.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.10.2005
Geltungszeitraum bis: 29.02.2024
Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten – Individualrechtliche Schlichtungsstelle
vom 21. September 2005
#Erster Teil: Allgemeines
###§ 1
Name/Sitz
(
1
)
Beim Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg besteht eine Individualrechtliche Schlichtungsstelle, deren Aufgabe es ist, auf die gütliche Beilegung von arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Dienstgebern hinzuwirken.
(
2
)
Für die Individualrechtliche Schlichtungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
###§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Die Individualrechtliche Schlichtungsstelle kann angerufen werden bei arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Dienstgebern in Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen
- des Erzbistums,
- der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden,
- der kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts,
- des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg mit dessen Gliederungen, der caritativen Fachverbände und Vereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform,
- der sonstigen kirchlichen und caritativen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform.
(
2
)
Die Individualrechtliche Schlichtungsstelle ist nicht zuständig, soweit die in Abs. 1 Buchst, d) und e) genannten Anstellungsträger auf die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern einer selbständig geführten caritativen Einrichtung die AVR anwenden und eine diözesane Schlichtungsstelle nach § 22 AVR eingerichtet ist.
(
3
)
1 Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt. 2 Gesetzliche Fristen für die Anrufung des Arbeitsgerichtes werden durch die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle nicht gewahrt.
###§ 3
Besetzung der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle
1 Mit der Individualrechtlichen Schlichtung wird ein Schlichter betraut. 2 Dieser
- muss die Befähigung zum Richteramt und soll Berufserfahrung im Arbeitsrecht haben,
- darf weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
- muss der katholischen Kirche angehören und
- darf in der Ausübung seiner allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
§ 4
Bestellung, Wahl und Amtszeit des Schlichters
(
1
)
1 Der Erzbischof beruft den Schlichter für die Dauer der Amtszeit1#. 2 Eine erneute Berufung ist zulässig.
(
2
)
Ist zum Ende der Amtszeit der neue Schlichter noch nicht berufen, führt der bisherige Schlichter die Geschäfte bis zur Berufung des Nachfolgers weiter.
(
3
)
Das Amt des Schlichters erlischt
- bei Rücktritt,
- bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen.
(
4
)
1 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2 Bei vorzeitigem Ausscheiden beruft der Erzbischof für die restliche Dauer der Amtszeit einen Nachfolger.
(
5
)
Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Schlichters beruft der Erzbischof einen Stellvertreter.
###§ 5
Rechtsstellung des Schlichters
(
1
)
1 Der Schlichter ist unabhängig und nur an das Recht und sein Gewissen gebunden. 2 Er darf in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. 3 Er unterliegt der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(
2
)
1 Die Tätigkeit des Schlichters ist ehrenamtlich. 2 Er erhält Auslagenersatz gemäß den in der Erzdiözese Freiburg jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. 3 Ihm kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
#Zweiter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
###§ 6
Verfahrensgrundsätze
Die Individualrechtliche Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig.
###§ 7
Bevollmächtigte
(
1
)
Für die Beteiligten sind in jeder Phase des Verfahrens Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen.
(
2
)
Der Schlichter kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
###§ 8
Kosten und Auslagen
(
1
)
1 Das Verfahren vor der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle ist kostenfrei. 2 Die durch das Tätigwerden der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle entstehenden Kosten trägt das Erzbistum Freiburg.
(
2
)
1 Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst. 2 Die notwendigen Auslagen für die von der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle geladenen oder vernommenen Zeugen und Sachverständigen trägt das Erzbistum Freiburg.
###§ 9
Amtshilfe
1 Die Dienststellen der in § 2 Abs. 1 genannten Anstellungsträger sind gegenüber der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle zur Vorlage von beweiserheblichen Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. 2 Personalakten, Auszüge aus Personalakten oder Auskünfte über deren Inhalt dürfen nur mit Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters angefordert werden.
#Dritter Teil: Besondere Verfahrensvorschriften
###§ 10
Einleitung des Verfahrens
(
1
)
Der Antrag auf Einleitung eines Individualrechtlichen Schlichtungsverfahrens ist schriftlich über die Geschäftsstelle an den Schlichter zu richten.
(
2
)
1 Der Antrag soll den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten. 2 Er ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(
3
)
Der Schlichter übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung.
###§ 11
Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens
(
1
)
1 Der Schlichter übermittelt die Antragserwiderung an den Antragsteller. 2 Er kann einen Termin bestimmen, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.
(
2
)
Der Schlichter hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
###§ 12
Schriftliches Verfahren/Einigung/Einstellung
(
1
)
1 Sieht der Schlichter nach Eingang der Antragserwiderungsschrift aufgrund der Aktenlage eine Einigungsmöglichkeit, unterbreitet er den Beteiligten schriftlich einen begründeten Einigungsvorschlag. 2 Er kann den Beteiligten eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
(
2
)
1 Erfolgt eine Einigung, beurkundet der Schlichter dies auf dem Einigungsvorschlag und übersendet den Beteiligten eine Abschrift desselben. 2 Erfolgt keine Einigung, beraumt der Schlichter auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.
(
3
)
Wird kein Antrag gestellt, stellt der Schlichter das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest und stellt das Verfahren ein.
###§ 13
Vorbereitung des Vermittlungstermins
1 Der Schlichter bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und veranlasst unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten und der Bevollmächtigten. 2 Soweit nach Aktenlage der Sachverhalt streitig ist, veranlasst der Schlichter die Ladung der für den streitigen Sachverhalt benannten Zeugen bzw. die Herbeischaffung der anderen Beweismittel.
###§ 14
Mündliche Verhandlung
(
1
)
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(
2
)
Der Schlichter leitet die Verhandlung und führt in den Sach- und Streitstand ein.
(
3
)
Der Schlichter erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis, gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und wirkt auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hin.
(
4
)
1 Soweit ein Sachverhalt, für den Beweis angetreten ist, streitig bleibt, erhebt der Schlichter Beweis durch Verwertung der präsenten Beweismittel. 2 Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zum abschließenden Vortrag.
(
5
)
1 Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen. 2 Es enthält die gestellten Anträge, die Beschlüsse des Schlichters und einen eventuellen Vergleich im Wortlaut sowie den wesentlichen Inhalt des Vortrags der Beteiligten und der im Rahmen der Beweisaufnahme angehörten Personen. 3 Das Protokoll ist den Beteiligten unverzüglich zuzusenden. 4 Bei Abschluss eines Vergleiches unter Widerrufsvorbehalt sind die Beteiligten mit der Zusendung des Protokolls aufzufordern, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern, ob sie dem Vergleich zustimmen. 5 Mit der Zustimmung beider Verfahrensbeteiligter ist das Individualrechtliche Schlichtungsverfahren beendet.
(
6
)
Im Falle der Nichteinigung stellt der Schlichter das Scheitern des Verfahrens fest und stellt das Verfahren ein.
(
7
)
Wird ein Vergleichsvorschlag von einem Beteiligten nicht oder nicht fristgerecht angenommen, stellt der Schlichter das Scheitern des Verfahrens fest und stellt das Verfahren ein.
###§ 15
Einstellungsverfügung
(
1
)
Die Einstellungsverfügung enthält:
- die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten,
- den Namen des an der Entscheidung beteiligten Schlichters,
- den Tag der letzten mündlichen Verhandlung,
- den Sachverhalt,
- die rechtliche Würdigung, sofern der Schlichter sie für erforderlich hält.
(
2
)
1 Die Einstellungsverfügung ist den Beteiligten in vollständiger Form binnen eines Monats nach der letzten mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2 Sie ist vom Schlichter zu unterschreiben.
###§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Vermittlungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten vom 30. Mai 1995 (ABl. S. 165) außer Kraft.
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1 ↑ Amtliche Anmerkung: Der jeweilige Vorsitzende der Sprechergruppe der Diözesanarbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen „A“, der von der Mitarbeiterseite gestellte Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Bistums-KODA und der für das Arbeitsrecht zuständige Abteilungsleiter des Erzbischöflichen Ordinariates unterbreiten dem Herrn Erzbischof einen gemeinsamen Vorschlag. Kommt innerhalb einer vom Erzbischof festgesetzten Frist ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist der Erzbischof in der Ernennung des Schlichters und seines Stellvertreters frei.
1 ↑ Amtliche Anmerkung: Der jeweilige Vorsitzende der Sprechergruppe der Diözesanarbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen „A“, der von der Mitarbeiterseite gestellte Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Bistums-KODA und der für das Arbeitsrecht zuständige Abteilungsleiter des Erzbischöflichen Ordinariates unterbreiten dem Herrn Erzbischof einen gemeinsamen Vorschlag. Kommt innerhalb einer vom Erzbischof festgesetzten Frist ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist der Erzbischof in der Ernennung des Schlichters und seines Stellvertreters frei.