Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 19.03.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Ordnung zur Wahl der Vertretungen der Jugend- und Erwachsenenverbände sowie der Geistlichen Gemeinschaften in den Dekanatsrat
vom 18. März 2015
####§ 1
Diese Ordnung regelt die Vorschriften gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 der Satzung für die Dekanatsräte.
####§ 2
- Die Jugendverbände, die Erwachsenenverbände und die Geistlichen Gemeinschaften können folgende Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern wählen:
- bei mindestens 12 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 4 Vertreterinnen und Vertreter,
- bei mindestens 15 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 5 Vertreterinnen und Vertreter,
- bei mindestens 18 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 6 Vertreterinnen und Vertreter,
- bei mindestens 21 Vertreterinnen und Vertretern aus den Seelsorgeeinheiten je 2 bis 7 Vertreterinnen und Vertreter.
§ 3
- Besteht auf Ebene des Dekanates ein BDKJ-Dekanatsverband, so wählt dessen Dekanatsversammlung die Vertreterinnen und Vertreter in den Dekanatsrat.
- 1Ist dies nicht der Fall, wählen die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände ihre Vertretung in einer Wahlversammlung, die vom Dekan oder einer von ihm benannten Person einberufen und geleitet wird. 2Eingeladen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände, die im BDKJ organisiert sind, und die Ministrantinnen und Ministranten. 3Aus jeder in Satz 2 genannten Gruppierung werden je zwei Vertreterinnen und Vertreter zur Wahlversammlung eingeladen, die von den Gruppierungen benannt werden sollen. 4Besteht ein Zusammenschluss auf mittlerer Ebene, so entsenden deren zuständige Gremien die Vertreterinnen und Vertreter.
§ 4
1Die Vertreterinnen und Vertreter der Erwachsenenverbände wählen ihre Vertretung in einer Wahlversammlung, die vom Dekan oder einer von ihm benannten Person einberufen und geleitet wird. 2Zur Wahlversammlung eingeladen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände, die in der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Erwachsenenverbände (AKE) zusammengeschlossen sind. 3Aus jedem Verband werden je zwei Vertretungen zur Wahlversammlung eingeladen, die von den Gruppierungen benannt werden sollen. 4Besteht ein Zusammenschluss auf mittlerer Ebene, so entsenden deren zuständige Gremien die Vertreterinnen und Vertreter.
####§ 5
1Die Vertreterinnen und Vertreter der Geistlichen Gemeinschaften wählen ihre Vertretung in einer Wahlversammlung, die vom Dekan oder einer von ihm benannten Person einberufen und geleitet wird. 2Zur Wahlversammlung eingeladen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Geistlichen Gemeinschaften, die im Personalschematismus der Erzdiözese Freiburg unter diesem Stichwort aufgeführt sind. 3Aus jeder Gemeinschaft werden je zwei Vertretungen zur Wahlversammlung eingeladen, die von den Gruppierungen benannt werden sollen. 4Besteht ein Zusammenschluss auf mittlerer Ebene, so entsenden deren zuständige Gremien die Vertreterinnen und Vertreter.
####§ 6
- Die jeweilige Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen wurde.
§ 7
- 1Über die jeweilige Wahlversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leitung der Wahlversammlung durch Unterschrift zu bestätigen und im Dekanatsbüro aufzubewahren ist. 2Das Protokoll ist den Mitgliedern der Wahlversammlung innerhalb von fünf Werktagen nach der Wahlversammlung in Textform zuzustellen und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zehn Werktagen nach der Wahlversammlung Einspruch erhoben wird. 3Über den Einspruch entscheiden der Dekan und die oder der amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates.
- Die jeweilige Wahlversammlung soll bis spätestens sechs Wochen vor der Konstituierung des Dekanatsrates erfolgt sein.
§ 8
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 19. März 2015 in Kraft.