.Verordnung der Erzdiözese Freiburg
Verordnung der Erzdiözese Freiburg
über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Kirchliche Beihilfeverordnung)
(VO vom 27. Dezember 1995, ABl. 1996, S. 312,
geändert durch VO vom 8. Dezember 1998, ABl. 1998, S. 464,
geändert durch Artikel 4 der Euro-Anpassungsverordnung II
vom 4. Dezember 2001, ABl. 2001, S. 176,
geändert durch VO vom 8. April 2009, ABl. 2009, S. 55,
geändert durch VO vom 29. November 2012, ABl. 2012, S. 415
geändert durch VO vom 4. Dezember 2013, ABl. 2013, S. 239
geändert durch VO vom 13. Dezember 2019, ABl. 2019, S. 258)
Nach Anhörung der Bistums-KODA gem. § 18 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende Verordnung erlassen:
####§ 1
Die Kirchenbeamten1# des Erzbistums Freiburg und seiner Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) erhalten nach Maßgabe des § 26 Kirchenbeamtenordnung – KBO – Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfallen.
####§ 2
Die Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO –) findet in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
####§ 3
1 Die Kirchenbeamten erhalten in Geburtsfällen eine pauschale Beihilfe. 2 Diese besteht aus einem Grundbetrag, dessen Höhe sich aus § 11 Absatz 2 BVO ergibt, und aus einem Erhöhungsbetrag. 3 Dieser beträgt in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung B und der Bundesbesoldungsordnung A für die | |
Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 250 Euro |
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 400 Euro |
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 | 550 Euro |
4 Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Geburtsbeihilfe der Mutter gewährt. 5 Ist die Mutter aus einem Beschäftigungsverhältnis im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt, erhält der im kirchlichen Dienst beschäftigte Vater den für seine Besoldungsgruppe maßgeblichen Erhöhungsbetrag.
####§ 4
1 Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe, die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen. 2 Der Erzbischof legt fest, welche medizinischen Eingriffe unter Satz 1 fallen.
####§ 5
1 Die gemäß § 2 für anwendbar erklärten Beihilfevorschriften werden mit der Maßgabe angewendet, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Finanzministeriums Baden-Württemberg jeweils das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg tritt. 2 Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, Zuständigkeiten für beihilferechtliche Entscheidungen auf den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg zu übertragen.
####§ 6
Die Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.