Erzbistum Freiburg
.

Geltungszeitraum von: 01.02.2005

Geltungszeitraum bis: 15.06.2023

Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica für Lehrkräfte des Faches Katholische Religionslehre in der Erzdiözese Freiburg (Missio-Ordnung)

vom 10. Januar 2005

(ABl. 2005, S. 13)

1Religionslehrerinnen und Religionslehrer handeln im Auftrag des Bischofs und stehen mit ihrer Person auch für den Glauben der Kirche. 2Sie werden in der Schule als Repräsentanten des christlichen Glaubens und der Kirche angesehen und angesprochen. 3Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule. 4Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. 5Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Erzbischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen. 6Ihre berufliche Tätigkeit ist als Charisma im paulinischen Sinne (vgl. 1 Korinther 12) zu verstehen, als Gabe im Dienst der Menschen und zum Aufbau der Kirche.
7Die Missio canonica ist die Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Erzbischof zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg. 8Nach Maßgabe des kirchlichen Rechts ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, den katholischen Religionsunterricht zu regeln und zu überwachen (vgl. can. 804 § 1 CIC), insbesondere hat der Ortsordinarius für seine Diözese das Recht, Religionslehrkräfte zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen (vgl. can. 805 CIC). 9Gemäß § 97 SchG müssen Lehrkräfte zur Erteilung von Religionsunterricht von den Religionsgemeinschaften bevollmächtigt sein. 10Zur Regelung der Verleihung, der Rückgabe und des Entzugs der Missio canonica wird daher für die Erzdiözese Freiburg die folgende Ordnung erlassen (vgl. auch die Rahmenrichtlinien der DBK vom 15. März 1973).
11Religionslehrkräfte erteilen ihren Unterricht im Auftrag der Kirche. 12Dies setzt neben der theologischen und pädagogischen Befähigung die Bereitschaft voraus, auf der Grundlage von Taufe und Firmung den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche zu beachten (vgl. § 96 Absatz 2 SchG; Art. 16 LVerf (BaWü); Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG).
#

I. Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica

###

Artikel 1

1Die Missio canonica wird nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Studien und Vorliegen der berufspraktischen Voraussetzungen, bei pädagogischer Eignung und Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen auf Antrag durch den Erzbischof verliehen. 2Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (Referendariats) erhalten die Religionslehrerinnen/-lehrer die „Kirchliche Unterrichtserlaubnis“, für deren Erteilung, Rückgabe und Entzug diese Ordnung sinngemäß anzuwenden ist.
###

Artikel 2

1Gemeindereferentinnen/-referenten und Pastoralreferentinnen/-referenten wird die Missio canonica im Zusammenhang mit der kirchlichen Sendung erteilt; Diakone und Priester haben die Missio canonica von Amts wegen, es sei denn, es ist in ihrem Dienstauftrag etwas anderes bestimmt. 2Wenn Gemeindereferentinnen/-referenten und Pastoralreferentinnen/-referenten, die aus dem Dienst ausgeschieden sind, Religionsunterricht erteilen wollen, bedürfen sie einer neuen Missio canonica.
###

Artikel 3

1Im Antrag auf Verleihung der Missio canonica ist das Versprechen abzugeben, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche zu beachten. 2So ist bei Verheirateten das Leben in einer aus Sicht der katholischen Kirche gültigen Ehe und bei Eltern die katholische Taufe und Erziehung der Kinder Voraussetzung. 3Die Erfüllung dieser Voraussetzungen und die aktive Teilnahme am Leben der Kirche ist durch entsprechende Referenzen nachzuweisen.
#

II. Abschnitt: Verleihung der Missio canonica

###

Artikel 4

1Der Antrag auf Verleihung der Missio wird dem Erzbischöflichen Ordinariat vorgelegt, das nach Prüfung des Antrags dem Erzbischof die Verleihung der Missio canonica vorschlägt oder den Antrag ablehnt und damit das Verfahren nach Artikel 7 dieser Ordnung einleitet.
2Die Missio canonica wird zeitlich unbefristet verliehen und gilt im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung in der Erzdiözese Freiburg.
#

III. Abschnitt: Rückgabe der Missio canonica

###

Artikel 5

1Wer die Voraussetzungen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht nach Artikel 3 dieser Ordnung nicht mehr erfüllt, hat die Missio canonica zurückzugeben. 2In diesem Fall darf die/der Betroffene keinen katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg mehr erteilen.
#

IV. Abschnitt: Verfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Verleihung
oder bei Entzug der Missio canonica

###

Artikel 6

Für das Verfahren in diesen Fällen wird vom Erzbischof eine Missio-Kommission eingerichtet.
(1) Der Missio-Kommission gehören an:
1Ein/e Vertreter/in des Erzbischöflichen Ordinariats; jeweils ein/e Religionslehrer/in aus den verschiedenen Schulformen; ein/e theologische/r Hochschullehrer/in; ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt. 2Der Erzbischof ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission auf Zeit. 3Für jedes Mitglied ernennt der Erzbischof eine/n Stellvertreter/in.
(2) 1Anlässlich der Berufung zum Mitglied der Missio-Kommission wird eines der Mitglieder zur/zum Vorsitzende/n bestellt. 2Bei Stimmengleichheit im Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses entscheidet das Votum der/des Vorsitzende/n.
(3) 1Die Mitglieder der Missio-Kommission können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich und begründet zu stellen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. 3Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) 1Die Missio-Kommission verhandelt nicht öffentlich. 2Sie ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. 3Bei Verhinderung eines Mitglieds und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters kann der Ordinarius kurzfristig aus der gleichen Gruppe ein Ersatzmitglied berufen. 4Auf Antrag eines Beteiligten kann eine mündliche Anhörung stattfinden. 5Es können Zeugen und sachkundige Dritte hinzugezogen werden.
###

Artikel 7

Bestehen Bedenken, die Missio canonica zu verleihen, oder liegen Gründe vor, eine verliehene Missio canonica zu entziehen, gilt folgende Verfahrensregelung:
(1) 1Die/der Betroffene wird über die Bedenken oder die Gründe für den beabsichtigten Entzug schriftlich informiert. 2Sie/er hat die Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. 3Die Bewerberin/der Bewerber kann auf die Weiterverfolgung ihres/seines Antrags verzichten.
(2) 1Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Bedenken für die Verleihung bzw. die Gründe für den Entzug der Missio canonica bestehen, wird dies dem/der Betroffenen mitgeteilt mit dem Hinweis, dass er/sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Missio-Kommission anrufen kann. 2Das Erzbischöfliche Ordinariat informiert die Missio-Kommission über seine Bedenken und Gründe.
(3) Die/der Betroffene kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person ihres/seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.
(4) 1Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem Ordinarius das Ergebnis mit einer Empfehlung für seine Entscheidung. 2Gegebenenfalls kann auf Antrag eines bei der Stellungnahme überstimmten Kommissionsmitgliedes ein Minderheitsvotum beigefügt werden.
(5) 1Die Entscheidung des Ordinarius wird der/dem Betroffenen schriftlich und begründet zugestellt. 2Gemäß der gesetzlichen Regelung kann innerhalb von zehn Tagen die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt werden. 3Wird dem nicht statt gegeben, besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einzulegen (vgl. cann. 1732-1739 CIC).
(6) 1Falls einer Lehrkraft die Missio canonica entzogen wird, verliert sie die nach § 97 Abs. 1 SchG erforderliche Vollmacht, katholischen Religionsunterricht zu erteilen. 2Die zuständigen staatlichen Stellen werden davon unterrichtet.
(7) 1Der Ordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. 2Der/dem Betroffenen wird vor dieser vorläufigen Entscheidung Gelegenheit gegeben, unverzüglich schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. 3Diese vorläufige Entscheidung ist nicht anfechtbar.
#

V. Inkrafttreten

###

Artikel 8

Vorstehende Ordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER