.§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.04.2022
Geltungszeitraum bis: 30.03.2023
Sonderregelung für Beschäftigte mit einem Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1a IfSG [Anlage 9 zur AVO]
(VO vom 06.07.2020, ABl. 2020, S. 363,
geändert durch VO vom 25.04.2022, ABl. 2022, S. 163)
§ 1
Anspruch
Beschäftigte mit Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten für insgesamt maximal sechs Wochen einen Zuschuss in Höhe von 18% der Entschädigungszahlung.
####§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Regelung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(
2
)
Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.