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§ 1
§ 2
§ 3
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Nr. 20Freiburg im Breisgau, den 16. November 2023
Erzbischof
Nr. 211Verordnung über eine Sonderzahlung zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise für Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte sowie für Anwärterinnen und Anwärter
der gestiegenen Verbraucherpreise für Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte sowie für Anwärterinnen und Anwärter
Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende
Verordnung
erlassen:
Verordnung über eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen
Verbraucherpreise für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für
Anwärterinnen und Anwärter
####Verbraucherpreise für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für
Anwärterinnen und Anwärter
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für Anwärterinnen und Anwärter, die unter den Geltungsbereich der KBO fallen.
#§ 2
Inflationsausgleichsprämie
(
1
)
Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten mit der Besoldung bzw. mit den Anwärterbezügen im Monat November 2023 eine Sonderzahlung (Inflationsausgleichsprämie) ausgezahlt, wenn ihr Kirchenbeamtenverhältnis am 1. Oktober 2023 bestanden hat und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Oktober 2023 Anspruch auf Besoldung bzw. Anwärterbezüge bestanden hat.
(
2
)
1 Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt 1.500,00 Euro. 2 Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt die Höhe der Inflationsausgleichsprämie 750,00 Euro.
(
3
)
1 § 8 Absatz 1 LBesGBW gilt entsprechend. 2 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2023.
(
4
)
1 Die Inflationsausgleichsprämie wird zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Besoldung gewährt. 2 Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.
(
5
)
Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach den §§ 69, 72, 73 und 74 LBesGBW sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
(
6
)
Die Inflationsausgleichsprämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(
7
)
Die Inflationsausgleichsprämie ist kein ruhegehaltsfähiger Dienstbezug.
(
8
)
Der Anspruch auf Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie, welche für Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Rahmen eines Gesetzes über eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz gewährt wird, findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Anwärterinnen und Anwärter keine Anwendung.
# § 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
#Freiburg im Breisgau, den 2. November 2023 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 212Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten
in Tageseinrichtungen für Kinder
in Tageseinrichtungen für Kinder
Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen
für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder
####für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder
Artikel I
Die Verordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder vom 26. März 1991 (ABl. S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (ABl. S. 397) und berichtigt mit Amtsblatt Nr. 19 vom 19. Juli 1996 (ABl. S. 455), wird aufgehoben.
#Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
#Freiburg im Breisgau, den 2. November 2023 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 213Errichtung einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts
durch den Orden der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul, Freiburg
#durch den Orden der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul, Freiburg
Mit Stiftungsgeschäft des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul, Freiburg, vom 20. Juli 2023 wurde eine rechtsfähige kirchliche Stiftung, die nach staatlichem Recht eine Stiftung des bürgerlichen Rechts hat, errichtet. Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung des Ordens der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul, Freiburg“. Die Stiftung wird der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird, unterstellt. Die Errichtungssatzung in der Fassung vom 20. Juli 2023 wurde am 11. August 2023, Az.: J - 08.32#4[105]2023/56504, genehmigt. Gemäß § 5 in Verbindung mit §§ 23 und 28 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) wurde die Stiftung mit Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2023, Az.: KMRA-0562.3-81/1/5, als kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Wir veröffentlichen auszugsweise die Regelungen der Stiftungssatzung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung:
[….]
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wird die Stiftung von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gemeinschaftlich vertreten. Eines der Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. Der Vorstand ist Verwalter der Stiftung.
Er hat gemäß §§ 86 Satz 1 in Verbindung mit 26 Absatz 1 Satz 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stiftungsrat kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen. - Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
[….]
Nr. 214Änderung der Satzung des Caritasverbandes
für den Landkreis Rastatt e.V., mit Sitz in Rastatt
#für den Landkreis Rastatt e.V., mit Sitz in Rastatt
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für den Landkreis Rastatt e.V. hat im Juni 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 19. Juli 2023 zugestimmt.
Das Erzbischöfliche Ordinariat hat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 15. Juni 2023 am 17. Oktober 2023 genehmigt.
Das Erzbischöfliche Ordinariat hat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 15. Juni 2023 am 17. Oktober 2023 genehmigt.
Nr. 215Änderung der Satzung des Caritasverbandes
für den Landkreis Lörrach e.V., mit Sitz in Lörrach
#für den Landkreis Lörrach e.V., mit Sitz in Lörrach
Die Mitgliederversammlung des Caritasverbandes für den Landkreis Lörrach e.V. hat im Dezember 2022 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 23. Januar 2023 zugestimmt, und am 17. August 2023 wurde die Satzungsänderung in das Vereinsregister ohne Beachtung des § 22 Absatz 2 Buchstabe b) der Vereinssatzung (kirchlicher Genehmigungsvorbehalt) eingetragen. Auf Antrag vom 12. Oktober 2023 hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2022 am 26. Oktober 2023 genehmigt.
Nr. 216Gestellungsgelder für Ordensangehörige
#Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 15. Juni 2023 werden die Gestellungsgelder (Jahresbeträge) für Ordensangehörige für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
ab dem 1. Januar 2024
Gestellungsgeldgruppe I | 78.960,00 € |
Gestellungsgeldgruppe II | 65.640,00 € |
Gestellungsgeldgruppe III | 48.840,00 € |
Gestellungsgeldgruppe IV | 41.640,00 € |
Die am 19. November 2018 von der Vollversammlung beschlossene und mit Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg (ABl. Nr. 27 vom 21. Dezember 2018, S. 367) veröffentlichte Reduzierung des geforderten Sprachniveaus ausländischer Ordensangehöriger, gilt weiterhin.
Für ausländische Ordensangehörige gilt ein Abschlag von 30 % des Gestellungsgeldes, solange in der Gestellungsgruppe III nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B2, in der Gestellungsgruppe IV nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B1 eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden können. Für die Gestellungsgruppe I + II wird das Sprachniveau C1 beibehalten.
Gestellungsgruppe | Zuordnungskriterien | Anwendungsbeispiele |
G I | Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung |
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G II | Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung |
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G III | Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung |
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G IV | Sonstige Ordensangehörige |
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Nr. 217Priesterrat der Erzdiözese Freiburg
Entpflichtungen:
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Steffen Jelic mit Ablauf des 31. Oktober 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Ortenau aus dem Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Don Antonio Federico mit Ablauf des 31. Oktober 2023 als Vertreter der in der Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprachen in der Erzdiözese Freiburg eingesetzten Priester aus dem Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Lorenz Seiser mit Ablauf des 30. November 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Rhein-Neckar aus dem Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Berufung:
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Christian Müller mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Rhein-Neckar in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Personalmeldungen
Nr. 218Kuratorium Priesterpensionäre
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Peter Klug (1. Vorsitzender) und Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Berthold Enz (Stellvertretender Vorsitzender) haben darum gebeten, von ihren Vorstandsämtern im Kuratorium Priesterpensionäre entbunden zu werden. Bei der Sitzung am 4. Oktober 2023 wurde deshalb Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Werner Kohler zum neuen Vorsitzenden des Kuratoriums Priesterpensionäre gewählt. Er ist erreichbar unter Telefon: 0160 960 46 354 oder E-Mail: weko@posteo.de.
Nr. 219Anweisungen/Versetzungen
Herr Professor Dr. Faustin Nyombayire, Kageyo/Gatsibo (Ruanda), wurde zum 7. Oktober 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Radolfzell St. Radolt, Dekanat Konstanz, angewiesen.
Herr Diakon Ralf Rötzel, Hechingen-Weilheim, wurde zum 1. November 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als hauptberuflicher Ständiger Diakon in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern, angewiesen.
Herr Pfarrer Jörg Seburschenich, Ottersweier, wurde zum 1. November 2023 befristet bis 30. November 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Sinzheim-Hügelsheim, Dekanat Baden-Baden, angewiesen.
Herr Diakon Franz Jünger, Aglasterhausen, wird zum 1. Juni 2024 befristet bis 31. Januar 2030 als Ständiger Diakon im Zivilberuf (25 %) in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Aglasterhausen-Neunkirchen, Dekanat Mosbach-Buchen, angewiesen. Zugleich wird er zum 31. Mai 2024 von seinen Aufgaben als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Aglasterhausen-Neunkirchen, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet.
Nr. 220Entpflichtungen
Herr Diakon Stefan Lutz-Bachmann, Baden-Baden, wird zum 31. Dezember 2023 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Baden-Baden, Dekanat Baden-Baden, entpflichtet.
Herr Diakon Klaus Bock, Karlsruhe, wird zum 29. Februar 2024 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Südwest, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Diakon Peter Hipp, Haigerloch, wird zum 31. März 2024 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Eyachtal-Haigerloch St. Anna, Dekanat Zollern, entpflichtet.
Herr Diakon Franz Haueisen, Haigerloch, wird zum 30. April 2024 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Eyachtal-Haigerloch St. Anna, Dekanat Zollern, entpflichtet.
Nr. 221Zurruhesetzung
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Stefan Hutterer, Gaienhofen-Horn, auf die Pfarreien Gaienhofen-Horn St. Johann, Gaienhofen-Hemmenhofen St. Agatha, Moos-Bankholzen St. Blasius, Moos-Weiler St. Leonhard, Öhningen St. Hippolyt und Verena, Öhningen-Schienen St. Genesius und Öhningen-Wangen St. Pankratius der Seelsorgeeinheit Höri, Dekanat Hegau, zum 31. August 2024 angenommen und der Bitte um Zurruhesetzung zum 1. September 2024 entsprochen.
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 20 - 16. November 2023 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
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