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Einheitliche Bestimmungen der Diözesanbischöfe
zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

vom 7. November 1989

(ABl. 1989, S. 254)

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Die Diözesanbischöfe haben folgende Beschlüsse gefasst, die die Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz gefunden haben:
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I.

Für die Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer anderen früheren Verbindung hat, gilt die in can. 1071 § 1 n. 3 CIC geforderte Trauerlaubnis als erteilt, wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber Partnern oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird. Zu beachten ist, dass die natürlichen Verpflichtungen über die Regelungen im Scheidungsurteil und über ergänzende zivilrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinausgehen können.
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II.

Aufgrund der konfessionellen Situation in der Bundesrepublik Deutschland erteile ich allen Klerikern mit allgemeiner Trauvollmacht die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen und dabei ad cautelam auch vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren, es sei denn, dass
  1. der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechungen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat;
  2. der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtungen des katholischen Partners nicht unterrichtet ist;
  3. der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat;
  4. Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird;
  5. ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will;
  6. der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist, z. B. wegen eines Ehehindernisses, wegen eines Trauverbots (vgl. can. 1071), wegen eines Nihil obstat;
  7. sonstige Schwierigkeiten vorliegen.
In den vorgenannten Fällen der Nr. 1–7 hat der Seelsorger die Unterlagen dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen.
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III.

  1. Für die Mitteilung über eine Eheschließung hat der Pfarrer das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“ zu verwenden.
  2. Der Diözesanbischof legt fest, ob der Pfarrer des Eheschließungsortes die Mitteilung nur an eine Meldestelle beim Ordinariat zu senden hat und von dort aus die weiteren Mitteilungen erfolgen oder ob der Pfarrer des Eheschließungsortes selbst die in 3. genannten Mitteilungen an die dort genannten Adressaten zu versenden hat.
  3. Die Eheschließung eines Katholiken ist mitzuteilen:
    3.1
    der kirchlichen Meldestelle;
    3.2
    dem Taufpfarramt des katholischen Bräutigams;
    3.3
    dem Taufpfarramt der katholischen Braut;
    3.4
    dem bisherigen Wohnsitzpfarramt des katholischen Bräutigams zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer;
    3.5
    dem bisherigen Wohnsitzpfarramt der katholischen Braut zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer;
    3.6
    dem katholischen Pfarramt des künftigen Wohnsitzes der Neuvermählten;
    3.7
    1. dem Ordinariat, wenn die Ehe mit Dispens von der Formpflicht geschlossen worden ist;
    2. dem katholischen Standortpfarrer, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr getraut worden ist;
    3. dem Pfarrer der Missio cum cura animarum, wenn ein Ausländer getraut worden ist.
  4. Der Pfarrer des Taufpfarramtes hat dem Pfarrer des Eheschließungsortes die Eintragung der Ehe ins Taufbuch alsbald zu bestätigen, vgl. Blätter 2 und 3 des Formulars. Die Bestätigung ist zum Ehevorbereitungsprotokoll zu nehmen.
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IV.

Folgende Formulare sind ab 1. Januar 1990 verbindlich vorgeschrieben:
  1. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels
  2. Litterae dimissoriae – Überweisung zur Eheschließung im Ausland
  3. Mitteilung über eine Eheschließung (Formularsatz)
    (nicht abgedruckt)
Gemäß can. 1067 CIC macht die Deutsche Bischofskonferenz das „Ehevorbereitungsprotokoll“ mit der „Anmerkungstafel“ sowie die Formulare „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“ , „Überweisung zur Eheschließung ins Ausland“ und „Mitteilung über eine Eheschließung“ für ihren Bereich verbindlich. Die Ehevorbereitung ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz anhand der in diesem Amtsblatt abgedruckten amtlichen Formulare durchzuführen.
Die Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz und die vorgenannten Formulare treten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 für die Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Ab diesem Termin dürfen nur noch die neuen Formulare verwendet werden.
Der Pfarrer des Eheschließungsortes hat die Mitteilung über eine Eheschließung unter Verwendung des Formulares „Mitteilung über eine Eheschließung“ (Formularsatz) zu senden an die
Zentrale Kirchliche Meldestelle Urachstraße 25, 79102 Freiburg.
Das Formular „Sanatio in radice“ bleibt in der Erzdiözese Freiburg weiterhin in Kraft.
Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, insbesondere die Rechtsverordnung zur Ehevorbereitung aufgrund des neuen kirchlichen Gesetzbuches vom 1. November 1983 (Amtsblatt 1983, S. 149), treten zum 1. Januar 1990 außer Kraft.