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Geltungszeitraum von: 15.12.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Instruktion zu den cann. 868 § 3 CIC und 1116 § 3 CIC in der Fassung des Motu Proprio „De Concordia inter Codices“ vom 31. Mai 2016 sowie zu can. 1183 § 3 CIC

vom 21. November 2016

(ABl. 2016, S. 446)

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I. Taufen nach can. 868 § 3 CIC

Hiermit lege ich fest, dass Taufspender, die von der Möglichkeit des can. 868 § 3 CIC (vgl. can. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen wollen und ein Kind nichtkatholischer Eltern so taufen wollen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, dazu eine Erlaubnis des Ortsordinarius benötigen.
Den Antrag hat der Leitende Pfarrer der Seelsorgeeinheit zu stellen. Darin ist der Taufspender zu benennen und es sind die Angaben zu machen, die auch für eine katholische Taufe zu erheben sind. Darüber hinaus hat der Leitende Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des can. 868 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
Für die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Erzdiözese diese Voraussetzung des can. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor.
Soll ein Kind orthodoxer oder altorientalischer Christen getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. can. 696 § 3 CCEO). Die dazu nötige Vollmacht erhält er mit der Tauferlaubnis.
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II. Eheschließungen nach can. 1116 § 3 CIC

Für solche Eheschließungen legt can. 1116 § 3 fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der Leitende Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des can. 1116 § 3 von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
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III. Bestattungen nach can. 1183 § 3 CIC

Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt can. 1183 § 3 fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. Dazu muss der Leitende Pfarrer einen Antrag stellen, aus dem die Personalien des Verstorbenen hervorgehen. Darüber hinaus hat der Leitende Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des can. 1183 § 3 von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
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IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III.

Die Taufe (und die Firmung) oder die Eheschließung oder die Bestattung sind nach römisch-katholischem Ritus vorzunehmen. Bei der Eheschließung darf der Brautsegen nicht entfallen.
Die gespendete Taufe (und Firmung) oder die Eheschließung oder die Bestattung sind nicht in die katholischen Kirchenbücher einzutragen; wohl aber sind die Unterlagen im Pfarrarchiv zu verwahren. Der Leitende Pfarrer hat dafür zu sorgen, dass in angemessener Frist eine schriftliche Meldung an die Kirchliche Meldestelle in Freiburg (Postfach 10 03 62, 79122 Freiburg) erfolgt, damit diese den zuständigen eigenen Seelsorger des Neugetauften, des verheirateten Paares bzw. des Verstorbenen schriftlich unterrichten kann.
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V. Antragsformular

Das nachstehend veröffentlichte Formular ist für einen Antrag zur ersatzweisen Vornahme einer Amtshandlung an nichtkatholischen Christen verbindlich.
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VI. Inkrafttreten

Diese Instruktion tritt zum 15. Dezember 2016 in Kraft.
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Antrag auf ersatzweise Vornahme einer Amtshandlung an nichtkatholischen Christen
(vgl. cann. 868 § 3, 1116 § 3 und 1183 § 3 CIC)
Grafik
Gemäß can. 868 § 3 CIC soll
Herr/Frau/das Kind
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname,
Geburtsdatum,
Geburtsort
in der kath. Kirche getauft und damit
Titel/Patron, Ort
in die Kirche bzw. kirchliche Gemeinschaft eingegliedert werden.
Konfession
Im Fall einer nichtkatholischen Ostkirche:
Ich bitte um Übertragung der Firmvollmacht
Grafik
an mich
Grafik
an den Priester
Die übrigen Angaben entnehmen Sie bitte dem Taufanmeldeformular in der Anlage.
Grafik
Gemäß can. 1116 § 3 CIC wollen
Frau
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname,
Geburtsdatum,
Geburtsort
und
Herr
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname,
Geburtsdatum,
Geburtsort
in der kath. Kirche eine sakramentale Ehe schließen.
Titel/Patron, Ort
Ich bitte um die Erteilung der nötigen Delegation
Grafik
an mich
Grafik
an den Priester
Die übrigen Angaben zu den Brautleuten sowie zu den anderen Genehmigungen (Dispens / Erlaubnis / Nihil Obstat) entnehmen Sie bitte dem mit den gebotenen Anpassungen ausgefüllten Ehevorbereitungsprotokoll in der Anlage.
Grafik
Gemäß can. 1183 § 3 CIC soll
Herr/Frau
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname,
Geburtsdatum,
Geburtsort
auf dem Friedhof in bestattet werden.
Ort, ggf. Ergänzung (z. B. Hauptfriedhof)
Die übrigen Angaben (Sterbedatum, -ort. Wer nimmt die Bestattung vor? Wann?) entnehmen Sie bitte der Anlage.
Hiermit bitte ich, für den/die oben genannten nichtkatholischen Christen die auf sein/ihr Bitten bantragte Amtshandlung vornehmen zu dürfen. Ich habe mich davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; insbesondere bestätige ich, dass der eigene Amtsträger nicht angegangen werden kann.
Ort, Datum
Unterschrift des Leitenden Pfarrers