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Dienstordnung für
Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte
an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft
in der Erzdiözese Freiburg (DO-SD/SB)

vom 2. September 2024

(ABl. 2024, S. 252)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Präambel

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 18 der Landesverfassung Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Das Schulgesetz für Baden-Württemberg baut in § 96 Absatz 2 auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auf.
  2. Die besondere Verantwortung und Zuständigkeit der Kirche für den Religionsunterricht unterstreicht die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 wie folgt:
    „Eben weil der Staat bekenntnismäßig und weltanschaulich neutral sein muss, ist er zur Ausfüllung der von der Verfassung gesetzten Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts auf die Kooperation mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften angewiesen.“ (Beschluss „Der Religionsunterricht in der Schule“ Ziffer 2.2).
  3. Das kirchliche Gesetzbuch schreibt für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen in can. 804 CIC vor:
    „§ 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
    § 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“
In Wahrnehmung dieser Verantwortung werden in der Erzdiözese Freiburg gemäß § 99 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte mit Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft ernannt.
Für sie wird folgende Dienstordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan

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§ 1
Verantwortungsbereich

Schuldekaninnen und Schuldekane tragen Verantwortung für die ordnungsgemäße Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Dienstgebiet. Sie handeln im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats.
An Gymnasien und berufsbildenden Schulen gelten gesonderte Regelungen.
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§ 2
Bestellungsverfahren

( 1 ) Der Erzbischof ernennt die Schuldekanin bzw. den Schuldekan. Dem Pfarrer wird vor der Ernennung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Auswahl einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten wird auf eine entsprechende theologische und religionspädagogische Ausbildung sowie auf Praxiserfahrungen im Sinne von § 99 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg geachtet.
( 2 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von der Beauftragten bzw. dem Beauftragten des Erzbischofs in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre.
( 3 ) Das Amt der Schuldekanin bzw. des Schuldekans erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. Bei Erlöschen des Amtes durch Eintritt in den Ruhestand sind im Bedarfsfall Übergangslösungen möglich.
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§ 3
Dienstliche Stellung

( 1 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan arbeitet mit dem Pfarrer und der Leitenden Referentin bzw. dem Leitenden Referenten zusammen, stimmt sich mit diesen ab und informiert sie über ihre bzw. seine Tätigkeit. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt bei der Behandlung schulspezifischer Themen an den Sitzungen des Leitungsteams und des Seelsorgeteams teil.
( 2 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan achtet auf die Einhaltung der kirchlichen Richtlinien für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts und kann nach Rücksprache mit den örtlichen Dienstvorgesetzten und in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Priester, Diakone im Hauptberuf, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zur Übernahme von Religionsstunden verpflichten.
( 3 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben durch die Schulbeauftragten ihres bzw. seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen.
( 4 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane können für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und stehen darüber mit dem Erzbischöflichen Ordinariat im Austausch.
( 5 ) Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer im Landesdienst werden gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern im erforderlichen Umfang durch das zuständige Regierungspräsidium dem Dienst der Erzdiözese Freiburg zugewiesen. Dem Land werden Bezüge, Beihilfepauschale und Versorgungszuschlag entsprechend erstattet. Im kirchlichen Dienst stehende Religionslehrerinnen und Religionslehrer erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags.
( 6 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan erhält in der Regel eine Amtszulage. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan erhält auf Nachweis Auslagenersatz.
( 7 ) Der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan werden für ihre bzw. seine Aufgaben angemessene Haushaltsmittel aus dem Haushalt der Kirchengemeinde zur Verfügung gestellt.
( 8 ) Der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan wird auf Antrag ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
( 9 ) Die Verwaltung der Kirchengemeinde unterstützt die Arbeit der Schuldekanin bzw. des Schuldekans.
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§ 4
Aufgaben der Schuldekanin bzw. des Schuldekans

( 1 ) Der Auftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans umfasst Aufgaben der personellen Planung und Organisation des katholischen Religionsunterrichts in Absprache mit den staatlichen Schulbehörden, die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Unterrichtsaufsicht über den katholischen Religionsunterricht sowie die Förderung und Unterstützung der Schulpastoral.
( 2 ) Im Einzelnen erfüllt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan folgende Aufgaben:
  1. Planung des Personaleinsatzes, wobei die Personalplanung für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in enger Zusammenarbeit mit der Schulbeauftragten bzw. dem Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung erfolgt.
  2. Kooperation mit den unteren Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen der Schulen und den evangelischen Schuldekanaten.
  3. Durchführung von Schulbesuchen und Unterrichtsbesuchen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  4. Unterrichtsbesuche, gemeinsam mit der Schulbeauftragten bzw. dem Schulbeauftragten, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Dienst der Erzdiözese Freiburg im ersten Jahr ihrer Tätigkeit sowie Unterrichtsbesuche nach besonderer Beauftragung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, die der Beratung bzw. der Beurteilung dienen.
  5. Teilnahme an Lehramtsprüfungen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  6. Kontaktpflege und bei Bedarf Prüfungsteilnahme, sofern sich im Dienstgebiet eine Pädagogische Hochschule oder ein Seminar zur Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte befindet.
  7. Beteiligung an Neueinstellungen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  8. Umsetzung der Präventionsordnung gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  9. Förderung und Unterstützung der Aufgaben der Schulpastoral, insbesondere auch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Beauftragten für Schulpastoral.
  10. Durchführung Religionspädagogischer Jahrestage und Kooperation mit den Schulbeauftragten in ihrer Verantwortung für sonstige Fortbildungen.
  11. Beratung und Begleitung bei Fragen des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts sowie Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der entsprechenden Anträge in Zusammenarbeit mit der evangelischen Schuldekanin bzw. dem evangelischen Schuldekan.
  12. Austausch mit den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstgebietes über die Anliegen des katholischen Religionsunterrichts; Einsatz für religionspädagogische, schul- und bildungspolitische Aufgaben in den Gremien des Dienstgebietes.
  13. Regelmäßige Informationsweitergabe an die Religionslehrkräfte des Dienstgebietes.
  14. In Pfarreien mit einer religionspädagogischen Medienstelle ist die Schuldekanin bzw. der Schuldekan in Abstimmung mit dem Institut für Religionspädagogik mitverantwortlich für deren Organisation und Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter für deren Personal, soweit im Einzelfall nicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat eine andere Anordnung getroffen wird.
  15. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt.
  16. Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Zusammenhang mit der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden.
  17. Das Erzbischöfliche Ordinariat führt mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.
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Abschnitt 2
Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte

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§ 5
Verantwortungsbereich

( 1 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte ist nach Maßgabe der Ausbildungsordnungen und im Zusammenwirken mit den jeweiligen kirchlichen Ausbildungsstellen und den betroffenen staatlichen Stellen mit der schulpraktischen Einführung und Begleitung der verschiedenen kirchlichen Ausbildungsgänge beauftragt. Das betrifft Priesterkandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der entsprechenden religionspädagogischen Ausbildungsphase, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sowie Studierende religionspädagogischer Studiengänge an Katholischen Hochschulen und Absolventinnen und Absolventen weiterer kirchlicher Ausbildungsgänge.
( 2 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte nimmt entsprechend § 8 Absatz 2 Aufgaben der Aufsicht über den katholischen Religionsunterricht wahr und handelt im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats.
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§ 6
Bestellungsverfahren

( 1 ) Der Erzbischof ernennt die Schulbeauftragte bzw. den Schulbeauftragten nach Beratung mit den zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörden. Für den Dienst der Schulbeauftragten kommen religionspädagogisch qualifizierte Religionslehrerinnen und Religionslehrer oder pastorale Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in Betracht.
( 2 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von der Beauftragten bzw. dem Beauftragten des Erzbischofs in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre.
( 3 ) Das Amt der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. Bei Erlöschen des Amtes durch Eintritt in den Ruhestand sind im Bedarfsfall Übergangslösungen möglich.
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§ 7
Dienstliche Stellung

( 1 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte wird für eine oder mehrere Pfarreien bestellt. Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren werden Schulbeauftragte für Sonderpädagogische Bildung bestellt.
( 2 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte wird in ihren bzw. seinen Aufgaben von den Schuldekaninnen und Schuldekanen ihres bzw. seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen.
( 3 ) Die Schulbeauftragten können aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und stehen darüber mit dem Erzbischöflichen Ordinariat im Austausch.
( 4 ) Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer im Landesdienst werden gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern im erforderlichen Umfang durch das zuständige Regierungspräsidium dem Dienst der Erzdiözese Freiburg zugewiesen. Dem Land werden Bezüge, Beihilfepauschale und Versorgungszuschlag entsprechend erstattet. Im kirchlichen Dienst stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags.
( 5 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte erhält in der Regel eine Amtszulage. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte erhält auf Nachweis Auslagenersatz.
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§ 8
Aufgaben der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten

( 1 ) Die Aufgabe der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten umfasst die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst des Landes sowie im Dienst der Erzdiözese Freiburg, die schulpraktische Einführung und Begleitung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, die Fachaufsicht über den katholischen Religionsunterricht, die Fortbildung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie die Förderung und Unterstützung der Schulpastoral.
( 2 ) Im Einzelnen erfüllt die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte folgende Aufgaben:
  1. Im Rahmen der schulpraktischen Einführung schlägt die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte dem Erzbischöflichen Ordinariat Mentorinnen und Mentoren vor, welche die in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen durch Hereinnahme in ihren Unterricht in den schulischen Dienst einführen.
  2. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte berät die in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen in ihrer religionsunterrichtlichen Tätigkeit und führt in diesem Rahmen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat beratende und – gemeinsam mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan – beurteilende Unterrichtsbesuche entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung durch.
  3. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte besucht gemeinsam mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan die Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Erzdiözese Freiburg im ersten Jahr der Tätigkeit im Unterricht und erstellt ein Gutachten zur Vorlage an das Erzbischöfliche Ordinariat.
  4. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte ist verantwortlich für Fortbildungsangebote für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, insbesondere in methodisch-didaktischen Fragen; dies geschieht in Kooperation mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und den staatlichen Fortbildungsstellen.
  5. Die Schulbeauftragten nehmen in Absprache mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan an Sitzungen von Pfarreigremien teil, wenn schulrelevante Themen behandelt werden.
  6. Die Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung unterstützen Religionslehrerinnen und Religionslehrer aller Schularten bei Fragen zur Inklusion.
  7. Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat in Wahrnehmung der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden.
  8. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt.
  9. Das Erzbischöfliche Ordinariat führt mit der Schulbeauftragten bzw. dem Schulbeauftragten regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.
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Abschnitt 3

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§ 9
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg (DO-SD/SB) vom 18. Oktober 2017 (ABl. S. 140) außer Kraft.