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Erläuterungen zu § 34 Absatz 1 Buchstabe e) AVO

Kollektives Dienst- und Arbeitsrecht
(A. Voigt)

Stand: 18.11.2022

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Mit der erläuternden Fußnote wird klargestellt, dass unter den Arbeitsbefreiungstatbestand „Tod eines Kindes“ gem. § 34 Absatz 1 Buchstabe e) AVO auch der Tod eines ungeborenen Kindes fällt. Damit soll den Beschäftigten bewusst Raum für die Trauerarbeit gegeben werden.