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Erläuterungen zu Nr. 18:
Partikularnorm zu c. 1277 CIC –
Akte der a o. Vermögensverwaltung

Partikularnormen der DBK

Stand: 01.08.2024

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Zu Nr. 18:

Die Deutsche Bischofskonferenz hat gemäß can. 1277 CIC und cann. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC in Partikularnorm Nr. 18 die Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung bestimmt. Diese Rechtsgeschäfte dürfen erst nach erfolgter Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden.
Darüber hinaus wurden von Erzbischof Stephan Burger für die Erzdiözese Freiburg mit dem Allgemeinen Ausführungsdekret zu den „actus maioris momenti“ des can. 1277 CIC vom 13. November 2015 (ABl. S. 245) die Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung im Sinne des can. 1277 Satz 1 Halbsatz 1 CIC festgelegt. Diese Rechtsgeschäfte dürfen erst nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden.
Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 2. März 2023 ein Generaldekret zu can. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC beschlossen, welches in der Erzdiözese Freiburg mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – außer Kraft.