.

Erläuterungen zu Ziffer 8 Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder
Elternbeirat

Allgemeines Recht
(R. Wilde)

Stand: 15.03.2008

####

Es gelten:

• § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie
• die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte zu § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
• die Kirchlichen Empfehlungen zur Bildung und Aufgaben des Elternbeirates
#

Wählbarkeit in den Elternbeirat

Elternteile, denen die Personensorge für ein Kind nicht zusteht, sind nicht ohne Weiteres in den Elternbeirat wählbar (Anmerkung: Gleiches gilt auch für die Wahlberechtigung).
Da die Wahl, Besetzung und Arbeitsweise der Elternbeiträte nicht rechtsverbindlich geregelt sind, haben abweichende Vereinbarungen keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Absprachen zur Mitwirkung im Elternbeirat der Einrichtung bleiben Eltern somit unbenommen.
Personensorgeberechtigte können ihre Zustimmung zur Kandidatur des nicht sorgeberechtigten Elternteils schriftlich erklären. Dieses Einverständnis kann jederzeit zurückgenommen werden.