.Gemeinsame Grundsätze der vier Kirchen
Gemeinsame Grundsätze der vier Kirchen
in Baden-Württemberg für die Zusammenarbeit
kirchlicher Träger karitativer Arbeit mit den Kommunen
vom 4. Juni 1993
(ABl. 1993, S. 99)
#Die Kirchen und ihre Verbände engagieren sich u. a. auf dem Gebiet der ambulanten Pflegedienste, weil das Handeln der Kirche auf diesem Gebiet mit seinen speziellen Inhalten Ausdruck des lebendigen Glaubens und daher unverzichtbarer Bestandteil ihres Wirkens in der Gesellschaft ist.
Kommunale Gebietskörperschaften sind für ambulante Pflegedienste im Rahmen der Grunddaseinsvorsorge für alle Bürger zuständig. Ihnen obliegt es, für ein sachgemäßes und ausreichendes Angebot an Dienstleistungen auf diesem Gebiet für alle Bürger zu sorgen und sich hierfür vorrangig der freien Wohlfahrtspflege unter Wahrung von deren Eigenständigkeit zu bedienen (§§ 8 Abs. 2, 10 BSHG; 17 Abs. 2 SGB I).
Kirchen und andere freie Träger sozialer Arbeit sind als Anbieter von Dienstleistungen, die zur kommunalen Grundversorgung gehören, Partner der Kommunen. Die Eigenständigkeit der Kirchen und der Kommunen in Aufgabenstellung und Zielen, die für beide in der Verfassung in Form der Rechte nach Art. 140 Grundgesetz, Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsfassung, Art. 4 Landesverfassung Baden-Württemberg für die Kirchen und nach Art. 28 Abs. 3 Grundgesetz für die Kommunen Ausdruck gefunden hat, widerspricht einer kommunalen Forderung nach gemischten Trägerschaften ebenso wie nach der stimmberechtigten Mitarbeit von Kommunalvertretern in kirchlichen Entscheidungs- und Verwaltungsorganen. Sachgerecht sind freie Vereinbarungen mit den Kommunen über Art und Umfang des Angebotes, die Beteiligung der Kommunen an den Investitions- und Betriebskosten, den fachlichen Standard und die Mitspracherechte.
Für diese Vereinbarungen sind folgende Grundsätze leitend:
Die Kommunen haben bei allen Vorgängen, die sich auf den kommunalen Finanzierungsbeitrag auswirken, Anspruch auf entsprechende und rechtzeitige Information.
Dies gilt insbesondere in solchen Fragen, die die kommunale Verantwortung unmittelbar betreffen wie Stellenplan, Öffnungszeiten und Gebührengestaltung.
Für Absprachen können vom Träger Beratungsorgane (Kuratorien, Beiräte) vorgesehen werden.
####Protokollnotiz:
Die Württembergische Landeskirche gibt zur Kenntnis, dass in ihrem Bereich kommunale Partner vielerorts traditionsbedingt über die Finanzierung hinaus an der Arbeit kirchlicher Sozialstationen beteiligt sind, insbesondere als Träger kommunaler Teilstationen. Zur Überwindung derartiger zersplitterter Trägerstrukturen werden diese derzeit durch andere Formen der Kooperation ersetzt. Dies geschieht in der Regel durch die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen kirchlichen und kommunalen Partnern am Ort in beratenden Gremien, in einigen Fällen auch durch die Zusammenarbeit in beschließenden Gremien oder in Verbänden bei Wahrung einer Mehrheit von kirchlichen Vertretern. Diese Art der Kooperation beruht auf örtlicher Tradition und nicht auf der jeweiligen Höhe des kommunalen Zuschusses.