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Heiliger Stuhl

Nr. 193Botschaft von Papst Franziskus
zum 110. Welttag des Migranten und Flüchtlings
am Sonntag, 29. September 2024

Gott ist mit seinem Volk unterwegs
Liebe Brüder und Schwestern!
Am 29. Oktober 2023 ging die erste Sitzung der 16. Ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode zu Ende, die es uns ermöglicht hat, das Verständnis von Synodalität als ursprünglicher Berufung der Kirche zu vertiefen. »Die Synodalität wird vor allem als gemeinsamer Weg des Volkes Gottes und als fruchtbarer Dialog der Charismen und Dienste für das anbrechende Reich Gottes behandelt«(Synthese-Bericht, Einführung).
Die Betonung ihrer synodalen Dimension erlaubt es der Kirche, das ihr eigene Unterwegssein wiederzuentdecken. Sie ist unterwegs in der Geschichte als das dem Himmelreich entgegen pilgernde, wir könnten auch sagen „migrierende“, Volk Gottes (vgl. Lumen gentium, 49). Der Bezug zur biblischen Exodus-Erzählung, die vom Volk Israel auf dem Weg ins Gelobte Land spricht, liegt auf der Hand: ein langer Weg von der Sklaverei zur Freiheit, der den Weg der Kirche zur endgültigen Begegnung mit dem Herrn vorwegnimmt.
Ebenso kann man in den Migranten unserer Zeit, wie in denen einer jeden Epoche, ein lebendiges Abbild des Gottesvolkes auf dem Weg in die ewige Heimat sehen. Ihre Wege der Hoffnung erinnern uns daran, dass »unsere Heimat aber […] im Himmel [ist]. Von dorther erwarten wir auch Jesus Christus, den Herrn, als Retter« (Phil 3,20).
Die beiden Bilder – das des biblischen Exodus und das der Migranten – zeigen mehrere Analogien. Wie das Volk Israel zur Zeit Moses fliehen Migranten oft vor Unterdrückung und Übergriffen, vor Unsicherheit und Diskriminierung, vor mangelnden Entwicklungsperspektiven. Wie die Israeliten in der Wüste stoßen Migranten auf viele Hindernisse auf ihrem Weg: Sie sind vor Durst und Hunger erschöpft; sie sind von Mühsal und Krankheit ausgelaugt; sie werden von der Verzweiflung versucht.
Aber das Wesentliche des Exodus, eines jeden Exodus, ist, dass Gott seinem Volk und allen seinen Kindern – aller Zeiten und aller Orte – vorausgeht und sie begleitet. Gottes Gegenwart in der Mitte des Volkes ist eine Gewissheit der Heilsgeschichte: »Denn der Herr, dein Gott, er zieht mit dir. Er lässt dich nicht fallen und verlässt dich nicht« (Dtn 31,6). Für das aus Ägypten ausgezogene Volk zeigt sich diese Gegenwart in verschiedenen Formen: Eine Wolken- und Feuersäule weist und erleuchtet den Weg (vgl. Ex 13,21); das Zelt der Begegnung, das die Bundeslade beherbergt, macht Gottes Nähe erfahrbar (vgl. Ex 33,7); die Stange mit der bronzenen Schlange gewährleistet göttlichen Schutz (vgl. Num 21,8-9); Manna und Wasser (vgl. Ex 16-17) sind Gottes Gaben an das hungernde und dürstende Volk. Das Zelt ist eine Form der Gegenwart, die dem Herrn besonders teuer ist. Während der Regierungszeit Davids weigert sich Gott, sich in einen Tempel einschließen zu lassen, um weiterhin in einem Zelt zu wohnen und so mit seinem Volk »von Zelt zu Zelt, von Wohnung zu Wohnung« zu wandern (1 Chr 17,5).
Viele Migranten erfahren Gott als Weggefährten, als Führer und Anker des Heils. Ihm vertrauen sie sich an, bevor sie aufbrechen, und an ihn wenden sie sich in Zeiten der Not. Bei ihm suchen sie Trost in Zeiten der Verzweiflung. Dank ihm gibt es entlang des Weges gute Samariter. Ihm vertrauen sie im Gebet ihre Hoffnungen an. Wie viele Bibeln, Evangelien, Gebetsbücher und Rosenkränze begleiten die Migranten auf ihren Wegen durch Wüsten, Flüsse, Meere und über die Grenzen aller Kontinente!
Gott ist nicht nur mit seinem Volk unterwegs, sondern auch inmitten seines Volkes, in dem Sinne, dass er sich mit den Männern und Frauen auf ihrem Weg durch die Geschichte identifiziert – insbesondere mit den Letzten, den Armen, den Ausgegrenzten –, als wolle er das Geheimnis der Menschwerdung ausdehnen.
Deshalb ist die Begegnung mit Migranten wie mit jedem Bruder und jeder Schwester in Not »zudem Begegnung mit Christus. Das hat er selbst uns gesagt. Er ist es, der hungrig, durstig, als Fremder, nackt, krank und als Gefangener an unsere Tür klopft und um Begegnung und Hilfe bittet« (Predigt bei der Eröffnungsmesse des Treffens von Flüchtlingshelfern unter dem Motto „Frei von Angst“, Sacrofano, 15. Februar 2019). Das Letzte Gericht, von dem Matthäus im 25. Kapitel seines Evangeliums berichtet, lässt keinen Zweifel: »Ich war fremd und ihr habt mich aufgenommen« (V. 35); und weiter: »Amen, ich sage euch: Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan« (V. 40). Jede Begegnung auf dem Weg ist also eine Gelegenheit, dem Herrn zu begegnen; und sie ist eine Gelegenheit voller Heil, denn in der Schwester oder dem Bruder, die unsere Hilfe benötigen, ist Jesus gegenwärtig. In diesem Sinne retten uns die Armen, weil sie uns ermöglichen, dem Antlitz des Herrn zu begegnen (vgl. Botschaft zum 3. Welttag der Armen, 17. November 2019).
Liebe Brüder und Schwestern, an diesem Tag, der den Migranten und Flüchtlingen gewidmet ist, beten wir gemeinsam für all jene, die ihre Heimat auf der Suche nach einem Leben in Würde verlassen mussten. Fühlen wir uns zusammen mit ihnen auf dem Weg, begeben wir uns gemeinsam auf „Synode“, und vertrauen wir sie alle – wie auch die nächste Synodalversammlung – »der Fürsprache der seligen Jungfrau Maria an, die ein Zeichen der sicheren Hoffnung und des Trostes auf dem Weg des gläubigen Gottesvolkes ist« (Synthese-Bericht, Die Reise fortsetzen).
Gebet
Gott, allmächtiger Vater,
wir sind deine pilgernde Kirche
unterwegs zum Himmelreich.
Jeder von uns lebt in seinem Vaterland,
aber so, als wären wir Fremde.
Jede fremde Gegend ist unsere Heimat,
und doch ist jedes Heimatland für uns fremder Boden.
Wir leben auf der Erde,
aber wir sind Bürger im Himmel.
Lass nicht zu, dass wir zu Besitzern werden
dieses Teils der Welt,
den du uns als vorübergehende Bleibe gegeben hast.
Hilf, dass wir niemals aufhören,
gemeinsam mit unseren Brüdern und Schwestern Migranten
zur ewigen Wohnung unterwegs zu sein, die du uns bereitet hast.
Öffne unsere Augen und unsere Herzen,
damit jede Begegnung mit einem Menschen in Not
zu einer Begegnung mit Jesus wird, deinem Sohn und unserem Herrn.
Amen.
Rom, Sankt Johannes im Lateran, 24. Mai 2024, Gedenktag der seligen Jungfrau Maria, Hilfe der Christen
FRANZISKUS

Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 194GEMA-Webinar – Angebot am 10. September 2024

Die GEMA bietet hinsichtlich der Musiknutzung in Gottesdiensten bzw. gottesdienstähnlichen Veranstaltungen nach erfolgreicher Durchführung von Webinaren zu diesem Thema ein weiteres Webinar am 10. September 2024 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr an.
Themen des Webinars sind:
  1. Modalitäten der Meldung im GEMA Online-Portal
  2. Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Musiknutzung bei Konzerten und Gemeindeveranstaltungen
Die Anmeldung erfolgt nicht über das Justitiariat, sondern unmittelbar über folgenden Anmeldelink:
https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen.

Erzbischof

Nr. 195Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte
an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen
und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in
staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg
(DO-SD/SB)

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Präambel

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 18 der Landesverfassung Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Das Schulgesetz für Baden-Württemberg baut in § 96 Absatz 2 auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auf.
  2. Die besondere Verantwortung und Zuständigkeit der Kirche für den Religionsunterricht unterstreicht die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 wie folgt:
    „Eben weil der Staat bekenntnismäßig und weltanschaulich neutral sein muss, ist er zur Ausfüllung der von der Verfassung gesetzten Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts auf die Kooperation mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften angewiesen.“ (Beschluss „Der Religionsunterricht in der Schule“ Ziffer 2.2).
  3. Das kirchliche Gesetzbuch schreibt für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen in can. 804 CIC vor:
    „§ 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
    § 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“
In Wahrnehmung dieser Verantwortung werden in der Erzdiözese Freiburg gemäß § 99 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte mit Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft ernannt.
Für sie wird folgende Dienstordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan

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§ 1
Verantwortungsbereich

Schuldekaninnen und Schuldekane tragen Verantwortung für die ordnungsgemäße Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Dienstgebiet. Sie handeln im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats.
An Gymnasien und berufsbildenden Schulen gelten gesonderte Regelungen.
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§ 2
Bestellungsverfahren

( 1 ) Der Erzbischof ernennt die Schuldekanin bzw. den Schuldekan. Dem Pfarrer wird vor der Ernennung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Auswahl einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten wird auf eine entsprechende theologische und religionspädagogische Ausbildung sowie auf Praxiserfahrungen im Sinne von § 99 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg geachtet.
( 2 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von der Beauftragten bzw. dem Beauftragten des Erzbischofs in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre.
( 3 ) Das Amt der Schuldekanin bzw. des Schuldekans erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. Bei Erlöschen des Amtes durch Eintritt in den Ruhestand sind im Bedarfsfall Übergangslösungen möglich.
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§ 3
Dienstliche Stellung

( 1 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan arbeitet mit dem Pfarrer und der Leitenden Referentin bzw. dem Leitenden Referenten zusammen, stimmt sich mit diesen ab und informiert sie über ihre bzw. seine Tätigkeit. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt bei der Behandlung schulspezifischer Themen an den Sitzungen des Leitungsteams und des Seelsorgeteams teil.
( 2 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan achtet auf die Einhaltung der kirchlichen Richtlinien für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts und kann nach Rücksprache mit den örtlichen Dienstvorgesetzten und in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Priester, Diakone im Hauptberuf, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zur Übernahme von Religionsstunden verpflichten.
( 3 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben durch die Schulbeauftragten ihres bzw. seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen.
( 4 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane können für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und stehen darüber mit dem Erzbischöflichen Ordinariat im Austausch.
( 5 ) Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer im Landesdienst werden gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern im erforderlichen Umfang durch das zuständige Regierungspräsidium dem Dienst der Erzdiözese Freiburg zugewiesen. Dem Land werden Bezüge, Beihilfepauschale und Versorgungszuschlag entsprechend erstattet. Im kirchlichen Dienst stehende Religionslehrerinnen und Religionslehrer erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags.
( 6 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan erhält in der Regel eine Amtszulage. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan erhält auf Nachweis Auslagenersatz.
( 7 ) Der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan werden für ihre bzw. seine Aufgaben angemessene Haushaltsmittel aus dem Haushalt der Kirchengemeinde zur Verfügung gestellt.
( 8 ) Der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan wird auf Antrag ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
( 9 ) Die Verwaltung der Kirchengemeinde unterstützt die Arbeit der Schuldekanin bzw. des Schuldekans.
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§ 4
Aufgaben der Schuldekanin bzw. des Schuldekans

( 1 ) Der Auftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans umfasst Aufgaben der personellen Planung und Organisation des katholischen Religionsunterrichts in Absprache mit den staatlichen Schulbehörden, die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Unterrichtsaufsicht über den katholischen Religionsunterricht sowie die Förderung und Unterstützung der Schulpastoral.
( 2 ) Im Einzelnen erfüllt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan folgende Aufgaben:
  1. Planung des Personaleinsatzes, wobei die Personalplanung für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in enger Zusammenarbeit mit der Schulbeauftragten bzw. dem Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung erfolgt.
  2. Kooperation mit den unteren Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen der Schulen und den evangelischen Schuldekanaten.
  3. Durchführung von Schulbesuchen und Unterrichtsbesuchen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  4. Unterrichtsbesuche, gemeinsam mit der Schulbeauftragten bzw. dem Schulbeauftragten, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Dienst der Erzdiözese Freiburg im ersten Jahr ihrer Tätigkeit sowie Unterrichtsbesuche nach besonderer Beauftragung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, die der Beratung bzw. der Beurteilung dienen.
  5. Teilnahme an Lehramtsprüfungen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  6. Kontaktpflege und bei Bedarf Prüfungsteilnahme, sofern sich im Dienstgebiet eine Pädagogische Hochschule oder ein Seminar zur Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte befindet.
  7. Beteiligung an Neueinstellungen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  8. Umsetzung der Präventionsordnung gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung.
  9. Förderung und Unterstützung der Aufgaben der Schulpastoral, insbesondere auch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Beauftragten für Schulpastoral.
  10. Durchführung Religionspädagogischer Jahrestage und Kooperation mit den Schulbeauftragten in ihrer Verantwortung für sonstige Fortbildungen.
  11. Beratung und Begleitung bei Fragen des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts sowie Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der entsprechenden Anträge in Zusammenarbeit mit der evangelischen Schuldekanin bzw. dem evangelischen Schuldekan.
  12. Austausch mit den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstgebietes über die Anliegen des katholischen Religionsunterrichts; Einsatz für religionspädagogische, schul- und bildungspolitische Aufgaben in den Gremien des Dienstgebietes.
  13. Regelmäßige Informationsweitergabe an die Religionslehrkräfte des Dienstgebietes.
  14. In Pfarreien mit einer religionspädagogischen Medienstelle ist die Schuldekanin bzw. der Schuldekan in Abstimmung mit dem Institut für Religionspädagogik mitverantwortlich für deren Organisation und Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter für deren Personal, soweit im Einzelfall nicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat eine andere Anordnung getroffen wird.
  15. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt.
  16. Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Zusammenhang mit der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden.
  17. Das Erzbischöfliche Ordinariat führt mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.
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Abschnitt 2
Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte

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§ 5
Verantwortungsbereich

( 1 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte ist nach Maßgabe der Ausbildungsordnungen und im Zusammenwirken mit den jeweiligen kirchlichen Ausbildungsstellen und den betroffenen staatlichen Stellen mit der schulpraktischen Einführung und Begleitung der verschiedenen kirchlichen Ausbildungsgänge beauftragt. Das betrifft Priesterkandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der entsprechenden religionspädagogischen Ausbildungsphase, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sowie Studierende religionspädagogischer Studiengänge an Katholischen Hochschulen und Absolventinnen und Absolventen weiterer kirchlicher Ausbildungsgänge.
( 2 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte nimmt entsprechend § 8 Absatz 2 Aufgaben der Aufsicht über den katholischen Religionsunterricht wahr und handelt im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats.
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§ 6
Bestellungsverfahren

( 1 ) Der Erzbischof ernennt die Schulbeauftragte bzw. den Schulbeauftragten nach Beratung mit den zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörden. Für den Dienst der Schulbeauftragten kommen religionspädagogisch qualifizierte Religionslehrerinnen und Religionslehrer oder pastorale Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in Betracht.
( 2 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von der Beauftragten bzw. dem Beauftragten des Erzbischofs in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre.
( 3 ) Das Amt der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. Bei Erlöschen des Amtes durch Eintritt in den Ruhestand sind im Bedarfsfall Übergangslösungen möglich.
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§ 7
Dienstliche Stellung

( 1 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte wird für eine oder mehrere Pfarreien bestellt. Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren werden Schulbeauftragte für Sonderpädagogische Bildung bestellt.
( 2 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte wird in ihren bzw. seinen Aufgaben von den Schuldekaninnen und Schuldekanen ihres bzw. seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen.
( 3 ) Die Schulbeauftragten können aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und stehen darüber mit dem Erzbischöflichen Ordinariat im Austausch.
( 4 ) Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer im Landesdienst werden gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern im erforderlichen Umfang durch das zuständige Regierungspräsidium dem Dienst der Erzdiözese Freiburg zugewiesen. Dem Land werden Bezüge, Beihilfepauschale und Versorgungszuschlag entsprechend erstattet. Im kirchlichen Dienst stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags.
( 5 ) Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte erhält in der Regel eine Amtszulage. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte erhält auf Nachweis Auslagenersatz.
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§ 8
Aufgaben der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten

( 1 ) Die Aufgabe der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten umfasst die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst des Landes sowie im Dienst der Erzdiözese Freiburg, die schulpraktische Einführung und Begleitung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, die Fachaufsicht über den katholischen Religionsunterricht, die Fortbildung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie die Förderung und Unterstützung der Schulpastoral.
( 2 ) Im Einzelnen erfüllt die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte folgende Aufgaben:
  1. Im Rahmen der schulpraktischen Einführung schlägt die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte dem Erzbischöflichen Ordinariat Mentorinnen und Mentoren vor, welche die in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen durch Hereinnahme in ihren Unterricht in den schulischen Dienst einführen.
  2. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte berät die in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen in ihrer religionsunterrichtlichen Tätigkeit und führt in diesem Rahmen gemäß der Ausführungsbestimmungen zu dieser Dienstordnung in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat beratende und – gemeinsam mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan – beurteilende Unterrichtsbesuche entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung durch.
  3. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte besucht gemeinsam mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan die Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Erzdiözese Freiburg im ersten Jahr der Tätigkeit im Unterricht und erstellt ein Gutachten zur Vorlage an das Erzbischöfliche Ordinariat.
  4. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte ist verantwortlich für Fortbildungsangebote für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, insbesondere in methodisch-didaktischen Fragen; dies geschieht in Kooperation mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und den staatlichen Fortbildungsstellen.
  5. Die Schulbeauftragten nehmen in Absprache mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan an Sitzungen von Pfarreigremien teil, wenn schulrelevante Themen behandelt werden.
  6. Die Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung unterstützen Religionslehrerinnen und Religionslehrer aller Schularten bei Fragen zur Inklusion.
  7. Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat in Wahrnehmung der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden.
  8. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt.
  9. Das Erzbischöfliche Ordinariat führt mit der Schulbeauftragten bzw. dem Schulbeauftragten regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.
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Abschnitt 3

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§ 9
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg (DO-SD/SB) vom 18. Oktober 2017 (ABl. S. 140) außer Kraft.
( 3 ) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 2024, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Freiburg im Breisgau, den 2. September 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 196Ausführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft
in der Erzdiözese Freiburg

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Gemäß § 9 Absatz 2 der Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: Dienstordnung) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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Abschnitt 1
Schulbesuche

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§ 1
Zielsetzung

Durch Schulbesuche nehmen Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte Einblick in die Situation des katholischen Religionsunterrichts an den Schulen. Schulbesuche dienen vor allem der Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer. In Gesprächen mit der Schulleitung und den katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrern werden religionspädagogische, didaktische, methodische, personelle, organisatorische, pastorale, schulpastorale und ökumenische Aspekte des katholischen Religionsunterrichts beraten. Zentrales Anliegen dieser Besuche ist der Erfahrungsaustausch mit den Lehrkräften und die Förderung eines Religionsunterrichts, der lebensbedeutsames Glaubens- und Orientierungswissen vermitteln und zu religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit führen will.
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§ 2
Allgemeine Regeln

( 1 ) Schulbesuche sollen an jeder Schule in vier- bis sechsjährigem Turnus durchgeführt werden. Sie umfassen in der Regel:
  1. ein Gespräch mit der Schulleitung über die Situation des katholischen Religionsunterrichts an der Schule (u. a. Unterrichtsversorgung, Qualitätssicherung, Kontingentstundentafel, Beteiligung des Faches Katholische Religionslehre am Schulcurriculum, konfessionelle Kooperation, schulpastorale Aktivitäten an der Schule) und andere besondere Anliegen,
  2. eine Fachkonferenz mit allen Lehrkräften, die der Fachschaft Katholische Religionslehre angehören. Es können auch weitere am Schulleben beteiligte Personen, die sich für die Anliegen des Religionsunterrichts einsetzen, hinzugezogen werden.
( 2 ) Im Rahmen eines Schulbesuchs können auf Wunsch einer Religionslehrerin oder eines Religionslehrers oder auf Bitte der Schulleitung beratende Unterrichtsbesuche durchgeführt werden.
( 3 ) Die beratenden Besuche einzelner Unterrichtsstunden kündigt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan oder die bzw. der Schulbeauftragte im Voraus der Schulleitung an und spricht den Zeitpunkt des Besuches mit der Religionslehrerin bzw. dem Religionslehrer, die bzw. der besucht werden soll, ab.
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§ 3
Organisatorische Absprache bei Schulbesuchen

( 1 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan ist verantwortlich für die Organisation der Schulbesuche. Die bzw. der Schulbeauftragte und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan stimmen sich über die Aufteilung der Schulbesuche und die mit diesen verbundenen besonderen Anliegen ab. Es wird empfohlen, hierfür regionale Besprechungen zu nutzen.
( 2 ) Vor allem bei Schulen, an denen konfessionell-kooperativer Religionsunterricht erteilt wird, bietet es sich an, den Schulbesuch gemeinsam mit der evangelischen Schuldekanin bzw. dem evangelischen Schuldekan durchzuführen.
( 3 ) Der Termin und die Organisation des Schulbesuches, die Auswahl der für den Besuch vorgesehenen Unterrichtsstunden sowie gegebenenfalls die Freistellung der besuchten Lehrkräfte zum Beratungsgespräch spricht die Schuldekanin bzw. der Schuldekan bzw. die bzw. der Schulbeauftragte rechtzeitig mit der Schulleitung ab.
( 4 ) Die Schulleitung gibt den Schulbesuchstermin mindestens eine Woche vor dem Schulbesuch den katholischen Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften bekannt.
( 5 ) Für die Dienstbesprechung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 2 hält die Schulleitung mindestens eine Unterrichtsstunde frei.
( 6 ) Falls von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats Schulbesuche durchgeführt werden, wird die zuständige Schuldekanin bzw. der zuständige Schuldekan informiert.
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§ 4
Bericht an das Erzbischöfliche Ordinariat

( 1 ) Die Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragten informieren das Erzbischöfliche Ordinariat im Rahmen ihrer Zielvereinbarungsgespräche nach § 4 Absatz 2 Ziffer 17 bzw. § 8 Absatz 2 Ziffer 9 der Dienstordnung über die von ihnen durchgeführten Schulbesuche unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Zielsetzungen.
( 2 ) Besondere Vorkommnisse, die weitere Maßnahmen der kirchlichen Unterrichtsaufsicht erforderlich machen können, sind umgehend dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
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Abschnitt 2
Unterrichtsbesuche, die der Beratung und Beurteilung dienen

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§ 5
Allgemeine Regeln

( 1 ) Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte können beratende Unterrichtsbesuche durchführen. Auf Anordnung des Erzbischöflichen Ordinariats führen sie im Einzelfall Unterrichtsbesuche durch, die der Beratung und Beurteilung dienen. Die Unterrichtsbesuche werden mindestens eine Woche vorher angekündigt.
Falls von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats ein solcher Unterrichtsbesuch durchgeführt wird, wird die zuständige Schuldekanin bzw. der zuständige Schuldekan hierüber informiert.
( 2 ) Unterrichtsbesuche, die der Beratung und Beurteilung dienen, werden gemäß Zuständigkeit nach § 4 Absatz 2 Ziffer 4 und § 8 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 der Dienstordnung durchgeführt
  1. zur Beratung und Beurteilung kirchlicher Lehrkräfte im Rahmen der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht;
  2. zur Beratung und fachlichen Beurteilung staatlicher Lehrkräfte – unbeschadet der dienstlichen Zuständigkeit der staatlichen Schulbehörden – im Rahmen der kirchlichen Fachaufsicht;
  3. zur Beratung und Beurteilung kirchlicher Lehrkräfte während der schulpraktischen Ausbildung und im Vorbereitungsdienst in Zusammenarbeit mit der kirchlichen Ausbildungsinstitution und im besonderen, konkreten Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats;
  4. zur Beurteilung staatlicher Lehrkräfte während der schulpraktischen Ausbildung in Absprache mit dem zuständigen staatlichen Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, mit dem Staatlichen Prüfungsamt und im besonderen, konkreten Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats;
  5. zur Mitwirkung bei der Erstellung des Dienstberichtes bei staatlichen Lehrkräften, die katholischen Religionsunterricht erteilen, entsprechend der staatlichen Regelung.
( 3 ) Das allgemeine Aufsichtsrecht der staatlichen Schulbehörden über den Religionsunterricht gemäß § 99 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg bleibt unberührt.
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§ 6
Organisatorische Absprachen

( 1 ) Die Unterrichtsbesuche gemäß § 5 Absatz 2 werden der Lehrkraft entsprechend den staatlichen Regelungen angekündigt. Hiervon kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Schulleitung ist spätestens eine Woche vor Beginn des Besuchs zu informieren.
( 2 ) Für die Ankündigung von Unterrichtsbesuchen im Rahmen der Ausbildung gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 3 und 4 gelten die kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
( 3 ) Bei den in kirchlichem Auftrag durchgeführten benoteten Unterrichtsbesuchen wird den Lehrkräften nach dem Unterrichtsbesuch die Beurteilung eröffnet und begründet. Hierüber wird ein schriftlicher Bericht erstellt.
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Abschnitt 3
Beteiligung an Neueinstellungen

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§ 7
Neueinstellungen von Religionslehrkräften in den Dienst der Erzdiözese

Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan führt bei Einstellungen von Lehrkräften in den Dienst der Erzdiözese gemeinsam mit der bzw. dem Schulbeauftragten ein Bewerbungsgespräch und gibt dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Empfehlung ab.
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§ 8
Umsetzung der Präventionsordnung

Mit neu einzustellenden Lehrkräften im Dienst der Erzdiözese bespricht die Schuldekanin bzw. der Schuldekan die Erklärung zum grenzachtenden Umgang und dem berufsspezifischen Verhaltenskodex.
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§ 9
Neueinstellungen von Religionslehrkräften in den Landesdienst

Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt im Bedarfsfall bei Einstellungen von Lehrkräften mit dem Fach Katholische Religionslehre an Einstellungsgesprächen im Regierungspräsidium teil.
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Abschnitt 4
Ressourcen für die Arbeit im Schuldekanat

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§ 10
Personelle Ressourcen

Die Verwaltung der Kirchengemeinde unterstützt die Arbeit im Schuldekanat. Als Mindestgröße sollen pro fünf Schulen 0,1 Sekretariatsstunden (pro Woche) berechnet werden.
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§ 11
Finanzielle Ressourcen

Für Maßnahmen des Schuldekanats werden finanzielle Mittel in den Haushalt der Kirchengemeinde eingestellt. Diese sollen zumindest 4 € pro Wochenstunde katholischem Religionsunterricht betragen.
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§ 12
Räumliche Ressourcen

Räumlichkeiten der Kirchengemeinde werden für Veranstaltungen des Schuldekanats unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 13
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg vom 19. Oktober 2017 (ABl. S. 143) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. August 2024
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 197Änderung der Stiftungssatzung der Max Kah Stiftung
mit Sitz in Freiburg

Die Max Kah Stiftung mit Sitz in Freiburg ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im Verzeichnis über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg – Stiftungsverzeichnis – unter Nr. 33 geführt wird. Der Vorstand der Stiftung hat im Dezember 2023 eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 26. April 2024, zuletzt vervollständigt mit Nachricht vom 18. Juni 2024, wurde die Satzungsänderung vom Erzbischöflichen Ordinariat am 19. Juni 2024, Az.: J - 70.14#8[21]2024/37267, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 19. Juli 2024, Az.: KMRA-0562.3-27/2/3, eingegangen am 20. August 2024, die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 1. Dezember 2023 genehmigt. Mit der Genehmigung wurde die Satzungsänderung am 20. August 2024 im staatlichen Rechtskreis wirksam.

Gemeinsames Wort der Kirchen

Nr. 198Gemeinsames Wort der Kirchen zur Interkulturellen Woche
vom 22. bis 29. September 2024

Neue Räume
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ So beginnt der erste Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das vor 75 Jahren, am 23. Mai 1949, in Kraft trat. Dieser erste Satz zur Würde des Menschen bildet die Grundlage und gibt den Ton und die Richtung für alle folgenden Artikel unserer Verfassung an.
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben die menschliche Würde allem anderen vorangestellt im Bewusstsein dessen, woher Deutschland kam: aus der Barbarei der nationalsozialistischen Herrschaft und aus dem verheerenden Krieg mit seinen dramatischen Folgen für Europa und die ganze Welt. Das Grundgesetz spannte den Rahmen für das Entstehen neuer Räume des Zusammenlebens in der Gesellschaft und als Teil der Völkergemeinschaft: in Achtung vor dem und der jeweils anderen, in einem demokratischen Staatswesen, als Solidargemeinschaft der vielen Verschiedenen.
75 Jahre später wissen wir, welcher Wert diesem Grundgesetz für den Ausbau der Demokratie in Deutschland durch die Jahrzehnte zukommt. Es bietet die besten Voraussetzungen für den Schutz und die Entwicklung unserer Gesellschaft. 75 Jahre später wissen wir aber auch, wohin wir niemals wieder kommen wollen, was wir niemals wieder sein wollen: ein Land, in dem eben diese Würde des Menschen für wertlos erklärt und ignoriert werden soll.
Vielleicht haben wir unsere freiheitliche Demokratie und ihre Organe über einen zu langen Zeitraum für selbstverständlich und geradezu unerschütterlich gehalten.
Inzwischen finden rechtspopulistische und rechtsextreme Positionen in Deutschland wie in vielen anderen Ländern vermehrt Zustimmung. Eine wachsende Zahl von Menschen ist bereit, sich Gruppen und Parteien anzuschließen, in denen ein völkischer Nationalismus zum Programm gehört, die freiheitliche Demokratie verachtet und eine Aushöhlung rechtsstaatlicher Strukturen angestrebt wird.
Die unantastbare Würde jedes einzelnen Menschen wird dabei in Worten und Taten faktisch geleugnet. Davon zeugen unter anderem das gezielte Streuen von Falschnachrichten, Hassrede und Verleumdung, die versuchte Ausgrenzung bestimmter Menschengruppen, die beabsichtigte Deportation von Menschen mit Migrationshintergrund, rassistische und antisemitische Angriffe auf Menschen, die den Tätern nicht genehm, nicht willkommen oder einfach im Weg sind, bis hin zum Mord.
Angesichts solcher Entwicklungen und mit Blick auf die in diesem Jahr anstehenden Landtags- und Kommunalwahlen sowie die Europawahl wenden wir uns als Kirchen gegen jede Form von Rassismus und Antisemitismus und jede Form der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit.
Für uns liegt der tiefste Grund für die Menschenwürde in der gläubigen Überzeugung, dass Gott jeden einzelnen Menschen als sein Ebenbild geschaffen hat (vgl. 1. Mose 1, 27) und alle Menschen gleichermaßen liebt. Daraus leitet sich die Forderung Jesu Christi ab, allen Menschen ohne Unterschied mit Ehrfurcht und Respekt zu begegnen. In der vom Evangelisten Matthäus überlieferten Bergpredigt mahnt uns Jesus:
„Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Du sollst deinen Nächsten lieben und deinen Feind hassen. Ich aber sage euch: Liebt eure Feinde und betet für die, die euch verfolgen, damit ihr Kinder eures Vaters im Himmel werdet; denn er lässt seine Sonne aufgehen über Bösen und Guten und er lässt regnen über Gerechte und Ungerechte. Wenn ihr nämlich nur die liebt, die euch lieben, welchen Lohn könnt ihr dafür erwarten? Tun das nicht auch die Zöllner? Und wenn ihr nur eure Brüder grüßt, was tut ihr damit Besonderes? Tun das nicht auch die Heiden? Seid also vollkommen, wie euer himmlischer Vater vollkommen ist!“ (Mt 5,43-48)
Die 13. Synode der EKD hat im Dezember 2023 erklärt, dass „menschenverachtende Haltungen und Äußerungen insbesondere der rechtsextremen Kräfte innerhalb der AfD mit den Grundsätzen des christlichen Glaubens in keiner Weise vereinbar sind“.
Sie verurteilt „insbesondere die gegen Geflüchtete, Menschen mit Migrationshintergrund, queere Menschen, Menschen mit besonderen Förderbedarfen oder Menschen mit Behinderung gerichtete Menschenfeindlichkeit von amtierenden AfD-Politikerinnen und AfD-Politikern. Völkisch-nationale Gesinnungen und demokratiezersetzende Äußerungen und Verfahrensweisen weiter Teile der AfD“ sieht die Synode im Gegensatz zu zentralen christlichen Inhalten und den sozial-ethischen Positionen der EKD.
Auseinandersetzung mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und extremer Rechter.
Beschluss der Synode der EKD, 5. Dezember 2023
/14-Beschluss_zur_Auseinandersetzung_mit_gruppenbezogener_Menschenfeindlichkeit_und_extremer_Rechter.pdf (ekd.de).
1
Die Deutsche Bischofskonferenz stellt in ihrer Erklärung vom 22. Februar 2024 ebenso klar: „Völkischer Nationalismus ist mit dem christlichen Gottes- und Menschenbild unvereinbar. Rechtsextreme Parteien und solche, die am Rande dieser Ideologie wuchern, können für Christinnen und Christen daher kein Ort ihrer politischen Betätigung sein und sind auch nicht wählbar.“ Sie appelliert „an unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger, auch an jene, die unseren Glauben nicht teilen, die politischen Angebote von Rechtsaußen abzulehnen und zurückzuweisen. Wer in einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft leben will, kann in diesem Gedankengut keine Heimat finden. Wer Parteien wählt, die mindestens in Teilen vom Verfassungsschutz als ‚erwiesen rechtsextremistisch‘ eingeschätzt werden, der stellt sich gegen die Grundwerte des menschlichen Zusammenlebens und der Demokratie in unserem Land.“
Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar – Erklärung der deutschen Bischöfe, 22. Februar 2024
/2024-023a-Anlage1-Pressebericht-Erklaerung-der-deutschen-Bischoefe.pdf (dbk.de).
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Mit der Interkulturellen Woche möchten wir ein Zeichen setzen für die Achtung der Menschenwürde und den Schutz von Menschenrechten. Wir wollen neue Räume der Begegnung, der Zusammenarbeit und des Vertrauens schaffen und erhalten.
Räume, wo jene Haltung, für die so viele Menschen derzeit mit Engagement auf die Straßen gehen, im Miteinander sichtbar wird: die Achtung vor jedem anderen Menschen und die Wertschätzung der Vielfalt. In einer Zeit vieler Konflikte, Kriege und gewaltsamer Auseinandersetzungen an den Krisenherden der Welt schafft die Interkulturelle Woche neue Räume der Verbundenheit und der Ermutigung.
Unser Gemeinwesen lebt davon, dass wir als Menschen zugleich Mitmenschen sind und dass wir füreinander Verantwortung übernehmen. Als Kain in der biblischen Erzählung vom ersten Mord der Menschheitsgeschichte seinen Bruder Abel erschlagen hat und Gott ihn nach dem Verbleib seines Bruders fragt, flüchtet Kain in eine Lüge: „Ich weiß es nicht.“ Und er fragt zurück: „Bin ich der Hüter meines Bruders?“ (1. Mose 4,9). Genau das sind wir: Hüterinnen und Hüter unserer Geschwister, unserer nahen oder fernen Nächsten. Demokratie ist keine Veranstaltung für Individualisten, sondern sie hat die Zukunft aller im Blick.
Deshalb ist es unsere Pflicht, uns auf jede mögliche Weise schützend vor die Menschen zu stellen, die aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres gesellschaftlichen Engagements von rechtsextremen Gruppen und Parteien bedroht, verunglimpft, angegriffen und verfolgt werden.
Und es ist ebenso unsere Pflicht, nach wie vor Menschen bei uns aufzunehmen, die zu uns kommen, weil sie vor Krieg und Elend fliehen müssen. Ihre Würde ist genauso unantastbar wie die aller anderen. Sie brauchen Schutz und Unterstützung. In den vergangenen Jahrzehnten haben wir in unserem Land vielfältige Erfahrungen gesammelt, wie sich unsere Einwanderungsgesellschaft friedlich weiterentwickelt hat. Dabei gehören konstruktive Auseinandersetzungen in Konflikten und Aushandlungsprozessen unweigerlich dazu.
Die Sorgen der Menschen angesichts vieler Fragen, die mit gesellschaftlichen Transformationsprozessen einhergehen, können, wollen und werden wir nicht ignorieren. Wir möchten vielmehr Räume öffnen, wo Menschen einander wahrnehmen und sich gegenseitig zuhören. Wo wir uns ins Gesicht sehen können und uns unsere Geschichte erzählen. Das ist das Anliegen, das wir als Kirchen mit der Interkulturellen Woche verfolgen.
Wir danken den unzähligen Menschen, die die Idee der Interkulturellen Woche aufgreifen und durch ihren persönlichen Einsatz vor Ort in die Tat umsetzen. Lassen Sie uns gemeinsam neue Räume schaffen, in denen es möglich ist, die eigene Verunsicherung, die Angst und die Trauer, die Menschen in sich tragen, zu äußern. Räume, in denen sie auf Empathie treffen, und Stärkung, ja, Heilung erfahren. Räume, in denen wir lernen, einander zu Hüterinnen und Hütern zu werden, um als solche füreinander und für andere da zu sein.
Bischof Dr. Georg Bätzing
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
Bischöfin Kirsten Fehrs
Amtierende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland
Metropolit Dr. h.c. Augoustinos von Deutschland
Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland
Hinweis:
Die Interkulturelle Woche ist eine bundesweite Initiative der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Griechisch-Orthodoxen Metropolie.
Informationen und Materialien zur Interkulturellen Woche erhalten Sie über den Ökumenischen Vorbereitungsausschuss, Postfach 16 06 46, 60069 Frankfurt/M., Telefon: 069 242314-60, info@interkulturellewoche.de, www.interkulturellewoche.de.

Personalmeldungen

Nr. 199Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Frau Stephanie Pascual Jova zur Schuldekanin des Dekanats Hegau ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Frau Ingrid Schneider zur Schulbeauftragten für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen in den Dekanaten Acher-Renchtal, Baden-Baden, Lahr und Offenburg-Kinzigtal wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Frau Stella Schnellbach zur Schulbeauftragten für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen im Dekanat Tauberbischofsheim wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2029/2030.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Frau Eva Zima-Lang zur Schulbeauftragten für sonderpädagogische Bildung in den Dekanaten Heidelberg-Weinheim und Kraichgau wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2024 Frau Carola Moser zur Schuldekanin des Dekanats Wiesental ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027.

Nr. 200Entpflichtungen

Der Herr Erzbischof entpfichtet Frau Petra Rymkuß zum 31. August 2024 von ihren Aufgaben als Schuldekanin des Dekanats Wiesental.
Der Herr Erzbischof entpflichtet Herrn OStR Tobias Kampmann, Eppelheim, mit Ablauf des 8. September 2024 von seinen Aufgaben als Kirchlich Beauftragter für allgemeinbildende Gymnasien.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 17 - 3. September 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich