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Erläuterungen zu § 21c zur AVO

Kollektives Dienst- und Arbeitsrecht
(A. Voigt)

Stand: 18.11.2022

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Allgemeines:

Im VKA-Bereich erhalten Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes in einer der Entgeltgruppen S2 bis S11a eingruppiert sind, eine monatliche SuE-Zulage i. H. v. 130 €. Das bedeutet, dass im VKA-Bereich Kindergartenleitungen, die höher als S9 eingruppiert sind, keine SuE-Zulage erhalten.
Anders als im kommunalen Bereich werden im kirchlichen Dienst alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (alle Beschäftigten, die nach der Anlage 1 zur AVO nach den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes eingruppiert sind (Teil C, Ziffer 8.1 i. V. m. der Entgeltordnung des TVöD-VKA, dortiger Teil B, Ziffer XXIV)) diese Zulage erhalten – somit beispielsweise nicht nur Erzieherinnen und Erzieher, sondern auch Kindergartenleitungen. Dies gebietet das Gebot der Gleichbehandlung und Gerechtigkeit. Da die finanziellen Mittel allerdings nur begrenzt zur Verfügung stehen und im kirchlichen Dienst daher mehr Personen als im öffentlichen Dienst von der Zulage profitieren, beträgt die Höhe der Zulage für alle Beschäftigten 120 € pro Monat (bei Vollzeitbeschäftigung).
Durch diese Reduktion der Zulage hält sich das Volumen insgesamt im Rahmen des Budgets des öffentlichen Dienstes.
Auch Beschäftigte, die über den 31. Dezember 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S10 verblieben sind (siehe § 24b Absatz 2 Satz 5 AVO-ÜVO), haben Anspruch auf die SuE-Zulage i. H. v. 120 Euro. Dies gilt auch für Beschäftigte, die Entgelt nach Entgeltgruppe S13Ü und S16Ü erhalten (siehe § 24a Absatz 8 Satz 4 AVO-ÜVO bzw. § 24a Absatz 9 Satz 1 AVO-ÜVO).
Diese 120 € erhalten bei uns damit auch alle Beschäftigten, die im VKA-Bereich gar keine Zulage erhalten, also z. B. auch Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter/Heilpädagoginnen/Heilpädagogen in S17 oder S18 oder Psychagoginnen/Psychagogen (S17, Fallgruppe 7).
Die Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter/Heilpädagoginnen/Heilpädagogen, die im VKA-Bereich eine SuE-Zulage erhalten (z. B. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter/Heilpädagoginnen/Heilpädagogen in S11b, S12, S14 oder S15, Fallgruppe 6), erhalten diese auch bei uns entsprechend der im VKA-Bereich vereinbarten Höhe von 180 €.
Altersteilzeit
Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die SuE-Zulage ebenfalls zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 30 Absatz 2 AVO ergebenden Betrages zuzüglich der tariflichen Aufstockungsleistungen (§ 6 der Anlage 7e zur AVO). Die SuE-Zulage gehört zum Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 2 der Anlage 7e zur AVO und wird somit bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 7e zur AVO berücksichtigt.
Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell erhalten die SuE-Zulage während der Arbeitsphase ebenfalls zeitanteilig nach der Hälfte der der Altersteilzeitvereinbarung zugrundeliegenden Vollzeitarbeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz der Anlage 7e zur AVO). Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben ein (§ 6 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Anlage 7e zur AVO). Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell, die sich in der Freistellungsphase befinden, erhalten keine SuE-Zulage. In der Freistellungsphase wird lediglich das (dynamisierte) Wertguthaben ratierlich ausgezahlt (§ 6 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 der Anlage 7e zur AVO).
Kurzarbeit
Die SuE-Zulage ist „monatliches Entgelt“ und fließt in die Berechnung des Nettomonatsentgelts gemäß § 6 Absatz 1 der Anlage 8 zur AVO ein.