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Erläuterungen zu § 12 Absatz 1 der Anlage 4f zur AVO

Kollektives Dienst- und Arbeitsrecht
(A. Voigt)

Stand: 18.11.2022

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Zu Absatz 1:

Die in § 12 Absatz 1 aufgeführte Tabelle gilt sowohl für die Berechnung der Arbeitszeit bei den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die eingruppiert sind, als auch für die Berechnung, ob eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker nach dem Vergütungssystem von „höchstens sechs Diensteinheiten“ nach §§ 13 ff vergütet wird. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass Personen nach §§ 13 ff. vergütet werden, finden die in § 14 aufgeführten Entgeltsätze Anwendung.