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Ordnung über die Gewährung eines Zuschusses für Ordensgemeinschaften bei Anstellung einer Pfarrhaushälterin1#
vom 20. November 2023
(ABl. 2023, S. 381)
####§ 1 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt vom 11. Oktober 1982 (ABl. S. 366) gilt diese Ordnung für Ordensgemeinschaften, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages Ordenspriester für den Einsatz in der Seelsorge in der Erzdiözese Freiburg zur Verfügung stellen.
#§ 2 Voraussetzungen
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1
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Die Erzdiözese Freiburg gewährt einer Ordensgemeinschaft einen Zuschuss zur Vergütung und den damit verbundenen Personalkosten einer Pfarrhaushälterin, wenn und solange
- die Genehmigung einer zuschussfähigen Stelle für eine Pfarrhaushälterin in einer Niederlassung des Ordens vom Erzbischöflichen Ordinariat erteilt ist und
- die Pfarrhaushälterin den Haushalt eines Ordenspriesters oder der Ordenspriester im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versorgt.
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2
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Wesentliche Veränderungen, wie insbesondere die Änderung des Stellenumfangs, die Veränderung des Tätigkeitsbereichs oder länger dauernde Vakanzzeiten, sind der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen.
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3
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Ein Anspruch auf Stellengenehmigung und Zuschussbewilligung besteht nicht.
#§ 3 Höhe des Zuschusses
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1
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Es kann ein pauschaler Zuschuss je genehmigter Stelle und Kalenderjahr gewährt werden; dieser wird nach Ablauf des Bewilligungsjahres nachträglich ausbezahlt.
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2
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1 Der maximale Zuschuss beträgt 40 Prozent der Vergütung für Pfarrhaushälterinnen aus Vergütungsgruppe 02 Stufe 6 nach der am 1. Januar des entsprechenden Bewilligungsjahres gültigen Vergütungstabelle zuzüglich eines pauschalen Zuschlags zu den Personalnebenkosten. 2 Über die Höhe des pauschalen Zuschlags nach Satz 1 entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat jährlich.
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3
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Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Entgelt ausbezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, kann 1/12 des Zuschusses gemäß Absatz 2 in entsprechender Höhe des prozentualen Beschäftigungsumfangs bei der Ordensgemeinschaft ausbezahlt werden.
#§ 4 Antragstellung
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1
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1 Der Antrag auf Stellengenehmigung gemäß § 2 Absatz 1 ist schriftlich bei der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. 2 Dieser schließt den Antrag auf einen Zuschuss nach dieser Ordnung ein.
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2
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Dem Antrag ist eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen Ordensgemeinschaft und Pfarrhaushälterin, aus dem insbesondere der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ersichtlich ist, beizufügen.
#§ 5 Auszahlung des Zuschusses nach Abruf
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1
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Der bewilligte Zuschuss ist einmal jährlich zum Ende des Bewilligungsjahres, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres, zusammengefasst für alle Beschäftigten derselben Ordensgemeinschaft für das zurückliegende Bewilligungsjahr bei der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat unter Verwendung des dort erhältlichen Formulars zur Auszahlung abzurufen.
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2
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1 Nach dem 31. Januar eines jeden Jahres eingehende Auszahlungsabrufe bleiben unberücksichtigt. 2 In diesem Fall entfällt der Anspruch auf den bewilligten Zuschuss.
#§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. November 2023 |
Erzbischof Stephan Burger |