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Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirkskirchenmusiker
vom 20. Juni 1975
(ABl. 1975, S. 335), zuletzt geändert am 14. Juli 1992 (ABl. 1992, S. 401)
Mit Bezug auf den Erlass „Förderung der Kirchenmusik im Erzbistum“ vom 16. 8. 1972 (vgl. Amtsblatt 1972, S. 107) erlassen wir nachstehende Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirkskirchenmusiker.
####1. Voraussetzungen
1 Das Amt des Bezirkskirchenmusikers erfordert eine gründliche kirchenmusikalische Ausbildung, in der Regel das A-Examen, mehrjährige Erfahrung im hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst und organisatorische Fähigkeiten.
2 Seinem besonderen Auftrag als Bezirkskirchenmusiker und seinem Dienst bei der Liturgie muss auch seine Lebensführung entsprechen.
####2. Anstellung und Besoldung
1 Der Bezirkskirchenmusiker ist mit einem Teil seines dienstlichen Aufgabenbereichs in der Bezirksarbeit, zu einem anderen Teil als Organist und Chorleiter in einer Pfarrgemeinde tätig. 2 Das Verhältnis der Anteile wird im Dienstvertrag geregelt.
3 Anstellungsträger ist das Erzbistum oder die betreffende Kirchengemeinde, entsprechend der größeren dienstlichen Beanspruchung.
4 Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis, soweit nicht diese Richtlinien Abweichungen enthalten oder im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist, nach dem BAT.
####3. Dienstliche Stellung
Für den überpfarrlichen Tätigkeitsbereich untersteht der Bezirkskirchenmusiker hinsichtlich der Erfüllung der in Nr. 4 dieser Richtlinien genannten Aufgaben dem „Amt für Kirchenmusik“.
####4. Aufgaben
1 Der Bezirkskirchenmusiker ist den Kirchenmusikern seines Bezirks gegenüber mit der Fachberatung beauftragt. 2 Diese erstreckt sich auf die Dienstausübung in liturgischer und künstlerischer Hinsicht.
3 Der Bezirkskirchenmusiker steht auch den Pfarrgeistlichen (etwa bei ihren Konferenzen) und den Pfarrgemeinderäten als Berater in kirchenmusikalischen Angelegenheiten zur Verfügung
4 Der Bezirkskirchenmusiker hat eine Kartei der Organisten, Chorleiter, Chöre und Scholen seines Bezirks zu führen und soll sich in regelmäßigen Besuchen über den Leistungsstand unterrichten und die Kirchenmusiker bei der Anschaffung von Noten und bei den Maßnahmen zur Orgelpflege beraten, sofern nicht der zuständige Orgelinspektor zugezogen werden muss.
5 Er beteiligt sich an den vom Amt für Kirchenmusik organisierten Lehrgängen zur Ausbildung von Organisten und Chorleitern durch regelmäßigen Unterricht und wirkt bei der Schulung von Kantoren und Lektoren mit.
6 Zur Fortbildung der Kirchenmusiker seines Bezirks hält er regelmäßige Arbeitsgemeinschaften.
7 Jährlich einmal führt er in Zusammenarbeit mit den Dekanatspräsides und Dekanatschorleitern eine kirchenmusikalische Veranstaltung (Kirchenmusiktag) für Organisten, Chorleiter und Kirchenchöre seines Bezirks durch. 8 Die Veranstaltung soll nach Möglichkeit einen musikalisch besonders gestalteten Gottesdienst einschließen.
9 Der Bezirkskirchenmusiker ist verpflichtet, an den Konferenzen teilzunehmen, die das Amt für Kirchenmusik mindestens einmal jährlich einberuft. 10 Er vertritt die Anliegen der hauptberuflichen und nebenberuflichen Kirchenmusiker gegenüber dem Amt für Kirchenmusik.
11 Der Bezirkskirchenmusiker führt ein Tagebuch über seine Bezirkstätigkeit und berichtet dem Amt für Kirchenmusik vierteljährlich über seine Arbeit und über den Stand der Kirchenmusik in seinem Bezirk.
12 Bei Beanstandungen des Bezirkskirchenmusikers gegenüber einzelnen Kirchenmusikern ist an das Amt für Kirchenmusik zu berichten, falls der Versuch einer unmittelbaren Regelung scheitert. 13 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrern und Kirchenmusikern ist der Bezirkskirchenmusiker zusammen mit dem Dekanatspräses des Cäcilien-Vereins zur Schlichtung bereit.
14 Reisekosten und Sachaufwendungen des Bezirkskirchenmusikers werden über das Amt für Kirchenmusik abgerechnet.