Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands1#
vom 1. Dezember 1976, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 21. Juni 2021
(ABl. 2021, S. 154)
#Präambel
1Die (Erz-)Diözesen der Kirche in Deutschland schließen sich zu einem Verband in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen. 2Er soll die Arbeit der Deutschen Bischofskonferenz rechtlich und ökonomisch unterstützen. 3Zudem soll er die Zusammenarbeit der (Erz-)Diözesen in wirtschaftlichen, rechtlichen, administrativen und technischen Fragen vertiefen, die aktive Mitwirkung der Kirche in der Gesellschaft fördern, Aufgaben bearbeiten, die sich der gesamten Kirche in Deutschland stellen und die Arbeit der Deutschen Bischofskonferenz enger mit den ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen abstimmen. 4Zur Sicherung der gegenseitigen Solidarität, zur Stärkung der Einheit und zur Förderung des Gesamtwohls der Kirche erlassen die (Erz-)Bischöfe folgende Verbandssatzung:
####§ 1
Errichtung, Name, Mitgliedschaft
(1) 1Die Erzdiözesen Bamberg, Freiburg, Köln, München und Freising sowie Paderborn und die Diözesen Aachen, Augsburg, Eichstätt, Essen, Fulda, Hildesheim, Limburg, Mainz, Münster, Osnabrück, Passau, Regensburg, Rottenburg, Speyer, Trier sowie Würzburg haben sich durch Vertrag vom 04. März 1968 zu dem „Verband der Diözesen Deutschlands“ (nachfolgend Verband) zusammengeschlossen. 2Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 sind dem Verband die Bistümer Berlin und Dresden-Meißen, die Apostolische Administratur Görlitz und die Bischöflichen Ämter Erfurt-Meiningen, Magdeburg und Schwerin beigetreten. 3Seit der darauffolgenden Neuordnung der Bistümer besteht der Verband aus den Erzdiözesen Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising sowie Paderborn und den Diözesen Aachen, Augsburg, Dresden-Meißen, Eichstätt, Erfurt, Essen, Fulda, Görlitz, Hildesheim, Limburg, Magdeburg, Mainz, Münster, Osnabrück, Passau, Regensburg, Rottenburg-Stuttgart, Speyer, Trier und Würzburg.
(2) Sitz des Verbandes ist Bonn.
####§ 2
Rechtsstellung, Anwendung der Grundordnung, der Ordnung für den Umgang
mit sexuellem Missbrauch und der diözesanen Präventionsregelungen
(1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sowie die diözesanen Präventionsregelungen finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der (Erz-)Diözese des jeweiligen Vorsitzenden der Vollversammlung des Verbandes (nachfolgend Vollversammlung) veröffentlichten Fassung Anwendung.
####§ 3
Verbandszweck
(1) 1Der Verband hat die Aufgabe, im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz die rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen sowie technischen Belange der in ihm zusammengeschlossenen (Erz-)Diözesen zu wahren und zu fördern. 2Er übernimmt für die Deutsche Bischofskonferenz die Funktion des Rechts- und Anstellungsträgers, repräsentiert die in ihm zusammengeschlossenen (Erz-)Diözesen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach außen und berät die Verbandsmitglieder in Fragen, die für die Kirche in Deutschland im Rahmen der Aufgaben des Verbandes von strategischer Bedeutung sind. 3Der Verband nimmt ferner die ihm durch die Vollversammlung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Der Verbandszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
- Wahrnehmung der Belange der Verbandsmitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und internationaler Ebene,
- Beobachtung der für die Kirche in Deutschland relevanten Rechtsentwicklungen,
- Beratung der Organe und der Verbandsmitglieder in rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten,
- Koordination und Ausgleich innerkirchlicher Interessen,
- Bereitstellung von rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Dienstleistungen für seine Mitglieder durch Bündelung von Ressourcen,
- Aufstellung und Abwicklung des Haushalts des Verbandes,
- Vorbereitung und Durchführung des interdiözesanen Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing-Verfahren),
- Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Solidarität zwischen den (Erz-Diözesen),
- Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen,
- Aufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes (nachfolgend KZVK) gemäß deren Satzung und nach näherer Maßgabe von § 15 dieser Satzung,
- Organisation der Geschäftsstelle der Zentral-KODA,
- Organisation der Geschäftsstelle der kirchlichen Gerichte auf inter-diözesaner Ebene und/oder auf der Ebene der Bischofskonferenz, etwa im Bereich des Arbeits- und Datenschutzrechts,
- Erstellung von Gutachten und Statistiken sowie die Beauftragung und Auswertung von Untersuchungen und Umfragen.
§ 4
Organe
Die Organe des Verbandes sind
- die Vollversammlung,
- der Verbandsrat,
- der Geschäftsführer.
§ 5
Zusammensetzung der Vollversammlung
(1) 1Der Vollversammlung gehören mit Stimmrecht die Diözesanbischöfe oder die Koadjutoren bzw. die Diözesanadministratoren an, wobei sich die Genannten durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen können. 2Die Vertretung eines Mitglieds der Vollversammlung durch ein anderes Mitglied der Vollversammlung ist unzulässig.
(2) 1Jedes Mitglied kann einen Berater zuziehen. 2Vorsitzender der Vollversammlung ist der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz. 3Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz die Vollversammlung.
(3) Der Geschäftsführer des Verbandes und der Leiter der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung der Vollversammlung teil.
####§ 6
Aufgaben der Vollversammlung
(1) 1Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. 2Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach dieser Satzung anderen Organen des Verbandes übertragen sind, insbesondere für die
- Entscheidungen in strategischen Fragen,
- Beschlüsse über den Haushalt,
- Festsetzung der Verbandsumlage,
- Aufsicht über den Verbandsrat,
- Berufungen in den Verbandsrat,
- Entlastung des Verbandsrates,
- Aufsicht über den Geschäftsführer,
- Berufung des Geschäftsführers,
- Entlastung des Geschäftsführers.
(2) Die Vollversammlung entscheidet mit Einstimmigkeit ihrer Mitglieder
- bei Änderungen der Satzung des Verbandes,
- bei Änderung der Ordnung über die Grundsätze zur Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen, der Geschäftsordnung, der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung sowie der Revisionsordnung,
- bei Auflösung des Verbandes,
- bei Übernahme neuer Aufgaben,
- bei Gewährleistung von Verpflichtungen aus Anstellungsverträgen,
- bei Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- bei dem Erwerb oder der Veräußerung von unmittelbaren Beteiligungen an juristischen Personen,
- bei Gewährung außerplanmäßiger Zuschüsse in einer Höhe von über 500.000 €,
- bei Aufnahme von Anleihen und Darlehen,
- bei Festsetzung der Verbandsumlage,
- bei Verabschiedung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
- bei Festlegung des Verteilungsschlüssels für die Verbandsumlage auf die einzelnen (Erz-)Diözesen,
- bei Festlegung von Kostenumlagen,
- bei einer unterjährigen Ausweitung des Soll-Stellenplans,
- über das Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren (Clearing-Verfahren).
(3) Die Vollversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
- bei Beschlussfassungen über kirchliche Rahmen- bzw. Musterordnungen,
- bei der Ausweitung bestehender Aufgaben,
- bei Fragen der KZVK gemäß deren Satzung und nach näherer Maßgabe von § 15 dieser Satzung,
- bei Anstellung von Mitarbeitern in leitender Stellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Rahmen-MAVO,
- bei der Entlastung des Geschäftsführers,
- bei der Errichtung oder Schließung von juristischen Personen,
- bei der Errichtung oder Schließung rechtlich unselbständiger Dienststellen oder sonstiger Einrichtungen des Verbandes,
- bei der Wahl der Mitglieder des Verbandsrates,
- in allen anderen Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind.
(4) Bei Beschlüssen der Vollversammlung über die Aufsicht und die Entlastung des Verbandsrates (vgl. Abs. 1 d und f), dürfen die Mitglieder der Vollversammlung, die gleichzeitig dem Verbandsrat angehören, bzgl. dieses Beratungsgegenstandes nicht an den Beratungen und der Beschlussfassung der Vollversammlung teilnehmen.
####§ 7
Sitzungen der Vollversammlung
(1) 1Sitzungen der Vollversammlung finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. 2Die Vollversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt. 3Bei Vorliegen dringender Gründe kann der Vorsitzende weitere Sitzungen der Vollversammlung einberufen.
(2) 1Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. 2Die Einladung, in der Ort und Zeit der Sitzung mitgeteilt werden, muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zugehen. 3Die Tagesordnung, die vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsrates aufgestellt wird, sowie entsprechende Entscheidungsvorlagen sind den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor Tagungsbeginn zu übersenden. 4In dringenden Fällen muss die Einladung mit Tagesordnung oder eine Ergänzung der schon übersandten Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn versandt sein. 5Über das Vorliegen eines dringenden Falles entscheidet der Vorsitzende der Vollversammlung. 6Über Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern des Verbandes nicht mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen waren, kann die Vollversammlung nur dann Beschluss fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. 7Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
(2a) Sitzungen der Vollversammlung können auch als Online- oder Hybrid-Versammlung erfolgen.
(3) 1Der Vorsitzende der Vollversammlung leitet die Versammlung; sie ist nicht öffentlich. 2Er kann Gäste einladen. 3Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. 4Die Mitglieder der Vollversammlung sowie die geladenen Gäste sind verpflichtet, über alle behandelten Themen Verschwiegenheit zu wahren.
(4) 1Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandes vertreten sind. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die binnen zwei Wochen nach Versenden der Einladung stattfindet und in jedem Fall beschlussfähig ist.
(5) 1Die Vollversammlung fasst Beschlüsse entweder einstimmig oder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder. 2Bei Entscheidungen der Vollversammlung, die nach § 6 Abs. 2 Einstimmigkeit verlangen, gelten Stimmenthaltungen als Ablehnung. 3Zudem ist in diesen Fällen von Verbandsmitgliedern, die nicht vertreten sind, eine schriftliche Zustimmung einzuholen. 4Eine schriftliche Beschlussfassung, bei der im Falle der Nichtäußerung Zustimmung angenommen wird, ist nicht möglich.
(6) 1Die Art der Abstimmung und der Wahl bestimmt der Vorsitzende. 2Abstimmung und Wahl müssen jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(7) 1Schriftführer der Vollversammlung ist der Geschäftsführer des Verbandes, der über den wesentlichen Inhalt der Sitzung eine Niederschrift fertigt. 2Sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung bzw. des anwesenden Bevollmächtigten enthalten. 3Sie muss insbesondere die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse dokumentieren. 4Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer des Verbandes unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Vollversammlung und allen Generalvikaren in Textform zugeleitet. 5Etwaige Einwendungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versand der Niederschrift in Textform geltend zu machen.
(8) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind bei Gegenständen dringlicher Art möglich.
(9) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
####§ 8
Zusammensetzung des Verbandsrates
(1) Der Verbandsrat besteht aus 18 stimmberechtigten und zwei Mitgliedern mit beratender Stimme.
(2) Dem Verbandsrat gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an
- der Vorsitzende der Vollversammlung als geborenes Mitglied,
- sechs weitere Diözesanbischöfe,
- sechs Generalvikare,
- drei Finanzdirektoren bzw. Hauptabteilungsleiter im Bereich Finanzen sowie
- zwei Personen auf Vorschlag des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.
(3) Dem Verbandsrat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an
- der Geschäftsführer des Verbandes und
- der Leiter der Geschäftsstelle des Verbandes.
(4) 1Die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates werden mit Ausnahme des Vorsitzenden der Vollversammlung von der Vollversammlung in einer Blockwahl mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Die Wahl erfolgt aufgrund der Vorschlagsliste einer Personalfindungskommission, die von der Vollversammlung eingesetzt wird. 3Aus einer (Erz-)Diözese soll nur ein stimmberechtigtes Mitglied in den Verbandsrat berufen werden. 4Die erste Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates erfolgt in Abweichung von Satz 1 für die Dauer von drei Jahren (vgl. § 20).
(5) 1Der Verbandsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden mit zwei Dritteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder aus seiner Mitte. 2Der Vorsitzende der Vollversammlung kann weder zum Vorsitzenden des Verbandsrates noch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsrates gewählt werden.
(6) 1Die Mitgliedschaft im Verbandsrat erlischt mit Ablauf der Amtszeit, der Niederlegung des Amtes, der Beendigung der dienstlichen Funktion gemäß Abs. 2 b) bis d) in den (Erz-)Diözesen oder der Abberufung durch die Vollversammlung. 2Die Amtszeit des Vorsitzenden der Vollversammlung im Verbandsrat endet, wenn er das Amt des Vorsitzenden der Vollversammlung nicht mehr wahrnimmt. 3Für die Abberufung eines Mitglieds im Verbandsrat ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich. 4Scheidet ein Mitglied des Verbandsrates während des Berufungszeitraums aus, so wählt die Vollversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds auf Vorschlag der Personalfindungskommission mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatzmitglied. 5Sind mehrere Ersatzmitglieder gleichzeitig zu berufen, so erfolgt die Wahl als Blockwahl.
(7) Die Wiederwahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Verbandsrates ist in der Regel nur einmal zulässig.
(8) Die Vertretung eines Mitglieds des Verbandsrates ist unzulässig.
(9) 1Die Vorsitzenden der Bischöflichen Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz sowie die Vorsitzenden der Kommissionen des Verbandes der Diözesen Deutschlands können bei Angelegenheiten, die ihre jeweilige Kommission betreffen, auf Einladung des Vorsitzenden des Verbandsrates beratend an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen. 2Die Vorsitzenden können sich durch ein anderes Mitglied, den Sekretär oder Geschäftsführer der jeweiligen Kommission vertreten lassen.
####§ 9
Aufgaben des Verbandsrates
(1) Die Mitglieder des Verbandsrates nehmen im Verbandsrat nicht die Interessen ihrer jeweiligen (Erz-)Diözesen bzw. der sie entsendenden Körperschaft wahr, sondern wirken für die Belange und das Gesamtwohl der Kirche in Deutschland.
(2) Der Verbandsrat
- nimmt die ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben wahr,
- berät strategische Themen im Aufgabenbereich des Verbandes,
- berät den Haushaltsentwurf des Verbandes,
- gibt der Vollversammlung Anregungen und unterbreitet ihr Vorschläge,
- bereitet Maßnahmen oder Entscheidungen für die Vollversammlung vor und setzt die Maßnahmen oder Entscheidungen der Vollversammlung um,
- prüft den Jahresabschluss und wählt die Prüfungsgesellschaft aus,
- gibt den Kommissionen Aufträge und nimmt deren Beratungsergebnisse entgegen,
- beruft die Mitglieder der Kommissionen des Verbandes,
- gewährt außerplanmäßige Zuschüsse bis zu einer Höhe von 500.000 € im Einzelfall innerhalb des genehmigten Haushaltsplans, unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 5,
- entscheidet bei der Besetzung aller Gerichte, bei denen der Verband der Diözesen Deutschlands mitwirkt,
- nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch diese Satzung oder durch die KZVK-Satzung in Angelegenheiten der kirchlichen Zusatzversorgung zugewiesen sind,
- nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Revisionsordnung zugewiesen sind.
(3) 1In Fällen, in denen nach einstimmiger Auffassung der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates eine rechtzeitige Beschlussfassung der Vollversammlung nicht möglich oder in denen eine Befassung der Vollversammlung nicht erforderlich erscheint, kann der Verbandsrat Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Vollversammlung zu berichten ist. 2Dabei ist der Verbandsrat in jedem Fall an den Haushaltsplan gebunden. 3Außerdem sind alle Angelegenheiten ausgeschlossen, zu denen nach § 6 Abs. 2 ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist.
####§ 10
Sitzungen des Verbandsrates
(1) 1Sitzungen des Verbandsrates finden mindestens dreimal im Kalenderjahr statt. 2Der Verbandsrat ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt. 3Bei Vorliegen dringender Gründe kann der Vorsitzende weitere Sitzungen des Verbandsrates einberufen.
(2) 1Der Verbandsrat wird vom Vorsitzenden einberufen. 2Die Einladung, in der Ort und Zeit der Sitzung mitgeteilt werden, muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Tag der Sitzung zugehen. 3Die Tagesordnung, die vom Vorsitzenden aufgestellt wird, sowie entsprechende Entscheidungsvorlagen sind den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zu übersenden. 4In dringenden Fällen muss die Einladung mit Tagesordnung oder eine Ergänzung der schon übersandten Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn versandt sein. 5Über das Vorliegen eines dringenden Falles entscheidet der Vorsitzende des Verbandsrates. 6Über Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern des Verbandsrates nicht mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen waren, kann der Verbandsrat nur dann Beschluss fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. 7Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
(3) Die Sitzungen des Verbandsrates finden in der Regel am Sitz des Verbandes statt.
(3a) Sitzungen des Verbandsrates können auch als Online- oder Hybrid-Versammlung erfolgen.
(4) 1Der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Versammlung, die nicht öffentlich ist. 2Er kann Gäste einladen. 3Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. 4Die Mitglieder des Verbandsrates sowie die geladenen Gäste sind verpflichtet, über alle behandelten Themen Verschwiegenheit zu wahren.
(5) 1Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrates vertreten sind. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die binnenzwei Wochen nach Versenden der Einladung stattfindet und in jedem Fall beschlussfähig ist.
(6) Der Verbandsrat fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(7) 1Über die Art der Abstimmungen oder Wahlen entscheidet der Vorsitzende. 2Abstimmung und Wahl müssen jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(8) 1Schriftführer des Verbandsrates ist der Geschäftsführer des Verbandes, der über den wesentlichen Inhalt der Sitzung eine Niederschrift fertigt. 2Sie muss Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten. 3Sie muss insbesondere die Beschlüsse dokumentieren. 4Soweit Entscheidungen der Vollversammlung vorbereitet werden, bei denen in der Vollversammlung Einstimmigkeit erforderlich ist, sind in der Niederschrift diejenigen Mitglieder namentlich aufzuführen, die der betreffenden Vorlage nicht zugestimmt haben. 5Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden des Verbandsrates und vom Geschäftsführer des Verbandes unterzeichnet.
(9) 1Tagesordnung, Beschlussvorlagen und Protokoll werden allen Mitgliedern des Verbandsrates, allen Mitgliedern der Vollversammlung und allen Generalvikaren in Textform zugeleitet. 2Etwaige Einwendungen gegen das Protokoll sind von den Mitgliedern des Verbandsrates innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versand der Niederschrift in Textform geltend zu machen.
(10) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind möglich.
(11) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
####§ 11
Geschäftsführer
(1) 1Geschäftsführer des Verbandes ist der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz. 2Sein Stellvertreter ist der Leiter der Geschäftsstelle, der von der Vollversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt wird.
(2) 1Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes (Geschäfte der laufenden Verwaltung) und die ihm übertragenen Aufgaben. 2Zu den laufenden Geschäften gehören alle Angelegenheiten, die für den Verband sachlich, politisch und finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und die im Regelfall nach feststehenden Regeln erledigt werden können, ohne dass die Organe des Verbandes gesondert darüber entscheiden müssen.
(3) 1Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Verbandsgremien. 2Er koordiniert die Arbeit der Verbandsorgane, Kommissionen und Unterkommissionen und erteilt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen oder Unterkommissionen Aufträge. 3Der Geschäftsführer hat das Recht, dem Verbandsrat Themen zur Bearbeitung vorzuschlagen.
(4) Soweit die Entscheidung keinem anderen Organ vorbehalten ist, entscheidet der Geschäftsführer im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes insbesondere über
- Auswahl und Anstellung von Mitarbeitern innerhalb des Stellenplans, mit Ausnahme der Mitarbeiter in leitender Stellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Rahmen-MAVO,
- den Abschluss von Rechtsgeschäften,
- die Vergabe von Mitteln.
(5) 1Der Geschäftsführer kann Verbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen, falls diese im Einzelfall den Wert von 60.000 € nicht übersteigen. 2Über diese Entscheidungen ist in der nächsten Sitzung des Verbandsrates zu berichten.
(6) Der Geschäftsführer kann den Leiter der Geschäftsstelle, die Bereichsleiter im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz sowie die Leiter der Dienststellen und Einrichtungen bevollmächtigen, für die laufenden Geschäfte ihres Geschäftsbereichs im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Willenserklärungen für den Verband abzugeben.
####§ 12
Vertretung des Verbandes
1Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden der Vollversammlung, den Vorsitzenden des Verbandsrates oder den Geschäftsführer vertreten. 2Jeder für sich ist alleinvertretungsberechtigt.
####§ 13
Kommissionen und Unterkommissionen
(1) 1Die Vollversammlung kann Kommissionen und Unterkommissionen einrichten, denen bestimmte Aufgaben zur dauernden Bearbeitung übertragen werden. 2Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Verbandsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. 3Die Mitglieder der Unterkommissionen werden auf Vorschlag der Kommissionen, denen sie zugeordnet sind, vom Geschäftsführer des Verbandes für die Dauer von fünf Jahren berufen. 4Die erste Wahl der Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen erfolgt in Abweichung von Satz 2 und 3 für die Dauer von drei Jahren (vgl. § 20). 5Die erste Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung.
(2) Jede Unterkommission ist einer bestimmten Kommission zugeordnet und ihr gegenüber berichtspflichtig.
(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen werden von den jeweiligen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt.
(4) 1Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Besetzung von Kommissionen und Unterkommissionen ist die Eignung und Befähigung in dem jeweiligen Bereich sowie die einschlägige Berufserfahrung. 2Die Mitglieder der Kommissionen, die im kirchlichen Dienst stehen, sind von ihren Anstellungsträgern zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang freizustellen. 3Sie nehmen ihre Aufgaben in den Kommissionen und Unterkommissionen des Verbandes im Sinne des Gesamtwohls der Kirche in Deutschland wahr.
(5) Die Geschäftsführung der Kommissionen und Unterkommissionen liegt bei der Geschäftsstelle des Verbandes.
(6) 1Die Kommissionen und Unterkommissionen erhalten ihre Aufträge von den Organen des Verbandes in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Kommission. 2Die Kommissionen und Unterkommissionen haben das Recht, Themen zur Bearbeitung vorzuschlagen. 3Die Kommissionen übermitteln ihre Anregungen, Beschlüsse und Stellungnahmen der Geschäftsstelle des Verbandes, die sie dem Verbandsrat vorlegt. 4Die Unterkommissionen übermitteln ihre Anregungen, Beschlüsse und Stellungnahmen der jeweiligen Kommission, der sie zugeordnet sind. 5Die Kommission entscheidet, wie mit den Anregungen, Beschlüssen und Stellungnahmen zu verfahren ist.
(7) 1Bei Bedarf sind einzelne Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen, deren Geschäftsführer oder sonstige geeignete Personen zu den Beratungen der Verbandsorgane hinzuzuziehen. 2Die Entscheidung hierüber trifft im Einzelfall der Vorsitzende des Verbandsorgans.
(8) Näheres zur Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen ist in der „Ordnung über die Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen des Verbandes“ geregelt.
####§ 14
Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Verbandes
(1) Der Verband ist Rechtsträger von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz.
(2) Die in der Rechtsträgerschaft des Verbandes stehenden Dienststellen und sonstigen Einrichtungen sind im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich an Weisungen der Organe des Verbandes gebunden.
####§ 15
Aufsicht über die KZVK
(1) Der Verband hat zur Wahrnehmung der Aufsicht über die KZVK eine Verbandsaufsicht errichtet.
(2) 1Die Verbandsaufsicht nimmt die Rechts-, Fach- und Finanzaufsicht über die KZVK gemäß deren Satzung und nach näherer Maßgabe einer von der Vollversammlung verabschiedeten „Ordnung über die Einrichtung und Aufgaben einer Verbandsaufsicht“ wahr. 2§ 14 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 3Die Verbandsaufsicht erstattet dem Verbandsrat regelmäßig Bericht.
(3) In die Verbandsaufsicht können auch Personen berufen werden, die den Organen des Verbandes nicht angehören.
(4) 1Der Verband hat einen KZVK-Ausschuss errichtet. 2Der KZVK-Ausschuss besteht auf Vorschlag des Verbandsrates aus mindestens einem Generalvikar und drei weiteren Mitgliedern. 3Die Mitglieder des KZVK-Ausschusses werden von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln für die Dauer von fünf Jahren berufen. 4Die Mitgliedschaft im KZVK-Ausschuss erlischt durch Ablauf der Amtszeit, die Niederlegung des Amtes, die Beendigung der dienstlichen Funktion, die das Mitglied zum Zeitpunkt der Berufung inne hatte oder die Abberufung durch die Vollversammlung.
(5) 1Der KZVK-Ausschuss kann zu Einzelfragen weitere Berater, die nicht den Organen des Verbandes angehören müssen, hinzuziehen. 2Den Vorsitz im KZVK-Ausschuss führt der Vorsitzende, den die Mitglieder des KZVK-Ausschusses aus ihrer Mitte wählen. 3Der KZVK-Ausschuss erstattet dem Verbandsrat regelmäßig Bericht, der seinerseits etwaige Aussprachen in KZVK-Angelegenheiten in der Vollversammlung vorbereitet.
(6) 1Der KZVK-Ausschuss hat in Abstimmung mit dem Verbandsrat die nach näherer Maßgabe der Satzung der KZVK und der „Ordnung über die Einrichtung und Aufgaben einer Verbandsaufsicht“ festgelegten Maßnahmen und Entscheidungen für die Vollversammlung vorzubereiten bzw. Maßnahmen oder Entscheidungen der Vollversammlung umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere
- die Vorbereitung und Unterstützung der Berufung bzw. Abberufung der Mitglieder der Verbandsaufsicht sowie der Organe der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse,
- der Abschluss, die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Verbandsaufsicht,
- die Einwilligung zu Nebentätigkeiten und zu anderweitigen Tätigkeiten eines hauptamtlichen Mitglieds der Verbandsaufsicht,
- die Festlegung der Höhe der Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen für die nicht hauptamtlichen Mitglieder der Verbandsaufsicht sowie für die Organe der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse.
(7) Die Verbandsaufsicht wird mit den für eine effektive Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen und sachlichen Mitteln ausgestattet.
####§ 16
Haushaltsplan des Verbandes
(1) Alle Erträge und Aufwendungen des Verbandes müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch die Vollversammlung beschlossen.
(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den Haushalt ist von der Geschäftsstelle eine dreijährige Haushaltsprognose zu erstellen.
####§ 17
Rechnungslegung
Über die Verwendung aller Verbandserträge legt der Geschäftsführer im folgenden Haushaltsjahr der Vollversammlung einen Jahresabschluss vor.
####§ 18
Auflösung
1Bei Auflösung des Verbandes entscheidet die Deutsche Bischofskonferenz darüber, wem und zu welchem Zweck das Vermögen des Verbandes nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nach Ausgleich aller Verrechnungskosten zufließen soll. 2Es dürfen dabei nur kirchliche oder gemeinnützige Zwecke berücksichtigt werden.
####§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen
1Die Satzung des Verbandes wird einschließlich ihrer Änderungen in den Amtsblättern der den Verband bildenden (Erz-)Diözesen bekannt gemacht. 2Die Errichtung des Verbandes, seine Satzung, die Namen der Vertretungsberechtigten sowie Text und Form des Siegels sollen in den zuständigen staatlichen Verkündigungsorganen bekannt gegeben werden.
####§ 20
Evaluationsklausel
1Der Verband wird in drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der vorstehenden Regelungen einer Überprüfung unterziehen. 2Der Verbandsrat erstattet der Vollversammlung Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Änderungen.
####§ 21
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 1. Dezember 2020 außer Kraft.