.Ordnung über die Gewährung einer einmaligen
§ 1
§ 2
§ 3
Ordnung über die Gewährung einer einmaligen
Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger
(Ruhestandspriester)
vom 24. Januar 2023
Wie Empfänger einer gesetzlichen Rente, Versorgungsempfänger des Bundes sowie Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg und die pensionierten Kirchenbeamten der Erzdiözese Freiburg erhalten auch die Ruhestandspriester der Erzdiözese Freiburg eine einmalige Energiepreispauschale zur Abmilderung der steigenden Energiepreise.
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Ruhestandspriester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind und zum Stichtag 1. März 2023 Versorgungsbezüge nach Abschnitt III der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung der Erzdiözese Freiburg erhalten.
###§ 2
Energiepreispauschale
(
1
)
Personen, welche am 1. März 2023 Anspruch auf eine in § 1 aufgeführte Leistung haben, erhalten aufgrund dieses Anspruchs im Monat Februar 2023 mit der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat März 2023 eine einmalige Energiepreispauschale ausgezahlt.
(
2
)
Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300,00 Euro.
(
3
)
1 Die einmalige Energiepreispauschale wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. 2 Sofern eine in § 1 genannte Person mehrere Bezüge bezieht, die zu einer Energiepreispauschale berechtigen würden, erhält diese Person die Energiepreispauschale nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
- aus einer gesetzlichen Rentenzahlung durch die deutsche Rentenversicherung
- aus der vor dem 1. März 2023 während der aktiven Dienstzeit bereits gewährten Energiepreispauschale
vor.
(
4
)
1 Zur Vermeidung von Mehrfachzahlungen nach Absatz 3 sind die Empfänger auf Verlangen zur Mitwirkung verpflichtet. 2 Zuviel oder unberechtigt erhaltene Zahlungen der Energiepreispauschale sind zurückzuerstatten.
(
5
)
Die einmalige Energiepreispauschale ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(
6
)
Die einmalige Energiepreispauschale ist kein ruhegehaltsfähiger Dienstbezug.
###§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.