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Geltungszeitraum von: 01.04.2022

Geltungszeitraum bis: 30.03.2023

Sonderregelung für Beschäftigte mit einem Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1a IfSG [Anlage 9 zur AVO]

(VO vom 06.07.2020, ABl. 2020, S. 363,
geändert durch VO vom 25.04.2022, ABl. 2022, S. 163)

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§ 1
Anspruch

Beschäftigte mit Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten für insgesamt maximal sechs Wochen einen Zuschuss in Höhe von 18% der Entschädigungszahlung.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Regelung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
( 2 ) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.