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Verordnung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven
vom 7. Dezember 2006
(ABl. 2006, S. 455)
#Zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven wird die folgende Verordnung erlassen:
###§ 1
Die am 5. Dezember 2006 unterzeichnete Jurisdiktionsvereinbarung zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven wird hiermit nachfolgend bekannt gemacht und zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
###§ 2
1 In den in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien der Erzdiözese Freiburg und zur Erzdiözese Freiburg gehörenden Gebietsteilen von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart werden die Rechtsnormen der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Rechtsfolgen für die örtliche Ebene entfalten, in Kraft gesetzt, soweit in § 3 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
###§ 3
Die bisher in den in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien der Erzdiözese Freiburg und zur Erzdiözese Freiburg gehörenden Gebietsteilen von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart geltenden Rechtsnormen der Erzdiözese Freiburg, die den hiermit in Kraft gesetzten Rechtsnormen der Diözese Rottenburg-Stuttgart widersprechen, treten im Anwendungsbereich dieser Vereinbarung außer Kraft.
###§ 4
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 8. Juni 2005 (ABl. 2005 S. 125) außer Kraft.
#Jurisdiktionsvereinbarung zur Regelung der Rechtsmaterien in diözesanen Exklaven zwischen dem Erzbischof von Freiburg und dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
- sich aus historischen Gründen sowohl in der Erzdiözese Freiburg als auch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Exklaven der jeweils anderen Diözese befinden,
- die seelsorgliche Betreuung der Exklaven durch die eigene Diözese in Zeiten des Priestermangels und der Bildung von Seelsorgeeinheiten zunehmend schwierig wird,
- der Grenzverlauf zwischen den beiden Diözesen derzeit nicht verändert werden soll,
schließen der Erzbischof von Freiburg und der Bischof von Rottenburg-Stuttgart mit dem Ziel,
- die Kooperation der Pfarreien den gewandelten Verhältnissen anzupassen und ihre pastorale Wirksamkeit zu erhöhen,
- die Zusammenarbeit mit staatlichen, kommunalen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen zu verbessern,
- die Exklaven in eine Seelsorgeeinheit der jeweils anderen Diözese einzugliedern,
- die Rechtsmaterien in den diözesanen Exklaven zu regeln und die Rechtsverhältnisse in Seelsorgeeinheiten, die die Grenzen zwischen der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart überschreiten, zu vereinheitlichen,
- die dafür notwendigen Rechtsnormen der jeweils anderen Diözese für die Exklaven in Kraft zu setzen,
die nachfolgende Vereinbarung:
###§ 1
(
1
)
Die in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien der Erzdiözese Freiburg und die zur Erzdiözese Freiburg gehörenden Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart werden auf Ersuchen des Erzbischofs von Freiburg vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart einer Seelsorgeeinheit der Diözese Rottenburg-Stuttgart eingegliedert.
(
2
)
Die in Anhang 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart und die zur Diözese Rottenburg-Stuttgart gehörenden Gebietsteile von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg werden auf Ersuchen des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart vom Erzbischof von Freiburg einer Seelsorgeeinheit der Erzdiözese Freiburg eingegliedert.
(
3
)
Die in den Anhängen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien und Gebietsteile bleiben Teil der Diözese, in der sie bisher gelegen sind.
(
4
)
Die Diözese, zu der die in den Anhängen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien und Gebietsteile von Pfarreien gehören, wird als beauftragende Diözese bezeichnet, die jeweils andere Diözese als beauftragte Diözese.
###§ 2
(
1
)
1 In den in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien der Erzdiözese Freiburg und zur Erzdiözese Freiburg gehörenden Gebietsteilen von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart werden vom Erzbischof von Freiburg alle Rechtsnormen der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft gesetzt, die Rechtsfolgen für die örtliche Ebene entfalten, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist. 2 Dazu gehören insbesondere die in Anhang 3 zu dieser Vereinbarung bezeichneten Rechtsnormen. 3 Sie sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(
2
)
1 In den in Anhang 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart und zur Diözese Rottenburg-Stuttgart gehörenden Gebietsteilen von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg werden vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart alle Rechtsnormen der Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzt, die Rechtsfolgen für die örtliche Ebene entfalten, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist. 2 Dazu gehören insbesondere die in Anhang 4 zu dieser Vereinbarung bezeichneten Rechtsnormen. 3 Sie sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(
3
)
In die Inkraftsetzung der in den Anhängen 3 und 4 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Rechtsnormen sind diözesane Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zu ihrer Durchführung erlassen wurden oder in einem untrennbaren materiellen Zusammenhang damit stehen, einbezogen.
(
4
)
Die bisher in den in den Anhängen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien und Gebietsteilen von Pfarreien in Geltung stehenden diözesanen Rechtsnormen, die den nach Absatz 1 und Absatz 2 in Kraft gesetzten Rechtsnormen widersprechen, treten im Anwendungsbereich dieser Vereinbarung außer Kraft.
###§ 3
(
1
)
Die seitens der Erzdiözese Freiburg (§ 28 AVVO) und der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KODA-Beschluss zur Änderung von § 46 BAT/KODA) derzeit bestehenden und zukünftig zu erlassenden Regelungen über die betriebliche Altersversorgung werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(
2
)
Diese Vereinbarung entfaltet keine Wirkungen für das örtliche Pfründevermögen und dessen Verwaltung.
###§ 4
(
1
)
1 Das Recht zu Weihehandlungen und Profanierungen behält der (Erz)Bischof der beauftragenden Diözese. 2 Er kann dieses im Einzelfall an den (Erz)Bischof der beauftragten Diözese delegieren.
(
2
)
1 Der (Erz)Bischof bzw. Ordinarius der beauftragenden Diözese überträgt hiermit dem (Erz)Bischof bzw. Ordinarius der beauftragten Diözese alle Vollmachten im Bereich des Sakramentenrechts mit dem Recht der Subdelegation. 2 Hierzu zählen insbesondere die Vollmacht zur Genehmigung von Erwachsenentaufen oder Wiederaufnahmen in die Kirche, die Firmvollmacht, die Vollmacht zur Erteilung von Dispensen von Ehehindernissen und die Vollmacht zur Gewährung der Sanatio in radice ungültig geschlossener Ehen.
###§ 5
Die von der beauftragten Diözese erteilten und künftig zu erteilenden Beauftragungen zum/r Wortgottesdienstleiter/in und zum/r Kommunionhelfer/in werden von der jeweils anderen Diözese anerkannt.
###§ 6
Die Pfarrer und Pfarradministratoren der in den Anhängen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Pfarreien werden durch den (Erz)Bischof bzw. Ordinarius der beauftragenden Diözese nach Anhörung des (Erz)Bischofs bzw. Ordinarius der beauftragten Diözese ernannt.
###§ 7
(
1
)
1 Die Visitation wird durch den Dekan durchgeführt, der für die betreffende Seelsorgeeinheit der beauftragten Diözese zuständig ist. 2 Ein Vertreter der beauftragenden Diözese soll hinzugezogen werden.
(
2
)
1 Sonstige Aufsichtsfunktionen werden durch die beauftragte Diözese wahrgenommen. 2 Dies gilt insbesondere für die Aufsicht in Vermögensangelegenheiten und über die Erteilung des Religionsunterrichts.
###§ 8
Die Kollekten werden nach dem Kollektenplan der beauftragten Diözese an diese abgeführt.
###§ 9
1 Die beauftragende Diözese ist über alle wesentlichen Vorgänge in den durch die beauftragte Diözese seelsorglich betreuten Pfarreien und Gebietsteilen von Pfarreien zu informieren. 2 Die Zusammensetzung von Gremien sowie Visitationsberichte werden der beauftragenden Diözese mitgeteilt.
###§ 10
Über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden die Erzdiözese Freiburg und die Diözese Rottenburg-Stuttgart mit dem Ziel der Herstellung von Einvernehmen verhandeln.
###§ 11
(
1
)
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 31. Mai 2005 und tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.
(
2
)
1 Die Vereinbarung wird auf die Dauer von acht Jahren geschlossen. 2 Wird sie nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf von einem der Unterzeichnenden gekündigt, verlängert sie sich automatisch um weitere fünf Jahre.
#Anhang 1
Pfarreien der Erzdiözese Freiburg und zur Erzdiözese Freiburg gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die einer Seelsorgeeinheit der Diözese Rottenburg-Stuttgart zugeordnet werden sollen
Pfarreien:
- Achberg-Esseratsweiler, St. Michael
- Achberg-Siberatsweiler, St. Georg
- Billafingen, St. Nikolaus
- Langenenslingen, St. Konrad
- Wellendingen-Wilflingen, St. Gallus
Gebietsteile von Pfarreien:
- Horgenzell-Tepfenhart
- Illmensee-Birkhof
- Ravensburg-Adelsreute
- Wilhelmsdorf-Höhreute
- Wilhelmsdorf-Niederweiler
- Wilhelmsdorf-Tafern
Anhang 2
Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart und zur Diözese Rottenburg-Stuttgart gehörende Gebietsteile von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg, die einer Seelsorgeeinheit der Erzdiözese Freiburg zugeordnet werden sollen
Pfarreien:
- Gammertingen-Bronnen, Zum Hl. Josef
- Lauda-Königshofen-Deubach, St. Antonius
- Winterlingen, St. Gertrud
Gebietsteile von Pfarreien:
- Friedingen-Bronnen
- Hirrlingen-Hirrlinger Mühlen
- Igersheim-Bowiesen
- Ostrach-Jettkofen
- Ostrach-Laubach mit Laubacher Mühle und einem Teil des Weilers Unterweiler
- Trochtelfingen-Hausen an der Lauchert und Mägerkingen
Anhang 3
Rechtsnormen der Diözese Rottenburg-Stuttgart im Sinne von § 2 Absatz 1, die vom Erzbischof von Freiburg in den in Anhang 1 aufgeführten Pfarreien der Erzdiözese Freiburg und den zur Erzdiözese Freiburg gehörenden Gebietsteilen von Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung in Kraft gesetzt werden sollen
Rechtsnormen der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Rechtsfolgen für die örtliche Ebene entfalten, sind insbesondere:
###I. Gremienverfassung und Vermögensverwaltung
Satzung für den Diözesanrat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 2002, 34-35; 1986, 449; 1977, 69-72)
Ordnung für die Wahl der Laienvertreter aus den Dekanaten im Diözesanrat (KABl. 1977, 74-76)
Ordnung für Dekanate und Dekanatsverbände in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Dekanatsordnung) (KABl. 2005, 306-307; 1995, 520-526)
Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 3 der Dekanatsordnung (KABl. 1996, 82-86)
Ordnung für die Wahl der Dekane in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Dekane-Wahlordnung) (KABl. 2004, 94-96)
Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO –) (KABl. 2002, 113-136)
Ordnung für die Wahl der Kirchengemeinderäte und Pastoralräte in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (WahlO/KGR/PaR) (KABl. 2005, 5-22)
Haushalts- und Kassenordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen und Dekanate (Dekanatsverbände) in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 1986, 613-630)
Bauordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen, Dekanate und Dekanatsverbände in der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Verfahrensrichtlinien (KABl. 1987, 171-181)
Ausführungsbestimmung zur Bauordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen, Dekanate und Dekanatsverbände in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 1992, 207)
Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Stiftungsordnung) (KABl. 1996, 265-268)
###II. Finanzwesen
Kirchensteuerordnung in der ab 1.1.1973 geltenden Fassung mit Änderungen vom 30.4.1980 und vom 12.3.1986 (KiStO) (KABl. 1986, 449-450; 1980, 417; 1973, 233-235)
Durchführungsverordnung zur Kirchensteuerordnung (KiStDV) (KABl. 1973, 235-236)
Satzung über die Verteilung der einheitlichen Kirchensteuer aus der Lohn- und Einkommensteuer in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Verteilungssatzung) (KABl. 1996, 198-201)
Richtlinien für Sonderzuweisungen des Ausgleichstocks an Kirchengemeinden (Ausgleichstocksrichtlinien) (KABl. 1997, 492-499)
###III. Kollektives Arbeitsrecht
Grundordnung des kirchlichen Dienstes (KABl. 2005, 184; 1994, 168; 1993, 576-578)
Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KABl. 2005, 184; 159; 1998,307-311) sowie alle Rechtsnormen, die aufgrund der Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart erlassen werden
Wahlordnung für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-KODA (KABl. 2005, 159-160; 1998, 312-313)
Ordnung für die Mitarbeitervertretung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 2005, 184-192; 2001, 562-580)
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (KABl. 2005, 192; 2001, 580-582)
###IV. Pastorale Texte
Leitlinien für Seelsorgeeinheiten (KABl. 2001, 459-464)
###V. Sonstige Ordnungen
Anordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenanordnung) (KABl. 2006, 54-55)
Anordnung über den kirchlichen Datenschutz und Durchführungsverordnung (KABl. 2003, 629-641)
Schuldekanenordnung (KABl. 1983, 197-199)
Ergänzung der Schuldekanenordnung (KABl. 1990, 250)
Ordnung des Religionsunterrichts (KABl. 1974, 129-130; 1972,118-120)
Kindergartenordnung für die Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 1989, 39-41)
Ordnung der Kirchenchöre in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 2002, 234-237)
Satzung des Cäcilienverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 2005, 33-35)
Trauungsvollmacht in Seelsorgeeinheiten (KABl. 2001, 448)
#Anhang 4
Rechtsnormen der Erzdiözese Freiburg im Sinne von § 2 Absatz 2, die vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart in den in Anhang 2 aufgeführten Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart und den zur Diözese Rottenburg-Stuttgart gehörenden Gebietsteilen von Pfarreien der Erzdiözese Freiburg in der jeweils geltenden Fassung in Kraft gesetzt werden sollen
Rechtsnormen der Erzdiözese Freiburg, die Rechtsfolgen für die örtliche Ebene entfalten, sind insbesondere:
###I. Gremienverfassung und Vermögensverwaltung
Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung) (ABl. 1994 S. 410, 2004 S. 373)
Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (ABl. 2004 S. 353, 444)
Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (ABl. 2004 S. 364, 444)
Satzung der Dekanatsräte im Erzbistum Freiburg (ABl. 2005 S. 250)
Satzung des Diözesanrates der Katholiken im Erzbistum Freiburg (ABl. 1977 S. 143, 1984 S. 354)
Satzung des Diözesanpastoralrates des Erzbistums Freiburg (ABl. 1977 S. 142, 1984 S. 354)
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Erwachsenenverbände im Diözesanrat (ABl. 1977 S. 146)
Rahmengeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte, Dekanatsräte und den Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Freiburg (ABl. 1978 S. 387, 2000 S. 312)
Statut für die Dekanate im Erzbistum Freiburg (ABl. 2005 S. 239)
Statut für die Regionen der Erzdiözese Freiburg (ABl. 1998 S. 397)
Verordnung über das Recht der Stiftungen (ABl. 1988 S. 365, 2001 S. 154)
###II. Finanzenwesen
Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (ABl. 1971 S. 115, 2004 S. 375, 444)
Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg (ABl. 1978 S. 411)
Schlüsselzuweisungsordnung (ABl. 2006 S. 361)
###III. Kollektives Arbeitsrecht
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 20.11.1993 (ABl. 1993 S. 250, 2005 S. 92)
Bistums-KODA-Ordnung vom 22.12.1998 (ABl. 1999 S. 25) sowie alle Rechtsnormen, die aufgrund der Bistums-KODA-Ordnung oder der Zentral-KODA-Ordnung vom Erzbischof von Freiburg erlassen werden.
Bistums-KODA-Wahlordnung vom 20.12.1990 (ABl. 1991 S. 22)
Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg vom 4.6.2005 (ABl. 2005 S. 95)
Verordnung über die diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen vom 25.3.1998 (ABl. 1998 S. 345)
Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten – Individualrechtliche Schlichtungsstelle – vom 21.9.2005 (ABl. 2005 S. 165)
###IV. Pastorale Texte
Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2005 S. 203)
Richtlinien für Seelsorgeeinheiten in der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2005 S. 263)
###V. Sonstige Ordnungen
Dienstordnung für Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2005 S. 15)
Grundordnung der Erzdiözese Freiburg für katholische Tageseinrichtungen für Kinder (ABl. 1991 S. 227)
Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2000 S. 297)
Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2000 S. 303)
Ordnung für die kirchliche Erwachsenenbildung im Erzbistum Freiburg (ABl. 2003 S. 195)
Verordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenverordnung – KMVO) für das Erzbistum Freiburg (ABl. 1979 S. 141, 1980 S. 363)
Ordnung über den kirchlichen Datenschutz – KDO – (ABl. 2004 S. 224)
Prüfungsordnung für die Stabsstelle Revision beim Erzb. Ordinariat Freiburg vom 10.2.1998 (ABl. 1998 S. 307)