Erzbistum Freiburg
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Allgemeindekret zu den Anforderungen für die Übernahme des Patendienstes
Vom 5. Oktober 2023
(ABl. 2023, S. 326)
####Präambel
1Can. 874 CIC benennt die Anforderungen, die an einen Paten bzw. eine Patin gestellt werden. 2Unter anderem ist verlangt, dass der Pate bzw. die Patin eines in die katholische Kirche einzugliedernden Täuflings selbst katholisch und gefirmt sein und das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben muss, also voll in der katholischen Kirche initiiert sein muss1#. 3Die Mitglieder einer katholischen Ostkirche sind katholische Christen2#.
4Sollte ein Kandidat für die Übernahme des Patenamtes noch nicht gefirmt sein, kann der Pfarrer nach entsprechender Vorbereitung des Patenkandidaten um die Erteilung der Firmvollmacht bitten. 5Das entsprechende Gesuch ist an das Erzbischöfliche Offizialat zu richten.
5Das Patenamt ist ein Hilfsamt. 6Der Pate bzw. die Patin soll dem Täufling selbst – bei Kindern zusammen mit den Eltern bzw. den sorgeberechtigten Personen – helfen, ein der Taufe entsprechendes christliches Leben in der katholischen Kirche zu führen bzw. in ein solches hineinzuwachsen (vgl. can. 872 CIC). 7Von einem ,,nichtkatholischen Paten“ kann diese Einführung ins Leben der katholischen Kirche weder erwartet noch verlangt werden. 8Ein nichtkatholisches Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft soll daher als Taufzeuge den Täufling zu einem Leben aus der Taufe – aus dem die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften verbindenden Sakrament – heranführen. 9Wer aus der nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft ausgetreten ist, kann nicht als Taufzeuge auftreten3#. 10Die vorstehende Einführung gilt analog auch für Firmpaten.
11Für die in diesem Bereich aus der Lebenspraxis der Gläubigen auftretenden pastoralen Probleme wird für das Erzbistum Freiburg ergänzend zu den einschlägigen Normen des Codex Iuris Canonici folgende Regelung erlassen:
#Teil A – Zur Übernahme des Patendienstes bei der Taufe
#§ 1 Einschränkungen beim Patenamt
(1) Das Patenamt ist bei Taufe grundsätzlich vorgeschrieben, jedoch mit der Einschränkung „soweit dies geschehen kann“ (vgl. can. 872 CIC).
(2) 1Wenn im konkreten Fall trotz eifrigen Bemühens des Seelsorgers zusammen mit den für den Täufling Verantwortlichen keine Person für den Patendienst bei einer Taufe gefunden werden kann, die den kanonischen Normen entspricht, wird die Taufe ohne Paten gespendet. 2Darüber entscheidet der zuständige Pfarrer.
(3) 1In diesem Fall muss bei einer Taufe aus dem Personenkreis, der an einer Tauffeier teilnimmt, eine einzige Person als Zeuge bzw. Zeugin der Taufe gemäß can. 875 CIC zur Verfügung stehen. 2Diese Person ist im Unterschied zum Taufzeugen ein reiner Wahrnehmungszeuge. 3Sie ist im Taufbuch in der Spalte Taufpate/-zeuge einzutragen mit dem Zusatz: Zeuge/Zeugin nach can. 875 CIC (testis ex can. 875 CIC).
#§ 2 Einräumen einer Dispensmöglichkeit für Pfarrer u. a.
(1) 1Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten zugelassen werden, und zwar als Taufzeuge (can. 874 § 2 CIC). 2Das Ökumenische Direktorium von 1993 (Nr. 98 b) – im Folgenden „Ökumenisches Direktorium (1993)“ – erweitert diese Regelung und legt fest, dass ein Angehöriger einer orthodoxen Kirche zusammen mit einem katholischen Paten als Pate zugelassen werden kann.
(2) 1Wenn die gleichzeitige Bestellung eines katholischen Paten nicht möglich ist, kann der zuständige Pfarrer
- unter Dispens von der Bestimmung des can. 874 § 2 CIC einen Getauften einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft als Taufzeugen auch alleine zulassen oder
- unter Dispens von der Bestimmung der Nr. 98 b Ökumenisches Direktorium (1993) einen Getauften einer nichtkatholischen Ostkirche als Taufpaten auch alleine zulassen.
2Der Name und die Konfession dieses Zeugen bzw. Paten ist im Taufbucheintrag zu vermerken (vgl. can. 877 § 1 CIC).
(3) 1Für im Absatz 2 genannte Dispensgewährung erteile ich dem Offizial und den Vizeoffizialen, den Pfarrern und stellvertretenden Pfarrern im Erzbistum Freiburg im Breisgau jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die nötige Befugnis (can. 89 CIC). 2Dies gilt entsprechend für die Pfarradministratoren, für die mit der zwischenzeitlichen Leitung einer Pfarrei betrauten Vikare (can. 541 § 1 CIC) und für die Priester, die mit pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattet gemäß can. 517 § 2 CIC die Hirtensorge einer vakanten Pfarrei leiten.
(4) Jede Dispens benötigt eine Begründung (can. 90 § 1 CIC), die schriftlich abzufassen und bei den Dokumenten der Taufanmeldung zu verwahren ist.
#§ 3 Hinweise zur Anwendung
1Die Pfarrer werden gebeten, diese Regelungen mit Augenmaß anzuwenden und dabei zu beachten, dass die Personen, die den Dienst eines Taufpaten oder Taufzeugen übernehmen, ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht. 2Auf die Regelungen von can. 874 § 1 CIC wird verwiesen.
#Teil B – Zur Übernahme des Patendienstes bei der Firmung
#§ 4 Analoge Geltung für das Firmpatenamt
1Der Codex Iuris Canonici verweist in den cann. 892 und 893 § 1 CIC, was die Voraussetzungen für die Übernahme einer Firmpatenschaft angeht, pauschal auf die Regelungen zum Taufpatenamt. 2So gelten die obigen Regelungen aus Teil A auch für das Firmsakrament. 3Dabei ist zu berücksichtigen:
- Gemäß can. 892 CIC ist bei der Spendung der Firmung ein Pate vorgesehen; im Einzelfall können auch zwei Paten den Patendienst übernehmen, insbesondere bei den in Ziffer 4 geregelten Umständen.
- 1Wie bei der Taufe ist auch bei der Firmung ein Pate beizuziehen, „soweit dies geschehen kann“ (can. 892 CIC). 2Wenn im konkreten Fall trotz eifrigen Bemühens keine Person für den Patendienst gefunden werden kann, die den kanonischen Normen entspricht, kann die Firmung ohne Paten gespendet werden. 3Darüber entscheidet der zuständige Pfarrer, auch wenn er nicht die Firmung spendet. 4In diesem Fall bestellt er einen Wahrnehmungszeugen nach can. 875 CIC, der als solcher im Firmverzeichnis einzutragen ist (vgl. die Regelung zur Taufe § 1 Absatz 3).
- Mitglieder von nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaften, die das Firmsakrament als Sakrament nicht kennen, können weder als Firmpate noch als Firmzeuge zugelassen werden.
- Mitgliedern von nichtkatholischen Ostkirchen wird in analoger Anwendung von Nr. 98 b Ökumenisches Direktorium (1993) zugestanden, zusammen mit einem katholischen Paten als Firmpate aufzutreten.
- Von dieser Regelung kann, wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 2 vorliegen, dispensiert werden; die dafür nötige Dispensvollmacht erteile ich dem in § 2 Absatz 3 beschriebenen Personenkreis.
§ 5 Inkrafttreten
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1 ↑ Ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener kann nach Maßgabe des Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz von 2012 (ABl. S. 343, Nr. 302) weder Tauf- noch Firmpate sein (vgl. Ziffer II. 1, dritter Spiegelstrich).
1 ↑ Ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener kann nach Maßgabe des Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz von 2012 (ABl. S. 343, Nr. 302) weder Tauf- noch Firmpate sein (vgl. Ziffer II. 1, dritter Spiegelstrich).
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2 ↑ Sie erhalten das Firmsakrament grundsätzlich in Verbindung mit der Taufe (can. 695 § 1 CCEO); ein Nachweis der Firmung entfällt für diesen Personenkreis regelmäßig, solange die Taufe in einer katholischen Ostkirche feststeht.
2 ↑ Sie erhalten das Firmsakrament grundsätzlich in Verbindung mit der Taufe (can. 695 § 1 CCEO); ein Nachweis der Firmung entfällt für diesen Personenkreis regelmäßig, solange die Taufe in einer katholischen Ostkirche feststeht.
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3 ↑ Vgl. Wortlaut von can. 874 § 2 CIC: „Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, …“. Ein ausgetretener evangelischer Christ etwa gehört nicht mehr der evangelischen Kirche an und erfüllt daher die Voraussetzungen für ein Auftreten als Taufzeuge nicht. Das gilt umso mehr für ungetaufte Personen, seien sie Angehörige einer Religion oder nicht.
3 ↑ Vgl. Wortlaut von can. 874 § 2 CIC: „Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, …“. Ein ausgetretener evangelischer Christ etwa gehört nicht mehr der evangelischen Kirche an und erfüllt daher die Voraussetzungen für ein Auftreten als Taufzeuge nicht. Das gilt umso mehr für ungetaufte Personen, seien sie Angehörige einer Religion oder nicht.