.Erläuterungen zu Ziffer 8 Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder
Allgemeines Recht
Erläuterungen zu Ziffer 8 Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder
Elternbeirat
Allgemeines Recht
(R. Wilde)
Stand: 15.03.2008
####Es gelten:
• § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes sowie
• die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte zu § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
• die Kirchlichen Empfehlungen zur Bildung und Aufgaben des Elternbeirates
#Wählbarkeit in den Elternbeirat
Elternteile, denen die Personensorge für ein Kind nicht zusteht, sind nicht ohne Weiteres in den Elternbeirat wählbar (Anmerkung: Gleiches gilt auch für die Wahlberechtigung).
Da die Wahl, Besetzung und Arbeitsweise der Elternbeiträte nicht rechtsverbindlich geregelt sind, haben abweichende Vereinbarungen keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Absprachen zur Mitwirkung im Elternbeirat der Einrichtung bleiben Eltern somit unbenommen.
Personensorgeberechtigte können ihre Zustimmung zur Kandidatur des nicht sorgeberechtigten Elternteils schriftlich erklären. Dieses Einverständnis kann jederzeit zurückgenommen werden.