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Erläuterungen zu Nr. 19:
Partikularnorm zu cc. 1292 § 1,
1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften

Partikularnormen der DBK

Stand: 01.08.2024

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Zu Nr. 19:

Die Deutsche Bischofskonferenz hat mit Partikularnorm Nr. 19 die Unter- und Obergrenze für die Genehmigung bei Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften von Stammvermögen festgelegt. Diese Rechtsgeschäfte dürfen erst nach erfolgter Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden.
Mit den Dekreten des Herrn Erzbischof über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile vom 13. November 2015 (ABl. S. 245 ff.) wurde einigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts Stammvermögen im Sinne des can. 1291 CIC zugewiesen.
Stammvermögen ist das Vermögen, das der Sicherung der finanziellen Selbstserhaltungskraft einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche im Hinblick auf ihre eigenen Zwecke dient. Diese
Vermögenssubstanz soll grundsätzlich erhalten bleiben.
Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 2. März 2023 ein Generaldekret zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC beschlossen, welches in der Erzdiözese Freiburg mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Die künftige Regelung sieht keine Beschränkung mehr auf rechtmäßig zugewiesenes Stammvermögen (can. 1291 CIC) vor.
Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – außer Kraft.