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Ordnung für den Erholungsurlaub der in der Pfarrseelsorge der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester

vom 7. Januar 1986

Der seelsorgliche Dienst verlangt vom Priester, unter den Menschen zu leben, für die er bestellt ist, und seine Kraft sinnvoll und verantwortlich im Sinne seines Auftrags einzusetzen (vgl. 2. Vatikanisches Konzil: Dekret über Dienst und Leben der Priester, Presbyterorum Ordinis = PO Nr. 3). Daher ist es notwendig, dass der Priester am Ort seiner Tätigkeit wohnt und nur aus entsprechend wichtigen Gründen abwesend ist ("Präsenzpflicht"; vgl. CIC cann. 533; 283). Ihm obliegt jedoch auch die Sorge für seine Gesundheit und darum die Aufgabe, den notwendigen Erholungsurlaub zu nehmen (vgl. PD Nr. 20). Diesen Anliegen will folgende Ordnung für den Erholungsurlaub der Priester dienen.
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I.

  1. Jedem in der Pfarrseelsorge der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester steht im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub von dreißig Kalendertagen zu (vgl. CIC can. 533,2). Hiervon sollen in der Regel nach Möglichkeit drei Wochen zusammenhängend während der Sommerpause genommen werden.
    Priester die älter als fünfundsechzig Jahre oder schwerbehindert sind, können einen zusätzlichen Erholungsurlaub von sieben Kalendertagen beanspruchen.
  2. Die kurze Erholungspause von einigen Tagen nach dem anstrengenden Einsatz von Weihnachten und Ostern bzw. nach dem Weißen Sonntag wird nicht mit den zustehenden Urlaubstagen verrechnet.
  3. Jeder Priester hat das Recht, einen Tag in der Woche ganz oder teilweise von dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. Diese freien Tage dürfen nicht zusammengelegt und auch nicht dem Erholungsurlaub hinzugefügt werden.
  4. Die üblichen Exerzitien zählen nicht zum Urlaub. Längere Exerzitien können auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt werden.
  5. Die Zeiten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden -bis zu einer Woche jährlich- auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
  6. Die Zeit der Abwesenheit für Wallfahrten, Studienfahrten, Freizeiten, Schulungen oder ähnliche Maßnahmen, die von der Pfarrei durchgeführt oder mitveranstaltet werden, wird auf den Erholungsurlaub angerechnet, soweit es sich um mehr als sieben Kalendertage im Jahr handelt. Die Zeiten für Kinder- und Jugendlager werden nicht angerechnet.
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II.

  1. Die terminliche Planung ist innerhalb des Pfarrverbandes (Pfarrverbandsgebietes) bzw. Bezirks abzusprechen. Die Vertretung soll, soweit notwendig, auf Pfarrverbands- bzw. Bezirksebene geregelt werden. Bei der Festlegungen der Zeiten der Abwesenheit soll auf den Religionsunterricht und die örtliche pastorale Situation gebührend Rücksicht genommen werden.
  2. Drei Tage überschreitende Zeiten der Abwesenheit aus Urlaubs- oder aus anderen Gründen sind dem Dekan auf einem hierfür bestimmten Formblatt bekanntzugeben. Hierbei sind auch die über die Vertretung getroffenen Regelungen mitzuteilen. Ebenso ist sicherzustellen, dass die Gemeindemitglieder den mit der Vertretung beauftragten Priester erreichen können.
Diese Ordnung tritt am 31. März 1986 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 16. Dezember 2020
Erzbischof Stephan Burger