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Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)1#

vom 14. Mai 2018

(ABl. 2018, S. 313)

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Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen, und im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Datenschutzes, wie dies in § 49 Absatz 3 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) vorgesehen ist, die folgende Ordnung:
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§ 1
Errichtung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten

( 1 ) Die Bischöfe der (Erz-)Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz errichten mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Interdiözesanes Datenschutzgericht als erste Instanz mit Sitz in Köln (vgl. can. 1423 § 1 CIC). Dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen. Das Nähere wird in einem gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.
( 2 ) Die Deutsche Bischofskonferenz errichtet mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz als zweite Instanz mit Sitz in Bonn (vgl. can. 1439 § 1 CIC). Dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen.
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§ 2
Sachliche Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften

( 1 ) Die Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten sind zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsichten der Katholischen Kirche in Deutschland sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.
( 2 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht prüft auf Antrag die vorangegangene Entscheidung der Datenschutzaufsicht über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Antragsteller können die betroffene Person oder der Verantwortliche im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG sein.
( 3 ) Die betroffene Person verwirkt ihr Antragsrecht nach Absatz 2, wenn sie den Antrag später als ein Jahr nach Zugang der Ausgangsentscheidung geltend macht. Den Zugangszeitpunkt muss sie auf Verlangen nachweisen können.
( 4 ) Der Antrag des Verantwortlichen richtet sich nach § 8 Absatz 2.
( 5 ) Gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang dieser Entscheidung das Recht auf Beschwerde beim Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zu.
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§ 3
Zusammensetzung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten und Ernennungsvoraussetzungen

( 1 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern.
( 2 ) Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und acht beisitzenden Richtern.
( 3 ) Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und die Richter des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz sind an das staatliche sowie an das kirchliche Recht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus.
( 4 ) Die Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz müssen katholisch sein und sollen über Berufserfahrung in einem juristischen Beruf sowie in Datenschutzfragen verfügen. Sie dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Anderweitige Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht gefährden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, die weiteren Richter einen akademischen Grad im kanonischen Recht oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
( 5 ) Personen, die als Diözesandatenschutzbeauftragte oder betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt bzw. benannt sind, können für die Dauer dieses Amtes und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ausscheiden aus diesem Amt nicht zu Richtern an den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten berufen werden. Hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehende Personen können für die Dauer dieser Beschäftigung nicht berufen werden.
( 6 ) Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Reisekosten.
( 7 ) Die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten wird beim Verband der Diözesen Deutschlands eingerichtet.
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§ 4
Aufbringung der Mittel

Die Kosten der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.
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§ 5
Besetzung der der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten

( 1 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern, wobei ein Mitglied des Spruchkörpers einen akademischen Grad im kanonischen Recht besitzen muss.
( 2 ) Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern, wobei zwei Mitglieder des Spruchkörpers einen akademischen Grad im kanonischen Recht besitzen müssen.
( 3 ) Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Vorsitzenden nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich festzulegen ist.
( 4 ) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.
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§ 6
Richter

( 1 ) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die beisitzenden Richter der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Die mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Sind zum Ende der Amtszeit die neuen Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.
( 3 ) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit
  1. mit der Annahme der Rücktrittserklärung durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz,
  2. mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz durch Dekret.
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt.
( 4 ) Die Richter sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung auch nach Ende ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren.
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§ 7
Verfahrensbeteiligte, Bevollmächtigte und Beistände

( 1 ) Am Verfahren sind neben der betroffenen Person der Verantwortliche oder der kirchliche Auftragsverarbeiter und die zuständige Datenschutzaufsicht beteiligt.
( 2 ) Vor den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen.
( 3 ) Die Bevollmächtigung wird gegenüber den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.
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§ 8
Verfahrenseinleitung

( 1 ) Antragsbefugt ist, wer vorbringt, durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist auch gegeben, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine Mitteilung der Datenschutzaufsicht oder nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit Eingang der Beschwerde keine Entscheidung der Datenschutzaufsicht erfolgt ist.
( 2 ) Der Verantwortliche kann gegen Entscheidungen der Datenschutzaufsicht binnen eines Monats nach Zugang derselben einen Antrag auf Überprüfung durch das Interdiözesane Datenschutzgericht stellen. Der Zugangszeitpunkt ist von ihm nachzuweisen.
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§ 9
Ausschluss

Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er
  1. selbst Beteiligter ist,
  2. gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
  3. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
  4. bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,
  5. Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.
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§ 10
Ablehnung

( 1 ) Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu begründen.
( 2 ) Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.
( 3 ) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des abgelehnten Richters der Nächstberufene mit.
( 4 ) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
( 5 ) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Richter einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob er von der Ausübung seines Amtes nach § 9 ausgeschlossen ist.
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§ 11
Antragsschrift

( 1 ) Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten oder bei der Datenschutzaufsicht, deren Entscheidung beanstandet wird, einzureichen. Die Antragsschrift muss den Namen der Beteiligten und den Gegenstand der Überprüfung bezeichnen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die zu dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus dem Vorverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Wurde die Antragsschrift bei der Datenschutzaufsicht eingereicht, leitet diese sie an die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten weiter.
( 3 ) Für die Anhörung der Datenschutzaufsicht sollen Abschriften der Antragsschrift und sonstiger Schriftstücke beigefügt werden.
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§ 12
Verfahren nach Eingang der Antragsschrift

( 1 ) In den Fällen des § 8 Absatz 2 holt der Vorsitzende nach dem Eingang der Antragsschrift eine schriftliche Stellungnahme derjenigen Datenschutzaufsicht ein, deren Entscheidung zur Überprüfung gestellt ist. Sie wird dem Antragsteller zur Gegenäußerung übermittelt.
( 2 ) Der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren beteiligen. In diesem Fall sind sie im Verfahren ebenso Beteiligte; die Beteiligten sind anzuhören und haben das Recht eigener Antragstellung.
( 3 ) Der Antragsteller kann bis zum Zugang eines Beschlusses gemäß § 15 seinen Antrag durch schriftliche Erklärung zurücknehmen; die Rücknahme wird allen Beteiligten mitgeteilt. Das Überprüfungsverfahren endet in diesem Fall ohne weiteres und kann nicht mehr aufgenommen werden.
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§ 13
Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht

( 1 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Interdiözesane Datenschutzgericht ist an das Vorbringen und an die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Die Beteiligten können die Akten des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und die ihm vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften fertigen lassen.
( 3 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung durch Beschluss; es besteht kein Anspruch auf Anberaumung eines Termins.
( 4 ) Wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt ungeklärt ist, kann das Interdiözesane Datenschutzgericht zur Klärung einen mündlichen Anhörungstermin ansetzen.
( 5 ) Der Vorsitzende lädt dazu die am Verfahren Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
( 6 ) Im Anhörungstermin werden alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert. Alle Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts sind befugt, die Beteiligten zu befragen. Ein Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts führt Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung.
( 7 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.
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§ 14
Ergebnis des Verfahrens

( 1 ) Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit Stimmenmehrheit.
( 2 ) Es kann erkennen auf
  1. Verwerfung des Antrags als unzulässig,
  2. Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder
  3. Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung.
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§ 15
Beschluss

( 1 ) Der das Verfahren beendende Beschluss ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
( 2 ) Er enthält neben der Erkenntnis den Sachverhalt, die tragenden Gründe für die Entscheidung und einen Hinweis über die Möglichkeit eines Antrags nach § 17 Absatz 1.
( 3 ) Der Beschluss wird allen Beteiligten unverzüglich mitgeteilt.
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§ 16
Kosten des Verfahrens

Im Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet es zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
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§ 17
Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz

( 1 ) Jeder Beteiligte kann gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von ihrem Inhalt die Entscheidung des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz beantragen, soweit von seinem Antrag abgewichen wurde. Der Ausspruch nach § 16 ist nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar.
( 2 ) Für das Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend, § 11 jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag nur wahlweise bei dem Interdiözesanen Datenschutzgericht oder dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz eingereicht werden kann. Der Vorsitzende kann von einer neuerlichen Anhörung der Datenschutzaufsicht absehen.
( 3 ) Beweise erhebt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Interdiözesanen Datenschutzgericht nicht auf alle wesentlichen Punkte erstreckt wurde. Einen Anhörungstermin setzt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann an, wenn es Hinweise dafür hat, dass mit den am Verfahren Beteiligten noch nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen erörtert wurden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
( 4 ) Mit der Mitteilung des Beschlusses an die Beteiligten endet das Verfahren.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.
( 2 ) Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.
Approbiert durch Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 20. Februar 2018
Rekognosziert durch Dekret der Apostolischen Signatur vom 3. Mai 2018
Promulgiert durch Schreiben des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 14. Mai 2018

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1 ↑ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.