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Verordnung über den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger an den Vollzugsanstalten

vom 1. Oktober 1983

(ABl. 1983, S. 141)

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Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Auftrags der Kirche. § 127 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, dass im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft neben den hauptamtlichen Geistlichen auch nebenamtliche Seelsorger vertraglich verpflichtet werden können. Im Rahmen der Allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg vom 1. Mai 1977 wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgendes verordnet:
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§ 1
Beauftragung

Die nebenamtliche Seelsorge an den Vollzugsanstalten gehört grundsätzlich zur Aufgabe des zuständigen Gemeindepfarrers, daneben kommen auch Religionslehrer, Pfarrer im Ruhestand, Diakone und erfahrene Pastoralreferenten in Betracht. Ist ein für diese Aufgabe geeigneter Mitarbeiter gefunden, schlägt der für den Standort der Anstalt zuständige Dekan diesen dem Erz/Bischöflichen Ordinariat vor. Wenn keine Einwendungen bestehen, teilt das Erz/Bischöfliche Ordinariat seine Absicht, den betroffenen Mitarbeiter mit der Seelsorge an der Vollzugsanstalt zu beauftragten, der Anstaltsleitung mit. Der Dekan im Strafvollzug erhält eine Nachricht. Die Vollzugsanstalt schließt mit dem vorgeschlagenen Seelsorger einen Vertrag. Das Erz/Bischöfliche Ordinariat erteilt den Auftrag zur Wahrnehmung der Seelsorge gemäß den „Allgemeinen Richtlinien“.
Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen jederzeit gekündigt werden. Er ist ohne Angabe von Gründen bei der Einhaltung einer Frist von drei Monaten auflösbar. Wenn gegen einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden, benachrichtigt die Anstalt über den Dekan im Strafvollzug die betreffende Kirchenleitung.
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§ 2
Umfang des Dienstes

  1. Für den Seelsorgedienst an den Vollzugsanstalten mit über 100 Plätzen werden erwartet:
    1. wöchentliche Einzel- und Gruppengespräche,
    2. Spendung der Sakramente, möglichst Sonntagsgottesdienst.
    Als zeitlicher Aufwand wird ein Tag pro Woche angesetzt.
  2. Für die Seelsorge an Vollzugsanstalten mit ca. 50 bis 70 Plätzen werden erwartet:
    1. Einzel- und Gruppengespräche mindestens vierzehntägig,
    2. Spendung der Sakramente, möglichst Sonntagsgottesdienst.
    Der zeitliche Aufwand dafür wird mit mindestens einem halben Tag pro Woche angesetzt.
  3. Für den Dienst in der Vollzugsanstalt sollte möglichst ein bestimmter Wochentag festgelegt werden.
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§ 3
Vergütung, Sachaufwand

  1. Das Land Baden-Württemberg zahlt dem nebenamtlichen Seelsorger auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrags eine Vergütung. Falls die Seelsorge an der Vollzugsanstalt in die durchschnittliche Arbeitszeit einbezogen ist, ist diese Vergütung an das Erz/Bischöfliche Ordinariat abzuführen. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.
  2. Fahrtkosten. Für den Fall, dass sich der Dienstort und der Ort der Vollzugsanstalt nicht decken, werden durch das Erz/Bischöfliche Ordinariat die Fahrtkosten ersetzt.
  3. Zur Bestreitung von Ausgaben in der Seelsorge für die Gefangenen erhält der Seelsorger einen nach der Belegzahl bemessenen Betrag, der im Bistumshaushalt veranschlagt wird.
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§ 4
Dienstaufsicht, fachliche Begleitung

  1. Die Dienstaufsicht obliegt dem für den Ort der Anstalt zuständigen Dekan (Freiburg, Statut für die Dekanate § 5,2, Rottenburg-Stuttgart, Ordnung für die Dekanate 20. 5. 1980, § 6 Nr. 3).
  2. Die Fachaufsicht üben der zuständige Referent des Erz/Bischöflichen Ordinariats sowie der katholische Dekan im Strafvollzug aus. Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger stehen für fachliche Beratung zur Verfügung. Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger nehmen jährlich an der vom Erz/Bischöflichen Ordinariat veranstalteten Zusammenkunft der Anstaltsseelsorger der Erz/Diözese teil.
  3. Im Rahmen der Visitation der Gemeinde, in deren Bereich die Vollzugsanstalt liegt, ist auch über den seelsorgerlichen Dienst in der Anstalt zu berichten. Der Visitator sollte der Vollzugsanstalt einen Besuch abstatten.
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§ 5
Beendigung des Dienstauftrags

  1. Beabsichtigt der nebenamtliche Anstaltsseelsorger seinen Dienst an der Vollzugsanstalt zu beenden, so teilt er dies rechtzeitig dem Erz/Bischöflichen Ordinariat über den für den Ort der Anstalt zuständigen Dekan mit.
  2. Der Dekan reicht dem Ordinariat zugleich einen Vorschlag ein, wer von den Seelsorgern des Dekanats in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen.
    Ist eine Maßnahme des Ordinariats Anlass zur Beendigung des Dienstes des Anstaltsseelsorgers, unterrichtet das Ordinariat die Anstaltsleitung. Die Kündigung des Vertrags hat der Anstaltsseelsorger selbst vorzunehmen.
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§ 6

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtsblättern der beiden Diözesen in Kraft.