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Erläuterungen zu § 21b Absatz 2 zur AVO

Kollektives Dienst- und Arbeitsrecht
(A. Voigt)

Stand: 18.11.2022

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Zu Absatz 2:

Der Anspruch auf Ergänzungsentgelt ist nicht davon abhängig ist, dass die Voraussetzungen bei ein und demselben Dienstgeber erworben werden müssen. Vielmehr genügt es, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zusammen gesehen bei unterschiedlichen Dienstgebern im Anwendungsbereich der AVO vorliegen. Die Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf das Ergänzungsentgelt besteht, ist daher nicht schon beim Wechsel innerhalb des Anwendungsbereichs der AVO vorzunehmen, sondern dann, wenn das reguläre Ergänzungsentgelt ausbezahlt wird. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen einer Zahlung vorliegen.