.

Ordnung zur Regelung der Supervision für Lehrkräfte im Religionsunterricht [Anl. 7c, bb zur AVO]

(VO vom 4. Dezember 2013, ABl. 2013, S. 228
geändert durch Verordnung vom
24. Juli 2019, ABl. 2019, S. 129)

####

§ 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, welche im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg (nach der Verleihung der Missio Canonica) das Fach Katholische Religionslehre an staatlichen oder freien Schulen im Bereich der Erzdiözese Freiburg unterrichten.
####

§ 2 Ziele

Ziele der Supervision sind insbesondere:
  • Entwicklung der Persönlichkeit im Kontext der Arbeit, insbesondere durch die Erweiterung des persönlichen Verhaltensrepertoires bei Veränderungen und Umbrüchen
  • Kompetenzerweiterung zur Gestaltung von Arbeitsbeziehungen durch den Ausbau der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie der Verhandlungs- und Konfliktfähigkeit
  • Klärung von Organisationsstrukturen und beruflicher Rolle.
####

§ 3 Genehmigung und Durchführung der Supervision

( 1 ) Supervision für Religionslehrkräfte wird i.d.R. in Team- oder Gruppenberatung durchgeführt. In begründeten Fällen ist Einzelberatung möglich.
( 2 ) Die Beschäftigten können im Einvernehmen mit dem Dienstgeber Supervision in Anspruch nehmen (genehmigte Supervision). Thema, Form und voraussichtliche Dauer der Supervision werden vor Beginn der Supervision vom Dienstgeber genehmigt. Eine Ablehnung bedarf einer ausführlichen Begründung. Die konkreten Ziele der genehmigten Supervision werden zwischen der/dem/den Beschäftigten und der Supervisorin/dem Supervisor erarbeitet und vereinbart. Die genehmigte Supervision ist für bis zu maximal zehn Sitzungen im Schuljahr Arbeitszeit und findet in deren disponiblem Teil statt.
( 3 ) Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Supervision ergibt sich aus einer Anordnung des Dienstgebers (angeordnete Supervision). Dabei werden Thema, Ziele, Form und voraussichtliche Dauer in einem Kontrakt zwischen der/dem/den Beschäftigten, der Supervisorin/dem Supervisor und anordnendem Dienstgeber vereinbart. Die angeordnete Supervision ist Arbeitszeit und findet in deren disponiblem Teil statt.
( 4 ) Die Schuldekaninnen/Schuldekane vermitteln auf Anfrage der Ratsuchenden aus der Liste der Supervisorinnen/Supervisoren der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft Supervision und Organisationsberatung eine Supervisorin/einen Supervisor, die/der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im verfasstkirchlichen Bereich der Erzdiözese Freiburg steht, und organisieren eine geeignete Räumlichkeit. In begründeten Einzelfällen kann die Inanspruchnahme einer externen Supervisorin/eines externen Supervisors genehmigt werden.
( 5 ) Beabsichtigt eine Religionslehrkraft Supervision in Anspruch zu nehmen, führt sie/er mit der Schuldekanin / dem Schuldekan ein Vorgespräch. Danach stellt sie/er über die Schuldekanin/den Schuldekan einen Antrag auf Genehmigung der Supervision für Religionslehrkräfte an das Erzbischöfliche Ordinariat. Die Referatsleitungen der jeweiligen Schulart können eine Stellungnahme abgeben.
( 6 ) Die Teilnahme an einer Supervision für Religionslehrkräfte bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 7 ) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
  • die Religionslehrkraft erstmalig an einer Supervision teilnimmt und
  • die Supervision durch eine vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannte Supervisorin/einen vom Erzbischöflichen Ordinariat ernannten Supervisor (§ 3 Abs. 4 Satz 1) durchgeführt wird und
  • für die Dauer der Supervision zwischen der Religionslehrkraft und der Supervisorin/dem Supervisor ein Zeitraum von nicht mehr als einem Schuljahr veranschlagt wird und
  • gewährleistet ist, dass die Teilnahme an der Supervision nicht mit der Erteilung des stundenplanmäßigen Unterrichts kollidiert.
( 8 ) Ein Antrag auf Verlängerung der Supervision für ein zweites Jahr kann gestellt werden.
( 9 ) Die Supervisorinnen und Supervisoren unterliegen hinsichtlich der Inhalte des Beratungsprozesses gegenüber dem Dienstgeber der Verschwiegenheit.
####

§ 4 Kosten

( 1 ) Die Kosten der Teilnahme an einer genehmigten Supervision durch eine externe Supervisorin/einen externen Supervisor werden auf Antrag der/des Beschäftigten mit 50% vom Dienstgeber bezuschusst.
( 2 ) Reisekosten für die Teilnahme an einer genehmigten Supervision werden auf Antrag der/des Beschäftigten mit 50% vom Dienstgeber bezuschusst.
( 3 ) Eine höhere Bezuschussung als die in Absatz 1 und 2 genannte ist im Einzelfall möglich.
( 4 ) Die Reisekosten der/des Beschäftigten bei Teilnahme an einer Team- oder Gruppenberatung sowie an einer angeordneten Supervision trägt der Dienstgeber. Ferner trägt der Dienstgeber die Kosten der Teilnahme an einer Team- oder Gruppenberatung sowie an einer angeordneten Supervision, die durch die Inanspruchnahme einer externen Supervisorin/eines externen Supervisors entstehen.
####

§ 5 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.