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Ordnung über die Gewährung einer einmaligen
Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger
(Ruhestandspriester)

vom 24. Januar 2023

(ABl. 2023, S. 15)

Wie Empfänger einer gesetzlichen Rente, Versorgungsempfänger des Bundes sowie Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg und die pensionierten Kirchenbeamten der Erzdiözese Freiburg erhalten auch die Ruhestandspriester der Erzdiözese Freiburg eine einmalige Energiepreispauschale zur Abmilderung der steigenden Energiepreise.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Ruhestandspriester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind und zum Stichtag 1. März 2023 Versorgungsbezüge nach Abschnitt III der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung der Erzdiözese Freiburg erhalten.
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§ 2
Energiepreispauschale

( 1 ) Personen, welche am 1. März 2023 Anspruch auf eine in § 1 aufgeführte Leistung haben, erhalten aufgrund dieses Anspruchs im Monat Februar 2023 mit der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat März 2023 eine einmalige Energiepreispauschale ausgezahlt.
( 2 ) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300,00 Euro.
( 3 ) Die einmalige Energiepreispauschale wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Sofern eine in § 1 genannte Person mehrere Bezüge bezieht, die zu einer Energiepreispauschale berechtigen würden, erhält diese Person die Energiepreispauschale nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
  1. aus einer gesetzlichen Rentenzahlung durch die deutsche Rentenversicherung
  2. aus der vor dem 1. März 2023 während der aktiven Dienstzeit bereits gewährten Energiepreispauschale
vor.
( 4 ) Zur Vermeidung von Mehrfachzahlungen nach Absatz 3 sind die Empfänger auf Verlangen zur Mitwirkung verpflichtet. Zuviel oder unberechtigt erhaltene Zahlungen der Energiepreispauschale sind zurückzuerstatten.
( 5 ) Die einmalige Energiepreispauschale ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 6 ) Die einmalige Energiepreispauschale ist kein ruhegehaltsfähiger Dienstbezug.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.