.Allgemeines Ausführungsdekret zu den
Art. 1
Art. 2
Allgemeines Ausführungsdekret zu den
"actus maioris momenti" des can. 1277 CIC
vom 13. November 2015
Der Erzbischof von Freiburg erlässt in Ergänzung der kodikarischen und partikularrechtlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung gemäß cann. 31 ff. CIC das nachfolgende Allgemeine Ausführungsdekret zur Bestimmung der actus maioris momenti (can. 1277 Satz 1 Halbs. 1 CIC), deren Vornahme nur nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums zulässig ist:
####Art. 1
Anhörungspflichtige Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung
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1 Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung im Sinne des can. 1277 Satz 1 Halbs. 1 CIC, die erst nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums vollzogen werden dürfen, sind:
- die Widmung freien Vermögens (patrimonium liberum) zu Stammvermögen (patrimonium stabile) der Erzdiözese Freiburg; dasselbe gilt für andere Vermögen, die der Erzdiözese Freiburg gewidmet sind,
- der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen sowie die Gründung und Auflösung von Beteiligungsgesellschaften sowie Einbringungsvorgänge, soweit der Gegenstandswert nominal 10,0 Mio. EUR übersteigt,
- die Veränderung der Anlageform bei Wertpapieren, deren (Kurs-)Wert 50,0 Mio. EUR übersteigt, sofern kein zustimmungspflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne der cann. 1291 ff. CIC vorliegt,
- Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan der Erzdiözese enthalten sind und einen Betrag in Höhe von 500.000 EUR übersteigen,
- Leistungen an Mitarbeiter der Erzdiözese Freiburg, auch solche, die in einem Klerikerdienstverhältnis stehen, deren Ehepartner oder Kinder oder Gesellschaften, an denen die genannten Personen nicht nur zum Zweck der Vermögensanlage in untergeordneter Größe beteiligt sind, bzw. darauf gerichtete Verträge, die einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR jährlich übersteigen, sofern es sich dabei nicht um laufende Gehaltszahlungen aus einem bestehenden Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese Freiburg handelt; dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen aus Mitteln geleistet werden, die im Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg berücksichtigt sind.
2 Beträge, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang für denselben Zweck verwendet werden sollen, sind zusammenzurechnen.
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Alle übrigen Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung bedürfen nicht der Beteiligung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß can. 1277 Satz 1 CIC, insbesondere nicht jene, die durch den Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg gedeckt sind.
#Art. 2
Inkrafttreten
1 Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Bisherige Regelungen über gemäß can. 1277 Satz 1 Halbs. 1 CIC anhörungspflichtige Akte der Finanzverwaltung der Erzdiözese Freiburg verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.