haigerloch-Hart: Heiligenpflege
  • St. Jakobus Haigerloch-Owingen: Heiligenpflege
  • St. Michael Haigerloch-Stetten: Heiligenpflege
  • St. Patricius Rosenfeld-Heiligenzimmern: Heiligenpflege
  • St. Jakobus Hechingen:
    • Heiligenpflege
    • Collegiatstift ad. St. Jacobum
Anlage Landkarte
Grafik

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. FIDELIS ZU BURLADINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Fidelis zu Burladingen hatte 5422 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 914 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 16,9%. Im Jahr 2019 waren es 3808 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 188 – das entspricht 4,9% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Fidelis zu Burladingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. STEPHAN ZU BURLADINGEN-MELCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Stephan zu Burladingen-Melchingen hatte 639 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 216 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 33,8%. Im Jahr 2019 waren es 527 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Stephan zu Burladingen-Melchingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU BURLADINGEN-RINGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Burladingen-Ringingen hatte 822 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 226 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,5%. Im Jahr 2019 waren es 736 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 232 – das entspricht 31,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Burladingen-Ringingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU BURLADINGEN-SALMENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Burladingen-Salmendingen hatte 708 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 202 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,5%. Im Jahr 2019 waren es 537 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 84 – das entspricht 15,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Burladingen-Salmendingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU BURLADINGEN-STETTEN UNTER HOLSTEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Silvester zu Burladingen-Stetten unter Holstein hatte 835 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 326 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 39,0%. Im Jahr 2019 waren es 666 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 90 – das entspricht 13,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Silvester zu Burladingen-Stetten unter Holstein
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BURLADINGEN-HAUSEN IM KILLERTAL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Burladingen-Hausen im Killertal hatte 1776 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 445 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,1%. Im Jahr 2019 waren es 1168 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 56 – das entspricht 4,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Burladingen-Hausen im Killertal
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. SILVESTER ZU JUNGINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Silvester zu Jungingen hatte 1120 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 153 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 13,7%. Im Jahr 2019 waren es 684 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 0 – das entspricht 0,0% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2014 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Burladingen-Jungingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Silvester zu Jungingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARRKURATIE ST. DIONYSIUS ZU HECHINGEN-SCHLATT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrkuratie St. Dionysius zu Hechingen-Schlatt hatte 724 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 195 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,9%. Im Jahr 2019 waren es 556 Gläubige, die zur Pfarrkuratie gehörten, und von diesen besuchten 65 – das entspricht 11,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrkuratie hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrkurat mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrkuratie war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrkuratie ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Deshalb wurde sie nicht zur Pfarrei erhoben. Überdies besteht diese Pfarrkuratie nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrkuratie im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrkuratie
St. Dionysius zu Hechingen-Schlatt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrkuratie übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Kuratiekirche der aufgehobenen Pfarrkuratie bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Kuratiekirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU HECHINGEN-BOLL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Hechingen-Boll hatte 749 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 140 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 18,7%. Im Jahr 2019 waren es 680 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 76 – das entspricht 11,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Hechingen-Boll
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARKUS ZU HECHINGEN-STEIN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Markus zu Hechingen-Stein hatte 1455 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 340 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 23,4%. Im Jahr 2019 waren es 1264 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 47 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Markus zu Hechingen-Stein
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARIEN ZU HECHINGEN-WEILHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Marien zu Hechingen-Weilheim hatte 539 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 93 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,3%. Im Jahr 2019 waren es 434 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 33 – das entspricht 7,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Marien zu Hechingen-Weilheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU BISINGEN-STEINHOFEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Bisingen-Steinhofen hatte 959 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 164 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,1%. Im Jahr 2019 waren es 783 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 71 – das entspricht 9,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Bisingen-Steinhofen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. NIKOLAUS ZU BISINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Nikolaus zu Bisingen hatte 2807 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 760 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,1%. Im Jahr 2019 waren es 2368 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 321 – das entspricht 13,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei besteht nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Nikolaus zu Bisingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU BISINGEN-ZIMMERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Bisingen-Zimmern hatte 879 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 221 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,1%. Im Jahr 2019 waren es 684 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 25 – das entspricht 3,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Bisingen-Zimmern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ULRICH ZU BISINGEN-THANHEIM,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ulrich zu Bisingen-Thanheim hatte 674 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 168 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,9%. Im Jahr 2019 waren es 446 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 45 – das entspricht 10,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ulrich zu Bisingen-Thanheim
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. HUBERTUS ZU GROSSELFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Hubertus zu Grosselfingen hatte 1409 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 242 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 17,2%. Im Jahr 2019 waren es 1217 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 98 – das entspricht 8,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Hubertus zu Grosselfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU RANGENDINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Rangendingen hatte 2867 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 615 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,5%. Im Jahr 2019 waren es 2504 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 179 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Rangendingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. AGATHA ZU RANGENDINGEN-BIETENHAUSEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Agatha zu Rangendingen-Bietenhausen hatte 338 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 116 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 34,3%. Im Jahr 2019 waren es 327 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 31 – das entspricht 9,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Agatha zu Rangendingen-Bietenhausen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. ÄGIDIUS ZU RANGENDINGEN-HÖFENDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Ägidius zu Rangendingen-Höfendorf hatte 337 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 118 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,0%. Im Jahr 2019 waren es 226 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 32 – das entspricht 14,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Ägidius zu Rangendingen-Höfendorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GEORG ZU EMPFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Georg zu Empfingen hatte 1989 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 524 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,3%. Im Jahr 2019 waren es 1878 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 114 – das entspricht 6,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Georg zu Empfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. LAURENTIUS ZU HORB AM NECKAR-BETRA,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Laurentius zu Horb am Neckar-Betra hatte 728 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 256 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 35,2%. Im Jahr 2019 waren es 600 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 83 – das entspricht 13,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Laurentius zu Horb am Neckar-Betra
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CYRIAK ZU HORB AM NECKAR-DETTENSEE,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Cyriak zu Horb am Neckar-Dettensee hatte 329 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 144 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,8%. Im Jahr 2019 waren es 312 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 13,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Cyriak zu Horb am Neckar-Dettensee
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER ZU HORB AM NECKAR-DETTINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter zu Horb am Neckar-Dettingen hatte 1009 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 198 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 19,6%. Im Jahr 2019 waren es 780 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 5,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2019 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter zu Horb am Neckar-Dettingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARTIN ZU HORB AM NECKAR-DIEßEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Martin zu Horb am Neckar-Dießen hatte 379 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 163 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 43,0%. Im Jahr 2019 waren es 275 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 42 – das entspricht 15,3% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Martin zu Horb am Neckar-Dießen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PANTALEON ZU HORB AM NECKAR-DETTLINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Pantaleon zu Horb am Neckar-Dettlingen hatte 242 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 64 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 26,4%. Im Jahr 2019 waren es 182 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 21 – das entspricht 11,5% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Pantaleon zu Horb am Neckar-Dettlingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MARGARETHA ZU SULZ AM NECKAR-FISCHINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Margaretha zu Sulz am Neckar-Fischingen hatte 590 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 166 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,1%. Im Jahr 2019 waren es 426 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 46 – das entspricht 10,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Margaretha zu Sulz am Neckar-Fischingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. GALLUS ZU SULZ AM NECKAR-GLATT,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Gallus zu Sulz am Neckar-Glatt hatte 437 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 92 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 21,1%. Im Jahr 2019 waren es 273 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 25 – das entspricht 9,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Empfingen-Dießener Tal aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Gallus zu Sulz am Neckar-Glatt
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI HL. DREIFALTIGKEIT (SCHLOßKIRCHE) ZU HAIGERLOCH,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit (Schloßkirche) zu Haigerloch hatte 1099 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 307 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,9%. Im Jahr 2019 waren es 955 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 64 – das entspricht 6,7% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
Hl. Dreifaltigkeit (Schloßkirche) zu Haigerloch
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. VALENTIN ZU HAIGERLOCH-TRILLFINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Valentin zu Haigerloch-Trillfingen hatte 1006 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 246 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 24,5%. Im Jahr 2019 waren es 804 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 47 – das entspricht 5,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Valentin zu Haigerloch-Trillfingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PETER UND PAUL ZU HAIGERLOCH-WEILDORF,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Peter und Paul zu Haigerloch-Weildorf hatte 493 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 138 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 28,0%. Im Jahr 2019 waren es 393 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 29 – das entspricht 7,4% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Peter und Paul zu Haigerloch-Weildorf
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CLEMENS ZU HAIGERLOCH-BITTELBRONN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Clemens zu Haigerloch-Bittelbronn hatte 474 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 183 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 38,6%. Im Jahr 2019 waren es 406 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 52 – das entspricht 12,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Clemens zu Haigerloch-Bittelbronn
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. CLEMENS ZU HAIGERLOCH-GRUOL,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Clemens zu Haigerloch-Gruol hatte 1286 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 408 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 31,7%. Im Jahr 2019 waren es 1099 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 78 – das entspricht 7,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2010 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Clemens zu Haigerloch-Gruol
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU HAIGERLOCH-BAD IMNAU,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Haigerloch-Bad Imnau hatte 582 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 158 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,1%. Im Jahr 2019 waren es 323 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 62 – das entspricht 19,2% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Haigerloch-Bad Imnau
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JOHANN BAPTIST ZU HAIGERLOCH-HART,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Johann Baptist zu Haigerloch-Hart hatte 443 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 178 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 40,2%. Im Jahr 2019 waren es 367 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 39 – das entspricht 10,6% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Johann Baptist zu Haigerloch-Hart
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. JAKOBUS ZU HAIGERLOCH-OWINGEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Jakobus zu Haigerloch-Owingen hatte 958 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 266 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 27,8%. Im Jahr 2019 waren es 803 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 41 – das entspricht 5,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Jakobus zu Haigerloch-Owingen
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. MICHAEL ZU HAIGERLOCH-STETTEN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Michael zu Haigerloch-Stetten hatte 1345 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 345 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 25,7%. Im Jahr 2019 waren es 1077 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 84 – das entspricht 7,8% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 2000 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt nähert sich diese Zeitspanne der Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Michael zu Haigerloch-Stetten
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie

DEKRET
zur Aufhebung
der PFARREI ST. PATRICIUS ZU ROSENFELD-HEILIGENZIMMERN,
welches das Manteldekret zur Veränderung der
Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen
vervollständigt.

Präambel
Anlässlich der Neuorganisation der Pfarreien werden in der Erzdiözese Freiburg zum 1. Januar 2026 bis auf 36 aufnehmende Pfarreien alle übrigen Pfarreien aufgehoben.
Die aufgehobenen Pfarreien werden den weiter bestehenden aufnehmenden Pfarreien zugelegt mit der Folge, dass letztere das Gebiet, die katholischen Gläubigen, das Vermögen aber auch die Rechte und Lasten der aufgehobenen Pfarreien übernehmen.
Die Rechtsfolgen der Zulegung sowohl für den kirchlichen als auch den staatlichen Rechtskreis werden im sog. Manteldekret verfügt, das eine Aufzählung der betreffenden Pfarreien enthält. Die einzelnen Dekrete zur Aufhebung der betreffenden Pfarreien werden untrennbarer Bestandteil der entsprechenden Manteldekrete. Insbesondere enthält das Manteldekret eine Begründung für die Aufhebung der einzelnen Pfarreien. Zunächst wird dort die Neuorganisation aufgrund allgemeiner Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft begründet. Es folgt eine besondere Begründung für die Pfarreien. In den einzelnen Aufhebungsdekreten wird diese Begründung nochmals in Bezug auf jede einzelne aufzuhebende Pfarrei spezifiziert.
Auf diese Weise wird deutlich herausgearbeitet, dass die Gründe, die für eine Aufhebung sprechen, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Es bleibt nicht bei Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art (vgl. Nr. 47 Instruktion „Die pastorale Umkehr“ der Kleruskongregation vom 29. Juni 2020; im Folgenden: Instruktion). So wird „in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angegeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen“ (vgl. Nr. 50 Instruktion), insbesondere wie sich allgemeine Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche auf die jeweilige Situation vor Ort auswirkten.
Begründung
Die Pfarrei St. Patricius zu Rosenfeld-Heiligenzimmern hatte 598 Gläubige im Jahr 1990, davon besuchten 178 die sonntägliche Messfeier – das entspricht 29,8%. Im Jahr 2019 waren es 572 Gläubige, die zur Pfarrei gehörten, und von diesen besuchten 132 – das entspricht 23,1% – regelmäßig die sonntägliche Messfeier.
Diese Pfarrei hatte seit mind. 1990 keinen Pfarrer mehr, der ausschließlich der eigene Hirte dieser Pfarrei war, wie es can. 526 § 1 CIC vorsieht. Dies wird sich auf Jahrzehnte hinaus nicht ändern. Schon jetzt ist diese Zeitspanne länger als die Frist, die der CIC für das Gewohnheitsrecht vorsieht. Die Pfarrei ist nach heutigen Maßstäben zu klein, um ein lebendiges Pfarreileben zu gewährleisten. Überdies besteht diese Pfarrei nur noch als kirchliche Rechtsperson; die dazugehörige Kirchengemeinde, durch die die Pfarrei im weltlichen Recht handeln könnte, ist seit 2015 aufgehoben und in der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Eyachtal-Haigerloch St. Anna aufgegangen, die ihrerseits für weitere Pfarreien bzw. Pfarrkuratien im weltlichen Rechtskreis handelte. Künftig stimmen kirchliche und weltliche Rechtsperson (Pfarrei und Kirchengemeinde) vom Gebiet her wieder überein – freilich auf der Ebene der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen und der dazugehörigen Römisch-katholischen Kirchengemeinde Zollern.
Die vorgenannten Gründe sind zu ergänzen mit den Gründen, die im Manteldekret zur Veränderung der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen näher ausgeführt werden.
Aufhebung (suppressio) und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung des Priesterrates (vgl. can. 515 § 2 CIC) sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Pfarrei
St. Patricius zu Rosenfeld-Heiligenzimmern
auf und gliedere sie der Pfarrei St. Jakobus zu Hechingen an, auf die das Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei übergehen (vgl. cann. 120 § 1 i. V. m. 123 CIC; Universalsukzession; vgl. Nr. 50 Instruktion).
Die Pfarrkirche der aufgehobenen Pfarrei bleibt für die Gläubigen offen (Nr. 50 Instruktion). In ihr können, auch wenn sie keine Pfarrkirche mehr ist, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie tatsächlich als „Nebenpfarrkirche“ betrachtet werden kann, wie es die unter dem Datum vom 10. Februar 1999 veröffentlichte „Bekanntmachung über den Titel einer Kirche“ der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin treffend vorschlägt („ecclesia conparoecialis“, Nr. 11 Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] – in: Notitiae 35 [1999], 158-159).
Für die weiteren Rechtsfolgen sowohl im Hinblick auf das kirchliche als auch im Hinblick auf das staatliche Recht verweise ich auf das Manteldekret der aufnehmenden Pfarrei.
Die in diesem Dekret getroffenen Anordnungen sind zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Dieses Dekret ist nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem Manteldekret im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg zu veröffentlichen.
Freiburg im Breisgau, am Fest des Hl. Konrad von Konstanz, dem 26. November 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
gez. Dr. Schmider
Dr. Christoph Schmider
Kanzler der Erzbischöflichen Kurie
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 6 - 20. Mai 2025
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
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