.

Geltungszeitraum von: 01.03.2022

Geltungszeitraum bis: 28.02.2023

Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder

vom März 2022

Die Arbeit in unserer Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach der folgenden Ordnung, die Sie mit Abschluss des Aufnahmevertrags (Anhang 1) anerkennen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen und kirchlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#
Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg1# werden die Einrichtungen bzw. Gruppen nach folgenden Betriebsformen geführt:
  1. Kindergärten
    (für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt),
    Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen
    (z. B. für Kinder vom zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder bis zum 12. Lebensjahr)
  2. Einrichtungen mit Kleinkindbetreuung
    (Betreuung in Kinderkrippen).
Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und integrativen Einrichtungen sind insbesondere:
  1. Halbtagsgruppen (HT) – (vor- oder nachmittags geöffnet)
  2. Regelgruppen (RG) – (vor- und nachmittags geöffnet)
  3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) – (mindestens mit einer ununterbrochenen täglichen Öffnungszeit von 6 Stunden)
  4. Ganztagesgruppen (GT) – (durchgängig ganztägig).
###

1. Aufnahme

#

1.1.

In die Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe) sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder in Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.
Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn, die Personensorgeberechtigten und der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Hierzu genügt es, dass das Kind nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Unterbrechung die Einrichtung in einer bestimmten Gruppe weiter besucht. Im Aufnahmevertrag ist die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses (Anhang 2) unverzüglich nachzutragen.
Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses kann bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht (Anhang 3).
Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Die weitere Betreuung eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf eines neuen Vertrages der Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung (Anhang 1).
#

1.2.

Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
#

1.3.

Der Träger legt mit den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.
#

1.4.

Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden (§ 4 KitaG). Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Ebenfalls vor der Erstaufnahme haben die Personensorgeberechtigten gegenüber der Einrichtung einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass
  • zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist (§ 34 Abs. 10a Infektionsschutzgesetz - IfSG). Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt.
  • bei Kindern, die mindestens ein Jahr alt sind, mindestens eine Masernschutzimpfung durchgeführt wurde oder eine ausreichende Masernimmunität vorliegt.
  • bei Kindern, die mindestens zwei Jahre alt sind, mindestens zwei Masernschutzimpfungen durchgeführt wurden, oder eine ausreichende Masernimmunität vorliegt.
  • oder
  • das Kind wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
Wenn die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, darf das Kind nicht betreut werden. Die Leitung der Kindertageseinrichtung informiert das Gesundheitsamt.
#

1.5.

Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anhang 7c) und nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages und Aufnahmebogens (Anhang 1 und 6).
#

1.6.

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
#

2. Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien

#

2.1.

Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
#

2.2.

Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleitung oder die Leitung zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.
#

2.3.

Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.
#

2.4.

Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.
#

2.5.

Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit Ende der Sommerferien in der Einrichtung.
#

2.6.

Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes und der kirchlichen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommune festgelegt.
#

2.7.

Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
#

3. Elternbeitrag

#

3.1

Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages/ Essensgeldes bleibt dem Träger vorbehalten.
#

3.2

Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.7) – maximal für die Dauer von drei Wochen – bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen.
Für alle Kinder, die die Einrichtung zum Ende des Kindergartenjahres verlassen, insbesondere Schulanfänger oder Kinder, die in eine andere Einrichtung wechseln, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien beginnen. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Einschulungstag vorausgeht.
#

3.3

Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/ Sozialamt/ Bürgermeisteramt) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen vom Träger ermäßigt werden.
#

4. Aufsicht

#

4.1.

Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
#

4.2.

Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Das Nähere wird in den Anhängen 10 bis 11b geregelt.
#

4.3.

Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut einer/eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten, geeigneten Person. Haben Personensorgeberechtigte schriftlich erklärt, dass ihr Kind allein oder mit dem Bus nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
#

4.4.

Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
Im Fall der Nicht-Teilnahme an der Veranstaltung liegt die Aufsichtspflicht für diesen Zeitraum bei den Personensorgeberechtigten, wenn eine Betreuung in der Kindertageseinrichtung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
#

4.5.

Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Schulkinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.
#

4.6.

Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wird von den Eltern das Wechselmodell als Umgangsregelung praktiziert, ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.
#

5. Zusammenarbeit des Trägers mit den Personensorgeberechtigten

#

5.1.

Geschäftsgrundlage des Betreuungsvertrages ist die Erziehungspartnerschaft zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger des Kindergartens, beziehungsweise den dort pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  1. Die Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung für die Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes setzt ein vertrauenswürdiges Verhalten beider Vertragspartner voraus. Hierzu gehört insbesondere die wechselseitige Mitteilung aller für die Erziehung und das Wohl des Kindes notwendigen Informationen.
  2. Für die vereinbarte Betreuungszeit geben die Personensorgeberechtigten ihr Kind in die Obhut der pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    Kommunikationsmittel, welche dem Kind die Möglichkeit der selbständigen Kontaktaufnahme mit den Personensorgeberechtigten während der Betreuungszeit eröffnen, sind untersagt, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund vor und die Nutzung wird von der Kindergartenleitung ausdrücklich gestattet.
  3. Insbesondere Bedrohungen, Beleidigungen, oder vergleichbares Verhalten, heimliches Anfertigen von Ton- und/oder Bildaufzeichnungen von Gesprächen/ Verhaltensweisen des Vertragspartners beziehungsweise dessen Personals stellen regelmäßig einen schweren Bruch des Vertrauens dar, der bis zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages führen kann (Ziff. 9.3 Buchst. e). Das Gleiche gilt für das Verbringen von nach Gesetz oder aufgrund dieser Ordnung unzulässiger Gegenstände in den Bereich des Kindergartens.
  4. Ein Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Erstellung schriftlicher Berichte über das Kind, die über die Entwicklungsdokumentation hinausgehen, besteht nicht - es sei denn, solche Berichte werden gerichtlicher- oder behördlicherseits angefordert.
#

5.2.

Im Verhältnis von Personensorgeberechtigten können Konfliktlagen entstehen (z. B. bei Trennung, Scheidung etc.). Hiervon kann auch das Betreuungsverhältnis betroffen sein. Gerade mit Blick auf das Wohl des anvertrauten Kindes ist es jedoch für den Träger unbedingt notwendig, mit seinen Vertragspartnern weiter reibungslos zusammenzuarbeiten.
#

5.3.

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich daher in Konfliktsituationen, die sich auf das Betreuungsverhältnis auswirken können (z. B. bei Getrenntleben) unverzüglich
  • selbstständig eine Regelung (beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind im Kindergartenbereich) herbeizuführen und
  • den Träger in dem für das Wohl des Kindes und für die weitere reibungslose Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Umfang über die Konfliktlage und die diesbezüglich getroffenen Regelungen zu informieren.
#

5.4.

Der Träger bzw. die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in einer Konfliktsituation unter den Personensorgeberechtigten auf das Wohl des betreuten Kindes zu achten und strikte Neutralität zu wahren.
#

6. Versicherungen

#

6.1.

Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)
  • auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
  • während des Aufenthaltes in der Einrichtung,
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen).
Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
#

6.2.

Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
#

6.3.

Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.
#

7. Gesundheitliche Einschränkungen des Kindes

#

7.1.

Gesundheitliche Einschränkungen des Kindes können dauerhafter oder vorübergehender Natur sein.
  1. Dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen können dazu führen, dass das Betreuungsverhältnis nicht mehr oder nur unter geänderten Bedingungen fortgesetzt werden kann. Eine Bedingung kann sein, dass in der Einrichtung eine dauerhafte Medikation des Kindes erfolgt (vgl. Ziff. 7.3).
  2. Vorübergehende gesundheitliche Einschränkungen sind Erkrankungen, die unter das Infektionsschutzgesetz (Ziff. 7.2) fallen sowie solche, die in dieser Ordnung gesondert aufgeführt sind (Ziff. 7.2.b.). Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung im Sinne dieser Ordnung ist auch das Fehlen des gesetzlich geforderten, Unbedenklichkeitsstatus hinsichtlich der Masernerkrankung (Ziff. 7.4). Im Fall von vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen bleibt das Betreuungsverhältnis, insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung des Elternbeitrags, unberührt; je nach Art der Einschränkung entfällt die Betreuungsverpflichtung der Einrichtung vorübergehend (Ziff. 7.2.a. und 7.2.b.) oder ist vorübergehend nur unter bestimmten Bedingungen möglich (Ziff. 7.2.c. und 7.3).
#

7.2.

Über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind die Personensorgeberechtigten zu belehren (§ 34 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Dies geschieht über die Kenntnisnahme des entsprechenden Merkblattes (Anhang 9).
Ausdrücklich wird auf die Mitteilungspflichten der Personensorgeberechtigten hingewiesen, deren Nichtbeachtung ein Grund zur Kündigung gem. Ziff. 9 dieser Ordnung sein kann.
  1. Eine Betreuungsverpflichtung besteht nicht während der in den Tabellen 1 und 3 des Merkblattes (Anhang 9) genannten Besuchsverboten. Die Betreuungsverpflichtung endet unmittelbar nach Mitteilung des Krankheitsverdachts bzw. der Erkrankung an die Einrichtungsleitung; diese veranlasst unverzüglich im konkreten Einzelfall alle zum Schutz des Wohles des betroffenen Kindes sowie zum Schutz der übrigen, in der Einrichtung befindlichen Personen erforderlichen Maßnahmen. Die Betreuung des betroffenen Kindes wird fortgesetzt ab dem Zeitpunkt, an welchem der Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des/der Personensorgeberechtigten oder der Ärztin/des Arztes vorgelegt wird, in der gem. § 34 Absatz 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit/Verlausung nicht mehr zu befürchten ist (Anhang 8 bzw. 8a).
  2. Bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber und vergleichbar schweren Erkrankungen gilt Ziff. 7.2.a. entsprechend.
  3. Sofern das Kind Ausscheider ist (Tabelle 2 des Merkblattes, Anhang 9), muss dies der Einrichtungsleitung unverzüglich von den Personensorgeberechtigten mitgeteilt werden. Das betroffene Kind darf in diesem Fall erst dann wieder betreut werden, wenn die Personensorgeberechtigten der Einrichtungsleitung eine schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes vorlegen, die Einrichtung vom Gesundheitsamt belehrt worden ist und das betroffene Kind die Räume der Einrichtung unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen betritt oder an Veranstaltungen teilnimmt.
#

7.3.

Sofern das Kind während der Betreuungszeit der Medikation bedarf, ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Träger zu schließen (Anhang 4).
#

7.4.

Ist innerhalb eines bestimmten Lebensjahres der Unbedenklichkeitsstatus hinsichtlich der Masernerkrankung (Impfung, Vorlage des Nachweises des Immunstatus oder Vorlage einer Bescheinigung zur Kontraindikation der Masernimpfung) gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen und kommen die Personensorgeberechtigten dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, entfällt die Betreuungsverpflichtung mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag des betroffenen Kindes. Holen die Personensorgeberechtigten den Nachweis nicht unverzüglich nach, kann der Träger das Betreuungsverhältnis ordentlich kündigen. Im Fall unverzüglicher Vorlage des Nachweises gilt Ziff. 7.2.a. Satz 3 entsprechend.
#

7.5.

Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der, bei dem das Kind lebt. Wird von den Eltern das Wechselmodell als Umgangsregelung praktiziert, ist für die Vereinbarungen die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.
#

8. Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. (Siehe hierzu Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die kirchlichen Empfehlungen zur Bildung und Aufgaben des Elternbeirates am Ende des Aufnahmeheftes.)
#

9. Kündigung

#

9.1.

Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis im Laufe des Kindergartenjahres ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule eintritt. Die ordentliche Kündigung zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Kindergartenferien beginnen, ist ausgeschlossen.
#

9.2.

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in den Fällen von Ziffer 1.1 in die Schule überwechselt.
#

9.3.

Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
  1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
  2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
  3. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages in Höhe von drei Monatsbeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung,
  4. nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches,
  5. die Nichtbeachtung der unter Ziffer 5 dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz eines von Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
#

10. Datenschutz

#

10.1.

Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
#

10.2.

Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.
#

10.3.

Die Erfassung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich (Anhänge 13-17) abzugeben.
#

10.4.

Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten. (Anhänge 13 bis 17).
#

10.5.

Ohne eine der Voraussetzung nach den für ihn geltenden Datenschutzbestimmungen, das sind insbesondere eine gesetzliche Grundlage oder ein Vertrag oder die Einwilligung der Personensorgeberechtigten, erhebt der Träger keine personenbezogenen Daten zu den Personensorgeberechtigten oder deren Kind. Die gesetzlich vorgesehenen Informationsverpflichtungen bleiben hierdurch unberührt.
#

11. Verbindlichkeit der Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder

Die Anwendung der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder durch die Kirchengemeinden ist verbindlich. Änderungen oder Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
#

12. Übersicht über die Anhänge zur Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder

  1. Vertragliche Regelungen
    • Aufnahmevertrag (Anhang 1)
    • Vereinbarung zur Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses im Anschluss an die Betreuung in der Kleinkindgruppe (Anhang 2)
    • Vereinbarung zur Änderung der Betreuungsform (Anhang 2a)
    • Vereinbarung zur Verlängerung des Betreuungsverhältnisses bei Schulkindern (Anhang 3)
    • Zusatzvereinbarung zum Aufnahmevertrag hinsichtlich der Verabreichung von Medikamenten (Anhang 4)
  2. Ermächtigung zum Einzug des Elternbeitrages (Anhang 5)
  3. Grundlageninformationen
    • Aufnahmebogen (Anhang 6)
    • Informationen und Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetz und nach den Richtlinien für die ärztliche Untersuchung (Anhänge 7b, 7c)
    • Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG (Anhang 7a)
    • Unbedenklichkeitserklärung nach § 4 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (Anhang 8) sowie bzgl. Masern (Anhang 8a)
    • Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs.5 Infektionsschutzgesetz (Anhang 9)
    • Datenschutzrechtliche Informationen für Eltern und Personensorgeberechtigte (Anhang 13)
  4. Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten
    • Einverständniserklärung: Abholen durch andere Begleitpersonen (Anhang 10)
    • Einverständniserklärung: Kind geht allein nach Hause (Anhang 11a)
    • Einverständniserklärung: Kind wird mit dem Bus befördert (Anhang 11b)
    • Einverständniserklärung zu Ziffer 6.1 der Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder (Anhang 12)
    • Einwilligungserklärung zur Erfassung von Daten zur Bildungs- und Entwicklungsdokumentation (Anhang 14)
    • Einwilligungserklärung zu Ton- und Videoaufzeichnungen (Anhang 15)
    • Einwilligungserklärung: Aushang, Weitergabe und Veröffentlichung von Fotos (Anhang 16)
    • Einwilligungserklärung: Veröffentlichung personenbezogener Daten (Anhang 17)
    • Einverständniserklärung: Entfernung von Zecken (Anhang 18)
    • Schweigepflichtserklärung - Eingewöhnungszeit (Anhang 19)
  5. Elternbeirat
    • Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie Kirchliche Empfehlungen zur Bildung und zu den Aufgaben des Elternbeirates (Anhang 20)
Fassung vom Februar 2022

#
1 ↑ zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.2018 (GBl. S. 1549) m. W. v. 01.01.2019