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Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 71Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2023

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Liebe Schwestern und Brüder,
Arbeitskräfte aus dem Ausland sind für Deutschland enorm wichtig. Ohne sie würden große Teile der Wirtschaft und unseres täglichen Lebens nicht funktionieren. Sehr viele der bei uns tätigen Migrantinnen und Migranten kommen aus Mittel- und Osteuropa.
Deshalb nimmt die diesjährige Pfingstaktion des Osteuropa-Hilfswerks Renovabis das Thema „Arbeitsmigration aus Osteuropa“ in den Blick. Das Leitwort lautet: „Sie fehlen. Immer. Irgendwo.“ Es geht um Menschen, die ihre Heimat verlassen, um ihren Lebensunterhalt in der Fremde zu verdienen. Die Entscheidung zur Migration erfolgt selten leichtfertig, meist beruht sie auf Not. Die Folgen sind gravierend; denn in ihren Herkunftsländern hinterlassen die Frauen und Männer eine große Lücke: Sie fehlen in ihren Familien und in ihren Gemeinden, sie fehlen als Arbeitskräfte und Bürger. Hier in Deutschland erfahren die Migrantinnen und Migranten oft wenig Wertschätzung. Viele leiden unter prekären Beschäftigungsverhältnissen, manche sogar unter kriminellen Machenschaften bis hin zum Menschenhandel.
Zusammen mit der Kirche in Osteuropa hilft Renovabis, diesen Menschen in ihrer Heimat Perspektiven zu eröffnen – durch Bildung und bessere Arbeitsmöglichkeiten. So unterstützt das Hilfswerk zum Beispiel einen häuslichen Pflegedienst in Belarus, Job-Trainings für jugendliche Häftlinge in der Republik Moldau oder Projekte zur regionalen Entwicklung im Kosovo.
Wir bitten Sie herzlich: Unterstützen Sie die Anliegen von Renovabis durch Ihr Gebet und Ihre großzügige Spende bei der Kollekte am Pfingstsonntag.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf wurde von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrsvollversammlung 2023 verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 21. Mai 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden darüber hinaus auch auf anderen geeigneten Wegen bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 28. Mai 2023, ist ausschließlich für die Solidaritätsaktion Renovabis bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.

Erzbischof

Nr. 72Fünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Fünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO

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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch die 49. Verordnung zur Änderung der AVO, wird wie folgt geändert:
  1. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 4a Satz 1 und 2 ergeben hätte.“
    2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Beschäftige in den Entgeltgruppen 1 bis 8, die am 31. März 2023 eine persönliche Zulage i. H. v. 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts gemäß Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung erhalten, und diese persönliche Zulage höher ist als die persönliche Zulage gemäß Absatz 2 in der ab 1. April 2023 geltenden Fassung, erhalten die Differenz als Zulage für die Dauer der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit fortgezahlt; diese Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
  2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die dortige Fußnote wie folgt gefasst:
    laufende FußnoteFür Lehrkräfte als „Erfüller“ gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe. Bezüglich der weiteren Ausnahmen siehe Anlage 4c zur AVO „Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht“ sowie Anlage 4d zur AVO „Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte“ in der jeweils bis 31. März 2023 geltenden Fassung“.
  3. § 22 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Steht der Beschäftigten/dem Beschäftigten neben dem bisherigen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 8 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 AVO-ÜVO zu und ist das bisherige Entgelt (Tabellenentgelt plus Entgeltgruppenzulage oder Besitzstandszulage nach § 8 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 AVO-ÜVO) höher als das neue Entgelt (Tabellenentgelt plus eine ggf. zustehende Entgeltgruppenzulage in der höheren Entgeltgruppe), erhält die Beschäftigte/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit die Differenz zwischen bisherigem Entgelt und neuem Entgelt als Zulage fortgezahlt; diese Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Bei Personen in einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 AVO-ÜberleitungsVO gilt für die Vergleichsberechnung nach Satz 3 als neues Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe ggf. die neue individuelle Endstufe gemäß § 6 Absatz 3 Sätze 5 und 6 AVO-ÜberleitungsVO. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder § 22a festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. Ist Beschäftigten nach § 18 Absatz 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Sofern der Beschäftigte in den Fällen des Satzes 6 bereits während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Stufenaufstieg vollzogen hat, ist der Beschäftigte zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung abweichend von Satz 6 dieser höheren Stufe zuzuordnen; Satz 2 findet Anwendung.“
    2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:
      „(4a) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Ziffer II der Anlage 2 zur AVO werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Ziffer II der Anlage 2 zur AVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
      • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b weniger als 65,46 Euro,
      • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 weniger als 104,74 Euro,
      so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder § 22a festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Ist Beschäftigten nach § 18 Absatz 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Sofern der Beschäftigte in den Fällen des Satzes 6 bereits während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Stufenaufstieg vollzogen hat, ist der Beschäftigte zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung abweichend von Satz 6 dieser höheren Stufe zuzuordnen; Satz 3 findet Anwendung.“
  4. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „§ 22 Absatz 4 Satz 1 bis 4“ durch die Worte „§ 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 4a Satz 1 und 2“ ersetzt.
  5. In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte „§ 22 Absatz 4 Satz 1 bis 4“ durch die Worte „§ 22 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 22 Absatz 4a Satz 1 und 2“ ersetzt.
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Artikel II
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (ABl. S. 221), wird wie folgt geändert:
  1. In Teil C wird Ziffer 4.2 Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen wie folgt gefasst:
    4.2 Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen
    Derzeit nicht besetzt; die Eingruppierung richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) in ihrer jeweiligen Fassung.
    Abweichend vom Anhang I Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt für die Höhe der Angleichungszulage folgendes:
    Bis 31. März 2023 richtet sich die Höhe der Angleichungszulage nach dem Anhang I Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Ab dem 1. April 2023 beträgt die Angleichungszulage 105,00 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei Anwendung des § 22 Absatz 4 AVO zustehen würde.“
  2. In Teil D wird die Anmerkung Nr. 15a) wie folgt gefasst:
    15a)Religionslehrkräfte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage. Die Höhe der Angleichungszulage richtet sich bis 31. März 2023 nach dem Anhang I Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Ab dem 1. April 2023 beträgt die Angleichungszulage 105,00 Euro, höchstens jedoch den Betrag, der als Höhergruppierungsgewinn bei Anwendung des § 22 Absatz 4 AVO zustehen würde.“
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Artikel III
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 311), wird wie folgt geändert:
Ziffer I. Entgelttabelle wird wie folgt gefasst:
„I. Entgelttabelle
Gültig vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.880,65
5.247,42
5.441,24
6.129,64
6.650,92
6.850,45
14
4.418,91
4.752,85
5.026,88
5.441,24
6.076,14
6.258,43
13
4.074,30
4.385,28
4.619,20
5.073,66
5.701,88
5.872,94
12
3.672,04
3.930,82
4.478,85
4.960,05
5.581,59
5.749,03
11
3.553,15
3.792,20
4.064,48
4.478,85
5.080,35
5.232,76
10
3.427,65
3.662,23
3.930,82
4.204,82
4.726,15
4.867,94
9b
3.051,16
3.277,32
3.424,65
3.831,78
4.178,10
4.303,46
9a
3.051,16
3.277,32
3.326,44
3.424,65
3.831,78
3.945,49
8
2.866,21
3.087,04
3.209,79
3.326,44
3.455,35
3.535,15
7
2.696,84
2.912,50
3.074,75
3.197,52
3.295,75
3.381,67
6
2.651,42
2.864,88
2.983,94
3.105,46
3.185,24
3.271,18
5
2.547,60
2.757,73
2.876,79
2.989,89
3.080,89
3.142,28
4
2.432,59
2.644,64
2.793,45
2.876,79
2.960,14
3.013,70
3
2.401,55
2.608,91
2.668,44
2.763,68
2.841,07
2.906,55
2
2.240,12
2.436,27
2.495,81
2.555,33
2.692,24
2.835,13
1
Je 4 Jahre
2.061,00
2.067,18
2.102,90
2.138,63
2.227,92
Gültig vom 1. April 2023 bis 31. Mai 2023
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.880,65
5.247,42
5.441,24
6.129,64
6.650,92
6.850,45
14
4.418,91
4.752,85
5.026,88
5.441,24
6.076,14
6.258,43
13
4.074,30
4.385,28
4.619,20
5.073,66
5.701,88
5.872,94
12
3.672,04
3.930,82
4.478,85
4.960,05
5.581,59
5.749,03
11
3.553,15
3.792,20
4.064,48
4.478,85
5.080,35
5.232,76
10
3.427,65
3.662,23
3.930,82
4.204,82
4.726,15
4.867,94
9b
3.051,16
3.373,97
3.424,65
3.831,78
4.178,10
4.303,46
9a
3.051,16
3.277,32
3.326,44
3.424,65
3.831,78
3.945,49
8
2.866,21
3.087,04
3.209,79
3.326,44
3.455,35
3.535,15
7
2.696,84
2.912,50
3.074,75
3.197,52
3.295,75
3.381,67
6
2.651,42
2.864,88
2.983,94
3.105,46
3.185,24
3.271,18
5
2.547,60
2.757,73
2.876,79
2.989,89
3.080,89
3.142,28
4
2.432,59
2.644,64
2.793,45
2.876,79
2.960,14
3.013,70
3
2.401,55
2.608,91
2.668,44
2.763,68
2.841,07
2.906,55
2
2.240,12
2.436,27
2.495,81
2.555,33
2.692,24
2.835,13
1
Je 4 Jahre
2.061,00
2.067,18
2.102,90
2.138,63
2.227,92
Gültig ab 1. Juni 2023
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.017,31
5.394,35
5.593,59
6.301,27
6.837,15
7.042,26
14
4.542,64
4.885,93
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
13
4.188,38
4.508,07
4.748,54
5.215,72
5.861,53
6.037,38
12
3.774,86
4.040,88
4.604,26
5.098,93
5.737,87
5.910,00
11
3.652,64
3.898,38
4.178,29
4.604,26
5.222,60
5.379,28
10
3.523,62
3.764,77
4.040,88
4.322,55
4.858,48
5.004,24
9b
3.136,59
3.468,44
3.520,54
3.939,07
4.295,09
4.423,96
9a
3.136,59
3.369,08
3.419,58
3.520,54
3.939,07
4.055,96
8
2.946,46
3.173,48
3.299,66
3.419,58
3.552,10
3.634,13
7
2.772,35
2.994,05
3.160,84
3.287,05
3.388,03
3.476,36
6
2.725,66
2.945,10
3.067,49
3.192,41
3.274,43
3.362,77
5
2.618,93
2.834,95
2.957,34
3.073,61
3.167,15
3.230,26
4
2.500,70
2.718,69
2.871,67
2.957,34
3.043,02
3.098,08
3
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
2
2.302,84
2.504,49
2.565,69
2.626,88
2.767,62
2.914,51
1
Je 4 Jahre
2.094,49
2.125,06
2.161,78
2.198,51
2.290,30“
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Artikel IV
Änderung der Anlage 4c zur AVO

Die Anlage 4c zur AVO (Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht) vom 24. April 1992 (ABl. S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (ABl. S. 127), wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 6 wird gestrichen.
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Artikel V
Änderung der Anlage 4d zur AVO

Die Anlage 4d zur AVO (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (ABl. S. 190), wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „Zu Abschnitt IV AVO (Eingruppierung, Entgelt, sonstige Leistungen)“ wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 2 wird § 18 Absatz 2 wie folgt gefasst:
    „(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 ergeben hätte.“
  2. Absatz 7 wird gestrichen.
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Artikel VI
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 311), wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „§ 22 Absatz 4 Satz 2 der AVO“ folgende Worte eingefügt:
      „in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung“.
    2. In Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende Sätze 3 bis 7 ersetzt:
      Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 19 AVO. Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 22 Absatz 4 AVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 4 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 v. H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die Beschäftigte/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugordnet. Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 v. H. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.“
    3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Werden Beschäftigte, die gemäß Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind, aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, gilt § 24a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 24a Absatz 5 Satz 4. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“
  2. In § 7 Absatz 3a Satz 4 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
  3. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ die Worte „in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
  4. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 3 bis 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
  5. § 24a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „§ 22 Absatz 4 Satz 2 AVO“ folgende Worte eingefügt:
      „in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung“.
    2. In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Worten „Absatz 2 Satz 8“ folgender Halbsatz eingefügt:
      „und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 22 Absatz 4a AVO“.
  6. § 24b wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 7 werden nach den Worten „§ 22 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz AVO“ folgende Worte eingefügt:
      „in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung“.
    2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
  7. In § 24c Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 22 Absatz 4 AVO)“ wie folgt gefasst:
    „(§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung)“.
  8. § 24d wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Der Klammerzusatz „(§ 22 Absatz 4 AVO)“ wird durch den Klammerzusatz „(§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung)“ ersetzt.
      bb)
      Der Klammerzusatz „(Anlage 4d zur AVO)“ wird durch den Klammerzusatz „(Anlage 4d zur AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung)“ ersetzt.
    2. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich bei Änderungen des beim Dienstgeber geltenden Besoldungsrechts für die vergleichbare beamtete Lehrkraft, die vor dem 1. April 2023 in Kraft getreten sind, nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 4d zur AVO getroffenen Sonderregelungen in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung); für Änderungen des beim Dienstgeber geltenden Besoldungsrechts für die vergleichbare beamtete Lehrkraft, die ab dem 1. April 2023 in Kraft treten, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 22 Absatz 4 AVO).“
  9. In § 24e Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 22 Absatz 4 AVO)“ wie folgt gefasst:
    „(§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung)“.
  10. § 24f wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 3 bis 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 3 bis 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 3 bis 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
  11. In § 24g Absatz 4 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
  12. In § 24h Absatz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
  13. In § 24j wird in Absatz 2 Satz 2 der Klammerzusatz „(§ 22 Absatz 4 AVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 22 Absatz 4 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung)“ ersetzt.
  14. In § 24l Satz 2 werden die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 3 bis 5“ durch die Worte „§ 6 Absatz 3 Sätze 4 bis 7“ ersetzt.
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Artikel VII
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 2 am 31. März 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 73Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
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Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO

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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch die 49. Verordnung zur Änderung der AVO, wird wie folgt geändert:
  1. § 21a wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern sich nach den Absätzen 2a bis 2e und Absatz 4 und Absatz 4a keine andere Zuordnung ergibt.“
    2. In Absatz 2b wird im zweiten Halbsatz das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 22 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
      • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
      • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
      • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
      • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
      • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
      Ergeben sich bei der Stufenzuordnung zum Zeitpunkt der Einstellung gemäß Absatz 2a überschießende Zeiten, so sind diese auf die Stufenlaufzeiten nach Satz 1 anzurechnen.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Ein nach der Anlage 5b zur AVO geleistetes Berufspraktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach Absatz 3 angerechnet. Satz 1 gilt auch, wenn ein Berufspraktikum für die in § 1 Absatz 1 der Anlage 5b zur AVO genannten Berufe außerhalb des Geltungsbereichs der Anlage 5b zur AVO geleistet wurde.“
    5. Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
      „(4a) Eine nach landesrechtlichen Regelungen geleistete praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher sowie eine nach landesrechtlichen Regelungen geleistete praxisintegrierte Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger werden auf die Stufenlaufzeit nach Absatz 3 mit einem Jahr angerechnet.“
  2. § 21d wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift des § 21d Regenerationstage wird wie folgt gefasst:
      „§ 21d Regenerationstage/Umwandlungstage“
    2. Nach Absatz 4 werden folgende neuen Absätze 5 und 5a eingefügt:
      „(5) Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 21c Absatz 1 oder Absatz 2 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr – erstmalig für das Kalenderjahr 2024 – bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 26 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 21c Absatz 1 oder Absatz 2 erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (Neubegründung des Beschäftigungsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr – erstmalig für das Kalenderjahr 2024 – erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 30 Absatz 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Die/Der Beschäftigte hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. 10 Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
      (5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 21c Absatz 1 oder Absatz 2 haben, bis zum 30. Juni 2023 in Textform geltend machen, im Kalenderjahr 2023 statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage ab dem 1. August 2023 einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 26 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstag). Abweichend von Absatz 5 Satz 2 können Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 21c Absatz 1 oder Absatz 2 erwerben, nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (Neubegründung des Beschäftigungsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel), aber frühestens am 1. August 2023, die Geltendmachung des Umwandlungstages für das Jahr 2023 erklären. Eine nach den Sätzen 1 und 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des Kalenderjahres 2023. Absatz 5 Sätze 3 bis 9 gelten entsprechend.“
    3. Der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 6 und dieser wird wie folgt gefasst:
      „(6) Bei den Regenerationstagen/Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Regenerationstages bleibt der Anspruch auf den jeweiligen Regenerationstag erhalten und kann innerhalb des laufenden Kalenderjahres bzw. im Falles des Absatzes 4 Satz 1 bis 31. März 2023 erneut geltend gemacht werden. Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit an einem Umwandlungstag findet eine Kürzung der SuE-Zulage gemäß Absatz 5 Satz 3 für diesen Tag nicht statt. Im Falle des Satzes 4 ist eine erneute Geltendmachung des Umwandlungstags gemäß Absatz 5 Satz 6 möglich.“
  3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
      Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Höhergruppierung durch Erreichen der 15 %-Grenze von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemäß der Protokollerklärung Nr. 6 der Anlage 1, Teil B, Ziffer XXIV des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung erfolgt und diese Voraussetzung zur Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe wieder wegfällt.“
    2. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
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Artikel II
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (ABl. S. 221), wird wie folgt geändert:
  1. Teil C wird wie folgt geändert:
    1. Ziffer 5.5 Kindergartengeschäftsführung wird wie folgt gefasst:
      5.5. Kindergartengeschäftsführung
      Entgeltgruppe 11
      Kindergartengeschäftsführerin/Kindergartengeschäftsführer.
      Entgeltgruppe 12
      Kindergartengeschäftsführerin/Kindergartengeschäftsführer mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung.11a), 32c), 32d)
    2. Ziffer 5.7 Stellvertretende Leitung der Verrechnungsstellen/Stellvertretende Geschäftsführung der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim wird wie folgt gefasst:
      5.7 Stellvertretende Leitung der Verrechnungsstellen/Stellvertretende Geschäftsführung der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim
      Entgeltgruppe 13
      5.7.1 Stellvertretende Leitung der Verrechnungsstellen/Stellvertretende Geschäftsführung der Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim.“
    3. In Ziffer 8.1 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wird Ziffer 2 wie folgt gefasst:
      „2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der im Dezember des vorangegangenen und im Januar des jeweiligen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander um mehr als 7,5 v. H. unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“
  2. Teil D wird wie folgt geändert:
    1. Die Anmerkung Nr. 32 wird im dritten Spiegelstrich wie folgt geändert:
      Nach dem Wort „Dienstes“ werden die Wörter „im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen.
    2. Die Anmerkung Nr. 32c) wird wie folgt gefasst:
      32c)Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
      • Allgemeine Finanzverwaltung, Public Management und (Diplom-) Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit vergleichbaren Abschlüssen sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge mit vergleichbaren Abschlüssen
      • Sozialmanagement, Pädagogik oder Soziale Arbeit und (Diplom-) Studiengänge in diesen Bereichen mit vergleichbaren Abschlüssen.
      Von Satz 1 sind auch abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildungen in den Bereichen des Satzes 1 erfasst.11)
    3. Nach der Anmerkung Nr. 32c) wird folgende neue Anmerkung Nr. 32d) eingefügt:
      32d)Kindergartengeschäftsführinnen/Kindergartengeschäftsführer mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachwirtin/zum Fachwirt für Organisation und Führung oder anderen gleichwertigen oder höherwertigen (Studien-) Abschlüssen mit vergleichbaren Inhalten wie beispielsweise Führung und Management, Organisationsentwicklung, Kommunikation, Personalmanagement, Wirtschaft und Recht, die diese Tätigkeit im Geltungsbereich dieser Ordnung drei Jahre ausgeübt haben, werden den Beschäftigten mit förderlicher Hochschulbildung gleichgestellt.“
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Artikel III
Änderung der Anlage 4c zur AVO

Die Anlage 4c zur AVO (Dienstordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht) vom 24. April 1992 (ABl. S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (ABl. S. 127) wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
( 1 ) Arbeitsunfähigkeit ist der Schulleitung der Stammschule sowie eventuell weiterer Einsatzschulen und dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich anzuzeigen. Es ist mitzuteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauert.
( 2 ) Beschäftigte, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind verpflichtet, bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag feststellen zu lassen und sich eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 5 Absatz 1a Entgeltfortzahlungsgesetz aushändigen zu lassen. Zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 ist das Erzbischöflichen Ordinariat über eine bei der Krankenkasse abzurufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu informieren.
( 3 ) Beschäftigte, die keine Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind verpflichtet bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der Schulleitung der Stammschule vorzulegen; diese leitet die Bescheinigung an das Erzbischöfliche Ordinariat weiter. Satz 1 gilt auch in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine Ärztin oder einen Arzt, die bzw. der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.“
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Artikel IV
Änderung der Anlage 5a zur AVO

Die Anlage 5a zur AVO (Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 311), wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22
Ausschlussfrist
( 1 ) Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Brief, Fax) geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte (Gläubigerin oder Gläubiger) von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
( 2 ) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren. Sie gelten auch nicht für Ansprüche auf gesetzliches Mindestentgelt (z. B. Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz – BBiG) und nicht für Ansprüche, auf die die Anspruchsinhaberin oder der Anspruchsinhaber, auch nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht oder nicht ohne die Beteiligung Dritter verzichten kann.
( 3 ) Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.“
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Artikel V
Änderung der Anlage 5c zur AVO

Die Anlage 5c zur AVO (Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten) vom 27. April 2012 (ABl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2022 (ABl. S. 163), wird wie folgt geändert:
  1. Der Name der Anlage 5c zur AVO wird wie folgt gefasst:
    „Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten“.
  2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten ausgebildet werden (Auszubildende).“
  3. In § 3 Absatz 1 wird die Bezeichnung in Buchstabe a) „zur Erzieherin/zum Erzieher“ ersetzt durch die Bezeichnung „zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger“.
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Artikel VI
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 311), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 24l Einführung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 6.5.1 zum 1. August 2022 wird folgender neuer 11. Abschnitt eingefügt:
      11. Abschnitt
      Weitere besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
    2. Im 11. Abschnitt wird folgender neuer § 25 eingefügt:
      „§ 25 Überleitung in die S-Tabelle zum 1. Januar 2023“.
    3. Nach § 25 Überleitung in die S-Tabelle zum 1. Januar 2023 wird folgender neuer § 25a eingefügt:
      „§ 25a Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und weitere Regelungen“.
    4. Der bisherige 11. Abschnitt Schlussvorschrift wird zum 12. Abschnitt Schlussvorschrift.
    5. Der bisherige § 25 In-Kraft-Treten wird zum neuen § 26 In-Kraft-Treten.
  2. Nach § 24l Einführung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 2, Fallgruppe 6.5.1 zum 1. August 2022 wird folgender neuer 11. Abschnitt Weitere besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit nachfolgenden §§ 25 und 25a eingefügt:
    11. Abschnitt
    Weitere besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
    § 25
    Überleitung in die S-Tabelle zum 1. Januar 2023
    (1) Beschäftigte im Sinne des § 24a Absatz 7 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 24a Absatz 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten, können bis zum 30. November 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO schriftlich beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.
    (2) Beschäftigte, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b, S 9 bzw. S 11a, in die sie nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO i. V. m. Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind. Bei Beschäftigten nach Satz 1 wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Beschäftigten am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 8 besteht. Diese Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Zum 1. Januar 2027 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 21a Absatz 3 AVO. Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach Satz 1 eingruppiert sind, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht; § 22 Absatz 4 Satz 5 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung bzw. § 22 Absatz 4a Satz 3 AVO in der ab 1. April 2023 geltenden Fassung findet Anwendung. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; § 22 Absatz 4 Satz 5 AVO in der bis 31. März 2023 geltenden Fassung bzw. § 22 Absatz 4a Satz 3 AVO in der ab 1. April 2023 geltenden Fassung findet Anwendung. Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
    § 25a
    Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit
    für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und weitere Regelungen
    (1) Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
    (2) Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Beschäftigte mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
    (3) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
    (4) Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
    EG
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 9
    in Euro
    3.060,00
    3.280,00
    3.530,00
    3.900,00
    4.250,00
    4.520,00“

  3. Der bisherige 11. Abschnitt Schlussvorschrift wird zum neuen 12. Abschnitt Schlussvorschrift.
  4. Der bisherige § 25 In-Kraft-Treten wird zum neuen § 26 In-Kraft-Treten.
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Artikel VII
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 3 rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel II Ziffer 1 Buchstabe c sowie Artikel VI rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel II Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Artikel II Ziffer 2 Buchstabe b und Buchstabe c zum 1. April 2023 in Kraft.
( 5 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel II Ziffer 2 Buchstabe a zum 3. April 2023 in Kraft.
( 6 ) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 1 Buchstabe b und Buchstabe c zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 74Verordnung zur Zahlung einer Zulage

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:

Verordnung zur Zahlung einer Zulage in Höhe
von 200,00 Euro/Monat
für Kindergartengeschäftsführerinnen bzw. Kindergartengeschäftsführer,
die im Januar, Februar oder März 2023 die Voraussetzungen
für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12
als Kindergartengeschäftsführerin/Kindergartengeschäftsführer erfüllen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. März 2023 die Voraussetzungen der Ziffer 5.5 Kindergartengeschäftsführung für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 erfüllen, welche in der 51. Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO in Artikel II zum 1. April 2023 geregelt sind.
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§ 2
Anspruch

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten eine Zulage für die Kalendermonate Januar 2023, Februar 2023 und/oder März 2023, wenn sie
  • im jeweiligen Kalendermonat die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 nach Teil C Ziffer 5.5 Kindergartengeschäftsführung der Anlage 1 zur AVO nach der 51. Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO erfüllen und
  • im jeweiligen Kalendermonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Tabellenentgelt hatten.
( 2 ) Die Höhe der Zulage richtet sich nach den anspruchsberechtigten Kalendermonaten und beträgt je anspruchsberechtigtem Kalendermonat 200,00 Euro. § 30 Absatz 2 AVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats, auch wenn sich der Beschäftigungsumfang danach geändert haben sollte.
( 3 ) Diese Zulage ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 75Hinweise zur Pfingstaktion Renovabis 2023

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Das Leitwort der diesjährigen Renovabis-Pfingstaktion lautet „Sie fehlen. Immer. Irgendwo. Arbeitsmigration aus Osteuropa“. Gäste aus Mittel-, Ost- und Südosteuropa kommen nach Deutschland und berichten aus ihren Ländern. So bieten sich die beiden Aktionswochen in der zweiten Maihälfte an, um die Themen der Menschen im Osten Europas aufzugreifen und in den Fokus zu rücken. Mit der bundesweiten Eröffnung der 31. Pfingstaktion-Aktion ist Renovabis in diesem Jahr im Bistum Hildesheim zu Gast. Der Eröffnungsgottesdienst findet am Sonntag, dem 14. Mai 2023, mit Bischof Dr. Heiner Wilmer SCJ in Bremerhaven statt. Er wird über domradio.de live im Web-TV und bei k-tv-Katholisches Fernsehen übertragen. Über alle Veranstaltungstermine informiert die Webseite: www.renovabis.de/pfingstaktion.
Eine Übersicht über alle Materialien gibt die Webseite www.renovabis.de/material. Alle Aktionsmaterialien liegen auch dort online zum Herunterladen bereit. Individuelle Kollekten oder Spenden von Gruppen können direkt an Renovabis überwiesen werden: www.renovabis.de/pfingstspende oder: Renovabis e. V., Bank für Kirche und Caritas eG, DE94 4726 0307 0000 0094 00, GENODEM1BKC.
Am Wochenende vor Pfingsten (20./21. Mai 2023) soll in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendmessen, verlesen werden. Am Pfingstsonntag, dem 28. Mai 2023, sowie in den Vorabendmessen am 27. Mai 2023, wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten.
Auf die Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022) wird hingewiesen. Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird an das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese abzuführen. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Weitere Informationen erteilt das Hilfswerk Renovabis.

Nr. 76Änderung der Stiftungssatzung der Benedict-Kreutz-Stiftung
mit Sitz in Freiburg, Stiftung des bürgerlichen Rechts

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Der Stiftungsrat der Benedict-Kreutz-Stiftung mit Sitz in Freiburg hat im Jahr 2021 Änderungen der Stiftungssatzung beschlossen. Die Satzungsänderungen vom 23. Juni und 30. November 2021 wurden vom Erzbischöflichen Ordinariat am 11. August 2022, Az.: J - 08.32#4[39]2022/29162, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 23. März 2023, Az.: KMRA-0562.3-20/1/5 die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 30. November 2021 genehmigt.

Nr. 77Abrechnung der Heizkosten
in kircheneigenen Mietwohnungen

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Soweit die Kosten für Heizung und Warmwasser pauschal abgerechnet werden müssen, weil
  • dies im Mietvertrag so geregelt ist und
  • die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) eine genaue Ermittlung durch geeignete Messeinrichtungen nicht vorschreibt,
gelten die nachgenannten Regelungen, die das Land Baden-Württemberg für Landesmietwohnungen in Kraft gesetzt hat, für Wohnungen im kirchlichen Bereich entsprechend:
Gemäß Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. August 2022 – Az.: FM4-3322-1/1 – (GABl. 2022 Nr. 8 vom 31. August 2022 S. 774) wurden für die Heizperiode 2022/2023 die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen wie folgt festgesetzt:
Bei Landesmietwohnungen, die an eine Heizungsanlage angeschlossen sind, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, und bei denen der Wärmeverbrauch nicht gemessen werden kann, werden die Heizkosten vorbehaltlich der mietrechtlichen Voraussetzungen pauschal erhoben.
Die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen werden für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 wie folgt festgesetzt:
1.1
Für Wohnungen, die an eine Ölheizung angeschlossen sind, 18,76 Euro je qm Wohnfläche und Jahr.
1.2
Für Wohnungen, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden, gilt der jeweilige Gasbezugs- oder Fernwärmepreis auf der Grundlage einer Verbrauchsmenge von 173 kwh je m² Wohnfläche und Jahr bei Gas und von 156 kwh je m² Wohnfläche und Jahr bei Fernheizung.
2.
Bei Anfang bzw. Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb des Abrechnungszeitraums beträgt das Entgelt nach den folgenden Prozentsätzen (%) des Jahresentgelts für die jeweiligen Monate:
Monat:
%
Monat:
%
Monat:
%
Januar:
18,1
Mai:
2,1
September:
0,7
Februar:
15,6
Juni:
1,1
Oktober:
9,0
März:
13,7
Juli:
0,3
November:
13,0
April:
9,4
August:
0,3
Dezember:
16,7

3.
Ist die Wohnung an eine Warmwasserversorgungsanlage angeschlossen, die auch der Versorgung von Diensträumen dient, und kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie nicht gemessen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das 22 Prozent des festgesetzten Heizkostenentgelts beträgt.
4.
Ergeben sich für die Mieterin oder den Mieter durch die Lage oder den Zuschnitt der Wohnung im zu begründenden Einzelfall besondere Härten, kann das Entgelt auf den entsprechenden Betrag für eine angemessene Vergleichswohnung gemindert werden.
Die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen können auch bei Mietwohnungen zugrunde gelegt werden, soweit mietvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen und der Verbrauch nicht gemessen werden kann. Das Finanzministerium behält sich bei einer wesentlichen Änderung der Brennstoffpreise eine Anpassung vor.

Nr. 78Einführung für neue pastorale Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen als digitales Chat-Angebot

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Gerne laden wir zum aktuellen Termin einer digitalen Einführungsveranstaltung für neue pastorale Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen aus den Seelsorgeteams ein.
Termin: Mittwoch, den 3. Mai 2023 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Inhalte:
  • Profil und Aufgaben pastoraler Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen
  • Kindertageseinrichtung als pastoraler Ort
  • Grundlagendokumente und Standards religiöser Bildung in Kindertageseinrichtungen
  • Unterstützungsangebote und Materialien
  • Austausch über bisherige Erfahrungen
Leitung: Barbara Remmlinger, Leiterin Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Anmeldung bis zum 1. Mai 2023 unter dem Link: www.ebfr.de/kita.
Der Chat findet über Webex statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie rechtzeitig zugesendet.
Mit diesem Angebot tragen wir den veränderten Genehmigungsrichtlinien für katholische Kindertageseinrichtungen (vgl. Amtsblatt Nr. 23 vom 25. Oktober 2019, Nr. 107) Rechnung, die festlegen, dass für die Genehmigung neuer Gruppen und Einrichtungen eine pastorale Ansprechperson aus dem Seelsorgeteam benannt sein soll, welche an den Studientagen für pastorale Ansprechpersonen teilnimmt.
Vorankündigung:
Studientage 2023 für pastorale Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen
Arbeitstitel: Kindertageseinrichtungen als Chance in der Pfarrei neu – vielfältig und bunt
Präsenztermin: Mittwoch, 5. Juli 2023 von 9:30 bis 16:30 Uhr in St. Bernhard, Rastatt
Digitales Format: Freitag, 7. Juli 2023 von 8:30 bis 15:30 Uhr per Webex

Nr. 79Druckschriften und Broschüren des
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

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Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüren veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe Nr. 95
„Kirchliches Arbeitsrecht“
Arbeitshilfen Nr. 336
„Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit – Pakistan“
Die Broschüren können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 80Im Herrn verschieden

31. März 2023:
Pfarrer i. R. Franz-Georg Kast, † in Titisee-Neustadt
1. April 2023:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Karl Haller, † in Mosbach
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 8 - 13. April 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-386
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich