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Ordnung für Kirchlich Beauftragte
gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz für berufliche Schulen und allgemein bildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg

vom 1. August 2005

(ABl. 2005, S. 152), zuletzt geändert am 5. Oktober 2009 (ABl. 2009, S. 145)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 18 der Landesverfassung Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Das Schulgesetz für Baden-Württemberg baut in § 96 Absatz 2 auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auf.
Die besondere Verantwortung und Zuständigkeit der Kirche für den Religionsunterricht unterstreicht die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 wie folgt: „Eben weil der Staat bekenntnismäßig und weltanschaulich neutral sein muss, ist er zur Ausfüllung der von der Verfassung gesetzten Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts auf die Kooperation mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften angewiesen.“ (Beschluss „Der Religionsunterricht in der Schule“ Ziffer 2.2)
Das kirchliche Gesetzbuch schreibt für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen vor (CIC can. 804 § 1 und § 2): „Der kirchlichen Autorität unterstehen der Religionsunterricht und die katholische Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt werden. Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“
In Wahrnehmung dieser Verantwortung werden in der Erzdiözese Freiburg gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg Lehrkräfte mit Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht an beruflichen Schulen und allgemein bildenden Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft beauftragt.
Es wird folgende Ordnung erlassen:
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1. Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die besondere kirchliche Beauftragung von Lehrkräften zur Wahrnehmung von Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg. Diese Lehrkräfte werden im Folgenden Kirchlich Beauftragte genannt1#.
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2. Rechtsstellung

2.1
Der/die Kirchlich Beauftragte nimmt im Rahmen der ihr/ihm übertragenen Aufgaben die Aufsicht gemäß § 44 Absatz 1 Schulgesetz über den katholischen Religionsunterricht im Bereich der Erzdiözese Freiburg wahr. Davon unberührt bleiben die staatlich übertragenen Aufgaben bzw. Befugnisse.
2.2
Im Benehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium plant und koordiniert das Erzbischöfliche Ordinariat (Abteilung Schulen/Hochschulen) zusammen mit dem/der Kirchlich Beauftragten die Einsätze und vergewissert sich ihrer/seiner Tätigkeit.
2.3
Im Rahmen der ihm/ihr jeweils vom Erzbischöflichen Ordinariat übertragenen Aufgaben handelt der/die Kirchlich Beauftragte im Auftrag des Erzbischofs selbständig und eigeninitiativ.
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3. Beauftragung

3.1
Die Beauftragung gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz erfolgt mit der Ernennung durch den Erzbischof der Erzdiözese Freiburg im Benehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium zum/zur Kirchlich Beauftragten.
3.2
Zum/zur Kirchlich Beauftragten werden grundsätzlich die staatlichen Fachberater/innen für den gymnasialen und beruflichen Schulbereich ernannt, da diese im staatlichen Auftrag bereits als besondere Schulaufsichtsbeamtinnen/-beamte im Sinne von § 37 Schulgesetz bestellt sind.2#
3.3
Die Kirchliche Beauftragung erfolgt für die Dauer der Ernennung zum/zur staatlichen Fachberater/in für den Bereich Katholische Religionslehre. Die Beauftragung erlischt mit Beendigung der Tätigkeit als staatliche/r Fachberater/in oder durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof.
3.4
In Ausnahmefällen können Lehrkräfte ohne Wahrnehmung der Funktion eines/r staatlichen Fachberaters/in zu Kirchlich Beauftragten ernannt werden. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung zunächst für drei Jahre, die Verlängerung jeweils um sechs Jahre. Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Beauftragungszeitraumes, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres oder durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof.
3.5
Der/die Kirchlich Beauftragte erhält für die ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine Deputatsreduktion, für die dem Landesamt für Besoldung und Versorgung die anteiligen Bezüge und der Versorgungszuschlag erstattet werden.3#
3.6
Der/die Kirchlich Beauftragte erhält Kostenersatz für die ihm/ihr durch die Beauftragung entstehenden Kosten.
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4. Aufgaben

Sind gemäß Ziffer 3.5 dieser Ordnung Fachberater/-innen als Kirchlich Beauftragte ernannt, bleiben die gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 3. April 2001 (K. u. U. S. 215)4# im staatlichen Auftrag übertragenen Aufgaben von dieser Regelung unberührt.
Kirchlich Beauftragte für berufliche Schulen und allgemein bildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft übernehmen nachfolgende Aufgaben:
4.1
Schulbesuche im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariates
Schulbesuche pflegen die Verbindung des Erzbischöflichen Ordinariates mit den Schulleitungen. Schulbesuche dienen dem Einblick des Erzbischöflichen Ordinariates in die sachliche und personelle Situation des katholischen Religionsunterrichts an einer Schule und der Beratung der Religionslehrkräfte.
Zu einem Schulbesuch gehören i. d. R.:
  • Gespräch mit den katholischen Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften der betreffenden Schule (Fachabteilung/Fachschaft)
  • Gespräch mit der Schulleitung über die Situation der Schule und des katholischen Religionsunterrichts
  • Erstellung eines Protokolls zur Vorlage bei der Schulabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates.
4.2
Schulberatung/Aufsicht
Der/die Kirchlich Beauftragte ist Ansprechpartner/in der Schulleitung. Sie/er kann die Schulleitung beraten und ggf. auf die geltenden Verordnungen bzgl. des katholischen Religionsunterrichts hinweisen und deren Einhaltung einfordern.
4.3
Personalplanung/Unterrichtsversorgung
Die Zuständigkeit der Personalplanung kirchlich angestellter Religionslehrkräfte liegt beim Erzbischöflichen Ordinariat. Sie erfolgt unter Berücksichtigung der Unterrichtsversorgung in enger Abstimmung mit der staatlichen Schulverwaltung. Der/die Kirchlich Beauftragte wirkt im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten des Erzbischöflichen Ordinariates bei dieser Personalplanung mit.
4.4
Repräsentationsaufgaben
Der/die Kirchlich Beauftragte nimmt nach Absprache regionale Repräsentationsaufgaben wahr.
4.5
Konferenzteilnahme
Der/die Kirchlich Beauftragte nimmt auf Einladung der Schulabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates an Konferenzen/Dienstbesprechungen über die bestehenden Fachberaterkonferenzen hinaus teil.
4.6
Sonstige Aufträge
Sonstige Aufträge können im Einzelfall mit Einvernehmen des/der Kirchlich Beauftragten festgelegt werden.
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5. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. August 2005 in Kraft.

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1 ↑ Amtliche Anmerkungen: Im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen werden die Kirchlich Beauftragten als Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte bezeichnet (siehe Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Februar 2005, Amtsblatt Nr. 3, Seite 15 ff.).
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2 ↑ Rechtstellung, Bestellung und Aufgaben von Fachberaterinnen und Fachberatern sind in der Verwaltungsvorschrift vom 4.8.2006 (K. u. U. S. 268) geregelt.
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3 ↑ Gem. Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 27.8.2002 (AZ: 14-0311.40/197) und vom 22.7.2005 (AZ: 14-0311.40/214) können Lehrkräfte, die zur Wahrnehmung der Aufsicht über den Religionsunterricht nach § 99 Absatz 1 Schulgesetz freigestellt werden, weiterhin ihre vollen Dienstbezüge aus dem jeweiligen Schulkapitel erhalten. Die Kirchen erstatten in diesem Fall die anteiligen Bezüge im Umfang der Freistellung und zahlen den anteiligen Versorgungszuschlag.
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4 ↑ Amtliche Anmerkungen: siehe Fußnote 3).