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Geltungszeitraum von: 15.12.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Instruktion zu den cann. 868 § 3 CIC und 1116 § 3 CIC in der Fassung des Motu Proprio „De Concordia inter Codices“ vom 31. Mai 2016 sowie zu can. 1183 § 3 CIC
vom 21. November 2016
####I. Taufen nach can. 868 § 3 CIC
1 Hiermit lege ich fest, dass Taufspender, die von der Möglichkeit des can. 868 § 3 CIC (vgl. can. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen wollen und ein Kind nichtkatholischer Eltern so taufen wollen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, dazu eine Erlaubnis des Ortsordinarius benötigen.
2 Den Antrag hat der Leitende Pfarrer der Seelsorgeeinheit zu stellen. 3 Darin ist der Taufspender zu benennen und es sind die Angaben zu machen, die auch für eine katholische Taufe zu erheben sind. 4 Darüber hinaus hat der Leitende Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des can. 868 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. 5 Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
6 Für die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Erzdiözese diese Voraussetzung des can. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor.
7 Soll ein Kind orthodoxer oder altorientalischer Christen getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. can. 696 § 3 CCEO). 8 Die dazu nötige Vollmacht erhält er mit der Tauferlaubnis.
####II. Eheschließungen nach can. 1116 § 3 CIC
1 Für solche Eheschließungen legt can. 1116 § 3 fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. 2 Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus hat der Leitende Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des can. 1116 § 3 von ihm überprüft wurden und vorliegen. 4 Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
####III. Bestattungen nach can. 1183 § 3 CIC
1 Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt can. 1183 § 3 fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. 2 Dazu muss der Leitende Pfarrer einen Antrag stellen, aus dem die Personalien des Verstorbenen hervorgehen. 3 Darüber hinaus hat der Leitende Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des can. 1183 § 3 von ihm überprüft wurden und vorliegen. 4 Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
####IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III.
1 Die Taufe (und die Firmung) oder die Eheschließung oder die Bestattung sind nach römisch-katholischem Ritus vorzunehmen. 2 Bei der Eheschließung darf der Brautsegen nicht entfallen.
3 Die gespendete Taufe (und Firmung) oder die Eheschließung oder die Bestattung sind nicht in die katholischen Kirchenbücher einzutragen; wohl aber sind die Unterlagen im Pfarrarchiv zu verwahren. 4 Der Leitende Pfarrer hat dafür zu sorgen, dass in angemessener Frist eine schriftliche Meldung an die Kirchliche Meldestelle in Freiburg (Postfach 10 03 62, 79122 Freiburg) erfolgt, damit diese den zuständigen eigenen Seelsorger des Neugetauften, des verheirateten Paares bzw. des Verstorbenen schriftlich unterrichten kann.
####V. Antragsformular
Das nachstehend veröffentlichte Formular ist für einen Antrag zur ersatzweisen Vornahme einer Amtshandlung an nichtkatholischen Christen verbindlich.
####VI. Inkrafttreten
Diese Instruktion tritt zum 15. Dezember 2016 in Kraft.
#Gemäß can. 868 § 3 CIC soll | |||||||
Herr/Frau/das Kind | |||||||
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, | Geburtsdatum, | Geburtsort | |||||
in der kath. Kirche getauft und damit | |||||||
Titel/Patron, Ort | |||||||
in die Kirche bzw. kirchliche Gemeinschaft eingegliedert werden. | |||||||
Konfession | |||||||
Im Fall einer nichtkatholischen Ostkirche: | Ich bitte um Übertragung der Firmvollmacht | ||||||
an mich | |||||||
an den Priester | |||||||
Die übrigen Angaben entnehmen Sie bitte dem Taufanmeldeformular in der Anlage. | |||||||
Gemäß can. 1116 § 3 CIC wollen | |||||||
Frau | |||||||
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, | Geburtsdatum, | Geburtsort | |||||
und | |||||||
Herr | |||||||
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, | Geburtsdatum, | Geburtsort | |||||
in der kath. Kirche eine sakramentale Ehe schließen. | |||||||
Titel/Patron, Ort | |||||||
Ich bitte um die Erteilung der nötigen Delegation | |||||||
an mich | |||||||
an den Priester | |||||||
Die übrigen Angaben zu den Brautleuten sowie zu den anderen Genehmigungen (Dispens / Erlaubnis / Nihil Obstat) entnehmen Sie bitte dem mit den gebotenen Anpassungen ausgefüllten Ehevorbereitungsprotokoll in der Anlage. | |||||||
Gemäß can. 1183 § 3 CIC soll | |||||||
Herr/Frau | |||||||
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, | Geburtsdatum, | Geburtsort | |||||
auf dem Friedhof in bestattet werden. | |||||||
Ort, ggf. Ergänzung (z. B. Hauptfriedhof) | |||||||
Die übrigen Angaben (Sterbedatum, -ort. Wer nimmt die Bestattung vor? Wann?) entnehmen Sie bitte der Anlage. | |||||||
Hiermit bitte ich, für den/die oben genannten nichtkatholischen Christen die auf sein/ihr Bitten bantragte Amtshandlung vornehmen zu dürfen. Ich habe mich davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; insbesondere bestätige ich, dass der eigene Amtsträger nicht angegangen werden kann. | |||||||
Ort, Datum | Unterschrift des Leitenden Pfarrers | ||||||