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Regelung über die Entgeltumwandlung – Ergänzende Regelung [Anlage 3a bb zur AVO]

(VO vom 21. Januar 2019, ABl. 2019, S. 15)

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§ 1 Umwandelbare Entgeltbestandteile

Entgeltumwandlung liegt vor, wenn vereinbarte künftige, d. h. noch nicht entstandene Entgeltansprüche nicht als „Barlohn“ an den Beschäftigten ausgezahlt bzw. überwiesen, sondern für den Aufbau von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung wertgleich umgewandelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Umgewandelt werden können auf Antrag des Dienstnehmers und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten künftige Ansprüche auf
  • laufendes Entgelt,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • die Jahressonderzahlung sowie
  • Einmalzahlungen.
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§ 2 Verfahren der Entgeltumwandlung

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist vom Beschäftigten spätestens vier Wochen vor dem Zahltag, zu dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, dem Dienstgeber gegenüber geltend zu machen. Der Beschäftigte ist daran für die Dauer des laufenden Kalenderjahres gebunden. Während des laufenden Kalenderjahres kann die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nur aus wichtigem Grund geändert oder gekündigt werden.
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§ 3 In-Kraft-Treten, Zeitdauer der Regelung

Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht, solange er gesetzlich ermöglicht wird.