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Satzung des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M der/des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten für die
(Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier

vom 8. Juli 2019

(ABl. 2020, S. 331)

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Präambel

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, umfasst auch das Recht zur autonomen Regelung des Datenschutzes im kirchlichen Bereich, wie es in Art. 91 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert ist. Die deutschen (Erz-)Bischöfe möchten im Rahmen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes ein hohes Datenschutzniveau garantieren. Im Hinblick auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche am 25.05.2018 in Kraft trat, soll der kirchliche Datenschutz der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier neu geordnet werden, um den kirchlichen Datenschutz dem staatlichen Recht gegenüber wirkungsgleich gewährleisten zu können. Damit wird die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten garantiert und der kirchliche Datenschutz gegenüber dem staatlichen Recht auf gleichem Niveau ausgestaltet.
Dementsprechend haben die (Erz-) Bischöfe der (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier für ihren Zuständigkeitsbereich umfassende datenschutzrechtliche Regelungen getroffen und sich darauf verständigt, die Datenschutzaufsicht in einem überdiözesanen Katholisches Datenschutzzentrum Frankfurt/M. zu organisieren und in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten. Die Belegenheitsdiözese Limburg wird mit der Errichtung dieser Körperschaft betraut.
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Rechtsanwendung

( 1 ) Das Katholische Datenschutzzentrum ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung.
( 2 ) Es führt den Namen „Katholisches Datenschutzzentrum Frankfurt/M.“ und ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Kath. Datenschutzzentrum Frankfurt/M. KdöR“.
( 3 ) Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums ist Frankfurt am Main.
( 4 ) Für das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt/M. gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils geltenden, vom Bischof der für den Sitz des Datenschutzzentrums zuständigen Diözese Limburg in Kraft gesetzten Fassung.
( 5 ) Für das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt/M. gilt das diözesane Datenschutzrecht der Belegenheitsdiözese. Es wendet in den einzelnen Diözesen das jeweilige diözesane Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (im Folgenden: KDG) in der jeweils gültigen Fassung an.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Die Körperschaft wird vom Bistum Limburg errichtet. Mit der Unterzeichnung erklären die in der Präambel genannten (Erz-)Diözesen ihre Mitgliedschaft in der neuen Körperschaft.
( 2 ) Weitere (Erz-) Diözesen können der Körperschaft unter den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen als Mitglieder beitreten.
( 3 ) Mitglieder können unter den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen aus der Körperschaft austreten. Ein Austritt ist nur zulässig, wenn die diözesanen Aufsichtsstrukturen ein gleichwertiges Schutzniveau garantieren.
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§ 3
Zweckbestimmung

( 1 ) Zweck des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M. ist die Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht auf der Grundlage der für die Mitgliedsdiözesen geltenden kirchlichen Datenschutzregelungen, insbesondere des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in der für die Mitgliedsdiözesen jeweils geltenden Fassung. Mit der Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht wird zugleich sichergestellt, dass bei den kirchlichen verantwortlichen Stellen im Sinne des KDG ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen werden.
( 2 ) Die Datenschutzaufsicht erstreckt sich auf die Bereiche der Mitgliedsdiözesen gemäß § 3 KDG.
( 3 ) Das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt/M. ist Anstellungsträger der/des von den Mitgliedsdiözesen nach § 42 Absatz 1 KDG bestellten gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten und der dort Mitarbeitenden.
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§ 4
Organe

Organe des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M. sind
  • die/der gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte und
  • der Verwaltungsrat.
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§ 5
Gemeinsame/r Diözesandatenschutzbeauftragte/r

( 1 ) Gesetzliche Vertretung des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M. ist die/der von den (Erz-) Bischöfen der Mitgliedsdiözesen bestellte gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte. Diese Person ist für die Mitgliedsdiözesen und ggf. weiteren kirchlichen Rechtsträger, die dem Datenschutzzentrum aufgrund besonderer rechtlicher Regelungen unterstellt werden, die/der gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des KDG. Sie vertritt das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt/M. gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte. Vertreter/in ist die/der jeweilige Stellvertreter/in des/der gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten. Die/Der gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte und die/der Stellvertreter/in sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Entsprechende Erklärungen sind unter Bedrückung des Siegels des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M. abzugeben. Im Falle von Beschlüssen nach § 7 j) vertritt die/der Vorsitzende bzw. ihr/sein Stellvertreter das Datenschutzzentrum.
( 2 ) Die Rechtsstellung, der Rahmen für die Dauer der Bestellung und die Aufgaben der/des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem KDG in der für den Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M. jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Zur Erledigung ihrer/seiner Aufgaben steht der/dem gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten eine Geschäftsstelle mit der erforderlichen Personal- und Sachausstattung zur Seite. Der Umfang der Ausstattung ist nach Maßgabe des § 43 Absatz 4 KDG festzulegen und im Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Datenschutzzentrums zu veröffentlichen.
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§ 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Vertretung

( 1 ) Die (Erz-) Bischöfe der Mitgliedsdiözesen bilden den Verwaltungsrat des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M. Sie können eine von ihnen bevollmächtigte Vertretung in den Verwaltungsrat entsenden. Im Falle der Sedisvakanz werden die Aufgaben gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen.
( 2 ) Wird das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt/M. um weitere Mitgliedsdiözesen erweitert oder scheiden Mitgliedsdiözesen aus, ändert sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entsprechend. Jede Mitgliedsdiözese hat einen Sitz im Verwaltungsrat.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden eine Person mit der Geschäftsführung des Verwaltungsrates beauftragen, der insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen (einschl. Anfertigung der Niederschrift) übertragen werden kann. Diese Person muss nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein.
( 5 ) Soweit der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt, nimmt die/der gemeinsame Diözesandatenschutzbeauftragte, im Verhinderungsfall seine Vertretung, an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
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§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Unter Wahrung der den (Erz-) Bischöfen kirchenrechtlich vorbehaltenen Zuständigkeiten und unter Wahrung der in § 43 Abs. 1 KDG festgelegten Unabhängigkeit der/des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten nimmt der Verwaltungsrat die Rechtsaufsicht wahr und es kommen ihm insbesondere die nachfolgend genannten Aufgaben zu:
  1. Entscheidung über die der/dem Diözesandatenschutzbeauftragten zukommende Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen und der hierfür durch die Mitgliedsdiözesen zur Verfügung gestellten Mittel,
  2. Entgegennahme des gemäß den Vorgaben des KDG regelmäßig zu erstattenden Berichtes der/des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten,
  3. Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,
  4. Beratung vor der Einstellung von Mitarbeitenden,
  5. Entscheidungsvorschlag zur Bestellung der/des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten,
  6. Entscheidungsvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens für die Bestellung der Vertretung der/des gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten,
  7. Entscheidungsvorschlag zum Widerruf der Bestellung zur/zum gemeinsamen Diözesandatenschutzbeauftragten,
  8. Entscheidung über die Übernahme der Datenschutzaufsicht über sonstige, nicht über die Mitgliedschaft der (Erz-)Diözesen erfasste kirchliche Rechtsträger,
  9. Entscheidung über Satzungsänderungen des Katholischen Datenschutzzentrums Frankfurt/M,
  10. Entscheidung bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten gegenüber dem gemeinsamen Datenschutzbeauftragten.
( 2 ) Beschlüsse zu Buchstaben e) bis j) müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Verwaltungsratsmitglieder erfolgen. Enthaltungen sind nicht zulässig.
( 3 ) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzte/r der/des Diözesandatenschutzbeauftragten, wobei deren/dessen Unabhängigkeit nach den jeweils geltenden Regelungen des KDG zu wahren ist. Entsprechendes gilt für die Stellvertretung in Ausübung der Vertretung.
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§ 8
Arbeitsweise des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Sitzungen des Verwaltungsrates finden mindestens einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf, statt. Zu diesen Sitzungen ist in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Beratungspunkte einzuladen. Der Verwaltungsrat ist von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich verlangen.
( 3 ) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse im Einzelfall auch im schriftlichen oder im elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder bzw. Vertreter dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 5 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ohne besondere Vergütung tätig.
( 6 ) Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise des Verwaltungsrates können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 9
Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen

Weitere (Erz-) Diözesen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) können der Körperschaft als Mitglieder beitreten, wenn der Verwaltungsrat dem Beitrittsgesuch mit den Stimmen aller seiner Mitglieder zustimmt. Die näheren Einzelheiten sind in einer Beitrittsvereinbarung zu regeln.
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§ 10
Austritt von Mitgliedsdiözesen

Mitgliedsdiözesen können mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ihren Austritt aus der Körperschaft erklären. Die näheren Einzelheiten sind in einer Austrittsvereinbarung mit den verbleibenden Mitgliedsdiözesen zu regeln.
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§ 11
Auflösung der Körperschaft

Über die Auflösung der Körperschaft entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung der/des Diözesandatenschutzbeauftragten. Die Auflösung kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen werden.
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§ 12
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Körperschaft fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Körperschaft.
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§ 13
Inkrafttreten/Ausfertigungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der Unterzeichnung durch alle beteiligten (Erz-)Bischöfe in Kraft. Jede (Erz-)Diözese erhält eine Ausfertigung. Sie ist in den Amtsblättern der beteiligten (Erz-)Diözesen bekannt zu machen.
Az: 555B/60419/19/04/4
Limburg, den 27. Juni 2019
Freiburg, den 8. Juli 2019
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+ Dr. Georg Bätzing
+ Stephan Burger
Bischof
Erzbischof
Fulda, den 11. Juli 2019
Mainz, den 13. Juli 2019
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+ Dr. Michael Gerber
+ Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof
Bischof
Rottenburg-Stuttgart, den 20. Juli 2019
Speyer, den 5. August 2019
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+ Dr. Gebhard Fürst
+ Dr. Karl-Heinz Wiesemann
Bischof
Bischof
Trier, den 9. August 2019
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+ Dr. Stephan Ackermann
Bischof