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Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands1#

vom 1. Dezember 1976, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 21. Juni 2021

(ABl. 2021, S. 154)

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Präambel

Die (Erz-)Diözesen der Kirche in Deutschland schließen sich zu einem Verband in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen. Er soll die Arbeit der Deutschen Bischofskonferenz rechtlich und ökonomisch unterstützen. Zudem soll er die Zusammenarbeit der (Erz-)Diözesen in wirtschaftlichen, rechtlichen, administrativen und technischen Fragen vertiefen, die aktive Mitwirkung der Kirche in der Gesellschaft fördern, Aufgaben bearbeiten, die sich der gesamten Kirche in Deutschland stellen und die Arbeit der Deutschen Bischofskonferenz enger mit den ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen abstimmen. Zur Sicherung der gegenseitigen Solidarität, zur Stärkung der Einheit und zur Förderung des Gesamtwohls der Kirche erlassen die (Erz-)Bischöfe folgende Verbandssatzung:
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§ 1
Errichtung, Name, Mitgliedschaft

( 1 ) Die Erzdiözesen Bamberg, Freiburg, Köln, München und Freising sowie Paderborn und die Diözesen Aachen, Augsburg, Eichstätt, Essen, Fulda, Hildesheim, Limburg, Mainz, Münster, Osnabrück, Passau, Regensburg, Rottenburg, Speyer, Trier sowie Würzburg haben sich durch Vertrag vom 04. März 1968 zu dem „Verband der Diözesen Deutschlands“ (nachfolgend Verband) zusammengeschlossen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 sind dem Verband die Bistümer Berlin und Dresden-Meißen, die Apostolische Administratur Görlitz und die Bischöflichen Ämter Erfurt-Meiningen, Magdeburg und Schwerin beigetreten. Seit der darauffolgenden Neuordnung der Bistümer besteht der Verband aus den Erzdiözesen Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising sowie Paderborn und den Diözesen Aachen, Augsburg, Dresden-Meißen, Eichstätt, Erfurt, Essen, Fulda, Görlitz, Hildesheim, Limburg, Magdeburg, Mainz, Münster, Osnabrück, Passau, Regensburg, Rottenburg-Stuttgart, Speyer, Trier und Würzburg.
( 2 ) Sitz des Verbandes ist Bonn.
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§ 2
Rechtsstellung, Anwendung der Grundordnung, der Ordnung für den Umgang
mit sexuellem Missbrauch und der diözesanen Präventionsregelungen

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sowie die diözesanen Präventionsregelungen finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der (Erz-)Diözese des jeweiligen Vorsitzenden der Vollversammlung des Verbandes (nachfolgend Vollversammlung) veröffentlichten Fassung Anwendung.
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§ 3
Verbandszweck

( 1 ) Der Verband hat die Aufgabe, im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz die rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen sowie technischen Belange der in ihm zusammengeschlossenen (Erz-)Diözesen zu wahren und zu fördern. Er übernimmt für die Deutsche Bischofskonferenz die Funktion des Rechts- und Anstellungsträgers, repräsentiert die in ihm zusammengeschlossenen (Erz-)Diözesen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach außen und berät die Verbandsmitglieder in Fragen, die für die Kirche in Deutschland im Rahmen der Aufgaben des Verbandes von strategischer Bedeutung sind. Der Verband nimmt ferner die ihm durch die Vollversammlung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Verbandszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
  1. Wahrnehmung der Belange der Verbandsmitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und internationaler Ebene,
  2. Beobachtung der für die Kirche in Deutschland relevanten Rechtsentwicklungen,
  3. Beratung der Organe und der Verbandsmitglieder in rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten,
  4. Koordination und Ausgleich innerkirchlicher Interessen,
  5. Bereitstellung von rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstleistungen für seine Mitglieder durch Bündelung von Ressourcen,
  6. Aufstellung und Abwicklung des Haushalts des Verbandes,
  7. Vorbereitung und Durchführung des interdiözesanen Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing-Verfahren),
  8. Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Solidarität zwischen den (Erz-Diözesen),
  9. Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen,
  10. Aufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes (nachfolgend KZVK) gemäß deren Satzung und nach näherer Maßgabe von § 15 dieser Satzung,
  11. Organisation der Geschäftsstelle der Zentral-KODA,
  12. Organisation der Geschäftsstelle der kirchlichen Gerichte auf inter-diözesaner Ebene und/oder auf der Ebene der Bischofskonferenz, etwa im Bereich des Arbeits- und Datenschutzrechts,
  13. Erstellung von Gutachten und Statistiken sowie die Beauftragung und Auswertung von Untersuchungen und Umfragen.
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§ 4
Organe

Die Organe des Verbandes sind
  1. die Vollversammlung,
  2. der Verbandsrat,
  3. der Geschäftsführer.
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§ 5
Zusammensetzung der Vollversammlung

( 1 ) Der Vollversammlung gehören mit Stimmrecht die Diözesanbischöfe oder die Koadjutoren bzw. die Diözesanadministratoren an, wobei sich die Genannten durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen können. Die Vertretung eines Mitglieds der Vollversammlung durch ein anderes Mitglied der Vollversammlung ist unzulässig.
( 2 ) Jedes Mitglied kann einen Berater zuziehen. Vorsitzender der Vollversammlung ist der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz die Vollversammlung.
( 3 ) Der Geschäftsführer des Verbandes und der Leiter der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung der Vollversammlung teil.
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§ 6
Aufgaben der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach dieser Satzung anderen Organen des Verbandes übertragen sind, insbesondere für die
  1. Entscheidungen in strategischen Fragen,
  2. Beschlüsse über den Haushalt,
  3. Festsetzung der Verbandsumlage,
  4. Aufsicht über den Verbandsrat,
  5. Berufungen in den Verbandsrat,
  6. Entlastung des Verbandsrates,
  7. Aufsicht über den Geschäftsführer,
  8. Berufung des Geschäftsführers,
  9. Entlastung des Geschäftsführers.
( 2 ) Die Vollversammlung entscheidet mit Einstimmigkeit ihrer Mitglieder
  1. bei Änderungen der Satzung des Verbandes,
  2. bei Änderung der Ordnung über die Grundsätze zur Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen, der Geschäftsordnung, der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung sowie der Revisionsordnung,
  3. bei Auflösung des Verbandes,
  4. bei Übernahme neuer Aufgaben,
  5. bei Gewährleistung von Verpflichtungen aus Anstellungsverträgen,
  6. bei Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  7. bei dem Erwerb oder der Veräußerung von unmittelbaren Beteiligungen an juristischen Personen,
  8. bei Gewährung außerplanmäßiger Zuschüsse in einer Höhe von über 500.000 €,
  9. bei Aufnahme von Anleihen und Darlehen,
  10. bei Festsetzung der Verbandsumlage,
  11. bei Verabschiedung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
  12. bei Festlegung des Verteilungsschlüssels für die Verbandsumlage auf die einzelnen (Erz-)Diözesen,
  13. bei Festlegung von Kostenumlagen,
  14. bei einer unterjährigen Ausweitung des Soll-Stellenplans,
  15. über das Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren (Clearing-Verfahren).
( 3 ) Die Vollversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
  1. bei Beschlussfassungen über kirchliche Rahmen- bzw. Musterordnungen,
  2. bei der Ausweitung bestehender Aufgaben,
  3. bei Fragen der KZVK gemäß deren Satzung und nach näherer Maßgabe von § 15 dieser Satzung,
  4. bei Anstellung von Mitarbeitern in leitender Stellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Rahmen-MAVO,
  5. bei der Entlastung des Geschäftsführers,
  6. bei der Errichtung oder Schließung von juristischen Personen,
  7. bei der Errichtung oder Schließung rechtlich unselbständiger Dienststellen oder sonstiger Einrichtungen des Verbandes,
  8. bei der Wahl der Mitglieder des Verbandsrates,
  9. in allen anderen Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind.
( 4 ) Bei Beschlüssen der Vollversammlung über die Aufsicht und die Entlastung des Verbandsrates (vgl. Abs. 1 d und f), dürfen die Mitglieder der Vollversammlung, die gleichzeitig dem Verbandsrat angehören, bzgl. dieses Beratungsgegenstandes nicht an den Beratungen und der Beschlussfassung der Vollversammlung teilnehmen.
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§ 7
Sitzungen der Vollversammlung

( 1 ) Sitzungen der Vollversammlung finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Die Vollversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt. Bei Vorliegen dringender Gründe kann der Vorsitzende weitere Sitzungen der Vollversammlung einberufen.
( 2 ) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung, in der Ort und Zeit der Sitzung mitgeteilt werden, muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zugehen. Die Tagesordnung, die vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsrates aufgestellt wird, sowie entsprechende Entscheidungsvorlagen sind den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor Tagungsbeginn zu übersenden. In dringenden Fällen muss die Einladung mit Tagesordnung oder eine Ergänzung der schon übersandten Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn versandt sein. Über das Vorliegen eines dringenden Falles entscheidet der Vorsitzende der Vollversammlung. Über Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern des Verbandes nicht mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen waren, kann die Vollversammlung nur dann Beschluss fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
( 2a ) Sitzungen der Vollversammlung können auch als Online- oder Hybrid-Versammlung erfolgen.
( 3 ) Der Vorsitzende der Vollversammlung leitet die Versammlung; sie ist nicht öffentlich. Er kann Gäste einladen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. Die Mitglieder der Vollversammlung sowie die geladenen Gäste sind verpflichtet, über alle behandelten Themen Verschwiegenheit zu wahren.
( 4 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandes vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die binnen zwei Wochen nach Versenden der Einladung stattfindet und in jedem Fall beschlussfähig ist.
( 5 ) Die Vollversammlung fasst Beschlüsse entweder einstimmig oder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Bei Entscheidungen der Vollversammlung, die nach § 6 Abs. 2 Einstimmigkeit verlangen, gelten Stimmenthaltungen als Ablehnung. Zudem ist in diesen Fällen von Verbandsmitgliedern, die nicht vertreten sind, eine schriftliche Zustimmung einzuholen. Eine schriftliche Beschlussfassung, bei der im Falle der Nichtäußerung Zustimmung angenommen wird, ist nicht möglich.
( 6 ) Die Art der Abstimmung und der Wahl bestimmt der Vorsitzende. Abstimmung und Wahl müssen jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
( 7 ) Schriftführer der Vollversammlung ist der Geschäftsführer des Verbandes, der über den wesentlichen Inhalt der Sitzung eine Niederschrift fertigt. Sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung bzw. des anwesenden Bevollmächtigten enthalten. Sie muss insbesondere die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse dokumentieren. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer des Verbandes unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Vollversammlung und allen Generalvikaren in Textform zugeleitet. Etwaige Einwendungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versand der Niederschrift in Textform geltend zu machen.
( 8 ) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind bei Gegenständen dringlicher Art möglich.
( 9 ) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 8
Zusammensetzung des Verbandsrates

( 1 ) Der Verbandsrat besteht aus 18 stimmberechtigten und zwei Mitgliedern mit beratender Stimme.
( 2 ) Dem Verbandsrat gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an
  1. der Vorsitzende der Vollversammlung als geborenes Mitglied,
  2. sechs weitere Diözesanbischöfe,
  3. sechs Generalvikare,
  4. drei Finanzdirektoren bzw. Hauptabteilungsleiter im Bereich Finanzen sowie
  5. zwei Personen auf Vorschlag des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.
( 3 ) Dem Verbandsrat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an
  1. der Geschäftsführer des Verbandes und
  2. der Leiter der Geschäftsstelle des Verbandes.
( 4 ) Die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates werden mit Ausnahme des Vorsitzenden der Vollversammlung von der Vollversammlung in einer Blockwahl mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt aufgrund der Vorschlagsliste einer Personalfindungskommission, die von der Vollversammlung eingesetzt wird. Aus einer (Erz-)Diözese soll nur ein stimmberechtigtes Mitglied in den Verbandsrat berufen werden. Die erste Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates erfolgt in Abweichung von Satz 1 für die Dauer von drei Jahren (vgl. § 20).
( 5 ) Der Verbandsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden mit zwei Dritteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder aus seiner Mitte. Der Vorsitzende der Vollversammlung kann weder zum Vorsitzenden des Verbandsrates noch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsrates gewählt werden.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Verbandsrat erlischt mit Ablauf der Amtszeit, der Niederlegung des Amtes, der Beendigung der dienstlichen Funktion gemäß Abs. 2 b) bis d) in den (Erz-)Diözesen oder der Abberufung durch die Vollversammlung. Die Amtszeit des Vorsitzenden der Vollversammlung im Verbandsrat endet, wenn er das Amt des Vorsitzenden der Vollversammlung nicht mehr wahrnimmt. Für die Abberufung eines Mitglieds im Verbandsrat ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich. Scheidet ein Mitglied des Verbandsrates während des Berufungszeitraums aus, so wählt die Vollversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds auf Vorschlag der Personalfindungskommission mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatzmitglied. Sind mehrere Ersatzmitglieder gleichzeitig zu berufen, so erfolgt die Wahl als Blockwahl.
( 7 ) Die Wiederwahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Verbandsrates ist in der Regel nur einmal zulässig.
( 8 ) Die Vertretung eines Mitglieds des Verbandsrates ist unzulässig.
( 9 ) Die Vorsitzenden der Bischöflichen Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz sowie die Vorsitzenden der Kommissionen des Verbandes der Diözesen Deutschlands können bei Angelegenheiten, die ihre jeweilige Kommission betreffen, auf Einladung des Vorsitzenden des Verbandsrates beratend an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen. Die Vorsitzenden können sich durch ein anderes Mitglied, den Sekretär oder Geschäftsführer der jeweiligen Kommission vertreten lassen.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsrates

( 1 ) Die Mitglieder des Verbandsrates nehmen im Verbandsrat nicht die Interessen ihrer jeweiligen (Erz-)Diözesen bzw. der sie entsendenden Körperschaft wahr, sondern wirken für die Belange und das Gesamtwohl der Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Verbandsrat
  1. nimmt die ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben wahr,
  2. berät strategische Themen im Aufgabenbereich des Verbandes,
  3. berät den Haushaltsentwurf des Verbandes,
  4. gibt der Vollversammlung Anregungen und unterbreitet ihr Vorschläge,
  5. bereitet Maßnahmen oder Entscheidungen für die Vollversammlung vor und setzt die Maßnahmen oder Entscheidungen der Vollversammlung um,
  6. prüft den Jahresabschluss und wählt die Prüfungsgesellschaft aus,
  7. gibt den Kommissionen Aufträge und nimmt deren Beratungsergebnisse entgegen,
  8. beruft die Mitglieder der Kommissionen des Verbandes,
  9. gewährt außerplanmäßige Zuschüsse bis zu einer Höhe von 500.000 € im Einzelfall innerhalb des genehmigten Haushaltsplans, unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 5,
  10. entscheidet bei der Besetzung aller Gerichte, bei denen der Verband der Diözesen Deutschlands mitwirkt,
  11. nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch diese Satzung oder durch die KZVK-Satzung in Angelegenheiten der kirchlichen Zusatzversorgung zugewiesen sind,
  12. nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Revisionsordnung zugewiesen sind.
( 3 ) In Fällen, in denen nach einstimmiger Auffassung der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates eine rechtzeitige Beschlussfassung der Vollversammlung nicht möglich oder in denen eine Befassung der Vollversammlung nicht erforderlich erscheint, kann der Verbandsrat Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Vollversammlung zu berichten ist. Dabei ist der Verbandsrat in jedem Fall an den Haushaltsplan gebunden. Außerdem sind alle Angelegenheiten ausgeschlossen, zu denen nach § 6 Abs. 2 ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist.
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§ 10
Sitzungen des Verbandsrates

( 1 ) Sitzungen des Verbandsrates finden mindestens dreimal im Kalenderjahr statt. Der Verbandsrat ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt. Bei Vorliegen dringender Gründe kann der Vorsitzende weitere Sitzungen des Verbandsrates einberufen.
( 2 ) Der Verbandsrat wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung, in der Ort und Zeit der Sitzung mitgeteilt werden, muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Tag der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung, die vom Vorsitzenden aufgestellt wird, sowie entsprechende Entscheidungsvorlagen sind den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zu übersenden. In dringenden Fällen muss die Einladung mit Tagesordnung oder eine Ergänzung der schon übersandten Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn versandt sein. Über das Vorliegen eines dringenden Falles entscheidet der Vorsitzende des Verbandsrates. Über Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern des Verbandsrates nicht mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen waren, kann der Verbandsrat nur dann Beschluss fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsrates finden in der Regel am Sitz des Verbandes statt.
( 3a ) Sitzungen des Verbandsrates können auch als Online- oder Hybrid-Versammlung erfolgen.
( 4 ) Der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Versammlung, die nicht öffentlich ist. Er kann Gäste einladen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. Die Mitglieder des Verbandsrates sowie die geladenen Gäste sind verpflichtet, über alle behandelten Themen Verschwiegenheit zu wahren.
( 5 ) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die binnenzwei Wochen nach Versenden der Einladung stattfindet und in jedem Fall beschlussfähig ist.
( 6 ) Der Verbandsrat fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder.
( 7 ) Über die Art der Abstimmungen oder Wahlen entscheidet der Vorsitzende. Abstimmung und Wahl müssen jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
( 8 ) Schriftführer des Verbandsrates ist der Geschäftsführer des Verbandes, der über den wesentlichen Inhalt der Sitzung eine Niederschrift fertigt. Sie muss Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten. Sie muss insbesondere die Beschlüsse dokumentieren. Soweit Entscheidungen der Vollversammlung vorbereitet werden, bei denen in der Vollversammlung Einstimmigkeit erforderlich ist, sind in der Niederschrift diejenigen Mitglieder namentlich aufzuführen, die der betreffenden Vorlage nicht zugestimmt haben. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden des Verbandsrates und vom Geschäftsführer des Verbandes unterzeichnet.
( 9 ) Tagesordnung, Beschlussvorlagen und Protokoll werden allen Mitgliedern des Verbandsrates, allen Mitgliedern der Vollversammlung und allen Generalvikaren in Textform zugeleitet. Etwaige Einwendungen gegen das Protokoll sind von den Mitgliedern des Verbandsrates innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versand der Niederschrift in Textform geltend zu machen.
( 10 ) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind möglich.
( 11 ) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 11
Geschäftsführer

( 1 ) Geschäftsführer des Verbandes ist der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz. Sein Stellvertreter ist der Leiter der Geschäftsstelle, der von der Vollversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt wird.
( 2 ) Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes (Geschäfte der laufenden Verwaltung) und die ihm übertragenen Aufgaben. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Angelegenheiten, die für den Verband sachlich, politisch und finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und die im Regelfall nach feststehenden Regeln erledigt werden können, ohne dass die Organe des Verbandes gesondert darüber entscheiden müssen.
( 3 ) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Verbandsgremien. Er koordiniert die Arbeit der Verbandsorgane, Kommissionen und Unterkommissionen und erteilt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen oder Unterkommissionen Aufträge. Der Geschäftsführer hat das Recht, dem Verbandsrat Themen zur Bearbeitung vorzuschlagen.
( 4 ) Soweit die Entscheidung keinem anderen Organ vorbehalten ist, entscheidet der Geschäftsführer im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes insbesondere über
  1. Auswahl und Anstellung von Mitarbeitern innerhalb des Stellenplans, mit Ausnahme der Mitarbeiter in leitender Stellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Rahmen-MAVO,
  2. den Abschluss von Rechtsgeschäften,
  3. die Vergabe von Mitteln.
( 5 ) Der Geschäftsführer kann Verbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen, falls diese im Einzelfall den Wert von 60.000 € nicht übersteigen. Über diese Entscheidungen ist in der nächsten Sitzung des Verbandsrates zu berichten.
( 6 ) Der Geschäftsführer kann den Leiter der Geschäftsstelle, die Bereichsleiter im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz sowie die Leiter der Dienststellen und Einrichtungen bevollmächtigen, für die laufenden Geschäfte ihres Geschäftsbereichs im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Willenserklärungen für den Verband abzugeben.
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§ 12
Vertretung des Verbandes

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden der Vollversammlung, den Vorsitzenden des Verbandsrates oder den Geschäftsführer vertreten. Jeder für sich ist alleinvertretungsberechtigt.
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§ 13
Kommissionen und Unterkommissionen

( 1 ) Die Vollversammlung kann Kommissionen und Unterkommissionen einrichten, denen bestimmte Aufgaben zur dauernden Bearbeitung übertragen werden. Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Verbandsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden auf Vorschlag der Kommissionen, denen sie zugeordnet sind, vom Geschäftsführer des Verbandes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die erste Wahl der Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen erfolgt in Abweichung von Satz 2 und 3 für die Dauer von drei Jahren (vgl. § 20). Die erste Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung.
( 2 ) Jede Unterkommission ist einer bestimmten Kommission zugeordnet und ihr gegenüber berichtspflichtig.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen werden von den jeweiligen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt.
( 4 ) Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Besetzung von Kommissionen und Unterkommissionen ist die Eignung und Befähigung in dem jeweiligen Bereich sowie die einschlägige Berufserfahrung. Die Mitglieder der Kommissionen, die im kirchlichen Dienst stehen, sind von ihren Anstellungsträgern zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang freizustellen. Sie nehmen ihre Aufgaben in den Kommissionen und Unterkommissionen des Verbandes im Sinne des Gesamtwohls der Kirche in Deutschland wahr.
( 5 ) Die Geschäftsführung der Kommissionen und Unterkommissionen liegt bei der Geschäftsstelle des Verbandes.
( 6 ) Die Kommissionen und Unterkommissionen erhalten ihre Aufträge von den Organen des Verbandes in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Kommission. Die Kommissionen und Unterkommissionen haben das Recht, Themen zur Bearbeitung vorzuschlagen. Die Kommissionen übermitteln ihre Anregungen, Beschlüsse und Stellungnahmen der Geschäftsstelle des Verbandes, die sie dem Verbandsrat vorlegt. Die Unterkommissionen übermitteln ihre Anregungen, Beschlüsse und Stellungnahmen der jeweiligen Kommission, der sie zugeordnet sind. Die Kommission entscheidet, wie mit den Anregungen, Beschlüssen und Stellungnahmen zu verfahren ist.
( 7 ) Bei Bedarf sind einzelne Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen, deren Geschäftsführer oder sonstige geeignete Personen zu den Beratungen der Verbandsorgane hinzuzuziehen. Die Entscheidung hierüber trifft im Einzelfall der Vorsitzende des Verbandsorgans.
( 8 ) Näheres zur Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen ist in der „Ordnung über die Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen des Verbandes“ geregelt.
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§ 14
Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Verbandes

( 1 ) Der Verband ist Rechtsträger von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz.
( 2 ) Die in der Rechtsträgerschaft des Verbandes stehenden Dienststellen und sonstigen Einrichtungen sind im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich an Weisungen der Organe des Verbandes gebunden.
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§ 15
Aufsicht über die KZVK

( 1 ) Der Verband hat zur Wahrnehmung der Aufsicht über die KZVK eine Verbandsaufsicht errichtet.
( 2 ) Die Verbandsaufsicht nimmt die Rechts-, Fach- und Finanzaufsicht über die KZVK gemäß deren Satzung und nach näherer Maßgabe einer von der Vollversammlung verabschiedeten „Ordnung über die Einrichtung und Aufgaben einer Verbandsaufsicht“ wahr. § 14 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Die Verbandsaufsicht erstattet dem Verbandsrat regelmäßig Bericht.
( 3 ) In die Verbandsaufsicht können auch Personen berufen werden, die den Organen des Verbandes nicht angehören.
( 4 ) Der Verband hat einen KZVK-Ausschuss errichtet. Der KZVK-Ausschuss besteht auf Vorschlag des Verbandsrates aus mindestens einem Generalvikar und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des KZVK-Ausschusses werden von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliedschaft im KZVK-Ausschuss erlischt durch Ablauf der Amtszeit, die Niederlegung des Amtes, die Beendigung der dienstlichen Funktion, die das Mitglied zum Zeitpunkt der Berufung inne hatte oder die Abberufung durch die Vollversammlung.
( 5 ) Der KZVK-Ausschuss kann zu Einzelfragen weitere Berater, die nicht den Organen des Verbandes angehören müssen, hinzuziehen. Den Vorsitz im KZVK-Ausschuss führt der Vorsitzende, den die Mitglieder des KZVK-Ausschusses aus ihrer Mitte wählen. Der KZVK-Ausschuss erstattet dem Verbandsrat regelmäßig Bericht, der seinerseits etwaige Aussprachen in KZVK-Angelegenheiten in der Vollversammlung vorbereitet.
( 6 ) Der KZVK-Ausschuss hat in Abstimmung mit dem Verbandsrat die nach näherer Maßgabe der Satzung der KZVK und der „Ordnung über die Einrichtung und Aufgaben einer Verbandsaufsicht“ festgelegten Maßnahmen und Entscheidungen für die Vollversammlung vorzubereiten bzw. Maßnahmen oder Entscheidungen der Vollversammlung umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Vorbereitung und Unterstützung der Berufung bzw. Abberufung der Mitglieder der Verbandsaufsicht sowie der Organe der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse,
  2. der Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Verbandsaufsicht,
  3. die Einwilligung zu Nebentätigkeiten und zu anderweitigen Tätigkeiten eines hauptamtlichen Mitglieds der Verbandsaufsicht,
  4. die Festlegung der Höhe der Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen für die nicht hauptamtlichen Mitglieder der Verbandsaufsicht sowie für die Organe der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse.
( 7 ) Die Verbandsaufsicht wird mit den für eine effektive Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen und sachlichen Mitteln ausgestattet.
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§ 16
Haushaltsplan des Verbandes

( 1 ) Alle Erträge und Aufwendungen des Verbandes müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
( 2 ) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch die Vollversammlung beschlossen.
( 3 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den Haushalt ist von der Geschäftsstelle eine dreijährige Haushaltsprognose zu erstellen.
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§ 17
Rechnungslegung

Über die Verwendung aller Verbandserträge legt der Geschäftsführer im folgenden Haushaltsjahr der Vollversammlung einen Jahresabschluss vor.
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§ 18
Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes entscheidet die Deutsche Bischofskonferenz darüber, wem und zu welchem Zweck das Vermögen des Verbandes nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nach Ausgleich aller Verrechnungskosten zufließen soll. Es dürfen dabei nur kirchliche oder gemeinnützige Zwecke berücksichtigt werden.
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§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen

Die Satzung des Verbandes wird einschließlich ihrer Änderungen in den Amtsblättern der den Verband bildenden (Erz-)Diözesen bekannt gemacht. Die Errichtung des Verbandes, seine Satzung, die Namen der Vertretungsberechtigten sowie Text und Form des Siegels sollen in den zuständigen staatlichen Verkündigungsorganen bekannt gegeben werden.
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§ 20
Evaluationsklausel

Der Verband wird in drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der vorstehenden Regelungen einer Überprüfung unterziehen. Der Verbandsrat erstattet der Vollversammlung Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Änderungen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 1. Dezember 2020 außer Kraft.

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1 ↑ Zugunsten der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Regelwerks wurde auf eine geschlechtergerechte Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß für alle Geschlechter.