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Ordnung zur Verleihung kirchlicher Ehrentitel und Ehrenzeichen in der Erzdiözese Freiburg (Ehrungsordnung)

vom 3. Mai 2023

(ABl. 2023, S. 226)

Auf der Grundlage der bisherigen Praxis der Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrentiteln in der Erzdiözese Freiburg sowie der hierzu ergangenen universalkirchlichen Ordnungen, wie sie insbesondere in der Instruktion des Staatssekretariates Seiner Heiligkeit über die Verleihung päpstlicher Auszeichnungen vom 13. Mai 2001 (Nr. 16.846/ON), ergänzt durch Rundschreiben Nr. 17.567/ON des Staatssekretariates vom 17. Mai 2002, zuletzt geändert durch Rundschreiben Nr. 2.877/13 des Staatssekretariates vom 30. Dezember 2013, niedergelegt sind, wird folgende Ordnung für die Verleihung diözesaner und die Beantragung päpstlicher Auszeichnungen erlassen.
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I. Grundsätze

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§ 1
Diözesane Ehrenzeichen und -titel

( 1 ) Der Erzbischof verleiht als diözesane Ehrenzeichen nach Maßgabe dieser Ordnung:
  1. die Ehrenurkunde mit Ehrennadel
  2. die Münstermedaille
  3. die Konradsplakette.
( 2 ) Der Erzbischof verleiht Priestern den Ehrentitel „Geistlicher Rat“ sowie „Ehrendomherr“.
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§ 2
Päpstliche Ehrenzeichen und -titel

( 1 ) Der Erzbischof erbittet nach Maßgabe dieser Ordnung und der zu beachtenden päpstlichen Ordnungen beim Apostolischen Stuhl:
  1. die Verdienstmedaille „Benemerenti“,
  2. das Kreuz „Pro Ecclesia et Pontifice“,
  3. den „Silvesterorden“ (in den Stufen „Ritter“ bzw. „Dame“, „Komtur“ bzw. „Komturdame“, „Komtur mit Stern“ bzw. „Komturdame mit Stern“ sowie „Ritter vom Großkreuz“ bzw. „Dame vom Großkreuz“),
  4. den „Gregoriusorden“ (in den Stufen „Ritter“ bzw. „Dame“, „Komtur“ bzw. „Komturdame“, „Komtur mit Stern“ bzw. „Komturdame mit Stern“ sowie „Ritter vom Großkreuz“ bzw. „Dame vom Großkreuz“),
  5. den „Piusorden“ (in den Stufen „Ritter vom Großkreuz“ bzw. „Dame vom Großkreuz“ sowie mit der Ordenskette).
( 2 ) Der Erzbischof erbittet nach Maßgabe dieser Ordnung beim Apostolischen Stuhl für Priester den päpstlichen Ehrentitel „Kaplan Seiner Heiligkeit“ („Monsignore“).
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§ 3
Verfahren der Verleihung bischöflicher Ehrenzeichen und päpstlicher Ehrenzeichen und -titel

( 1 ) Anträge auf Verleihung bischöflicher Ehrenzeichen können vom zuständigen Pfarrer, von der Leitung einer kirchlichen Einrichtung, der Leitung eines kirchlichen Verbandes oder von einem Mitglied der Leitungskonferenz der Erzbischöflichen Kurie an den Erzbischof gerichtet werden. Sie sind grundsätzlich, insbesondere gegenüber der zu ehrenden Person vertraulich zu behandeln. Anträge und Vorschläge von Einzelpersonen abweichend von Satz 1 sind ausgeschlossen.
( 2 ) Für Vorschläge zur Beantragung päpstlicher Ehrenzeichen und -titel gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend davon kann der Erzbischof auch ohne Antrag Dritter päpstliche Ehrenzeichen beantragen.
( 3 ) Ehrungsanträge bzw. Vorschläge müssen enthalten:
  1. Name und Dienststelle des Antragstellers, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  2. Name, Alter, Anschrift der zu würdigenden Person,
  3. Darstellung der dem Antrag zugrundeliegenden Verdienste der zu würdigenden Person,
  4. falls der Antrag nicht von dem zuständigen Pfarrer der Pfarrei gestellt wird, der die zu ehrende Person angehört: befürwortende Würdigung durch den zuständigen Pfarrer.
( 4 ) Die Anträge und Vorschläge werden vom Erzbischöflichen Ordinariat (Hauptabteilung 6 – Grundsatz-fragen und Strategie) bearbeitet. Diese gibt zu jedem Antrag bzw. Vorschlag ein Votum ab. Ein Votum für die Münstermedaille, die Konradsplakette sowie für ein päpstliches Ehrenzeichen bzw. einen päpstlichen Ehren-titel wird zunächst in der Kurienkonferenz beraten und im Anschluss daran dem Erzbischof zur Entscheidung vorgelegt.
( 5 ) Während einer Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles werden keine Ehrungsanträge und -vorschläge bearbeitet.
( 6 ) Taxen für die Verleihung päpstlicher Ehrenzeichen und -titel gehen zulasten der Erzdiözese Freiburg.
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§ 4
Verfahren der Verleihung der bischöflichen Ehrentitel „Geistlicher Rat“ und „Ehrendomherr“

( 1 ) Vorschläge zur Verleihung des bischöflichen Ehrentitels „Geistlicher Rat“ werden vom Erzbischöflichen Ordinariat (Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal) entgegengenommen. Der Leiter der Hauptabteilung bringt die Vorschläge zur Beratung in das Konsultorenkollegium ein, das hierzu ein Votum abgibt. Der Erzbischof würdigt dieses Votum und entscheidet darüber. Die Verleihung des Ehrentitels „Geistlicher Rat“ obliegt dem Erzbischof.
( 2 ) Die Verleihung des Ehrentitels „Ehrendomherr“ obliegt dem Erzbischof. Das Konsultorenkollegium hat das Recht, ihm dafür Vorschläge zu unterbreiten, über die er in freiem Ermessen entscheiden kann.
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II. Verleihung bischöflicher Ehrungen

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§ 5
Allgemeines

( 1 ) Die Verleihung bischöflicher Ehrungen soll nicht in Verbindung mit persönlichen und beruflichen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen) erfolgen.
( 2 ) Bereits vollzogene oder geplante Ehrungen von kirchlichen Verbänden oder Einrichtungen schließen eine gleichzeitige bischöfliche Ehrung aus, die aus demselben Grund vorgenommen werden soll.
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§ 6
Ehrenurkunde mit Ehrennadel

( 1 ) Die Ehrenurkunde mit Ehrennadel wird einer Person verliehen, die sich auf der Ebene einer Pfarrei/Kirchengemeinde und/oder eines Dekanats durch ein außerordentliches Engagement und eine ebensolche Verantwortung ausgezeichnet hat.
Dabei gilt:
  1. Das Engagement ist von überdurchschnittlicher Qualität und Intensität.
  2. Die Person zeichnet sich durch ein vorbildhaftes Verhalten im öffentlichen Leben aus.
  3. Im Wirken wird das gelebte christliche Zeugnis sichtbar.
( 2 ) Die Ehrenurkunde wird jährlich an höchstens 25 Empfänger/Empfängerinnen verliehen.
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§ 7
Münstermedaille

Die Münstermedaille wird einer Person verleihen, die sich auf überregionaler und diözesaner Ebene durch ein außerordentliches Engagement und eine ebensolche Verantwortung in besonderer Weise ausgezeichnet hat.
Dabei gilt:
  1. Das Engagement dauert mehrere Jahrzehnte und ist von überdurchschnittlicher Qualität und Intensität.
  2. Der Dienst zeichnet sich durch eine große Vielfältigkeit aus, der das gewohnte Maß bei weitem übersteigt.
  3. Der Dienst findet Anerkennung auch über den kirchlichen Bereich hinaus.
  4. Im Wirken wird das gelebte christliche Zeugnis sichtbar.
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§ 8
Konradsplakette

Die Konradsplakette wird einer Person verleihen, die sich durch herausragende Verdienste um Leben und Wirken der Kirche von Freiburg verdient gemacht hat und nachhaltig ihre Zeit prägte.
Dabei gilt:
  1. Das Engagement hat eine große Wirkung über die innerkirchlichen Grenzen hinweg gezeigt.
  2. Das außerordentliche Schaffen dauert über einen sehr langen Zeitraum, der mehrere Jahrzehnte umfasst, an.
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§ 9
Ehrentitel „Geistlicher Rat“ und „Ehrendomherr“

( 1 ) Der Ehrentitel „Geistlicher Rat“ wird Priestern verliehen, die sich in besonderer Weise Verdienste in Pastoral, Caritas oder Bildung erworben haben.
( 2 ) Der Ehrentitel „Ehrendomherr“ kann der Erzbischof Priestern verleihen, deren Verdienste nach Absatz 1 von diözesanweiter Bedeutung waren und/oder über einen langen Zeitraum erfolgten.
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III. Verleihung päpstlicher Ehrenzeichen und -titel

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§ 10
Allgemeines

( 1 ) Päpstliche Ehrenzeichen können vorgeschlagen werden für Personen,
  1. die einen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der weit über ihre berufliche oder amtliche Pflicht hinausgeht,
  2. deren haupt-, neben- oder ehrenamtlicher Dienst in der Erzdiözese eine überdiözesane oder weltkirchliche Bedeutung hat,
  3. die sich in besonderer Weise um das Entstehen oder Bestehen kirchlicher Einrichtungen bemüht haben oder
  4. deren Wirken in Staat und Gesellschaft die katholische Kirche in bedeutender Weise gefördert hat.
( 2 ) Die in § 2 Absatz 1 genannten Ritterorden werden ausschließlich Laien verliehen.
( 3 ) Die Verleihung päpstlicher Ehrenzeichen an verheiratete Laien setzt eine gültige kanonische Ehe-schließung voraus.
( 4 ) Zwischen der Verleihung der einzelnen Stufen der Ritterorden sowie zwischen der Verleihung der Ehrenzeichen Benemerenti und dem Kreuz Pro Ecclesia et Pontifice müssen mindestens zehn Jahre vergangen sein.
( 5 ) Pro Jahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwanzig Medaillen Benemerenti und Kreuze Pro Ecclesia et Pontifice beantragt werden.
( 6 ) Für den Silvesterorden und den Gregoriusorden können jeweils nicht mehr als zehn Auszeichnungen pro Jahr beantragt werden.
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§ 11
Kriterien für die Verleihung des Verdienstordens „Benemerenti“ und des Kreuzes „Pro Ecclesia et Pontifice“

( 1 ) Der päpstliche Verdienstorden „Benemerenti“ kann für Laien und Ordensleute nach den in § 10 genannten Grundsätzen vorgeschlagen werden, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich einen besonderen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der weit über ihre berufliche bzw. amtliche Pflicht hinausging und mindestens 35 Jahre alt sind. Ordensangehörige müssen vor der Ehrung mindestens zehn Jahre die Ordensprofess abgelegt haben.
( 2 ) Das päpstliche Kreuz „Pro Ecclesia et Pontifice“ kann für Laien und Ordensleute nach den in § 10 genannten Grundsätzen vorgeschlagen werden, die haupt-, neben- oder ehrenamtlich mindestens zwanzig Jahre einen besonderen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der weit über ihre berufliche bzw. amtliche Pflicht hinausging, und mindestens 45 Jahre alt sind. Ordensangehörige müssen vor der Ehrung mindestens fünfzehn Jahre die Ordensprofess abgelegt haben.
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§ 12
Kriterien für die Verleihung des Silvester-, Gregorius- oder Piusordens

( 1 ) Der Silvesterorden kann für Laien nach den in § 10 genannten Grundsätzen vorgeschlagen werden, die einen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der von herausragender kirchlicher und öffentlicher Bedeutung ist. Die Würde
  1. eines „Ritters“/einer „Dame“ kann für Personen vorgeschlagen werden, die mindestens 35 Jahre alt sind,
  2. eines „Komturs“/einer „Komturdame“ für Personen, die mindestens 40 Jahre alt sind,
  3. eines „Komturs mit Stern“/einer „Komturdame mit Stern“ für Personen, die mindestens 45 Jahre alt sind und eine herausragende öffentliche oder kirchliche Stellung eingenommen und sich noch weitere herausragende Verdienste erworben haben,
  4. das Großkreuz für besonders verdiente Personen, die mindestens 50 Jahre alt sind und die bereits die unteren Stufen erhalten haben.
( 2 ) Der Gregoriusorden kann nach den in § 10 genannten Grundsätzen für Laien in herausragenden öffentlichen Positionen vorgeschlagen werden, die einen Dienst für Erzdiözese und Kirche geleistet haben, der von herausragender kirchlicher und öffentlicher Bedeutung ist. Die Würde
  1. eines „Ritters“/einer „Dame“ kann für Personen vorgeschlagen werden, die mindestens 40 Jahre alt sind,
  2. eines „Komturs“/einer „Komturdame“ für Personen, die mindestens 45 Jahre alt sind,
  3. eines „Komturs mit Stern“/einer „Komturdame mit Stern“ für Personen, die mindestens 50 Jahre alt sind und eine besonders herausragende öffentliche oder kirchliche Stellung eingenommen und sich noch weitere herausragende Verdienste erworben haben,
  4. das Großkreuz für Personen, die mindestens 55 Jahre alt sind, von hoher Stellung im Dienst der Kirche auf nationaler und internationaler Ebene sind und bereits die unteren Stufen erhalten haben.
( 3 ) Die Verleihung des Großkreuzes des Piusordens („Ritter vom Großkreuz“/„Dame vom Großkreuz“) kann nach den in § 10 genannten Grundsätzen für Regierungschefs, Staatsminister bzw. Bundesminister vorgeschlagen werden, die die katholische Kirche in besonderer Weise gefördert haben. Die Ordenskette wird Staatsoberhäuptern verliehen.
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§ 13
Grundsätze für die Verleihung des päpstlicher Ehrentitels „Kaplan seiner Heiligkeit“

Der päpstliche Ehrentitel „Kaplan seiner Heiligkeit“ („Monsignore“) kann für Priester vorgeschlagen werden, die sich durch besondere Verdienste in ihrem Amt bzw. durch Ausübung eines Amtes von herausragender Verantwortung und Bedeutung auszeichnen. Sie müssen mindestens 65 Jahre alt sein.
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§ 14
Antragstellung

( 1 ) Anträge auf eine päpstliche Auszeichnung müssen über die in § 12 genannten Angaben hinaus einen Lebenslauf der zu ehrenden Person enthalten, der auch auf die familiären und gesellschaftlichen Verhältnisse eingeht.
( 2 ) Der Antrag ist zur Prüfung an das Erzbischöfliche Ordinariat zu richten. Der Erzbischof sendet sein Ersuchen um Verleihung der päpstlichen Auszeichnung nach Beratung in der Kurienkonferenz (siehe § 3 Absatz 4) an die Nuntiatur. Die Nuntiatur übermittelt diese mit einem eigenen „Nihil obstat“ versehen an das Staatssekretariat des Heiligen Stuhls.
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IV. Besondere Regelungen

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§ 15
Tragen von Ehrenzeichen

( 1 ) Ehrenzeichen sollen bei festlichen, insbesondere kirchlichen Anlässen getragen werden.
( 2 ) Sie dürfen nur getragen bzw. beansprucht werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der/die Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
( 3 ) Unbeschadet des strafweisen Verbotes bzw. Entzuges (vgl. cann. 1336 § 3, n. 5, 1336 § 4, n. 4 i. V. m. 1338 CIC) gilt: Erweist sich der Empfänger/die Empfängerin eines Ehrenzeichens als dieser Ehrung unwürdig, insbesondere durch Kirchenaustritt oder dadurch, dass Umstände bestehen und amtlich festgestellt sind, die nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1 veröffentlichten bereinigten Fassung (OrdenG) vom 26. Juli 1957 auch zur Entziehung eines weltlichen Ehrenzeichens bzw. -titels führen würden, kann der Erzbischof von Freiburg im Fall einer diözesanen Ehrung die Auszeichnung entziehen (vgl. can. 84 CIC) und die Verleihungsurkunde einziehen. Im Fall einer päpstlichen Ehrung ist er gehalten, das Bestehen dieser Umstände dem Apostolischen Stuhl mitzuteilen.
( 4 ) Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Beliehenen/der Beliehenen im Besitz der Hinterbliebenen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Ehrenzeichen, Ehrentitel, Urkunden und Insignien dürfen nicht veräußert werden.
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V. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 15. Juni 2023 in Kraft.