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Dekret über die Jurisdiktion
der in Deutschland lebenden orientalischen Gläubigen

vom 30. November 1994

(ABl. 1995, S. 45)

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Da die Deutsche Bischofskonferenz, in ihrer Hirtensorge um das Wohl der in Deutschland lebenden orientalischen Gläubigen, den Heiligen Stuhl nach Kanon 916 § 5 des CCEO ersucht hat, einen Hierarchen für dieselben zu benennen, entscheidet die KONGREGATION FÜR DIE ORIENTALISCHEN KIRCHEN, nach eingehender Erwägung aller Umstände, kraft ihrer Vollmachten wie folgt:
Die Gläubigen der Partriarchalkirchen und der Großerzbistümer, welche keinen Hierarchen des eigenen Ritus besitzen, erwerben nach Kanon 912 des CCEO ihr Domizil oder Quasidomizil in der lateinischen Diözese, in der sie wohnen, und unterstehen deshalb der Jurisdiktion des lateinischen Ortsordinarius, unbeschadet der diesbezüglichen Fakultät der Oberhäupter des betreffenden Ritus, „ad norman iuris“ anders zu entscheiden.
Außerdem befindet diese Kongregation nach dem genannten Kanon 916 § 5 des CCEO, dass die lateinischen Ordinarien, jeder für seinen eigenen Jurisdiktionsbereich, die Hierarchen aller Gläubigen der übrigen orientalischen katholischen Kirchen sind.
Contrariis quibuslibet minime obstantibus.
Vatikanstadt, am Sitz der Kongregation für die Orientalischen Kirchen, den 30. November 1994
† Achille Kard. Silvestrini, Präfekt
Miroslav S. Marusyn, Sekretär